Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Kfz-Meister in der Staatlichen Technischen Überwachung

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zu Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 – 4 AZR 319/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; StVZO §§ 19, 29; KfSachvG §§ 2, 15 ff.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 11.11.1994; Aktenzeichen 13 Sa 1079/93)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.1993; Aktenzeichen 11 Ca 244/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. November 1994 – 13 Sa 1079/93 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 1993 – 11 Ca 244/92 – abgeändert, soweit es der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. stattgegeben hat:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger ab dem 12. September 1992 aufgrund Bewährungsaufstiegs Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/BL hat.

Der am 13. Mai 1936 geborene Kläger bestand am 23. September 1971 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk. Am 1. Juli 1972 trat er als Angestellter in die Dienste der Staatlichen Technischen Überwachung Hessen (TÜH) des beklagten Landes. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 14. April 1972 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger bestand am 5. Juni 1973 die Prüfung für die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen. Durch die Prüfung wurde nachgewiesen, daß der Kläger die fachliche Eignung und Fachkunde für die Tätigkeit als Prüfer mit Teilbefugnissen besitzt. Der Kläger wurde dann mit Prüfungen nach § 29 StVZO betraut.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1984 erteilte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) für die Zulassung zur Prüfung als amtlich anerkannter Prüfer nach § 19 StVZO. Am 8./9. März 1984 bestand der Kläger die Prüfung für die Erweiterung seiner Anerkennung um die des Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen. Durch die Prüfung wurde nachgewiesen, daß der Kläger die fachliche Eignung und Fachkunde für die Tätigkeit als Prüfer mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen besitzt.

Mit Schreiben vom 19. März 1984 teilte die TÜH dem Kläger mit, daß sie ihm aufgrund der bestandenen Prüfung als amtlich anerkannter Prüfer, beschränkt auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO, diese Tätigkeit mit Wirkung vom 12. März 1984 übertrage und ihn gleichzeitig in die VergGr. V a Fallgr. 1 a ≪recte: 1≫ BAT eingruppiere. Mit Schreiben vom 18. Juli 1984 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 12. September 1984 in die VergGr. IV b Fallgr. 21 eingruppiert sei. Seitdem wird der Kläger nach VergGr. IV b vergütet.

Der Kläger führt seit März 1984 u.a. Hauptuntersuchungen von Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) durch. Diese Hauptuntersuchungen werden vom allein auf sich gestellten Kläger in verschiedenen Betrieben des Kraftfahrzeughandwerks vorgenommen, die die dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Diese Art der Überwachung ist im wesentlichen geregelt in der Anl. VIII Ziff. 4.2 und 7 zu § 29 StVZO (geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1989, BGBl I S. 1002 ff.) und durch das KfSachvG vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S. 2086 ff.). Für die Prüftätigkeit im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung setzt die TÜH Kraftfahrzeugmeister nur ein, soweit sie die Prüfung für die Erteilung der Befugnisse nach § 19 StVZO abgelegt haben.

Weiter führt der Kläger Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen der TÜH aus.

Schließlich überprüft er – sowohl im Rahmen der FKÜ wie in den Prüfanlagen der TÜH – Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß § 19 StVZO darauf, ob die technischen Voraussetzungen zur Erteilung oder Wiedererteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind, insbesondere bei Fahrzeugen, bei denen aufgrund von Umbauten und technischen Veränderungen die bisherige Betriebserlaubnis als erloschen anzusehen ist.

Der Zeitanteil aller dieser Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist der Kläger jedenfalls zu mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit beschäftigt mit der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 StVZO im Rahmen der FKÜ.

Am 28. Dezember 1993 wurde der Kläger „zum 1. Januar 1994 beauftragt, als Prüfingenieur in der Überwachungsorganisation (nach Anlage VIII Nr. 7 zur StVZO) der TÜH Staatliche Überwachung Hessen tätig zu werden”.

