Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Kfz-Prüfer bei der Staatlichen Technischen Überwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Kraftfahrzeugmeister in der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugprüfers bei der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen (TÜH), die Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO durchführen und Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 19 StVZO begutachten, sind keine sonstigen Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten ausüben, die denen eines technischen Angestellten im Sinne der Vergütungsgruppen IVb Fallgruppe 21, IVa Fallgruppe 10c der Vergütungsgruppen für technische Angestellte entsprechen.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. Va Fallgr. 1, VergGr. IVb Fallgr. 21, VergGr. IVa Fallgr. 10c; StVZO §§ 19, 29; KfSachvG §§ 1-2, 15 ff.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 11.11.1994; Aktenzeichen 13 Sa 450/93)

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 27.01.1993; Aktenzeichen 1 Ca 368/92)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger ab dem 1. Oktober 1992 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT/BL hat.

Der am 25. März 1933 geborene Kläger bestand am 24. April 1959 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk. Am 1. Juli 1962 trat er als Angestellter in die Dienste der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen (TÜH) des beklagten Landes. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 1962 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger wies nach Abschluß seiner Ausbildung in einer am 18./19. September 1962 beim Amte abgelegten schriftlichen und praktischen Prüfung nach, daß er die für die Durchführung von Kfz-Prüfungen nach § 29 StVZO erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Er wurde als solcher in der Kfz-Prüfstelle eingesetzt.

Am 8./9. März 1984 bestand der Kläger die Prüfung für die Erweiterung seiner Anerkennung um die des Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen, nachdem das beklagte Land zuvor nach § 17 Abs. 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) eine Ausnahme von der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfSachvG (Erfordernis eines Studiums des Maschinenbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule) für die Zulassung zur Prüfung erteilt hatte. Durch die Prüfung wurde nachgewiesen, daß der Kläger “die fachliche Eignung und Fachkunde für die Tätigkeit als Prüfer mit den auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen besitzt.”

Seit dieser Zeit führt der Kläger zu 70 % seiner Arbeitszeit Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) durch. Diese Hauptuntersuchungen werden vom allein auf sich gestellten Kläger in verschiedenen Betrieben des Kraftfahrzeughandwerks durchgeführt, die die dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Diese Art der Überwachung ist im wesentlichen geregelt in der Anlage VIII Ziff. 4.2 und 7 zu § 29 StVZO (geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1989, BGBl I S. 1002 ff.) und durch das Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S. 2086 ff.).

Zu weiteren 20 % seiner Arbeitszeit führt er Hauptuntersuchungen in einer Prüfanlage des TÜH aus. Zu weiteren 10 % begutachtet er Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 19 StVZO darauf, ob die technischen Voraussetzungen zur Erteilung oder Wiedererteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind, insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen aufgrund von Umbau und technischen Veränderungen die bisher erteilte Betriebserlaubnis als erloschen anzusehen ist.

Der Kläger wurde mit Urkunde vom 28. Dezember 1993 “zum 1. Januar 1994 beauftragt, als Prüfingenieur in der Überwachungsorganisation nach Anlage VIII Nr. 7 zur StVZO der TÜH Staatliche Überwachung Hessen tätig zu werden.”

Seit dem 12. März 1984 erhielt der Kläger Vergütung nach der VergGr. Va und seit dem 12. September 1984 nach VergGr. IVb BAT. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß er “übertariflich in die VergGr. IVb Fallgruppe 21 BAT eingruppiert” sei und deshalb ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVa BAT für ihn nicht in Betracht komme. Mit der am 27. Mai 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, nach VergGr. IVa BAT vergütet zu werden.

