Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrkraft. Grenzschutzschule

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Fachlehrer und Leiter der Lehrküche im Fachbereich Recht und Verwaltung der Grenzschutzschule ist "Lehrkraft" im Sinne der Nr 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Er ist damit aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen. Insoweit liegt eine bewußte Tariflücke vor.

2. Hat ein solcher Angestellter jedoch seine Lehrtätigkeit schon vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 6. Februar 1979, dh vor dem 1. Januar 1979 ausgeübt, so bleibt ihm sein vor diesem Zeitpunkt bestehender tariflicher Status (Vergütungsgruppe) erhalten. Ein tariflicher Bewährungsaufstieg ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Auch an der weiteren Tarifentwicklung nimmt der Angestellte nicht mehr teil.

 

Orientierungssatz

Ansprüche aus Tarifvertrag und Arbeitsvertrag im Vergleich - Gleichbehandlung - Bedeutungslosigkeit von Stellenplänen, der Besoldung vergleichbarer Beamter, Eingruppierungsrichtlinien und behördlicher Tätigkeitsbeschreibungen für die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes - Tariflücke.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611; BAT Anlage 1a; BGB § 242; ZPO § 519; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 11.09.1986; Aktenzeichen 2 Sa 219/86)

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 20.02.1986; Aktenzeichen 2b Ca 2665/85)

 

Tatbestand

Der Kläger ist gelernter Koch. Nach Ablegung der Meisterprüfung und dem Besuch mehrerer Fortbildungslehrgänge steht er seit dem 1. April 1976 als Leiter der Lehrküche und Fachlehrer im Fachbereich Recht und Verwaltung der Grenzschutzschule in L in den Diensten der Beklagten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt in der Durchführung mehrtägiger bzw. mehrwöchiger Lehrgänge auf dem Gebiete der Fortbildung von Küchenmeistern, Oberköchen, Einsatzköchen sowie Warten für Verpflegung, Küchenaufsicht und Unterkunft. Da der Bundesgrenzschutz die Ausbildung und Weiterbildung in diesem Bereich zentral an der Grenzschutzschule durchführt, ist der Kläger auf diesem Gebiet die einzige Lehrkraft. Der vom Kläger erteilte Unterricht, der die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, findet zu einem Drittel in der vom Kläger geleiteten Lehrküche, zu zwei Dritteln im Hörsaal und außerdem nach Bedarf auch im Gelände statt.

Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. V b BAT.

Ausweislich einer von der Grenzschutzverwaltung Küste aufgestellten Arbeitsplatzbeschreibung obliegen dem Kläger die nachfolgenden Einzelaufgaben zu den angegebenen Anteilen seiner Gesamtarbeitszeit:

a) Unterrichtserteilung zur Ausbildung des Verpflegungspersonals

des Bundesgrenzschutzes und der

zugeordneten Personen 50 v.H.,

b) entsprechende praktische Unterweisung in der

Lehrküche, der Einsatzküche und im Gelände 35 v.H.,

c) Erarbeitung und Erstellung von unterrichtsbegleitenden

Arbeits- und Merkblättern 4 v.H.,

d) Mitarbeit bei der Erstellung und Überarbeitung

von Stoff- und Ausbildungsplänen 2 v.H.,

e) Entwurf und Korrektur von Übungs- und Prüfungsarbeiten

4 v.H.,

f) Erstellung von Stundenplänen 2 v.H.,

g) Verwaltung der Lehrküche und des zugehörigen

Gerätes 2 v.H.,

h) Verwaltung der Lehrmittel 1 v.H.