Der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 führte rückwirkend zum 1. Januar 1991 für Angestellte, die in der VergGr. IV b Fallgr. 21 eingruppiert sind, den Bewährungsaufstieg nach VergGr. IV a Fallgr. 10 c nach achtjähriger Bewährung ein. Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 mit, er komme für den Bewährungsaufstieg nicht in Betracht. Die Überprüfung der Eingruppierung habe ergeben, daß er „übertariflich” in VergGr. IV b Fallgr. 21 BAT eingruppiert sei. Mit der am 14. Mai 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger der Sache nach Vergütung nach VergGr. IV a BAT ab 12. September 1992 verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach achtjähriger Bewährung in der VergGr. IV b Fallgr. 21 „sonstiger Angestellter” im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 10 c BAT. Er erfülle mit den Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) die Tätigkeitsmerkmale. Die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO im Rahmen der FKÜ sei eine Ingenieurstätigkeit. Dies ergebe sich zum einen aus dem besonderen Anforderungen von Hauptuntersuchungen in unterschiedlichen Kraftfahrzeugwerkstätten und zum anderen aus der Gesetzes- und Verordnungslage. Grundsätzlich dürften nur Fachhochschulingenieure solche FKÜ-Untersuchungen vornehmen. Die gesamte Tätigkeit im Rahmen der FKÜ sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, der wegen der jedenfalls anfallenden Prüfung nach § 19 StVZO als ingenieurmäßige Tätigkeit anzusehen sei. Er erbringe 10 % seiner Gesamttätigkeit auf dem Betriebsgelände der TÜH in F. 90 % seiner Gesamttätigkeit übe er im Rahmen der FKÜ in Kfz-Werkstätten aus. Davon entfielen ca. 10 % seiner Tätigkeit auf Prüfungen nach § 19 StVZO.

Das beklagte Land könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er erfülle die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 21 bzw. der VergGr. IV a Fallgr. 10 c BAT deswegen nicht, weil er nicht zu mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit Prüfungen nach § 19 StVZO durchführe. Denn diese Tätigkeit sei ihm ab 1984 vertraglich zugewiesen worden, so daß das beklagte Land ihm keine unterwertige Tätigkeit habe zuweisen dürfen, um die Höhergruppierung zu verhindern.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Kläger ab dem 12. September 1992 gemäß VergGr. IV a BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht einmal die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 21 BAT, da die Hauptuntersuchung im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung genauso wenig wie die entsprechende Prüftätigkeit in den Prüfanlagen der TÜH Ingenieurstätigkeit sei. Erforderlich seien in beiden Fällen lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters. Die Prüftätigkeit nach § 29 StVZO in den Prüfanlagen des TÜH und den privaten Werkstätten unterscheide sich nicht sachlich, sondern nur örtlich und bedürfe keines ingenieurmäßigen Wissens. Der Kläger sei zu über der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mit Hauptuntersuchungen im Rahmen der FKÜ beschäftigt und nur zu 10 % seiner Gesamtarbeitszeit mit Prüfungen nach § 19 StVZO. Eine unterwertige Beschäftigung sei dem Kläger nicht zugewiesen worden. Der Anfall von Prüfungen könne nicht vom beklagten Land gesteuert werden, sondern richte sich nach den Prüfaufträgen der Kunden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage der Sache nach in ihrem jetzigen Umfang stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung einer Vergütung nach VergGr. IV a BAT ab dem 12. September 1992 festgestellt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Klageabweisung.

A. Gegen die Zulässigkeit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der 13. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts am 21. Oktober 1994 erhobenen „unselbständigen Anschlußberufung” bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, was die Anforderungen an die Begründung der Anschlußberufung betrifft. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 522 a Abs. 2 zweite Alternative ZPO muß die Anschlußberufung, sofern sie – wie hier – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden, und zwar nach § 519 Abs. 3 ZPO, vgl. § 522 a Abs. 3 ZPO. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 21. Oktober 1994. Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Zur Begründung hat er sich zwar nur auf den Sachvortrag in seiner Berufungserwiderung bezogen, der sich mit der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils befaßt, und ergänzend hinzugefügt, der Kläger habe sich bewährt. Das genügt aber den Anforderungen an eine „unselbständige Anschlußberufung”. Der Kläger mußte den zutreffenden Antrag in der Berufungsinstanz stellen. Nachdem er der Sache nach in dieser Instanz obsiegt hatte, konnte er dies am einfachsten im Wege einer (unselbständigen) Anschlußberufung tun.