Er hat die Auffassung vertreten, er sei zu Recht als “sonstiger Angestellter” im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 21 BAT eingruppiert worden und habe deshalb nach achtjähriger Bewährung Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT. Er verfüge über Kenntnisse und Erfahrungen, die denen eines Fachhochschulingenieurs gleichwertig seien, und übe bei den Hauptuntersuchungen im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachungen entsprechende Tätigkeiten mit Ingenieurszuschnitt aus. Die Prüftätigkeit in den Kraftfahrzeugwerkstätten stelle höhere Anforderungen als in den Prüfanlagen der TÜH und sei deshalb als Ingenieurstätigkeit zu qualifizieren. Das ergebe sich auch aus der Gesetzes- und Verordnungslage der Anlage VIII zu § 29 StVZO und aus dem KfSachvG. Danach sei grundsätzlich für die Prüfung im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung eine Fachhochschulausbildung erforderlich, von der er aber nach § 17 Abs. 1 KfSachvG befreit worden sei.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem beklagten Land endete durch Auflösungsvertrag vom 30. April 1994 mit Ablauf des 30. April 1994. Seit dem 1. Mai 1994 ist der Kläger bei der TÜH… GmbH tätig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß er ab 1. Oktober 1992 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 21 BAT. Die Hauptuntersuchung im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung sei genausowenig wie die entsprechende Prüftätigkeit in den Prüfanlagen der TÜH Ingenieurstätigkeit. Erforderlich seien bei der Hauptuntersuchung lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters. Diese dürften auch nach der Gesetzes- und Verordnungslage solche Hauptuntersuchungen vornehmen. Die Prüftätigkeit nach § 29 StVZO in den Prüfanlagen des TÜH und den privaten Werkstätten unterscheide sich nicht sachlich, sondern nur örtlich. Die ausgeübten Prüftätigkeiten bedürften in beiden Fällen keines ingenieurmäßigen Wissens. Die zu prüfenden Fahrzeuge würden in beiden Fällen daraufhin untersucht, ob sie Mängel aufwiesen, die ihrer Straßenverkehrstauglichkeit entgegenstünden. Die weitere Vergütung nach VergGr. IVb erfolge wegen Besitzstandswahrung.

Das Landesarbeitsgericht hat das in dem Rechtsstreit G… gegen L… H… – 13 Sa 1351/91 – eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. K… zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision, mit der Maßgabe, daß der Klageantrag auf den Zeitraum bis zum 30. April 1994 begrenzt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht die von ihm verlangte Vergütung nach VergGr. IVa BAT nicht zu. Der Kläger erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für die geforderte Vergütung. Er erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 21 mit der Folge, daß er auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. IVa Fallgruppe 10c aufgestiegen ist. Dem Vorbringen des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, daß er über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichwertig sind.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 15. Oktober 1962 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für den Bereich Bund/Länder geltenden Fassung Anwendung.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa BAT/BL entspricht (§ 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Von diesen Grundsätzen geht das Landesarbeitsgericht aus. Es hat drei Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich die Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Fahrzeugüberwachung, die Untersuchungstätigkeit gemäß § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen des TÜH und die Begutachtung nach § 19 StVZO. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger nehme insoweit ganz unterschiedliche Untersuchungen vor und erarbeite damit voneinander abweichende tatsächlich trennbare Arbeitsergebnisse. Es könne auch nicht deswegen ein einziger Arbeitsvorgang angenommen werden, weil sich etwa Prüfungen nach § 19 StVZO anläßlich einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als erforderlich erwiesen und im Zusammenhang mit dieser erfolgten. Die Tätigkeiten führten zu jeweils unterschiedlichen in den unterschiedlichen Vorschriften vorgesehenen Arbeitsergebnissen und stellten unterschiedliche Anforderungen.

Das Ergebnis der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Subsumtion bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge begegnet Bedenken, soweit es die Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen des TÜH und im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufspalten will. Die genannten Tätigkeiten sind als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis der Hauptuntersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger ist die Prüfung der Verkehrstauglichkeit und der Vorschriftsmäßigkeit dieser Fahrzeuge, die durch Erteilung einer Prüfplakette nachgewiesen wird, § 29 Abs. 2 Satz 2, 3 StVZO. Durch die Erteilung einer Prüfplakette wird bescheinigt, daß die zu prüfenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden sind, § 29 Abs. 2a StVZO. Es ist nicht ersichtlich und vom Landesarbeitsgericht auch nicht ausgeführt, inwiefern die Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO in den Prüfanlagen des TÜH und auf den Prüfstützpunkten in den Kfz-Werkstätten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen und unterschiedliche Anforderungen stellen sollen. Nach den Richtlinien über die Beschaffenheit und Ausstattung von Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 und Anlage VIII Nr. 3, 4.2 StVZO vom 6. Oktober 1988 (Verkehrsblatt – VkBl – 1988, 718 ff., Nr. 184) sollen Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern unter den gleichen technischen Voraussetzungen und nach dem gleichen technischen Standard stattfinden. Nach Ziff. 2.1 dieser Richtlinie ist die Ausstattung für Prüfstellen (1.1) in den Kraftfahrzeugprüfanlagen im Besitz der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation und der Prüfstützpunkte (1.2) der in der Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstätten oder entsprechender Fachbetriebe, in denen die freiwillige Kraftfahrzeugüberwachung stattfindet, identisch. Die unter Ziff. 2.1.1 – 2.1.10 aufgeführten Prüfeinrichtungen und Geräte müssen an Prüfstellen und Prüfstützpunkten ständig zur Verfügung stehen und werden von den obersten Landesbehörden oder die von ihr bestimmten Behörden dahingehend kontrolliert, ob sie dieser Richtlinie entsprechen (VkBl 1988, 718, 719). Die Anforderungen an diese Hauptuntersuchung unterschieden sich nicht. In beiden Fällen sind nach Anlage VIII zu § 29 Abs. 1, 2 StVZO Ziff. 5.4 Untersuchungsberichte von den Sachverständigen anzufertigen, aus denen zu entnehmen ist, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervorführung angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind, die dem Halter des zu prüfenden Fahrzeuges auszuhändigen sind (§ 29 Abs. 7 StVZO). Daß der Kläger in den Kraftfahrzeugwerkstätten “allein auf sich gestellt ist”, wie das Landesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, und sich dort “auf die unterschiedlichen technischen Gegebenheiten einstellen muß”, fällt demgegenüber nicht ist Gewicht, da sich am Arbeitsergebnis nichts ändert.

