Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzahl der Pflichtstunden für Erzieher in Schulen für praktisch Bildbare (Sonderschulen)

 

Leitsatz (amtlich)

  • Erzieher können Lehrkräfte im Sinne der SR 2 1 BAT sein, sofern sie Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermitteln und das der Tätigkeit das Gepräge gibt.
  • Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen sind nicht die entsprechenden Beamten für die an denselben Schulen tätigen Erzieher.
  • Der öffentliche Arbeitgeber verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Gleichheitssatz des Art 3 GG, wenn er die Arbeitszeit von Lehrern an Sonderschulen und Erziehern an Sonderschulen unterschiedlich bestimmt.
 

Normenkette

BAT § 15; SR 2 1 Nr. 1, § 15; SR 2 1 Nr. 3; Hess. Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 30. Mai 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 §§ 1, 3; Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen aus betrieblichen Gründen vom 15. Juli 1976 § 1; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 26.05.1983; Aktenzeichen 9 Sa 1436/82)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.09.1982; Aktenzeichen 7 Ca 1063/82)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1983 – 9 Sa 1436/82 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anzahl der Zeitstunden bzw. Pflichtstunden, die die Klägerin in ihrer Dienststelle, einer Schule für praktisch Bildbare (Sonderschule), zu erbringen hat.

Die 1948 geborene, als Schwerbehinderte anerkannte Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Sie ist beim beklagten Land seit dem 1. Oktober 1970 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet als Vertragsrecht der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 9. Oktober 1970 beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit “Vollbeschäftigung”.

Die Klägerin arbeitet seit einigen Jahren in einer Schule für praktisch Bildbare, einer Sonderschule. Der hessische Kultusminister hat für die Arbeit in diesem Schultyp “Vorläufige Richtlinien für die Arbeit in der Schule für praktisch Bildbare” (Erlaß vom 26. Mai 1971, E I 6-124/703-66-) herausgegeben. Nach deren Abschnitt A II ist es Aufgabe der Erzieher, die Gruppenleiter (Klassenlehrer) in der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu unterstützen. Sie führen mit dem Lehrer gemeinsame Vorhaben in der Stufe, in der Gruppe oder mit dem einzelnen Kind durch. Im Auftrage des Schulleiters kann der Erzieher selbständig Erziehungsaufgaben in der Gruppe oder am einzelnen Kind wahrnehmen. Soweit das der Fall ist, vermindert sich die wöchentliche Stundenzahl nach einem Erlaß des hessischen Kultusministers vom 31. Januar 1974 in der Fassung vom 20. Oktober 1974 (III A 3-646/01-35-; ABl. S. 1105) um sechs Stunden auf 34 Zeitstunden. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen und für sonstige Lehrer, die ausschließlich an Sonderschulen unterrichten, beträgt 27 Stunden gemäß der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen vom 15. Juli 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S. 301). Gleiches gilt für Sozialpädagogen (grad.) und Jugendleiter, die in Sonderschulen, Vorklassen oder Eingangsstufen ausschließlich Unterrichtsaufgaben wahrnehmen (Erlaß des hessischen Kultusministers vom 31. Januar 1974 -III A 3-646-01-20-, ABl. S. 344). Die Klägerin ist bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben eigenverantwortlich tätig und muß daher 34 Zeitstunden in der Schule verbringen. Das beklagte Land hat die Stundenzahl der Klägerin um weitere 9 Zeitstunden gekürzt (2 Stunden Diensterleichterung für Schwerbehinderung, 6 Stunden für Mitgliedschaft im Gesamtpersonalrat, 1 Stunde für Mitgliedschaft im Personalrat der Schule). Dementsprechend gliedert sich die in der Schule verbrachte Arbeitszeit der Klägerin auf in 18,5 Zeitstunden für Arbeit mit Schülern und Aufsichtsführung, 5,5 Zeitstunden für Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln und Herstellung von Arbeitsmitteln sowie eine Zeitstunde für Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften.