B.I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht die von ihm verlangte Vergütung nach VergGr. IV a BAT nicht zu. Der Kläger erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für die geforderte Vergütung. Er erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 21 mit der Folge, daß er auch nicht im Wege der Bewährung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 c BAT aufgestiegen ist. Dem Vorbringen des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, daß er über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichwertig sind. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deswegen begründet weil dem Kläger mit Schreiben vom 19. März 1984 die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO übertragen worden ist.

1.a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 14. April 1972 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1 a hierzu in der für den Bereich Bund/Länder geltenden Fassung Anwendung.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IV a BAT/BL entspricht (§ 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

aa) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Von diesen Grundsätzen geht das Landesarbeitsgericht aus. Es hat drei Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich die Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO im Rahmen der freiwilligen Fahrzeugüberwachung, die Untersuchungstätigkeit gemäß § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen des TÜH und die Begutachtung nach § 19 StVZO. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger nehme insoweit ganz unterschiedliche Untersuchungen vor und erarbeite damit voneinander abweichende tatsächlich trennbare Arbeitsergebnisse. Es könne auch nicht deswegen ein einziger Arbeitsvorgang angenommen werden, weil sich etwa Prüfungen nach § 19 StVZO anläßlich einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als erforderlich erwiesen und im Zusammenhang mit dieser erfolgten. Die Tätigkeiten führten zu jeweils unterschiedlichen in den unterschiedlichen Vorschriften vorgesehenen Arbeitsergebnissen und stellten unterschiedliche Anforderungen.

Das Ergebnis der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Subsumtion bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge begegnet Bedenken, soweit es die Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO in den Kraftfahrzeugprüfanlagen des TÜH und im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufspalten will. Die genannten Tätigkeiten sind als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis der Hauptuntersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger ist die Prüfung der Verkehrstauglichkeit und der Vorschriftsmäßigkeit dieser Fahrzeuge, die durch Erteilung einer Prüfplakette nachgewiesen wird, § 29 Abs. 2 Satz 2, 3 StVZO. Durch die Erteilung einer Prüfplakette wird bescheinigt, daß die zu prüfenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden sind, § 29 Abs. 2 a StVZO. Es ist nicht ersichtlich und vom Landesarbeitsgericht auch nicht ausgeführt, inwiefern die Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO in den Prüfanlagen des TÜH und auf den Prüfstützpunkten in den Kfz-Werkstätten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen und unterschiedliche Anforderungen stellen sollen. Nach den Richtlinien über die Beschaffenheit und Ausstattung von Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 und Anlage VIII Nr. 3, 4.2 StVZO vom 6. Oktober 1988 (Verkehrsblatt – VkBl – 1988, 718 ff., Nr. 184) sollen Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern unter den gleichen technischen Voraussetzungen und nach dem gleichen technischen Standard stattfinden. Nach Ziff. 2.1 dieser Richtlinie ist die Ausstattung für Prüfstellen (1.1) in den Kraftfahrzeugprüfanlagen im Besitz der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation und der Prüfstützpunkte (1.2) der in der Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstätten oder entsprechender Fachbetriebe, in denen die freiwillige Kraftfahrzeugüberwachung stattfindet, identisch. Die unter Ziff. 2.1.1–2.1.10 aufgeführten Prüfeinrichtungen und Geräte müssen an Prüfstellen und Prüfstützpunkten ständig zur Verfügung stehen und werden von den obersten Landesbehörden oder die von ihr bestimmten Behörden dahingehend kontrolliert, ob sie dieser Richtlinie entsprechen (VkBl 1988, 718, 719). Die Anforderungen an diese Hauptuntersuchung unterscheiden sich nicht. In beiden Fällen sind nach Anlage VIII zu § 29 Abs. 1, 2 StVZO Ziff. 5.4 Untersuchungsberichte von den Sachverständigen anzufertigen, aus denen zu entnehmen ist, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervorführung angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind, die dem Halter des zu prüfenden Fahrzeuges auszuhändigen sind (§ 29 Abs. 7 StVZO). Daß der Kläger in den Kraftfahrzeugwerkstätten „allein auf sich gestellt ist”, wie das Landesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, und sich dort „auf die unterschiedlichen technischen Gegebenheiten einstellen muß”, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da sich am Arbeitsergebnis nichts ändert.