Arbeitsergebnis einer Prüfung nach § 19 Abs. 2 StVZO ist dagegen die Frage, ob die bereits erteilte Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug erloschen ist, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Prüfung nach § 19 StVZO zielt zwar ebenfalls auf die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs ab, da die Betriebserlaubnis der Betriebssicherheit dient (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO Rz 2). So kann sich die Prüfung, ob die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist, zwar tatsächlich mit der Prüfung nach § 29 StVZO überschneiden, wenn bei der Durchführung einer Hauptuntersuchung eine sogenannte Erweiterungsprüfung vorgenommen wird. Damit wird die Prüfung nach § 19 StVZO aber nicht zu einer Zusammenhangstätigkeit zu einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Denn beide Prüfungsarten sind tatsächlich trennbar. Dies wird von dem beklagten Land auch so gehandhabt. Es existieren unterschiedliche Richtlinien für die Durchführung solcher Prüfungen. Die Prüfung nach § 19 StVZO betrifft insbesondere die Frage, wie sich Änderungen an Fahrzeugen auf die Betriebserlaubnis auswirken (vgl. dazu den BMV-Beispielekatalog der Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis, VkBl 1994, 159 abgedruckt in Hentschel, aaO, § 19 Rz 12). Die Prüfarbeiten weisen auch eine unterschiedliche Wertigkeit auf. Beide Parteien gehen insoweit übereinstimmend davon aus, daß die Prüftätigkeit nach § 19 StVZO Ingenieurstätigkeit darstellt.

Letztlich kann dahinstehen, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers drei Arbeitsvorgänge bildet, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, oder lediglich zwei Arbeitsvorgänge – die Prüfung nach § 19 StVZO einerseits und die Prüfung nach § 29 StVZO andererseits. Denn für die dem Kläger übertragenen Aufgaben läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, daß die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 21 BAT erfüllt sind. Damit kommt es auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht an. Bei jedem denkbaren Zuschnitt erfüllt der Kläger schon die Merkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 21 nicht mit der Folge, daß er auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. IVa Fallgruppe 10c BAT aufgestiegen ist.

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die folgenden Vergütungsgruppen des Teils I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT/BL von Bedeutung:

“Vergütungsgruppe Va

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschl. Massen-, Kosten-, und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständiger Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten).

Vergütungsgruppe IVa:

10 c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21.

Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen:

2. Unter “technischer Ausbildung” im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals “technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen” ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.

…”

4. Das Landesarbeitsgericht führt zunächst zutreffend aus, daß der Kläger unstreitig keine technische Ausbildung im Sinne von Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen besitzt und deshalb nur als “sonstiger Angestellter” in VergGr. IVb Fallgruppe 21 eingruppiert sein kann.

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ermöglicht der Vortrag des Klägers nicht die Wertung, daß er als sonstiger Angestellter über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieurs entsprechen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger verfüge über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik aufgrund seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmeister und seiner langjährigen Prüftätigkeit. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Kläger eine Zusatzprüfung für die Erweiterung seiner Anerkennung auf die eines Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnisse abgelegt habe. Dafür sei ihm eine Ausnahme von dem Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfSachvG erteilt worden, wonach ein Bewerber um die Anerkennung als Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule erfolgreich abgeschlossen haben müsse. Diese erteile das beklagte Land nur dann, wenn wenigstens entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne einer ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes wie bei einem Fachhochschulingenieur vorlägen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Bei dem Tätigkeitsmerkmal der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsrechtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 ff. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