Das hat die Klägerin für nicht rechtens gehalten und gemeint, sie sei nach ihrer unstreitig ausgeübten Tätigkeit Lehrkraft im Sinne der Nr. 1 der SR 2 1 BAT. Ihre Arbeitszeit regele sich daher gemäß Nr. 3 der SR 2 1 BAT nach der Verordnung des beklagten Landes über die Pflichtstundenzahl der Lehrer, nicht aber nach § 15 BAT und dem Erlaß vom 20. Oktober 1974 für Erzieher. Sie sei lediglich verpflichtet, in der Schule 27 Pflichtstunden zu verbringen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei ihrer Tätigkeit an Sonderschulen des beklagten Landes eine höhere Pflichtstundenzahl zu leisten als die an den gleichen Schulformen beschäftigten Sozialpädagogen, dies sind derzeit 27 Pflichtstunden.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei weder Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2 1 zum BAT, noch seien Lehrer die für Erzieher entsprechenden Beamten. Deshalb bestimme sich der Umfang ihrer Arbeitszeit nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag und dem Erlaß vom 31. Januar 1974 in der Fassung vom 20. Oktober 1974.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Neufassung ihres bisherigen Antrags weiter ihr Klageziel, während das beklagte Land um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat unbeschadet ihrer Zeitstundenermäßigung aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Ableistung von lediglich 27 Wochenpflichtstunden in der Sonderschule.

I. Soweit die Klägerin ihren Antrag nach dem Berufungsverfahren geändert hat, liegt darin keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (BAG Urteil vom 8. September 1971 – 4 AZR 405/70 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 17. Oktober 1972 – 1 AZR 86/72 – AP Nr. 8 zu § 630 BGB; BGHZ 28, 131, 137; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 561 Anm. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 561 Anm. 2 C). Es handelt sich vielmehr um eine in der Revision statthafte modifizierende Neufassung des ursprünglichen Antrags (BAG Urteil vom 9. November 1956 – 1 AZR 75/55 – AP Nr. 13 zu Art. 3 GG; BGHZ 26, 31, 38).

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer konkreten Folge aus der Rechtsbeziehung “Arbeitsverhältnis” und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (Thomas/Putzo, aaO, § 256 Anm. I 2, 5). Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist gegeben. Aufgrund der Verweisung der Nr. 3 der SR 2 1 BAT auf die Arbeitszeit der entsprechenden Beamten wirkt sich eine Entscheidung über die Anwendbarkeit der SR 2 1 BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar im Bereich Arbeitszeit aus. Da diese Regelungen insoweit auch für die Zukunft gelten, für die wegen der ungewissen künftigen Entwicklung keine Leistungsklage erhoben werden könnte, ist die Feststellungsklage das geeignete Mittel, den Rechtsstreit der Parteien umfassend zu erledigen, zumal auch anzunehmen ist, daß der öffentliche Arbeitgeber sich an den nicht vollstreckbaren Feststellungsanspruch der Gerichte für Arbeitssachen halten wird (BAGE 36, 218, 221 f. = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

II. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei als Lehrkraft im Sinne der Sonderregelungen für angestellte Lehrkräfte (SR 2 1 BAT) anzusehen. Denn entsprechend der Begriffsbestimmung in der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2 1 BAT gebe die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs auch der Tätigkeit des Erziehers an einer Schule für praktisch Bildbare das Gepräge. Die Einordnung des Erziehers als Lehrkraft in diesem Zusammenhang stehe im übrigen auch im Einklang mit dem Sinn der SR 2 1 zum BAT, die durch schulspezifische Regelungen u.a. über die ärztliche Untersuchung, den Urlaub und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichung der Altersgrenze den Besonderheiten des Schulbetriebes Rechnung tragen wolle. Aus der Einordnung der Erzieher an einer Schule für praktisch Bildbare als Lehrkräfte im Sinne der genannten Sonderregelungen folge jedoch nicht, daß dieser Personenkreis auch im übrigen in seiner Rechtsstellung mit den Lehrern gleichgestellt sei. Insbesondere sei die Auffassung der Klägerin unzutreffend, gemäß Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte, wonach hinsichtlich der Arbeitszeit auf die für die entsprechenden Beamten geltenden Bestimmungen verwiesen werde, sei für ihr Arbeitsverhältnis die Pflichtstundenverordnung für Lehrer maßgeblich. Im Hinblick auf die Unterschiede in Ausbildung und Aufgabenstellung seien die Lehrer an den Schulen für praktisch Bildbare nicht die Beamten, die den an den gleichen Schulen beschäftigten Erziehern entsprächen. Während den Lehrern Unterrichtsaufgaben oblägen, d.h. die im Wege theoretischer Einsicht vollzogene Vermittlung von Bildung, fielen den Erziehern reine Erziehungsaufgaben zu. Damit werde das Kind durch praktischen Umgang im Wege von Übung und Gewöhnung zu Erwachsenheit und Sozialverhalten hingeführt. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin seien diese beiden Aufgabenbereiche auch so unterschiedlich und klar voneinander abgegrenzt, daß es nicht gerechtfertigt sei, im Lehrer die beamtete Entsprechung des im Arbeitsverhältnis angestellten Erziehers zu sehen. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf Nr. 1 des Erlasses des hessischen Kultusministers über Pflichtstunden von Erziehern und Sozialpädagogen stützen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei das Begehren der Klägerin nicht begründet. Wie das Bundesarbeitsgericht im Streit um die unterschiedlichen Pflichtstundenzahlen für Lehrer an Gymnasien mit und ohne Befähigung zum Lehramt an Gymnasien anerkannt habe, könne die qualifiziertere Ausbildung bei arbeitszeitrechtlichen Regelungen ein Differenzierungsmerkmal sein.

III. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält zwar im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin keine Lehrkraft im Sinne der Nr. 1 der SR 2 1 zum BAT. Nach der dazu ergangenen Protokollnotiz sind Lehrkräfte solche Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.

a) Die Klägerin übt ihre Tätigkeit im Rahmen eines Schulbetriebs aus. Die Sonderschule ist eine allgemeinbildende Schule im Sinne der Nr. 1 der SR 2 1 zum BAT (BAG Urteil vom 15. November 1985 – 7 AZR 334/83 – AP Nr. 14 zu § 17 BAT; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Bd. II, Stand April 1984, Erl. 1 zu Nr. 1 der SR 2 1).

b) Die weiteren Voraussetzungen der Protokollnotiz zur Nr. 1 der SR 2 1 BAT sind jedoch nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat zwar festgestellt, die Klägerin vermittele ihren Schülern Kenntnisse und Fertigkeiten und diese Vermittlung gebe der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge. Diese Feststellung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Bei den Begriffen “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Ausfüllung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle entscheidungserheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAG 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

aa) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit den Rechtsbegriffen “Kenntnisse” und “Fertigkeiten” nicht auseinandergesetzt; eine Definition hat es nicht vorangestellt. Der Vierte Senat hat in seinem Urteil vom 21. März 1984 (BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) “Kenntnisse” als theoretisches Wissen und “Fertigkeiten” als praktische Handhabung des Erlernten definiert. Ob und inwieweit das Landesarbeitsgericht von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist daher nicht ersichtlich.

bb) Gleiches gilt für den unbestimmten Rechtsbegriff “Gepräge”. Auch diesem Begriff hat das Landesarbeitsgericht keine Erläuterung vorangestellt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter “die besondere Note, Eigenart” (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, Bd. 3), “das kennzeichnende Aussehen, Merkmal, charakteristische Eigenart, Wirkung, Note” (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1977, Bd. 3) und “das unterscheidende Kennzeichen, Eigenart, das charakteristische Äußere” (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1984, Bd. 5) verstanden. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 21. März 1984 (aaO) die Voraussetzung “Gepräge” bejaht, wenn die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte ausmacht. Im Zusammenhang mit einem Eingruppierungsrechtsstreit stellt der Vierte Senat darauf ab, daß die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für die Tätigkeit maßgebend sei (BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, Erl. 5 zu Nr. 1 der SR 2 1). Ob das Landesarbeitsgericht von einem derartigen Inhalt des Wortes “Gepräge” ausgegangen ist, lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erkennen.