Arbeitsergebnis einer Prüfung nach § 19 Abs. 2 StVZO ist dagegen die Frage, ob die bereits erteilte Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug erloschen ist, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Prüfung nach § 19 StVZO zielt zwar ebenfalls auf die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs ab, da die Betriebserlaubnis der Betriebssicherheit dient (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 19 StVZO, Rz 2). So kann sich die Prüfung, ob die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist, zwar tatsächlich mit der Prüfung nach § 29 StVZO überschneiden, wenn bei der Durchführung einer Hauptuntersuchung eine sogenannte Erweiterungsprüfung vorgenommen wird. Damit wird die Prüfung nach § 19 StVZO aber nicht zu einer Zusammenhangstätigkeit zu einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Denn beide Prüfungsarten sind tatsächlich trennbar. Dies wird von dem beklagten Land auch so gehandhabt. Es existieren unterschiedliche Richtlinien für die Durchführung solcher Prüfungen. Die Prüfung nach § 19 StVZO betrifft insbesondere die Frage, wie sich Änderungen an Fahrzeugen auf die Betriebserlaubnis auswirken (vgl. dazu den BMV-Beispielekatalog der Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis, VkBl 1994, 159 abgedruckt in Hentschel, a.a.O., § 19 Rz 12). Die Prüfarbeiten weisen auch eine unterschiedliche Wertigkeit auf. Beide Parteien gehen insoweit übereinstimmend davon aus, daß die Prüftätigkeit nach § 19 StVZO Ingenieurstätigkeit darstellt.

Letztlich kann dahinstehen, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers drei Arbeitsvorgänge bildet, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, oder lediglich zwei Arbeitsvorgänge – die Prüfung nach § 19 StVZO einerseits und die Prüfung nach § 29 StVZO andererseits. Denn für die dem Kläger übertragenen Aufgaben läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, daß die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 21 BAT erfüllt sind. Damit kommt es auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge des Klägers nicht an. Bei jedem denkbaren Zuschnitt erfüllt der Kläger schon die Merkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 21 nicht mit der Folge, daß er auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. IV a Fallgruppe 10 c BAT aufgestiegen ist.

c) Für die Eingruppierung des Klägers sind die folgenden Vergütungsgruppen des Teils I Allgemeiner Teil der Anlage 1 a zum BAT/BL von Bedeutung:

„Vergütungsgruppe V a

1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IV b

21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:

  1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschl. Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
  2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständiger Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten).

Vergütungsgruppe IV a:

10 c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.

Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen:

2. Unter „technischer Ausbildung” im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen” ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.

…”

d) Das Landesarbeitsgericht führt zunächst zutreffend aus, daß der Kläger unstreitig keine technische Ausbildung im Sinne von Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen besitzt und deshalb nur als „sonstiger Angestellter” in VergGr. IV b Fallgruppe 21 eingruppiert sein kann.

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ermöglicht der Vortrag des Klägers nicht die Wertung, daß er als sonstiger Angestellter über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieurs entsprechen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger verfüge über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik aufgrund seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmeister und seiner langjährigen Prüftätigkeit. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Kläger eine Zusatzprüfung für die Erweiterung seiner Anerkennung auf die eines Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnisse abgelegt habe. Dafür sei ihm eine Ausnahme von dem Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfSachvG erteilt worden, wonach ein Bewerber um die Anerkennung als Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule erfolgreich abgeschlossen haben müsse. Diese erteile das beklagte Land nur dann, wenn wenigstens entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne einer ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes wie bei einem Fachhochschulingenieur vorlägen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

bb) Bei dem Tätigkeitsmerkmal der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsrechtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 ff. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