Nachdem der Arbeitsplatz des Klägers mehrfach im Hinblick auf seine zutreffende Vergütung überprüft, ihm jedoch eine höhere als Vergütung nach VergGr. V b BAT nicht gewährt worden ist, hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. April 1980 bzw. ab 1. April 1982 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, obwohl er nunmehr als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zu gelten habe, komme die Vergütungsordnung zum BAT dennoch für ihn voll zur Anwendung, weil er seine Lehr- und Ausbildungstätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1979 ausgeübt habe und vor diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit noch nicht als die einer Lehrkraft im tariflichen Sinne hätte angesehen werden können. Zwar bestehe für seine außergewöhnliche Aufgabenstellung eine Tariflücke. Diese sei jedoch durch die Heranziehung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst zu schließen. Er erfülle die Anforderungen der VergGr. V b BAT Fallgruppen 1 a bzw. 1 b. Mindestens zu einem Drittel sei seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll. Daher nehme er am Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV b BAT Fallgruppen 1 b bzw. 2 teil. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß er die Ausbildungspläne erarbeite und für deren Aktualisierung sorge. Ihm allein sei die Sicherstellung des Lehrbetriebes im Bereiche des Verpflegungswesens übertragen. Hilfsweise sei zur Schließung der Tariflücke auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Sportlehrer und Sprachlehrer der Bundeswehr zurückzugreifen. Beide übten seiner vergleichbare Lehrtätigkeiten aus. Dagegen komme eine Heranziehung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Meister nicht in Betracht. Seine Aufgabenstellung sei mit der eines Meisters nicht vergleichbar und auch nicht artverwandt. Die eingeklagte Vergütung stehe ihm im übrigen auch deswegen zu, weil sein Vorgänger nach VergGr. IV b BAT entlohnt worden sei, darüber hinaus auch im Hinblick auf die Besoldung vergleichbarer Beamter und nach den bestehenden Eingruppierungsrichtlinien. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet

ist, an den Kläger ab 1. April

1980 und spätestens ab 1. April 1982

Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zwar müsse mit dem Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit von einer unbewußten Tariflücke ausgegangen werden. Diese unbewußte Tariflücke könne jedoch sachgerecht nur mit den tariflichen Merkmalen für Meister aus dem Teil II Q der Vergütungsordnung geschlossen werden. Danach aber sei die Klage nicht begründet. Da es insoweit an Artverwandtschaft und Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit des Klägers fehle, könnten entgegen dessen Rechtsauffassung zur Lückenausfüllung weder die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst noch diejenigen für Sportlehrer und Sprachlehrer im Bereiche der Verteidigungsverwaltung herangezogen werden. Aus der Vergütung seines Vorgängers und der Besoldung vergleichbarer Beamter könne der Kläger keine Rechte herleiten. Dasselbe gelte für die von ihm herangezogenen Eingruppierungsrichtlinien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Da die Beklagte trotz gesetzesgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. August 1987 weder erschienen noch vertreten war, beantragte der Kläger gegen sie Versäumnisurteil.

 

Entscheidungsgründe

Das vom Kläger beantragte Versäumnisurteil kann vom Senat mangels Schlüssigkeit der Klage nicht erlassen werden. Vielmehr ist durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil gemäß §§ 557, 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO die unbegründete Revision des Klägers zurückzuweisen. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht hat nämlich das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Berufung des Klägers zulässig ist. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat darin ausführliche Rechtsausführungen zum Streitgegenstand gemacht. Daß er sich im Sinne der Einwendungen der Beklagten nicht näher mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandersetzen konnte, liegt darin begründet, daß das Arbeitsgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hatte, der Kläger habe eine ihm gesetzte prozessuale Ausschlußfrist für weiteres Vorbringen nicht gewahrt. Unter diesen Umständen war es naheliegend und aufgrund der Fallgestaltung sogar geboten, daß der Kläger weiteren Tatsachenvortrag erst in der Berufungsbegründung anbrachte.

Schon das Arbeitsgericht hat beiderseitige Tarifbindung festgestellt, die der Kläger in der Revisionsinstanz schriftsätzlich bestätigt hat. Damit gilt zwischen den Parteien der BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Überdies haben die Parteien seine Geltung einzelvertraglich vereinbart. Daher ist unschädlich, daß das Landesarbeitsgericht keine Begründung dafür angibt, wie es zur Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt.

Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich beanspruchten VergGr. IV b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, alle auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Obwohl davon nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten abhängen soll, nehmen, was die Revision mit Recht rügt, die Vorinstanzen zu den Arbeitsvorgängen des Klägers nicht Stellung. Das ist jedoch vorliegend unschädlich. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der Feststellungen der Vorinstanzen ist der Senat nämlich in der Lage, die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst zu bestimmen. Da es sich beim Arbeitsvorgang um einen von den Tarifvertragsparteien normierten festbestimmten Rechtsbegriff handelt, kommt dem Senat als Revisionsgericht die entsprechende Befugnis ohnehin in allen Eingruppierungsprozessen der öffentlichen Hand zu (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, sowie vom 12. November 1986 - 4 AZR 718/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung betrachtet der Senat die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen großen Arbeitsvorgang. Alle seine Einzelaufgaben dienen nämlich einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Als solches ist seine Unterrichtstätigkeit anzusehen. Mit dieser steht auch die Leitung der Lehrküche, weil diese gleichfalls ausschließlich Unterrichtszwecken dient, in einem unauflöslichen Zusammenhang. Seine Funktion als Fachlehrer und Leiter der Lehrküche nimmt der Kläger allein und eigenverantwortlich wahr, so daß Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Da sie dem aufgezeigten einheitlichen Arbeitsergebnis dienen, können bei der gegebenen Fallgestaltung die einzelnen Aufgaben des Klägers nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung ist insbesondere auch hinsichtlich der Leitung der Lehrküche nicht möglich, da sie ausschließlich der einheitlichen Funktion des Klägers zugeordnet ist, indem sie nur den Zwecken des von ihm gehaltenen Fachunterrichts dient. Damit kann die Tätigkeit des Klägers auch tariflich nur einheitlich bewertet werden. Dabei geht der Senat davon aus, daß bei insoweit vergleichbaren Funktionen - wie etwa bei den Sprachlehrern der Bundeswehr und den Sportlehrern an Bundeswehrschulen (Teile III H und III I der Anlage 1 a zum BAT) - auch die Tarifvertragsparteien die entsprechende Tätigkeit insgesamt und einheitlich zu bewerten pflegen. Gleichermaßen wird in den "tarifähnlichen" und tarifersetzenden Richtlinien für das im Angestelltenverhältnis beschäftigte Ausbildungspersonal etwa der Katastrophenschutzschulen verfahren (vgl. BAGE 38, 221, 226 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Damit entspricht die vorstehende Beurteilung der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. März 1987 - 4 AZR 229/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht geht bezüglich der Tätigkeit des Klägers von einer unbewußten Tariflücke aus, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen sei. Dafür kämen jedoch entgegen der Meinung des Klägers weder die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst noch diejenigen für Sprachlehrer und Sportlehrer im Bereiche der Verteidigungsverwaltung in Betracht. Zur Lückenausfüllung herangezogen werden müßten vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tätigkeitsmerkmale für Meister aus dem Teil II Q der Vergütungsordnung. Danach aber sei die Klage nicht begründet. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß sich der vom Kläger vermittelte Lehrstoff nur unerheblich von dem eines Küchenlehrmeisters der Verteidigungsverwaltung unterscheide.

Diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts führt zwar zum zutreffenden Ergebnis. Der Begründung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nur teilweise zu folgen. Auf wesentliche rechtliche Gesichtspunkte ist es, obwohl sie von den Parteien angesprochen worden sind, überhaupt nicht eingegangen.

Auszugehen ist, wie der Kläger insoweit richtig erkannt hat, von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Darin bestimmen die Tarifvertragsparteien in der nunmehr gültigen und auch vorliegend anzuwendenden Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 6. Februar 1979 mit Wirkung ab 1. Januar 1979:

Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte,

die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht

unter die SR 2 l fallen - beschäftigt sind,

soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal

vereinbart ist.

Zwar hatte der Senat zu der früheren Fassung dieser Tarifnorm in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, danach seien als Lehrkräfte nur die im Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen tätigen Lehrer im Angestelltenverhältnis zu verstehen gewesen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 25, 268, 272 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT, BAGE 34, 173, 176 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen auf die ständige frühere Rechtsprechung des Senats). Diese enge Auslegung der Ausschlußnorm stieß jedoch auf den Widerstand der Tarifvertragsparteien und führte zu der ab 1. Januar 1979 wirksamen Tarifänderung. Danach aber werden, wie der Senat inzwischen schon mehrfach entschieden hat, aufgrund der Neufassung von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen aus dem Geltungsbereich der Vergütungsordnung zum BAT - über die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen hinaus - alle Angestellten ausgenommen, die im Rahmen eines Schulbetriebes im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben, wozu demgemäß die Lehrkräfte der Schulen der Bundeswehr, der Verwaltungs- und Sparkassenschulen, der Musikschulen, Katastrophenschutzschulen, Feuerwehrschulen, Rechtspflegerschulen und Finanzschulen gehören (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 47, 61, 65 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei kommt es weder auf den jeweiligen Rechtsträger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul- und Lehrbetriebes oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (vgl. das Urteil des Senats vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Hiernach ist der Kläger, was er auch selbst zugesteht, jedenfalls als "Lehrkraft" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen. An der Bundesgrenzschutzschule vermittelt er nämlich im Rahmen eines organisierten Schulbetriebes nach näherer Maßgabe Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei gehört aus den schon ausgeführten Gründen zur Lehrtätigkeit auch die entsprechende Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer in der Lehrküche und im Gelände, weil diese Tätigkeit des Klägers nur die praktische Ergänzung und Erläuterung dessen ist, was er an theoretischem Unterrichtsstoff im Hörsaal vermittelt. Auch in diesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß die vom Kläger geleitete Lehrküche ausschließlich Unterrichtszwecken dient, während die Verpflegung des Schul- und Lehrgangspersonals durch die Standortküche L erfolgt. Während der Kläger in der beschriebenen Weise theoretisch und praktisch in Ernährungsphysiologie, Lebensmittelrecht, Warenkunde, Küchenhygiene, Verpflegungswirtschaft, ABC-Schutz, Entseuchung, Kochen, Schlachten und Wursten unterrichtet, wird er weder als Koch noch als Küchenlehrmeister tätig. Wenn er im übrigen an der Erstellung von Arbeitsblättern, Stoff- und Ausbildungsblättern mitarbeitet, Übungs- und Prüfungsarbeiten entwirft und korrigiert, Stundenpläne erstellt und Lehrmittel verwaltet, dann ist der Kläger nach gegenwärtigem Tarifstand als "Lehrkraft" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und aus der Vergütungsordnung zum BAT nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen. Auf die Vergütungsordnung zum BAT gestützte Ansprüche kann er daher grundsätzlich überhaupt nicht geltend machen.

Eine diesbezügliche Einschränkung ergibt sich, wie der Kläger selbst zutreffend erkannt hat, vorliegend jedoch daraus, daß er seine Lehrtätigkeit an der Grenzschutzschule bereits vor der Tarifänderung ausgeübt hat und er nach früherem Tarifstand nicht den aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgeschlossenen Lehrkräften zuzurechnen war. Die Rechtsstellung dieser Angestellten mit Lehraufgaben hat der Senat in seinem Urteil BAGE 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT dargestellt und seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem (unveröffentlichten) weiteren Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 286/85 -, das einen Ausbilder (Lehrkraft) an der Katastrophenschutzschule des Landes Niedersachsen betrifft, nochmals klargestellt und erläutert, nachdem insoweit bei den Instanzgerichten und im Fachschrifttum Zweifel aufgetreten waren (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO, Anm. 4).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest, wobei er seine Rechtsauffassung zur Vermeidung von Zweifeln und Unklarheiten nochmals klarstellt und erläutert: Dabei ist - wie schlechthin im Arbeitsrecht - ein Unterschied zwischen vertraglichen und tariflichen Ansprüchen der betreffenden Angestellten zu machen (vgl. zu diesem Unterschied das Urteil des Senats BAGE 38, 291, 296 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, mit weiteren Nachweisen).

Arbeitsvertragliche Ansprüche des Klägers, die ihm zur Zeit der Tarifänderung am 1. Januar 1979 zustanden, werden mit Rücksicht auf ihren rechtlichen Charakter von einer Tarifänderung ohnehin nicht betroffen und sind demgemäß dem Kläger ohne jede Rücksicht auf den Tarifrechtsstand auch über den 1. Januar 1979 erhalten geblieben, wie der Senat bereits im einzelnen in dem Urteil BAGE 38, 221, 226 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit Zustimmung des Fachschrifttums (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Anm. 4) und unter Hinweis auf seine entsprechende frühere Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 22. März 1978 - 4 AZR 612/76 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT) ausgeführt hat.