c) Das Landesarbeitsgericht ist zwar von dem zutreffenden Rechtsbegriff der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgegangen, hat diesen aber bei der Subsumtion des Sachverhalts nicht beibehalten und überdies die Darlegungslast verkannt. Danach hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (z.B. BAG Urteil vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Danach muß der Kläger zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieurs (Elektrotechnik oder Maschinenbau der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau oder Fertigungstechnik) entsprechen, um die Merkmale der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1994 – 4 AZR 830/93 – AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Außerdem muß der Angestellte noch objektiv “entsprechende Tätigkeiten” auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den Anforderungen an dieses Tätigkeitsmerkmal genügt (Senatsurteile vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – und vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 41, 12 zu den §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei den subjektiven Voraussetzungen der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat der Senat zwar anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (z.B. Senatsurteile vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 –, aaO und vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, daß immer dann, wenn ein “sonstiger Angestellter” eine “entsprechende Tätigkeit” ausübt, dieser auch über “gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß “sonstige Angestellte”, selbst wenn sie im Einzelfall eine “entsprechende Tätigkeit” ausüben, gleichwohl – anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (Senatsurteile vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 26/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Es muß geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht.

Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt wie ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau, Fahrzeugtechnik oder Elektrotechnik. Seine Ausbildung als Kraftfahrzeugmeister, seine langjährige Prüftätigkeit und die zusätzliche Prüfung für die Erweiterung seiner Anerkennung um die des Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen belegen nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufsbildes eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik bzw. Fahrzeugtechnik. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 KfSachvG hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer anders als etwa bei der Bewerbung als amtlich anerkannter Sachverständiger lediglich nachzuweisen, daß er “hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften” hat. Dementsprechend muß er auch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) vom 24. Mai 1972 im schriftlichen Teil der Prüfung nur “hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften” nachweisen. Die Tätigkeit der amtlich anerkannten Prüfer beschränkt sich nach § 6 KfSachvG auf die technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, der sie angehören.

Die weitere Ausbildung des Klägers befähigt diesen lediglich zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannte Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, beschränkt auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO und erweitert so die Befugnisse über die Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO hinaus.

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß der Kläger über seine beim beklagten Land ausgeübte Tätigkeit hinaus so qualifiziert sein soll, daß er das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, in welchen Fachgebieten und in welchem zeitlichen Umfang er für die Prüfung zum amtlich anerkannten Prüfer ausgebildet wurde. So ist nach Ziff. 7.3.5 der Anlage VIII zu § 29 StVZO i.V.m. der Anlage der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen vom 6. Juni 1989 (VkBl 1989, 394, Nr. 95) eine sechsmonatige Ausbildung (sog. Vollausbildung mit 120 Tagen), aber auch eine dreimonatige verkürzte Ausbildung (sog. Kurzausbildung mit mindestens 60 Tagen) bei Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger möglich. Von den in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsinhalten entfallen 75 Tage (bzw. mds. 35 Tage) auf die Durchführung der Hauptuntersuchung, 20 (mds. 15) Tage auf rechtliche Grundlagen, 15 (mds. 5) Tage auf Fahrzeugtechnik (Bau und Betrieb) und 10 (mds. 5) Tage auf Verschleiß-, Schadensbilder, Instandsetzungsmöglichkeiten und Reparaturwege. Der Umfang des zu vermittelnden Wissens ist bei der Ausbildung eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau – allgemeiner Maschinenbau, Fahrzeugtechnik bzw. Elektrotechnik – wesentlich breiter. Schon die Ausbildungszeit für die Regelstudienzeit – Mindestzeit zur Absolvierung des Gesamtstudiums ohne Wiederholung und Aufenthalte – schwankt je nach Studiengang, Fachhochschule und Bundesland zwischen sechs und neun Semestern (vgl. Blätter zur Berufskunde, Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) Maschinenbau – allgemeiner Maschinenbau –, 2-I P 40, 1. Aufl. 1995, S. 25; Blätter zur Berufskunde, Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) Elektrotechnik, 2-I U 30, 6. Aufl. 1992, S. 29 und Blätter zur Berufskunde, Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) Fahrzeugtechnik, 2-I P 27, 2. Aufl. 1995, S. 20 f.). Mit dem zeitlichen Umfang der Ausbildung und der Ausbildungsinhalte (vgl. die Studienpläne) in diesen Fachhochschulstudiengängen korrespondieren auch die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Dipl.-Ingenieure (FH) nach abgeschlossenem Studium. So kann beispielsweise ein Dipl.-Ingenieur in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik nicht nur in der Prüfung in Überwachungsorganisationen und der Industrie eingesetzt werden (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, 2-I P 27), sondern er ist für die Arbeiten in vielseitigen Aufgabenfeldern qualifiziert. Umfang und Verschiedenheit der Ausführungsform der Tätigkeit eines Dipl.-Ingenieurs der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ist in dem unter 1.3 aufgeführten Katalog der Ausübungs- und Aufstiegsformen der Blätter zur Berufskunde abzulesen. So kann beispielsweise der Dipl.-Ingenieur in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik bei Transport- und Logistikunternehmen, in technischen Überwachungsorganisationen sowie im öffentlichen Dienst tätig sein. Selbständige Tätigkeiten, z.B. als Sachverständiger, sind ebenfalls möglich. Allein in der Industrie kann der Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, die ein traditionelles Teilgebiet des allgemeinen Maschinenbaus darstellt, in der Produktplanung und Projektierung, Konstruktion und Berechnung, Entwicklung, Versuch und Erprobung, Fertigungsplanung, Fertigung und Montage im Informationsdienst und in der Prüfung von Fahrzeugen eingesetzt werden. Ebenso ergeben sich Tätigkeiten bei Transport- und Logistikunternehmen sowie Verkehrsbetrieben im Rahmen der Arbeitsvorbereitung und Fertigungsteuerung in Werkstätten, Fahrzeug- und Gerätewerken, Aufgaben des Wagenuntersuchungsdienstes oder im Tätigkeitsbereich des hauptamtlichen Sachverständigen (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, 2-I P 27, S. 6 – 11). Der Fahrzeugingenieur kann auch selbständig als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein oder als freier Sachverständiger eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Entsprechend breite Tätigkeitsfelder finden Maschinenbauingenieure in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen, in denen Maschinen, technische Geräte und Anlagen oder komplexe technische Gesamtsysteme eingesetzt werden. Die dabei von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben können von der Planung über die Entwicklung, Berechnung und Konstruktion, von der Organisation über Produktion, Montage und Versuchsfeld bis zur Inbetriebnahme, vom Arbeitsschutz über Instandhaltung, Förder- und Lagertechnik bis zur Betriebsleitung, von der Projektierung und Verkaufsberatung bis zum Kundendienst im After-Sales-Service reichen (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, 2-I P 40, S. 12, 13).