cc) Das Landesarbeitsgericht ist zwar von dem zutreffenden Rechtsbegriff der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgegangen, hat diesen aber bei der Subsumtion des Sachverhalts nicht beibehalten und überdies die Darlegungslast verkannt. Danach hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (z.B. BAG Urteil vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Danach muß der Kläger zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieurs (Elektrotechnik oder Maschinenbau der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau oder Fertigungstechnik) entsprechen, um die Merkmale der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” erfüllen zu können. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1994 – 4 AZR 830/93 – AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Außerdem muß der Angestellte noch objektiv „entsprechende Tätigkeiten” auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den Anforderungen an dieses Tätigkeitsmerkmal genügt (Senatsurteile vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – und vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 41, 12 zu den §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei den subjektiven Voraussetzungen der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat der Senat zwar anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (z.B. Senatsurteile vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 –, a.a.O. und vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, daß immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter” eine „entsprechende Tätigkeit” ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß „sonstige Angestellte”, selbst wenn sie im Einzelfall eine „entsprechende Tätigkeit” ausüben, gleichwohl – anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (Senatsurteile vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 26/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Es muß geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht.

Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt wie ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau, Fahrzeugtechnik oder Elektrotechnik. Seine Ausbildung als Kraftfahrzeugmeister, seine langjährige Prüftätigkeit und die zusätzliche Prüfung für die Erweiterung seiner Anerkennung um die des Prüfers mit auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO beschränkten Befugnissen belegen nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufsbildes eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik bzw. Fahrzeugtechnik. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 KfSachvG hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer anders als etwa bei der Bewerbung als amtlich anerkannter Sachverständiger lediglich nachzuweisen, daß er „hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften” hat. Dementsprechend muß er auch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) vom 24. Mai 1972 im schriftlichen Teil der Prüfung nur „hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften” nachweisen. Die Tätigkeit der amtlich anerkannten Prüfer beschränkt sich nach § 6 KfSachvG auf die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, der sie angehören.

Die weitere Ausbildung des Klägers befähigt diesen lediglich zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, beschränkt auf die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO und erweitert so die Befugnisse über die Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO hinaus.

