Leitsatz (redaktionell)

Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte (SchwbG §§ 12 ff) grundsätzlich solchen Arbeitnehmern nicht zugute kommt, deren Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nicht gemäß SchwbG § 3 festgestellt war und die bis zur Kündigung auch keinen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatten. Wird später mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, dann ist sie im Kündigungsschutzprozeß bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung besonders zu berücksichtigen (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 1977-02-17 2 AZR 687/75 = AP Nr 1 zu § 12 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

 

Orientierungssatz

Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruches bei offensichtlich rechtsunwirksamer oder offenbar rechtsmißbräuchlicher oder willkürlicher Kündigung (Bestätigung von BAG 1977-05-26 2 AZR 632/76 = BB 1977, 1504).

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.10.1976; Aktenzeichen 5 Sa 128/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438217

BAGE 29, 334-345 (LT1)

BAGE, 334

BB 1978, 360 (LT1)

DB 1978, 589-591 (LT1)

NJW 1978, 1397

NJW 1978, 1397-1400 (LT1)

SAE 1979, 20-24 (LT1)

AP § 12 SchwbG (LT1), Nr 2

AR-Blattei, ES 1440 Nr 43 (LT1)

AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 43 (LT1)

EzA § 12 SchwbG, Nr 3 (LT1)

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