Dies gilt auch für Dipl.-Ingenieure der Fachrichtung Elektrotechnik, die auf den Tätigkeitsfeldern der Forschung, Entwicklung einschließlich Konstruktion und Softwareentwicklung, Fertigung, Außenmontage, Inbetriebnahme und Service (Instandhaltung), Vertrieb- und Projektierung, allgemeine Verwaltung, Management, als Sachverständiger in den unterschiedlichsten Branchen tätig werden können (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, 2-I U 30, S. 10 ff.).

Für eine so breit gefächerte Verwendung ist der Kläger als Kraftfahrzeugmechanikermeister und Prüfer für Kfz-Prüfungen nach § 29 StVZO sowie amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr mit eingeschränkten Befugnissen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO nicht ausgebildet. Die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO belegt nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet wie ein geprüfter Fachhochschulingenieur. Insbesondere belegt auch das Bestehen der Prüfung als amtlich anerkannter Prüfer (mit beschränkten Befugnissen nach § 19 Abs. 2 StVZO) unter vorheriger Bewilligung der Ausnahme von dem Erfordernis eines erfolgreichen Studiums des Maschinenbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Ingenieurschule nicht, daß der Kläger Fähigkeiten oder Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die geprüften Fachhochschulingenieure einsetzbar sind. Denn gleichwertige Fähigkeiten werden nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der sonstige Angestellte auf einem Spezialgebiet eines entsprechend ausgebildeten Angestellten mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung Leistungen erbringt, die auf diesem eng begrenztem Teilgebiet denen eines entsprechend ausgebildeten Angestellten mit Fachhochschulausbildung gleichwertig sind. Die Zusatzausbildung als amtlich anerkannter Prüfer vermittelt damit nicht die der einschlägigen Fachausbildung entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern Spezialkenntnisse auf einem eng begrenzten Teilgebiet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Kläger kann sich zur ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechenden Wissensgebietes auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 17 KfSachvG berufen. Danach können die nach § 15 KfSachvG zuständigen Behörden und die nach § 16 Abs. 1 KfSachvG zuständigen Dienststellen Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht das Wissen und Können eines geprüften Fachhochschulingenieurs, sondern befreit lediglich von einer Voraussetzung für die Teilnahme um die Bewerbung als amtlich anerkannter Prüfer oder Sachverständiger auf dem engen Teilgebiet, auf dem auch ein geprüfter Fachhochschulingenieur tätig werden kann.