2. Diese Rechtsfehler führen im Streitfall jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits, weil das Landesarbeitsgericht die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin mit zutreffender Begründung verneint hat.

a) Wenn man die Klägerin als Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2 1 BAT anerkennt, so finden auf ihr Arbeitsverhältnis die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind das aber nicht die Bestimmungen für Lehrer im Sinne des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen, des hessischen Schulverwaltungsgesetzes und der Pflichtstundenverordnung. Die Verweisung in Nr. 3 Satz 2 der SR 2 1 zum BAT zielt auf die Bestimmungen für einen Beamten desselben Berufsbildes ab, also auf die für einen beamteten Erzieher. Denn der Begriff des entsprechenden Beamten verlangt die Prüfung, ob der Angestellte, wäre er Beamter, die Tätigkeit des von ihm herangezogenen Berufsbildes mit der von ihm erworbenen Qualifikation ausüben könnte (so bereits BAGE 39, 124, 128 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, für einen an einem Gymnasium angestellten Lehrer und dem Problem der Verweisung auf § 1 Nr. 5a oder auf § 1 Nr. 5b der Pflichtstundenverordnung). Das ist zu verneinen. Wäre die Klägerin beamtete Erzieherin, könnte sie nicht als Lehrer tätig sein. Der Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen erwirbt diese durch ein Studium an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen, einen Vorbereitungsdienst, zwei erfolgreich abgeschlossene Staatsprüfungen und u.a. einer Zusatzausbildung (§ 3 in Verb. mit § 1 Abs. 2 des hessischen Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 30 Mai 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983). Die staatliche Anerkennung als Erzieher wird erworben nach einer Ausbildung und Prüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik. Die Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen an Studium und Prüfung im Vergleich zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sind geringer (vgl. Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 6. Mai 1982, HessStAnz. 1982, S. 1453). Die unterschiedliche Ausbildung findet ihre Fortsetzung im unterschiedlichen Aufgabenfeld, das Lehrer und Erzieher zu bewältigen haben. Die Lehrer unterrichten, d.h. vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten. Nach den Blättern zur Berufskunde (Bd. 2 IV A 20 “Erzieher/Erzieherinnen”, 4. Aufl. 1983 – zitiert bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, VergO BL, 72. Lieferung, Stand März 1985 Anm. 78 –) ist es Aufgabe des Erziehers, Kinder und Jugendliche zu Selbsterfahrung und Selbstvertrauen, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu führen, zu gemeinschaftlichem oder sozialverantwortlichem Verhalten anzuhalten, ihre Entscheidungsfreudigkeit, ihre Lernbereitschaft und ihr kritisches Urteilsvermögen zu stärken und sie zu geistiger Beweglichkeit und schöpferischem Tun anzuregen.

b) Wegen der andersartigen Ausbildung und Aufgabenstellung von Lehrern und Erziehern kann sich die Klägerin nicht auf die Bestimmungen für beamtete Lehrer berufen. Da die Parteien nichts über entsprechende beamtete Erzieher und entsprechende Bestimmungen vorgetragen haben, die für diese Gruppe eine Pflichtstundenzahl von weniger als 40 Zeitstunden vorsehen, und das Landesarbeitsgericht derartige Feststellungen auch nicht getroffen hat, greift Satz 3 der Nr. 3 der SR 2 1 BAT ein, wonach die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln ist. Das ist vorliegend in § 4 mit dem Wort “Vollbeschäftigung” geschehen, worunter die tarifliche Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden für vollbeschäftigte Angestellte zu verstehen ist. Hätten die Parteien keine weitere vertragliche Regelung zur Frage getroffen, wo die Wochenstunden abzuleisten sind, wäre davon auszugehen, daß die Klägerin 40 Stunden in der Schule zu arbeiten hat. Eine anderweitige Vereinbarung findet sich aber im Erlaß des hessischen Kultusministers vom 20. Oktober 1974, aaO, Nr. 2. Zwar sind Erlasse nicht Bestandteil der Privatrechtsordnung, sondern gehören dem öffentlichen Recht an, in dessen Bereich sie sich rechtlich als Weisungen einer vorgesetzten gegenüber nachgeordneten Behörden oder Dienststellen darstellen. Für sich alleine kommt ihnen keine arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Das ist erst dann der Fall, wenn ihr Inhalt durch eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages gemacht worden ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1980 – 4 AZR 1098/77 – AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Davon ist auszugehen. Indem in der Schule der Klägerin dieser Erlaß angewandt und von ihr die Ermäßigung jahrelang akzeptiert worden ist, kann von einer stillschweigenden Vereinbarung der Parteien ausgegangen werden.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – auf Nr. 1 des Erlasses vom 20. Oktober 1974 berufen. Sozialpädagogen und Jugendleiter, sofern sie überhaupt beamtet sein sollten, sind aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls keine der Erzieherin entsprechende Beamte.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anwendung der Pflichtstunden-VO in Verbindung mit dem Erlaß vom 31. Januar 1974 bzw. vom 20. Oktober 1974 aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt nicht vor.

