Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines technischen Angestellten. Bestätigung der Senatsrechtsprechung zu dem Tätigkeitsbeispiel “örtliche Leitung von Bauten” (zuletzt Urteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erfüllung der Voraussetzungen eines der im Klammerzusatz zu der VergGr. IVb Fallgruppe 21 der Anlage 1a zum BAT genannten Tätigkeitsbeispiele reicht für die Erfüllung des Vergütungsmerkmals “entsprechende Tätigkeiten” i. S. der Fallgruppe 21 der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT aus.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. IVb Fallgr. 21 (Technischer Angestellter bei der Bauleitung einer Kaserne – Bauausführung Hochbau/Tiefbau Bund)

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.09.1992; Aktenzeichen 10 Sa 305/92)

ArbG Koblenz (Urteil vom 13.03.1992; Aktenzeichen 8 Ca 2217/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 1992 – 10 Sa 305/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vergütungsordnung zum BAT (Anl. 1a), und zwar um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT als “sonstiger Angestellter” in VergGr. IVb BAT Fallgr. 21 hat.

Der am 4. Oktober 1951 geborene Kläger, der die Stukkateurgesellenprüfung abgelegt hat und “staatlich geprüfter Bautechniker” ist und verschiedene Kurse, insbesondere EDV-Kurse besucht hat, steht seit dem 20. August 1984 als technischer Angestellter in den Diensten des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT kraft vertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 20. August 1984) Anwendung. Mit Schreiben vom 18. September 1985 teilte das beklagte Land durch die Oberfinanzdirektion Koblenz dem Kläger mit, daß er mit Wirkung ab 1. September 1985 in die VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschn. L Unterabschn. I der Anl. 1a zum BAT eingruppiert sei. Der Kläger ist seit 1988 ausschließlich im Rahmen der Baumaßnahme des Bundes in L…, speziell der D… -Kaserne eingesetzt.

Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 7. März 1988 enthält im wesentlichen folgendes:

Dabei bedeuten

 A 

unmittelbare Ausführung (z. B. Aktenablage, Schreibtätigkeit, technisches Zeichnen u.a.m.),

B

Beteiligung (Mit-/Gegenzeichnung oder Kenntnisnahme),

E

Entscheidung,

K

Kontrolle (z. B. Überwachung der Arbeitsdurchführung, Nachprüfung der Arbeitsergebnisse),

L

Leitung (z. B. Planung, Koordination, Anweisung zur Aufgabenerledigung),

V

Entscheidungsvorbereitung (z. B. Verfügungsentwurf).

Lfd.Nr.

Aufgabe

Zeitanteil in %

Art der Aufgabenerfüllung

Anzahl der Vorgänge, Fälle etc, pro Jahr

Zeitliche Schwankungen des Arbeitsanfalls

a

b

c

d

e

f

1

Bauleitung bei BV in L

1.1

Wehrbereichsverpflegungsamt IV in L

1.1.1

Neuordnung Wärmeversorg. (alle Gebäude)

18 %

AKV

100

1.1.2

Neubau Aufzug Geb. 1

2 %

AK

30

1.2

D – Kas. L

1.2.1

Grundinstandsetzg. Techn.Ber. z.Zt. in Ausführung: Geb. 13-18-19-23-29-32-33-34-35-36-37

40 %

AKV

200

1.2.2

Grundinstandsetzg. Techn.Ber.Restarbeiten Geb. 12-20-21-22-24

2 %

AKV

100

1.2.3

Grundinstandsetzg. Unterkunftgebäude Restarbeiten Gebäude 7-8-9

1 %

AK

20

1.3

Einzelbeschreibung 1-1.2.3

---------------------------------------------------------------------------------------

= 63 %

1.3.1

Erstellen der Leistungsverzeichnisse einschl. Massenerm.

5 %

ABEK

50

Das ganze Jahr

1.3.2

Führung der Bautagebücher

1.3.3

Überwachung der Bauleistung auf:

1.3.3.1

Vertragsgetreue Ausführung

AK

200

1.3.3.2

Kontinuität (Bauablauf)

AK

1.3.3.3 

Abstimmung Bauablauf mit SG 41-42-24 (mit Bauleitungsunterstützung)

ABK

1.3.3.4

Normgerechte Ausführung

AKE

200

1.3.3.5

Einhaltung der UVV

AKE

1.3.3.6

Einhaltung der LBauO § 75

AK

1.3.3.7

Weisung an AN u. d. Bevollm.

ABEKL

100

1.3.4

Terminkontrolle Bauablauf

AK

50

1.3.4.1

Bearbeitung von LVZ und Nachträgen mit Preisverh.

AK

50

1.3.5

Überwachung und Kontrolle v. Tagelohnarb. u. Ausführung. vor Ort

AKL

20

1.3.6

Aufmass mit AN, Kontrolle der Massen und Aufmasse

17 %

ABEK

40

1.3.7

Abnahme von Leistungen und Teilleistungen

ABE

50

1.3.8

Führen von Gewährleistungsverzeichnissen

A

5

1.3.9

Wahrung des Hausrecht am Bau

AEK

200

Das ganze Jahr

1.4.0

Koordinierung Faching

BEK

20

1.4.1

Stichprobenüberprüfung Freiberuflicher

K

10

2

Vorbereitende Aufarbeitung

10

3.

Gesamtbearbeitung der Grossen Neu-Um-u. Erweiterungsbauten

5 %

ABV

2

g. Jahr

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 beantragte der Kläger erfolglos seine Eingruppierung in die VergGr. IVb BAT ab 1. Juni 1990. Mit seiner am 12. Dezember 1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger, der seit 1. Oktober 1990 “zur Dienstleistung an die Bundesbaudirektion” abgeordnet ist und ab 1. September 1991 eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) der VergGr. Vb BAT erhält, seinen Klageantrag weiter.

Er hat die Auffassung vertreten, der technische Angestellte Fachhochschulingenieur S…, der seit März 1989 für die Baustelle D… -Kaserne in L… zuständig gewesen sei, habe noch weitere Bauvorhaben in D… abwickeln müssen, so daß er für die Baustelle in L… kaum zur Verfügung gestanden habe. Deshalb habe er, der Kläger, die entsprechenden ingenieurmäßigen Tätigkeiten übernehmen müssen.

Der Kläger hat auf seine “Ergänzenden Angaben zur Arbeitsplatzbeschreibung” vom 20. Juni 1990 verwiesen, die die Zusammenfassung der selbständigen Erstellung von Leistungsverzeichnissen, selbständigen Prüfung und Wertung von Angeboten nach der VOB/A, der selbständigen Prüfung der Abrechnung nach VOB betreffend der Gebäude der D… -Kaserne, die Führung der Bautagebücher, den Schriftverkehr und die Zusammenfassung beinhalteten.

Ihm stehe die begehrte VergGr. IVb Fallgr. 21 der Anl. 1a zum BAT zu. Er sei sonstiger Angestellter i. S. dieser Tarifnorm, da er sich im Laufe der Jahre durch Fortbildung und entsprechende Tätigkeiten ein solches Wissen im Fachbereich angeeignet habe, daß er den gesamten Bereich des Bauingenieurwesens bzgl. Fähigkeiten und Kenntnissen abdecke und nicht nur einen eng begrenzten Teilbereich. Aufgrund dieser Fähigkeiten habe er alle bei einer Großbaumaßnahme anfallenden Aufgaben, wie Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung erledigen können. Diese Einzeltätigkeiten machten noch mehr als 50 % seiner Arbeitszeit aus, da er weit mehr als diesen Satz an seiner Gesamttätigkeit gemessen Leistungsverzeichnisse einschließlich der Massenermittlung erstellt habe, Angebote geprüft, gewertet und schießlich auch selbständig die Abrechnung durchgeführt habe. Da die Maßnahme bereits von einer Größenordnung und im Umfang her ein Gesamtvolumen von über 10 Millionen genehmigter Kosten ausmache, könne nicht von Tätigkeiten einfacher Art gesprochen werden. Diese Tätigkeiten seien dem Kläger auch tatsächlich und ausdrücklich übertragen worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Juni 1990 tarifgerecht nach VergGr. IVb BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger befinde sich in der Spitzenvergütungsgruppe für Techniker, nämlich in der VergGr. Vb Teil II Abschn. L Unterabschn. I der Anl. 1a zum BAT. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die ausmachten, daß er Tätigkeiten mit Ingenieurzuschnitt auf Dauer ausübe. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, welche seiner Aufgaben auf Dauer Ingenieurzuschnitt gehabt hätten. Er habe als Techniker eines Staatsbauamtes verschiedenartige Aufgaben wahrzunehmen. Der Kläger habe bei den jeweiligen Projekten nur Teilbeiträge unter Anleitung und Verantwortung seiner ingenieurmäßig ausgebildeten Vorgesetzten erbracht. Den Kern ingenieurmäßiger Leistungen machten Leitungsaufgaben aus, die der Kläger nicht erbringe. Allenfalls bei der Fortschreibung der Kostenkontrolle für das Bauvorhaben der Halle 19 oder bei der Mithilfe bei der Überwachung der Baustelle seien vom Kläger zur Entlastung des verantwortlichen Ingenieurs Arbeitsbeiträge erbracht worden, die aber auf keinen Fall den zeitlichen Umfang von 50 % erfüllten. Das, worauf sich der Kläger beziehe, nämlich die selbständige Erstellung von Leistungsverzeichnissen, die vom Sachgebietsleiter grundsätzlich überprüft würden, die selbständige Überprüfung und Auswertung von Angeboten entsprechend der VOB, die ebenfalls vom Sachgebietsleiter kontrolliert und vom Sachgebiet 14 abschließend bearbeitet würden, sowie die selbständige Prüfung der Abrechnung nach der VOB seien eindeutig dem Technikerbereich zuzuordnen, da sie Tätigkeiten mit entsprechendem Technikerprofil i. S. der VergGr. Vc/Vb BAT darstellten.

Die Übertragung der Befugnis zur Feststellung der rechnerischen und fachtechnischen Richtigkeit vom 22. Oktober 1984 auf Rechnungsbelegen im Rahmen der örtlichen Bauleitung in L… beinhalte nur, daß der Kläger die rechnerische Richtigkeit feststellen müsse und deshalb die Verantwortung dafür übernehme, daß die Zahlenangaben, die Berechnung, der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnung beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung richtig seien. Solche Arbeiten stellten jedoch keine ingenieurmäßige Tätigkeit dar.

Gemäß Geschäftsverteilungsplan sei der Kläger dem technischen Angestellten S… unterstellt gewesen, der als Ingenieur in der Bauleitung Ansprechpartner des Klägers gewesen sei.

Im übrigen sei aus den vorgelegten Zeugnissen des Klägers nicht zu entnehmen, daß er sich die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen angeeignet habe wie sie von einem Absolventen der Fachhochschule erwartet würden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Beschluß vom 29. September 1993 – 4 AZN 323/93 – zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT.

A. Das Berufungsurteil ist nicht aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Das Urteil ist am 15. September 1992 verkündet und am 19. Mai 1993 vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt und den Parteien am 21. Mai 1993 zugestellt worden. Deshalb ist davon auszugehen, daß es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen ist.

Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO = NJW 1993, 2603 = EzA § 551 ZPO Nr. 1; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall – im Gegensatz zur Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 19. Juli 1993 (– 4 AZN 323/93 –) – fehlt.

B.I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren (Blässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab 1. Juni 1990 nach der VergGr. IVb der Anl. 1a zum BAT bezahlt zu werden.

Für die Zeit ab 1. Oktober 1990 ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil der darlegungspflichtige Kläger keinerlei Sachvortrag hinsichtlich der von ihm bei der Bundesbaudirektion in Bonn ausgeübten Tätigkeit gehalten hat mit der Folge, daß insoweit Arbeitsvorgänge nicht gebildet werden können. Es fehlt darüber hinaus jedweder Vortrag von Tatsachen, die den Schluß darauf zulassen, daß seine Tätigkeit bei der Bundesbaudirektion in Bonn die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von Eingruppierungsfeststellungsklagen das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 30. November 1988 – 4 AZR 445/88 – ZTR 1989, 150).

Auch im übrigen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Fallgruppe 21 der VergGr. IVb BAT nicht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT jedenfalls kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVb BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Von diesem rechtlichen Ansatzpunkt geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Es hat aufgrund der “Ergänzenden Angaben zur Arbeitsplatzbeschreibung” vom 20. Juli 1990 vier Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich die auf das jeweilige Gebäude 19, 34, 35, 36, 37 bezogene Erstellung von Leistungsverzeichnissen, die Prüfung und Wertung von Angeboten nach der VOB/A, die Führung der Bautagebücher und die Prüfung der Abrechnung nach VOB, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weit mehr als 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers ausmachen. Diese einzelnen Tätigkeiten seien voneinander tatsächlich und rechtlich trennbare Tätigkeiten. Sie kämen bei jedem der vom Kläger zu betreuenden Gebäude vor.

Das Ergebnis der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Subsumtion bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge begegnet Bedenken. Immerhin hat der Kläger nach seinem Vortrag Leistungsverzeichnisse für bestimmte Gebäude, eingereichte Angebote hinsichtlich bestimmter Gebäude geprüft, das Bautagebuch hinsichtlich bestimmter Gebäude geführt und die Abrechnung hinsichtlich bestimmter Gebäude durchgeführt, was jeweils als ein Arbeitsvorgang angesehen werden könnte.

Diese Frage bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, denn für die dem Kläger übertragenen Aufgaben läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, daß die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT erfüllt sind. Damit kommt es auf den Zuschnitt des oder der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht an. Bei jedem denkbaren Zuschnitt erfüllt der Kläger die Merkmale der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT nicht, die Voraussetzung für die Bezahlung von Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe sind.

3. Die Vergütungsgruppe, über die zwischen den Parteien Streit besteht, lautet in der hier einschlägigen Fallgruppe wie folgt:

VergGr. IVb Fallgr. 21

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

  • Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten-, und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
  • …).

4. Das Landesarbeitsgericht führt zutreffend aus, daß der Kläger unstreitig keine technische Ausbildung i. S. von Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen besitzt und deshalb nur als “sonstiger Angestellter” in VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT eingruppiert werden kann. Danach muß der Kläger zunächst einmal subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines graduierten Fachschulingenieurs (Bauingenieur) entsprechen, um das Merkmal der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975; m. w. N.).

Eine Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen, weil es der Auffassung war, daß der Kläger das weitere Erfordernis für die Eingruppierung in die VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT, nämlich daß er eine “entsprechende Tätigkeit” auszuüben habe, nicht erfülle.

Das ist im Ergebnis zutreffend.

Die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT erfordert nämlich auch, daß er eine “entsprechende Tätigkeit” auszuüben hat. Unter einer “entsprechenden Tätigkeit” ist eine Tätigkeit zu verstehen, die “Ingenieurszuschnitt” hat, d. h., die Tätigkeit muß objektiv die Befähigung erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachschulingenieur (Bauingenieur) Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG Urteil vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich der in der Klammer zur VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT genannten Beispiele ausgeführt, die Tätigkeit Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art unter Einschluß der damit zusammenhängenden Berechnungen müsse kumulativ zu der örtlichen Leitung von Bauten und Bauabschnitten hinzutreten, was sich daraus ergebe, daß diese Tätigkeitsbereiche durch Komma jeweils verbunden seien und nicht durch das ausschließende Bindewort “oder”. Dies bedeute, daß der Kläger hätte in der Lage sein müssen, neben der tatsächlichen örtlichen Leitung der Bauten und Bauabschnitte sowie deren Abrechnung auch Entwürfe nicht nur einfacher Art aufstellen oder prüfen zu können.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die veröffentlichten Entscheidungen des Senats vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975 verhalten sich in erster Linie zu der Frage, was unter “örtlicher Leitung von Bauten” zu verstehen ist, nicht aber ausdrücklich dazu, ob das Vorliegen dieses Beispiels oder eines der anderen Beispiele jedes für sich genommen zur Eingruppierung nach VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT führt. Auch im Urteil vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ist lediglich bemerkt, ob der Kläger – jenes Verfahrens – eines der Tätigkeitsbeispiele erfülle, lasse sich nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen, insbesondere lasse sich auch nicht feststellen, ob der Kläger – jenes Verfahrens – etwa die örtliche Leitung von Bauten und Bauabschnitten wahrzunehmen gehabt habe oder bei der Leitung mitgewirkt habe. Zwar deuten diese Ausführungen darauf hin, daß es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer eine der in den Beispielen der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT genannten Tätigkeiten verrichtet. Der Senat hat aber in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 29. August 1984 – 4 AZR 303/82 – folgendes ausgeführt:

“Die Prüfung einer entsprechenden Tätigkeit nach diesen Kriterien kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Angestellte eine der in den Beispielen der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT genannten Tätigkeiten verrichtet. Denn damit haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verbindlich festgelegt, daß die Tätigkeitsbeispiele den Rechtscharakter einer entsprechenden Tätigkeit haben.”

Daran ist festzuhalten. Der Senat hat in der zuletzt genannten Entscheidung auf sein Urteil vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie auf sein Urteil vom 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung verwiesen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1984 hervorgehoben, daß dann, wenn allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt werden, die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich verbindlich fest, daß diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen (Urteil des Senats vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, daß die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen (Urteil des Senats vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP Nr. 23 zu § 59 HGB).

Im Ergebnis ist jedoch dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, daß dem Kläger Vergütung nach VergGr. IVb BAT nicht zusteht.

Denn der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit kein Beispiel der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT. Der Kläger nimmt mit seiner Tätigkeit bei der Großbaumaßnahme “Betreuung der Baustelle in L… “nicht die örtliche Bauleitung i. S. eines der Tätigkeitsbeispiele wahr. Der Begriff der örtlichen Bauleitung hat im Bauwesen und Baurecht eine fachspezifische Bedeutung. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag ist davon auszugehen, daß auch die Tarifvertragsparteien mit dem Tätigkeitsbeispiel der “örtlichen Leitung … von Bauten” den Begriff der örtlichen Bauleitung i. S. seiner fachspezifischen Bedeutung meinen. Danach umfaßt die “örtliche Leitung von Bauten” die laufende Überwachung der Herstellung eines Werkes im Bezug auf die Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen, Angaben und Anweisungen in technischer Hinsicht, die Kontrolle der Einhaltung der technischen und behördlichen Vorschriften, die Abnahme der Bauleistungen, die Baustoffkontrolle, die Durchführung der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen sowie die rechnerische und fachtechnische Prüfung aller Kostenrechnungen. Hierbei muß der technische Angestellte alle vorgenannten Aufgaben zu erfüllen haben (BAG Urteil vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger nicht mit allen Funktionen der örtlichen Bauleitung betraut. Er hat insoweit lediglich die Abrechnungen selbständig überprüft. Die weiter vom Landesarbeitsgericht als gegeben festgestellte Erstellung von Leistungsverzeichnissen und weiter als gegeben festgestellte Prüfung und Wertung von Angeboten gehört nicht zur örtlichen Bauleitung. Dann aber erfüllt der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht das Merkmal der “örtlichen Leitung von Bauten” im tariflichen Sinne. Jedenfalls läßt sich entgegen seiner Behauptung in der Revisionsinstanz, er übe sämtliche Tätigkeiten der örtlichen Bauleitung aus – nur so dürfte sein Vortrag auf Bl. 5 der Revisionsbegründung zu verstehen sein –, seinem tatsächlichen Vorbringen nicht entnehmen, daß er mit allen Funktionen der örtlichen Bauleitung bei der Großbaumaßnahme betraut war. Das ergibt sich auch nicht aus der “Beschreibung des Aufgabenbereichs” vom 7. März 1988. Es ist nicht erkennbar, daß der Kläger sämtliche Verrichtungen der örtlichen Bauleitung nicht nur an den von ihm betreuten Gebäuden, also nur in Teilbereichen der durchzuführenden Großbaumaßnahme, ausgeübt hat, sondern für die Großbaumaßnahme überhaupt.

Da der Kläger das Tätigkeitsbeispiel der “örtlichen Leitung von Bauten” nicht erfüllt, kommt für ihn auch nicht das weitere Tätigkeitsbeispiel der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT “Mitwirkung bei der Leitung von Bauten” in Betracht. Die Leitung von Bauten umfaßt nämlich auch die Überwachung der örtlichen Bauleitung (BAG Urteil vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Demgemäß müßte der Kläger mitwirken bei dem Leiter, dem u. a. die Überwachung der Leitung der Bauten übertragen ist, bei denen der Kläger eingesetzt war. Das scheidet aber schon deshalb aus, weil die Tätigkeit des Klägers bei den einzelnen Bauten der “Großbaumaßnahme” beschränkt war, wie sich aus den “Ergänzenden Angaben zur Arbeitsplatzbeschreibung” vom 20. Juni 1990 hinsichtlich der mehr als 50 % der Gesamttätigkeit ausmachenden Arbeitsvorgänge Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Prüfung und Wertung von Angeboten nach der VOB/A, Prüfung der Abrechnung nach VOB ergibt. Denn hinsichtlich der “Zusammenstellung der fertig gestellten Bauvorhaben” im Tätigkeitszeitraum des Klägers “bei der Bauleitung L…” war der Kläger auch bei ganz anderen Gebäuden tätig, also jeweils nicht bei dem Gesamtvorhaben.

Die sonstigen Tätigkeitsbeispiele der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT erfüllt der Kläger auch nicht. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit das Beispiel “Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen -” der Sache nach angesprochen. Es hat nämlich ausgeführt, der Kläger habe nicht behauptet, daß er Entwürfe nicht nur einfacher Art aufstelle oder prüfe. Die Revision hat demgegenüber vorgetragen, der Kläger übe neben seiner Tätigkeit als Bauleiter “auch Tätigkeiten der Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschießlich der damit zusammenhängenden Berechnungen aus”. Abgesehen davon, daß diese Formulierung auch dahin verstanden werden kann, daß insoweit nur Teiltätigkeiten durchgeführt werden, hat der Kläger in der Tat mit Schreiben vom 14. Januar 1991 das ausgeführt, was er in der Revisionsinstanz zitiert. Auch die übrigen Hinweise auf seinen Sachvortrag sind zutreffend. Er hat aber nicht vorgetragen, was es denn ausmachen soll, daß es sich um Entwürfe nicht nur einfacher Art handelt und daß er sämtliche Tätigkeiten dieses Beispiels erbracht hat. Der Hinweis auf das finanzielle Volumen reicht insoweit nicht aus.

Der Kläger ist demnach nur dann in VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT eingruppiert, wenn er entsprechende Tätigkeiten nach den oben angegebenen allgemeinen Kriterien auszuüben hatte. Hier war es also am Kläger, im einzelnen vorzutragen, daß und warum seine Tätigkeiten, die er selbst in den Vordergrund gerückt hat, also die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, die Prüfung und Wertung von Angeboten nach der VOB/A, die Prüfung der Abrechnung nach VOB bezogen auf die Gebäude 19, 34, 35, 36, 37, “Ingenieurzuschnitt” haben sollen, also objektiv die Befähigung fordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Fachschulingenieur (Bauingenieur) Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln. Zu einem solchen Vortrag bestand um so mehr Veranlassung, nachdem das beklagte Land stets betont hatte, es handele sich insoweit um Tätigkeiten, die innerhalb einer Bauleitung anfielen, die für sich allein aber keinen ingenieurmäßigen Zuschnitt hätten, sondern Technikerzuschnitt gem. VergGr. Vc des Teils II Abschn. L Unterabschn. I Techniker der Anl. 1a zum BAT.

Erfüllt der Kläger nach Vorstehendem schon die objektiven Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 21 nicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 21 gegeben sind. Das Landesarbeitsgericht hat dies – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht geprüft. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob für den Kläger gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen anzunehmen sind im Hinblick auf die Kenntnisse, die er durch seine Stukkateurlehre, seinen Besuch der staatlichen Fachschule für Bautechnik T…, Fachrichtung Hochbau und seiner erfolgreichen Teilnahme an der Abschlußprüfung zum staatlich geprüften Bautechniker sowie durch seine langjährige Tätigkeit in der freien Bauwirtschaft und bei dem Staatsbauamt D…, d. h., auch durch seine praktische Berufsausübung, erworben hat. Der Kläger stellt diese Behauptung zwar auf. Er hat aber nicht vorgetragen, welche konkreten Fachkenntnisse eines Bauingenieurs er sich angeeignet hat und welchen Umfang sie haben. Die absolvierten EDV-Lehrgänge allein vermögen den Schluß nicht zu rechtfertigen, der Kläger verfüge über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen eines graduierten Fachschulingenieurs (hier: Bauingenieur) entsprechen. Zwar können sich gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines sonstigen Angestellten auch aus der ausgeübten Tätigkeit ergeben (Urteil des Senats vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Davon ist indes schon deswegen nicht auszugehen, weil nicht erkennbar ist, für welche seiner Einzelaufgaben der Kläger welche Ingenieurkenntnisse benötigt hat.

5. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Wax, Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 856769

NZA 1995, 594

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