(1) Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen [Bis 30.09.2000: im Sinne des § 7 Abs. 1 ] [1] und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse ein "Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu erlassen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden bis 30.09.2000.

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