Es ist auch ansonsten weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, daß er sich durch die bei dem beklagten Land erworbenen Erfahrungen aufgrund seiner Tätigkeit ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet wie das eines Fachhochschulingenieurs angeeignet hat bzw. aneignen konnte. Der Kläger ist überwiegend im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung mit Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO befaßt. Ein solch begrenztes Teilgebiet steht nicht für die Aneignung einem geprüften Fachhochschulingenieur gleichwertiger Kenntnisse und Erfahrungen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, welche konkreten Kenntnisse er durch Erfahrung in dem von ihm auszuübenden Tätigkeitsbereich erworben hat.

Aus der Beauftragung des Klägers als “Prüfingenieur” zum 1. Januar 1994 läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten. “Prüfingenieure” sind die mit der “Durchführung der Untersuchung betrauten Personen” (vgl. Ziff. 1.3.2 der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen vom 6. Juni 1989, VkBl 1989, 394, Nr. 95). Dies versetzt den Kläger in die Lage, in der Überwachungsorganisation der TÜH tätig werden zu können. Die Beauftragung als Prüfingenieur sagt aber nichts darüber aus, daß der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs gleichwertig sind.

Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs der entsprechenden Fachrichtung gleichwertig sind, kann dahinstehen, ob er auch entsprechende Tätigkeiten wie diese ausübt. Aber auch das ist nicht der Fall.

5. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen “entsprechender Tätigkeiten”, also ob der Kläger die Tätigkeiten eines geprüften Fachhochschulingeneurs der entsprechenden Fachsparten ausübt, für die zeitlich überwiegende Untersuchungstätigkeit des Klägers im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO bejaht und zur Begründung im wesentlichen auf Anlage VIII zu § 29 StVZO abgestellt. Die Verordnung gehe davon aus, daß die Hauptuntersuchung im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung als eine Ingenieurstätigkeit angesehen werde. Nach Ziff. 7.3, 7.3.4 der Anlage VIII sei Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsachverständigen, die mit der Durchführung der Untersuchung betraut werden dürfen, als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufaches, des Kraftfahrzeugbaufaches oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule. Eine Tätigkeit, für die normativ eine bestimmte Qualifikation vorausgesetzt werde, sei als eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzusehen.

Im Unterschied zu den technischen Prüfstellen sei der Prüfer bei der Hauptuntersuchung in den dafür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten allein auf sich gestellt. Er müsse sich auf die unterschiedlichen technischen Gegebenheiten in den Kraftfahrzeugwerkstätten einstellen und müsse damit über eine gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes, nämlich ähnlich dem eines Fachhochschulingenieurs verfügen. Dies sowie das Erfordernis, ggf. sofort Erweiterungsprüfungen nach § 19 StVZO vorzunehmen, bestätige auch, daß der Kläger über denen eines Fachhochschulingenieurs in einem Bereich der Kraftfahrzeugkunde gleichwertige Fähigkeiten verfüge. Auch das Gutachten des Dipl.-Ing. K… vom 24. August 1994 komme zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit bei Prüfungen gemäß § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung ingenieurmäßigen Zuschnitt habe.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der Kläger übt keine “entsprechende Tätigkeit” eines geprüften Fachhochschulingenieurs aus (Für die Verwirklichung eines Tätigkeitsbeispiels nach Nr. 1, 2 der Fallgruppe 21 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich). Unter einer “entsprechenden Tätigkeit” ist eine Tätigkeit zu verstehen, die Ingenieurzuschnitt hat, d.h. die Tätigkeit muß objektiv die Befähigung fordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (Senatsurteil vom 28. Februar 1979 – 4 AZR 427/77 – AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; Senatsurteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 830/93 – AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Eine entsprechende Tätigkeit liegt nach der Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Vielmehr müssen sie für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich, d.h. notwendig sein (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 217/93 – AP Nr. 176 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Eine entsprechende Tätigkeit kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die betreffende Aufgabe des Angestellten ohne unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines gleich im welchem oder welchen Fachgebieten ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern eine allgemeine akademische Qualifikation erfordert (Senatsurteil vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – aaO).

b) Dies ist hier nicht erkennbar. Der Kläger ist überwiegend mit Hauptuntersuchungen im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung in den dafür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten tätig. Es ist nicht ersichtlich, daß sich diese Tätigkeit vom Prüfungsumfang und den Prüfungsanforderungen von Hauptuntersuchungen auf Prüfstellen des TÜH in ihrer Qualität unterschiedet. Die zu prüfenden Gegenstände (Fahrzeuge und Anhänger) und die Prüfungsausstattung sowie Prüfungsgeräte müssen in beiden Fällen nach der o.g. Richtlinie vom 6. Oktober 1988 einander entsprechen.

Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, inwiefern er wie ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulingenieur der Fahrzeugtechnik oder Maschinentechnik Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnis zu entwickeln hat. Zu einem solchen Vortrag bestand um so mehr Veranlassung, nachdem des beklagte Land stets betont hatte, es handele sich insoweit um Tätigkeiten, die nach der Gesetzes- und Verordnungslage ein Kraftfahrzeugmeister bzw. ein staatlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr mit Teilbefugnissen durchführen dürfe.

Nach § 1 Abs. 2 letzter Satz KfSachvG ist bereits der amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnissen berechtigt, Untersuchungen im Rahmen der amtlich vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen. Nach § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KfSachvG bedarf es für den Bewerber um die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen einer Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister.

Es ist daher nicht ersichtlich, daß Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO – unabhängig davon, ob sie in eigenen Prüfanlagen oder staatlich anerkannten Werkstätten des Kraftfahrzeuggewerbes durchgeführt werden – eine darüber hinausgehende Qualifikation auf Fachhochschulniveau erfordern.

So heißt es auch in den Blättern zur Berufskunde (Kraftfahrzeugmechaniker/-in, 1-IIA 402, 6. Aufl. 1989, S. 9), daß die Prüfung und Untersuchung von Fahrzeugen auf Basis amtlicher Vorgaben für den Kraftfahrzeugmechaniker eine zunehmende Bedeutung erhält.

Der ingenieurmäßige Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers bei der Untersuchung nach § 29 StVZO im Rahmen der FKÜ ergibt sich auch nicht aus Ziff. 7.3.4 i.V.m. 7.6 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 StVZO in der Fassung vom 24. Mai 1989. Ziff. 7 regelt die Anerkennung von Überwachungsorganisationen – wie die TÜH – und bestimmt in Ziff. 7.3, daß die Organisation die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (7.2.1) mit der Durchführung der Untersuchungen betrauen darf, wenn diese unter anderem als Vorbildung ein einschlägiges Studium (Maschinenbau, Kraftfahrzeugbau oder Elektrotechnik) an einer anerkannten Hochschule oder öffentlich oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben. Nach Ziff. 7.6 gilt dies auch für bereits anerkannte Organisation und für die Übertragung von Untersuchungen im Sinne von 4.2 auf amtlich anerkannte Sachverständige und auf Prüfer einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann aus dem Erfordernis einer bestimmten Qualifikation nach öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht automatisch gefolgert werden, daß auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, die die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Ingenieur auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet (Maschinenbau, Fahrzeugbau oder Elektrotechnik) Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln.

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Aus seinem Vorbringen ist jedenfalls nicht erkennbar, daß die von ihm auszuübende Tätigkeit der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Rahmen der FKÜ eine vergleichbare Ausbildung oder ein Fachwissen wie bei einem geprüften Fachhochschulingenieur erfordert. Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, bei den Hauptuntersuchungen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Mängel zu untersuchen, die der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entgegenstehen könnten (§ 29 Abs. 2, 2a StVZO). Als Prüfungsnachweis ist ein Untersuchungsbericht zu erstellen, der dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen ist (§ 29 Abs. 7 StVZO). Je nach dem Ergebnis der Untersuchung ist eine Prüfplakette zu erteilen oder nicht. Die Durchführung der Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen hat nach § 29 und Anlage VIII StVZO vom 12. September 1994 (VkBl 1994, 673 ff.) zu erfolgen. Hiernach sind die bei der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel zu bewerten und in Mängelklassen einzuordnen (OM – ohne erkennbare Mängel; GM – geringe Mängel; EM – erhebliche Mängel und VU – verkehrsunsicher). Nach der Richtlinie sind die am häufigsten auftretenden Beanstandungen der jeweiligen Fahrzeuggruppen aufgeführt und in Mängelklassen eingestuft worden, um dem Prüfer die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelklassen zu erleichtern, eine einheitliche Verfahrensweise und damit auch eine Gleichbehandlung der Fahrzeughalter zu erreichen. Die Zuordnung zur entsprechenden Mängelklasse liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der prüfenden Person. Die Einteilung und Numerierung der Mängel entspricht dem Muster des amtlichen Prüfbuches (VkBl 1994, 674).

Schon aus dem aufgestellten Katalog häufig auftretender Mängel bezogen auf die jeweilige Fahrzeuggruppe und dem Untersuchungsbericht mit den beurteilten Mängeln ist ersichtlich, daß die Tätigkeit des Klägers nur routinehaften Charakter hat, die nicht die Befähigung erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulingenieur Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln.

