Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Meinungsäußerung des Arbeitnehmers im Bereich des Betriebs wird nicht stets durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das Grundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis. Danach darf der Arbeitnehmer öffentlich, zB in Flugblättern an alle Mitarbeiter des Betriebs, keine bewußt wahrheitswidrigen Behauptungen über den Arbeitgeber aufstellen und durch seine Aktionen nicht den Betriebsfrieden stören. Die Verletzung dieses Gebots kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung besteht grundsätzlich nur für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis unangefochten besteht, dh im Falle der ordentlichen Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist, im Falle der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung überhaupt nur bis zu deren Zugang. Für die Zeit danach bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung besteht - abgesehen von dem Sonderfall des BetrVerfG § 102 Abs 5 - grundsätzlich kein Anspruch auf Beschäftigung. Nur ausnahmsweise, zB bei einer offensichtlich rechtsunwirksamen oder einer offenbar rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des Kündigungsprozesses verpflichtet sein.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 15.07.1976; Aktenzeichen 2 Sa 149/75)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 29.10.1975; Aktenzeichen 3 Ca 410/75)

 

Fundstellen

BAGE 29, 195-210 (LT1-2)

BAGE, 195

BB 1977, 1504-1506 (LT1-2)

DB 1977, 2099-2101 (LT1-2)

NJW 1978, 239

NJW 1978, 239-240 (LT1-2)

ARST 1978, 4-5 (T1-2)

BlStSozArbR 1978, 101-102 (T1-2)

SAE 1978, 242-248 (LT1-2)

WM IV 1978, 309-313 (LT1-2)

AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, Beschäftigungspflicht Entsch 6 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 440 Nr 6 (LT1-2)

ArbuR 1977, 252

EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht, Nr 2 (LT1-2)

JuS 1978, 61-62 (T1-2)

SV-Beamte 1977, Nr 12 18 (LT1-2)

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