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß der Kläger über seine beim beklagten Land ausgeübte Tätigkeit hinaus so qualifiziert sein soll, daß er das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, in welchen Fachgebieten und in welchem zeitlichen Umfang er für die Prüfung zum amtlich anerkannten Prüfer ausgebildet wurde. So ist nach Ziff. 7.3.5 der Anlage VIII zu § 29 StVZO i.V.m. der Anlage der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen vom 6. Juni 1989 (VkBl 1989, 394, Nr. 95) eine sechsmonatige Ausbildung (sog. Vollausbildung mit 120 Tagen), aber auch eine dreimonatige verkürzte Ausbildung (sog. Kurzausbildung mit mindestens 60 Tagen) bei Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger möglich. Von den in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsinhalten entfallen 75 Tage (bzw. mds. 35 Tage) auf die Durchführung der Hauptuntersuchung, 20 (mds. 15) Tage auf rechtliche Grundlagen, 15 (mds. 5) Tage auf Fahrzeugtechnik (Bau und Betrieb) und 10 (mds. 5) Tage auf Verschleiß-, Schadensbilder, Instandsetzungsmöglichkeiten und Reparaturwege. Der Umfang des zu vermittelnden Wissens ist bei der Ausbildung eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau – allgemeiner Maschinenbau, Fahrzeugtechnik bzw. Elektrotechnik wesentlich breiter. Schon die Ausbildungszeit für die Regelstudienzeit – Mindestzeit zur Absolvierung des Gesamtstudiums ohne Wiederholung und Aufenthalte – schwankt je nach Studiengang, Fachhochschule und Bundesland zwischen sechs und neun Semestern (vgl. Blätter zur Berufskunde, Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) Maschinenbau – allgemeiner Maschinenbau 2-I P 40, 1. Aufl. 1995, S. 25; Blätter zur Berufskunde, Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) Elektrotechnik, 2-I U 30, 6. Aufl. 1992, S. 29 und Blätter zur Berufskunde, Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) – Fahrzeugtechnik, 2-I P 27, 2. Aufl. 1995, S. 20 f.). Mit dem zeitlichen Umfang der Ausbildung und der Ausbildungsinhalte (vgl. die Studienpläne) in diesen Fachhochschulstudiengängen korrespondieren auch die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Dipl.-Ingenieure (FH) nach abgeschlossenem Studium. So kann beispielsweise ein Dipl.-Ingenieur in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik nicht nur in der Prüfung in Überwachungsorganisationen und der Industrie eingesetzt werden (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-I P 27), sondern er ist für die Arbeiten in vielseitigen Aufgabenfeldern qualifiziert. Umfang und Verschiedenheit der Ausführungsform der Tätigkeit eines Dipl.-Ingenieurs der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ist in dem unter 1.3 aufgeführten Katalog der Ausübungs- und Aufstiegsformen der Blätter zur Berufskunde abzulesen. So kann beispielsweise der Dipl.-Ingenieur in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik bei Transport- und Logistikunternehmen, in technischen Überwachungsorganisationen sowie im öffentlichen Dienst tätig sein. Selbständige Tätigkeiten, z.B. als Sachverständiger, sind ebenfalls möglich. Allein in der Industrie kann der Dipl.-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, die ein traditionelles Teilgebiet des allgemeinen Maschinenbaus darstellt, in der Produktplanung und Projektierung, Konstruktion und Berechnung, Entwicklung, Versuch und Erprobung, Fertigungsplanung, Fertigung und Montage im Informationsdienst und in der Prüfung von Fahrzeugen eingesetzt werden. Ebenso ergeben sich Tätigkeiten bei Transport- und Logistikunternehmen sowie Verkehrsbetrieben im Rahmen der Arbeitsvorbereitung und Fertigungsteuerung in Werkstätten, Fahrzeug- und Gerätewerken, Aufgaben des Wagenuntersuchungsdienstes oder im Tätigkeitsbereich des hauptamtlichen Sachverständigen, (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-I P 27, S. 6–11). Der Fahrzeugingenieur kann auch selbständig als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein oder als freier Sachverständiger eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Entsprechend breite Tätigkeitsfelder finden Maschinenbauingenieure in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen, in denen Maschinen, technische Geräte und Anlagen oder komplexe technische Gesamtsysteme eingesetzt werden. Die dabei von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben können von der Planung über die Entwicklung, Berechnung und Konstruktion, von der Organisation über Produktion, Montage und Versuchsfeld bis zur Inbetriebnahme, vom Arbeitsschutz über Instandhaltung, Förder- und Lagertechnik bis zur Betriebsleitung, von der Projektierung und Verkaufsberatung bis zum Kundendienst im After-Sales-Service reichen (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-I P 40, S. 12, 13).

Dies gilt auch für Dipl.-Ingenieure der Fachrichtung Elektrotechnik, die auf den Tätigkeitsfeldern der Forschung, Entwicklung einschließlich Konstruktion und Softwareentwicklung, Fertigung, Außenmontage, Inbetriebnahme und Service (Instandhaltung), Vertrieb- und Projektierung, allgemeine Verwaltung, Management, als Sachverständiger in den unterschiedlichsten Branchen tätig werden können (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-1 U 30, S. 10 ff.).