Dagegen wirkt sich die Tarifänderung auf etwaige tarifliche Vergütungsansprüche des Klägers, soweit sie ihm bereits im Zeitpunkt der Tarifänderung zustanden, rechtlich aus. Zwar haben die Tarifvertragsparteien durch die Änderung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen den Geltungsbereich dieser wichtigen Tarifnorm auf Lehrkräfte aller Art ausdehnen wollen, soweit es nicht für sie ausnahmsweise in der Vergütungsordnung Tätigkeitsmerkmale gibt. Sie haben insoweit also eine bewußte Tariflücke geschaffen bzw. erweitert (vgl. dazu BAGE 46, 292, 298 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Jedoch haben die Tarifvertragsparteien von einer tariflichen Übergangsregelung für diejenigen Angestellten, die wohl nach, aber nicht schon vor der Tarifänderung von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (wie der Kläger) erfaßt waren, abgesehen. Damit haben sie zu verstehen gegeben, daß diesen Angestellten ihr bisheriger tariflicher Status erhalten bleiben sollte. Stand ihnen also am 31. Dezember 1978 Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT wegen Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zu, so sollte ihnen diese tarifliche Rechtsposition auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Tarifänderung hinaus erhalten bleiben. Dagegen sind sie nach dem insoweit eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien mit weitergehenden tariflichen Ansprüchen ausgeschlossen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Hätte der Kläger vor der Tarifänderung einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT gehabt, wäre ihm dieser tarifliche Anspruch erhalten geblieben auch über den Zeitpunkt der Tarifänderung hinaus, so daß er sich auch jetzt noch darauf berufen könnte. Da ihm jedoch weitergehende tarifliche Ansprüche abgeschnitten sind, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß ihm die eingeklagte Vergütung aufgrund von nach der Tarifänderung eingetretener neuer Umstände, insbesondere neuer, für ihn günstigerer tariflicher Bestimmungen, zustehe.

Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger einen einzelvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT gegen die Beklagte erworben hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien ist die Beklagte nämlich dem Kläger lediglich zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. V b BAT verpflichtet, worauf zutreffend schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Zwar hat der Kläger gegenüber dem Landesarbeitsgericht schriftsätzlich vorgetragen, bei Abschluß des Arbeitsvertrages der Parteien habe, ohne daß das Eingang in den Vertrag gefunden habe, zwischen den Vertragsschließenden Einigkeit darüber bestanden, daß er am Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV b BAT teilnehmen solle. Der Kläger hat auch zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, daß das Landesarbeitsgericht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht eingegangen ist. Trotzdem kann sich der Kläger darauf in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen. Hierzu fehlt es nämlich in der Revisionsbegründung an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rüge gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO (vgl. das Urteil des Senats vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Abgesehen davon wird nach der bisherigen Senatsrechtsprechung gefordert, daß die einzelvertragliche Vereinbarung der Teilnahme am Bewährungsaufstieg ohne Rücksicht auf die tariflich normierten Voraussetzungen der Schriftform gemäß § 4 Abs. 2 BAT bedarf (vgl. das Urteil des Senats vom 26. November 1969 - 4 AZR 528/68 - AP Nr. 8 zu § 23 a BAT).

Dem Kläger ist aber auch kein tariflicher Anspruch im Sinne des Klagebegehrens über die Tarifänderung vom 1. Januar 1979 hinaus erhalten geblieben. Er stützt nämlich sein Klagebegehren ausschließlich auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 b bzw. Fallgruppe 2. Nach seinem eigenen Vorbringen wären dafür aber beim Kläger die tariflichen Erfordernisse erst ab 1. April 1980 bzw. 1. April 1982 erfüllt gewesen, also jedenfalls erst nach der Tarifänderung. Damit können diese Rechtsvorteile dem Kläger nicht mehr zukommen, da er nach seinem eigenen Vorbringen am 31. Dezember 1978 allenfalls einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT hatte. Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß die Teilnahme am Bewährungsaufstieg von der kumulativen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (entsprechende Tätigkeit, Ablauf der vollen Bewährungszeit und tatsächliche Bewährung) abhängt und bis zur vollen Erfüllung dieser tariflichen Erfordernisse kein Anwartschaftsrecht oder eine vergleichbare Rechtsposition des betreffenden Angestellten besteht (vgl. BAGE 34, 57, 62 ff. = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT mit weiteren Nachweisen).

Wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausführt, konnten und können für die Tätigkeit des Klägers die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Sprachlehrer der Bundeswehr (Teil III H der Vergütungsordnung) und Sportlehrer an Bundeswehrschulen (Teil III I der Vergütungsordnung) nicht herangezogen werden. Sie gelten nach dem eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien lediglich im Dienstbereich des Bundesverteidigungsministeriums und können außerdem auch aufgrund der Spezialität der darin geregelten Aufgaben auf die Tätigkeit des Klägers nicht angewendet werden. Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision sind nicht begründet. Eine Berufung auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Meister scheitert bei ihm schon daran, daß es darin zur Zeit der Tarifänderung Tätigkeitsmerkmale im Bereich der VergGr. IV b BAT überhaupt noch nicht gab. Daher kommt es auch auf die diesbezüglichen Einwendungen der Revision nicht an.

Auch die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage einer unbewußten Tariflücke und ihrer etwaigen Ausfüllung gehen fehl. Für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, besteht nämlich ab 1. Januar 1979 eine bewußte Tariflücke, deren Ausfüllung den Gerichten für Arbeitssachen versagt ist, während zuvor die Vergütungsordnung zum BAT für den Kläger galt und ihm seine beim Tarifwechsel bestehenden tariflichen Rechte erhalten geblieben sind. Diese rechtfertigen aber das Klagebegehren nicht.

Entgegen seiner Meinung kann sich der Kläger, wie insoweit die Vorinstanzen zutreffend ausführen, auch nicht darauf berufen, wie sein Vorgänger vergütet worden ist. Darin liegt eine Berufung des Klägers auf den Stellenplan, der jedoch für die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Bedeutung ist (vgl. die Urteile des Senats vom 5. November 1986 - 4 AZR 640/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und BAGE 40, 183, 196 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Soweit in diesem Vorbringen des Klägers zugleich eine Berufung auf den dem Arbeitsvertragsrecht zugehörigen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthalten ist, scheitert er schon daran, daß etwa über die Vorbildung des Vorgängers des Klägers jegliche Angaben fehlen und sich außerdem der Gleichbehandlungsgrundsatz begrifflich immer nur auf Angestellte beziehen kann, die gleichzeitig mit dem Kläger in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nur im Verhältnis zu solchen Angestellten kann nämlich nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung geprüft werden, ob im Einzelfalle eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt, wie mit Recht schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat (vgl. dazu die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 49, 360, 368 = AP Nr. 20 zu § 23 a BAT sowie vom 26. November 1986 - 4 AZR 789/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

Erfolglos beruft sich der Kläger weiter auf die Besoldung vergleichbarer Beamter. Wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes kommt es nämlich für die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an (vgl. das Urteil des Senats vom 11. April 1979 - 4 AZR 567/77 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch auf bestehende Eingruppierungsrichtlinien kann sich der Kläger entgegen seiner Annahme nicht erfolgreich stützen. Sie haben nämlich lediglich verwaltungsrechtliche und behördeninterne Bedeutung. Einzelvertragliche Ansprüche könnten daraus nur resultieren, wenn ihr Inhalt mit dem Kläger vertraglich als gültig vereinbart worden wäre (vgl. die Urteile des Senats BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer sowie vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung). Eine derartige Vereinbarung ist jedoch sogar nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Kläger nicht getroffen worden. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht zur Begründung seiner Klage auf den Inhalt der behördlichen Tätigkeitsbeschreibung stützen, da es darauf für die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht ankommt (vgl. das Urteil des Senats vom 11. März 1987 - 4 AZR 385/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag

Wehner Dr. Reinfeld

 

Fundstellen

BAGE 56, 59-71 (LT1-2)

BAGE, 59

RdA 1988, 58

ZTR 1988, 95-97 (LT1-2)

AP Nr 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 315 (LT1-2)

PersV 1991, 137 (K)

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