a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern eines Betriebes untersagt. Als willkürlich gilt eine Ungleichbehandlung, wenn sie dazu führt, daß im wesentlichen gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen verschieden behandelt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wendet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, von dem er verlangt, alle sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen zu unterlassen, z.B. wenn er von seinem Recht zur näheren Bestimmung der ihm geschuldeten Leistungen Gebrauch macht, wie im Streitfall, in dem der zeitliche Umfang der Arbeit in der Dienststelle bestimmt und damit die Art und Weise, wie die Vollbeschäftigung zu erreichen ist, konkretisiert wird.

b) Die vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrern in Sonderschulen und Erziehern in Sonderschulen (27 Pflichtstunden einerseits, 34 Wochenstunden andererseits) ist nicht willkürlich, sondern sachgemäß.

aa) Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zur hessischen Pflichtstunden-VO ausgeführt (BAGE 39, 124, 130), bei einer arbeitszeitlichen Regelung, wie sie die Pflichtstunden-VO darstelle, könne die qualifiziertere Ausbildung ebenfalls ein Differenzierungsmerkmal sein. Denn wenn die qualifiziertere Ausbildung eine vielseitigere Verwendbarkeit mit sich bringe, und diese vom Arbeitgeber auch genutzt werde, könne eine vielseitigere Tätigkeit für die Vor- und Nachbereitungszeit eines Lehrers einen höheren Zeitaufwand erfordern, der eine geringere Pflichtstundenzahl rechtfertige. Mit Urteil vom 14. Juli 1982 – 4 AZR 423/81 – (AP Nr. 30 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) hat der Vierte Senat im Zusammenhang mit entsprechenden Runderlassen des Bremer Senators für Bildung seine Rechtsprechung bestätigt und zusätzlich ausgeführt, die Berücksichtigung der vielfältigen Einsatzmöglichkeit bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl bedeute, daß die Verwaltung (dort der Senator für Bildung) bei ihren Erlassen davon ausginge, die vielfältigere Einsatzmöglichkeit werde auch genutzt. Dies sei ein sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung bei einer Pauschalregelung. Ob es dann tatsächlich im Einzelfall zu einem vielfältigeren Einsatz der Lehrer im höheren Dienst komme, könne dem sachlichen Grund für eine Differenzierung bei einer Pauschalregelung nicht beseitigen. Diese brächten es immer mit sich, daß besondere Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt werden könnten. Sie müßten sich notwendig an einem regelmäßigen Erscheinungsbild der von ihnen geregelten Materie orientieren.

bb) Diese Grundsätze gelten ebenso für die vom beklagten Land vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrern, Sozialpädagogen und Jugendarbeitern einerseits und Erziehern andererseits bei der Anrechnung von Vor- und Nachbereitungszeit. Es ist nicht willkürlich, wenn der Kultusminister bei der Aufstellung von pauschalen Anrechnungsformeln davon ausgeht, daß derjenige, der aufgrund seiner höheren Qualifizierung den Unterricht leitet, mehr Vor- und Nachbereitungszeit für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, als derjenige, der den Unterricht unterstützend begleitet. Wenn demgegenüber die Revision meint, beide Gruppen verrichteten unstreitig die gleiche Tätigkeit und benötigten hierzu die gleiche Vor- und Nachbereitungszeit, so ist das unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat derartige Feststellungen nicht getroffen. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge ist mit dem Satz “insoweit wurde bereits mit der Klageschrift Sachverständigenbeweis angeboten” eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nicht erhoben. Der weitere Vortrag über die tatsächliche Mehrbelastung der Klägerin ist vom Revisionsgericht nicht zu überprüfender neuer Tatsachenvortrag.

Aus denselben Gründen liegt kein Verstoß des hessischen Kultusministers gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Röhsler, Dr. Jobs, Dörner, Scheerer, Ziegenhagen

 

Fundstellen

Haufe-Index 872442

RdA 1987, 187

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