Die Prüfung und Beurteilung von Mängeln an den unterschiedlichen Baugruppen des Fahrzeugs erfolgt – bei variabler Prüfungsreihenfolge – schematisch nach einer vorgegebenen Checkliste mit “Ankreuztechnik” auf dem späteren Untersuchungsbericht. Ein ingenieurhaftes Tätigwerden durch den Kläger, des sich mit der Erforschung der Ursachen der festgestellten Mängel, der künftigen Vermeidbarkeit etwa durch konstruktive Änderungen oder der sachgerechten Beseitigung befaßt, ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, warum für die Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit im Rahmen der FKÜ ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung ein Fachhochschulstudium erforderlich, d.h. notwendig sein soll oder ist. Der Kläger hat lediglich auf die Verordnungslage verwiesen. Das ist nicht ausreichend. Es ist nicht erkennbar, warum gerade in seinem Fall regelmäßig ein einschlägiges Fachhochschulingenieurstudium für die sachgerechte Erledigung der in seinem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten unerläßlich ist. Soweit das Landesarbeitsgericht auf das Erfordernis verweist, gegebenenfalls sofort Erweiterungsprüfungen nach § 19 StVZO vorzunehmen, ist dies unerheblich, da diese Tätigkeiten einen eigenen Arbeitsvorgang darstellen und unstreitig nur 10 % der Gesamttätigkeit des Klägers ausmachen.

c) Daß der Prüfer in den Kraftfahrzeugwerkstätten “allein auf sich gestellt” ist – was wohl heißen soll, daß er allein arbeitet – und sich auf die “unterschiedlichen technischen Gegebenheiten in den Kraftfahrzeugwerkstätten einstellen muß”, läßt keine Rückschlüsse auf die gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes eines Ingenieurs zu. Auf die Prüfgeräte und Prüfausstattung unterschiedlicher Hersteller, die gewisse Unterschiede in der Bedienung aufweisen, muß sich auch der Prüfer einstellen, der seinen Arbeitgeber wechselt. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die auf den Prüfanlagen der Beklagten stationierten Prüfgeräte nicht sogar von demselben Hersteller stammen und sich in ihrer Bedienung nicht unterscheiden. Es ist auch nicht einsehbar, daß es einem Prüfer im Zeitalter der Telekommunikation nicht möglich sein soll, sich in privaten Werkstätten fachlichen Rat bei höherqualifizierten Kollegen und Vorgesetzten einzuholen.

d) Das Landesarbeitsgericht bezieht sich zur Stützung seiner Überzeugung, daß die Untersuchungstätigkeit im Rahmen der FKÜ ingenieurmäßigen Charakter habe, auch auf das im Parallelverfahren (G… gegen L… H… – 13 Sa 1351/91 –) eingeholte Sachverständigengutachten.

Das Gutachten ist zu der “Behauptung” des Klägers (G…) eingeholt worden, ob “die von ihm unstreitig zu 51 % seiner Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung einen ingenieurmäßigen Zuschnitt habe”. Damit ist der Sache nach die tarifrechtliche Bewertung erbeten worden, ob nach Auffassung des Gutachters das Tätigkeitsmerkmal der “entsprechenden Tätigkeit” gegeben ist. Die Rechtsanwendung ist aber alleinige Angelegenheit der Gerichte. Sie darf deswegen nicht auf Sachverständige übertragen werden. Ihre Rechtsauffassung ist daher unbeachtlich (vgl. Senatsurteile vom 4. September 1996 – 4 AZR 177/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 14. Dezember 1977 – 4 AZR 467/76 – AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die tarifrechtlichen Ausführungen des Sachverständigen haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Dem Sachverständigen wurden ausweislich des Beweisbeschlusses nicht etwa Aufgaben nach § 144 ZPO aufgetragen oder er als Beweismittel für streitige Parteibehauptungen nach §§ 402 ff. ZPO herangezogen, sondern es wurde ihm der Auftrag erteilt, seinerseits Ausführungen darüber zu machen und somit darüber zu entscheiden, ob der Kläger eine entsprechende Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt ausübt. Das Landesarbeitsgericht hat damit in mit Vorschriften der ZPO unvereinbarer Weise die Entscheidung von Rechtsfragen einem Sachverständigen übertragen und überlassen. Tatsachen, die der Kläger sich (hilfsweise) zu eigen gemacht haben könnte, weil sie sein Begehr zu stützen vermöchten, sind im Gutachten nicht enthalten.

Erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT, ist er nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. IVa Fallgr. 10c BAT aufgestiegen. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT besteht daher für den geltend gemachten Zeitraum nicht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, v. Dassel, Schwitzer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI885444

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge