Entscheidungsstichwort (Thema)

„Sonstiger Angestellter” iSd BAT Ingenieurstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Tätigkeit, für die normativ eine bestimmte Qualifikation vorausgesetzt wird, ist als eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit anzusehen.

Die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (außerhalb der Kraftfahrzeugprüfanlagen der TÜ) ist Ingenieurstätigkeit iSd Vergütungsgruppe Va BAT.

 

Normenkette

BAT § 22; StVZO § 29; BAT Verg.gruppe Va

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 27.01.1993; Aktenzeichen 1 Ca 368/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 4 AZR 319/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 27. Jan. 1993 – 1 Ca 368/92 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das beklagte L. verpflichtet ist, den Kläger ab 01. Okt. 1992 nach Vergütungsgruppe IVa BAT zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte L. zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der Kläger legte im Jahr 1959 die Prüfung als Kraftfahrzeugmeister ab. Im Juli 1962 trat er als Angestellter in die Dienste der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen (TÜH) des beklagten Landes. Die Parteien haben die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.

Im März 1984 bestand der Kläger die Prüfung als amtlich anerkannter Prüfer, beschränkt auf die Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 19 StVZO. Seit dieser Zeit führt der Kläger zu 70 % seiner Arbeitszeit Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) durch. Diese Hauptuntersuchungen werden vom Kläger, allein auf sich gestellt, in verschiedenen Betrieben des Kraftfahrzeughandwerks durchgeführt, die die dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Zu 20 % seiner Gesamttätigkeit führt er solche Prüfungen in einer Prüfanlage des TÜH aus. Zu weiteren 10 % begutachtet er Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 19 StVZO darauf, ob die technischen Voraussetzungen zur Erteilung oder Wiedererteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind, insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen aufgrund von Umbauten und technischen Veränderungen die bisher erteilte Betriebserlaubnis als erloschen anzusehen ist.

Seit 19.03.1984 erhielt der Kläger Vergütung nach der Gruppe V a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT und seit 18.07.1984 nach Vergütungsgruppe IV b BAT.

Mit Schreiben vom 22.10.1991 teilte das Beklagte L. dem Kläger mit, daß er zu Unrecht in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 eingruppiert sei und deshalb ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV a BAT für ihn nicht in Betracht komme.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner dem beklagten L. im Juni 1992 zugegangenen Klage gewandt. Er hat vorgetragen, daß er zu Recht in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert wurde und deshalb nach achtjähriger Bewährung Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT verlangen könne. Er sei ein „sonstiger Angestellter” im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT. Er verfüge über Kenntnisse und Fähigkeiten, die einem Fachhochschulingenieur gleichwertig seien und übe bei den Hauptuntersuchungen im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung entsprechende Tätigkeiten aus. Das ergebe sich auch aus der Gesetz- und Verordnungslage der Anlage 8 zu § 29 StVZO und aus dem Kraftfahrzeugsachverständigengesetz, wonach grundsätzlich für die Prüfung im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung eine Fachhochschulausbildung erforderlich sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte L. verpflichter ist, den Kläger ab 01. Oktober 1992 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 10 c zu vergüten.

Das beklagte L. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT, da die Hauptuntersuchung im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung genausowenig wie die entsprechende Prüftätigkeit in den Prüfanlagen des TÜH Ingenieurstätigkeit sei. Erforderlich seien lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmeisters. Diese dürften auch nach der Gesetzes- und Verordnungslage solche Hauptuntersuchungen vornehmen.

Das Arbeitsgericht Limburg hat mit Urteil vom 27. Januar 1993, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses dem Kläger am 04. März 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 1993 bei Gericht eingegangene und am 05. April 1993 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger bekräftigt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er führt aus, daß die Prüftätigkeit in den Kraftfahrzeugwerkstätten andere und höhere Anforderungen als in den Prüfanlagen der TÜH stelle und deshalb als Ingenieurstätigkeit zu qualifizieren sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 27. Januar 1993 1 Ca 368/92 abzuändern und festzustellen, daß der Kläger ab 01. Oktober 1992 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT...

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