Leitsatz (redaktionell)

Die besonderen Kündigungsschutzvorschriften für Schwerbehinderte nach dem seit 1974-05-01 geltenden Recht (SchwbG §§ 12 ff) regeln nicht, zumindest nicht ausdrücklich, die Fälle, in denen die gesundheitlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SchwbG § 1 im Zeitpunkt der Kündigung zwar erfüllt sind, die Schwerbehinderteneigenschaft aber dem Arbeitgeber nicht bekannt ist. Für diese Fälle gelten folgende Regeln:

1. Der Arbeitgeber bedarf zur Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer dann nicht der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach SchwbG § 12, wenn bis zur Kündigung der Arbeitnehmer weder einen Bescheid im Sinne des SchwbG § 3 über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten noch wenigstens einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatte. (Bestätigung der Urteile vom 1977-02-17 2 AZR 687/75 = AP Nr 1 zu § 12 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, und vom 1977-10-20 2 AZR 770/76 AP Nr 2 zu § 12 SchwbG = auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

2. Sind jedoch diese Voraussetzungen (Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft oder Antrag beim Versorgungsamt) im Zeitpunkt der Kündigung erfüllt, dann steht dem Schwerbehinderten der voll Sonderkündigungsschutz im Grundsatz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung nichts wußte. Die ohne vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erklärte Kündigung ist dann nach Maßgabe der SchwbG §§ 12 ff in Verbindung mit BGB § 134 unwirksam. Will der Arbeitgeber wirksam kündigen, muß er zu einer künftigen Kündigung zunächst die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einholen.

3. Hat der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung keine Kenntnis davon, daß der Arbeitnehmer vor der Kündigung die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hatte oder diese Feststellung bereits getroffen war, dann ist der Arbeitnehmer allerdings gehalten, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die im Falle der ordentlichen Kündigung regelmäßig mit einem Monat anzunehmen ist, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend zu machen, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz erhalten will. Unterläßt er dies, dann ist diese Kündigung jedenfalls nicht deshalb unwirksam, weil es an der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle fehlt.

4. In den Fällen, in denen das Zustimmungsverfahren bei der Hauptfürsorgestelle nicht durchzuführen ist (oben Leitsätze 1 und 3), ist die im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nicht unbeachtlich, sondern im Kündigungsschutzprozeß bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung oder des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung besonders zu berücksichtigen. (Fortsetzung der in Leitsatz 1 genannten Rechtsprechung.)

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.05.1976; Aktenzeichen 5 Sa 22/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437947

BAGE 30, 141-160 (LT1-4)

BAGE, 141

DB 1978, 1227-1231 (LT1-4)

NJW 1978, 2568

BlStSozArbR 1978, 288 (T1-4)

SAE 1979, 27-33 (LT1-4)

AP § 12 SchwbG (LT1-4), Nr 3

AR-Blattei, ES 1440 Nr 44 (LT1-4)

AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 44 (LT1-4)

EzA § 12 SchwbG, Nr 5 (LT1-4)

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