Für eine so breit gefächerte Verwendung ist der Kläger als Kraftfahrzeugmechanikermeister und Prüfer für Kfz-Prüfungen nach § 29 StVZO sowie amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr mit eingeschränkten Befugnissen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO nicht ausgebildet. Die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO belegt nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet wie ein geprüfter Fachhochschulingenieur. Insbesondere belegt auch das Bestehen der Prüfung als amtlich anerkannter Prüfer (mit beschränkten Befugnissen nach § 19 Abs. 2 StVZO) unter vorheriger Bewilligung der Ausnahme von dem Erfordernis eines erfolgreichen Studiums des Maschinenbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Ingenieurschule nicht, daß der Kläger Fähigkeiten oder Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die geprüften Fachhochschulingenieure einsetzbar sind. Denn gleichwertige Fähigkeiten werden nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der sonstige Angestellte auf einem Spezialgebiet eines entsprechend ausgebildeten Angestellten mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung Leistungen erbringt, die auf diesem eng begrenztem Teilgebiet denen eines entsprechend ausgebildeten Angestellten mit Fachhochschulausbildung gleichwertig sind. Die Zusatzausbildung als amtlich anerkannter Prüfer vermittelt damit nicht die der einschlägigen Fachausbildung entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern Spezialkenntnisse auf einem eng begrenzten Teilgebiet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Kläger kann sich zur ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechenden Wissensgebietes auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung des § 17 KfSachvG berufen. Danach können die nach § 15 KfSachvG zuständigen Behörden und die nach § 16 Abs. 1 KfSachvG zuständigen Dienststellen Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht das Wissen und Können eines geprüften Fachhochschulingenieurs, sondern befreit lediglich von einer Voraussetzung für die Teilnahme um die Bewerbung als amtlich anerkannter Prüfer oder Sachverständiger auf dem engen Teilgebiet, auf dem auch ein geprüfter Fachhochschulingenieur tätig werden kann.

Es ist auch ansonsten weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, daß er sich durch die bei dem beklagten Land erworbenen Erfahrungen aufgrund seiner Tätigkeit ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet wie das eines Fachhochschulingenieurs angeeignet hat bzw. aneignen konnte. Der Kläger ist überwiegend im Rahmen der freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung mit Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO befaßt. Ein solch begrenztes Teilgebiet steht nicht für die Aneignung einem geprüften Fachhochschulingenieur gleichwertiger Kenntnisse und Erfahrungen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, welche konkreten Kenntnisse er durch Erfahrung in dem von ihm auszuübenden Tätigkeitsbereich erworben hat.

Aus der Beauftragung des Klägers als „Prüfingenieur” zum 1. Januar 1994 läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten. „Prüfingenieure” sind die mit der „Durchführung der Untersuchung betrauten Personen” (vgl. Ziff. 1.3.2 der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen vom 6. Juni 1989, VkBl 1989, 394 Nr. 95). Dies versetzt den Kläger in die Lage, in der Überwachungsorganisation der TÜH tätig werden zu können. Die Beauftragung als Prüfingenieur sagt aber nichts darüber aus, daß der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs gleichwertig sind.

Da der Kläger nicht dargelegt hat, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines geprüften Fachhochschulingenieurs der entsprechenden Fachrichtung gleichwertig sind, kann dahinstehen, ob er auch entsprechende Tätigkeiten wie diese ausübt.

2.a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers sei auch deshalb begründet, weil ihm mit Schreiben vom 19. März 1984 die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO übertragen worden sei und er gleichzeitig in die VergGr. V a Fallgr. 1 a ≪recte: 1≫ BAT höhergruppiert worden sei. Daraus ergebe sich, daß ihm nicht nur eine zusätzliche Aufgabe übertragen worden sei, sondern eine solche, die wenigstens die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit habe ausmachen und seine Eingruppierung habe bestimmen sollen. Das beklagte Land gehe zutreffend davon aus, daß die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO eine Ingenieurstätigkeit sei. Diese vom Kläger vertraglich auszuübende Tätigkeit sei für den Bewährungsaufstieg zugrunde zu legen. Das beklagte Land könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es den Kläger vertragswidrig nicht mit dieser oder einer gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt habe. Vielmehr sei der Kläger so zu behandeln, als habe er eine Tätigkeit ausgeübt, die seiner vertraglich auszuübenden Tätigkeit entspreche.

Das Landesarbeitsgericht geht ersichtlich davon aus, die Parteien hätten den Arbeitsvertrag im März 1984 inhaltlich dahingehend abgeändert, daß dem Kläger überwiegend eine Prüftätigkeit nach § 19 StVZO übertragen worden sei, die nach der Tarifautomatik einen entsprechenden tariflichen Vergütungsanspruch auslöse.

b) Dem Kläger ist arbeitsvertraglich keine Prüftätigkeit nach § 19 StVZO übertragen worden, wie die Auslegung des Schreibens vom 19. März 1984 ergibt. Es führt daher nicht zu einem vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung mit Prüftätigkeit nach § 19 StVZO mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch. Diese formularmäßige und damit vom Senat uneingeschränkt auslegbare Erklärung hat nur den Inhalt, daß dem Kläger aufgrund der neu erworbenen Qualifikation zusätzlich auch die Prüfertätigkeit nach § 19 StVZO im Wege der Ausübung des Direktionsrechts übertragen werden sollte.

aa) Vertragliche Ansprüche – also auch solche, die auf Übertragung einer bestimmten Tätigkeit gerichtet sind – werden durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet. Ob eine bestimmte Äußerung eine Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB darstellt, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (BAG Urteil vom 2. März 1973 – 3 AZR 325/72 – AP Nr. 36 zu § 133 BGB). Um eine Willenserklärung handelt es sich, wenn sich der Erklärung ein bestimmter Rechtsfolgewille entnehmen läßt, d.h. der Wille, ein Recht zu begründen, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben. Es muß zum Ausdruck gekommen sein, daß durch die Erklärung ein bisher nicht bestehendes Recht begründet bzw. ein bereits bestehendes Recht inhaltlich geändert oder aufgehoben werden soll. Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung kommt es nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt zulassen (vgl. BAG Urteil vom 6. Februar 1974 – 3 AZR 232/73 – AP Nr. 38 zu § 133 BGB). Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben.

bb) Nach diesen Auslegungsregeln ist die im Schreiben vom 19. März 1984 niedergelegte Erklärung keine Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, dem Kläger vertraglich wenigstens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO zu übertragen. Schon aus dem Wortlaut des Schreibens unter Berücksichtigung der Überschrift „Erweiterung ihrer Anerkennung” läßt sich nicht entnehmen, daß das beklagte Land diese Art der Prüftätigkeit allein zum Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung machen wollte. In diesem Fall hätte es nahe gelegen, eine etwa gewollte inhaltliche Änderung der Tätigkeit sprachlich deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Es ist auch aus dem Empfängerhorizont nicht ersichtlich, daß der Kläger das Schreiben vom 19. März 1984 so verstehen konnte, daß ihm nunmehr überwiegend die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 19 StVZO vertraglich übertragen werden sollte. So ist vom Kläger nicht einmal behauptet worden, daß er ab diesem Zeitpunkt ständig tatsächlich überwiegend mit Prüftätigkeiten nach § 19 StVZO betraut wurde oder daß etwa die Dienstpläne für die Prüfer mit Anerkennung entsprechend umgestellt wurden. Es sind auch sonst keine Gründe dafür ersichtlich oder vom Kläger dargelegt worden, daß das beklagte Land den bisherigen Umfang der Tätigkeit des Klägers auf eine reine – oder doch überwiegende – Prüftätigkeit nach § 19 StVZO reduzieren wollte. Es kann nicht angenommen werden, daß das beklagte Land auf sein Direktionsrecht, das dem Arbeitgeber erlaubt, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einseitig zu bestimmen, soweit diese im Vertrag nicht anderweitig geregelt sind, insoweit verzichten wollte. Ein Bedürfnis für eine derartige vertragliche Regelung ist insbesondere für den öffentlichen Dienst nicht erkennbar. Das Interesse des beklagten Landes ist vielmehr darauf gerichtet, den Kläger möglichst vielseitig für Prüfungen einsetzen zu können, da die Art der Prüfung letztendlich von den Kunden der TÜH (Fahrzeughalter) nachgefragt wird. Dementsprechend hat die TÜH den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 KfSachvG an das beklagte Land auch befürwortet, weil ein dienstliches Bedürfnis der TÜH an der Erweiterung der Prüfbefugnisse des Klägers und damit seiner breiteren Verwendungsmöglichkeit bestand.

Die Tätigkeit nach § 19 StVZO sollte dem Kläger nur in dem Maße übertragen werden, wie und solange sie tatsächlich auch zur Prüfung anfiel. Dies ergibt sich auch aus dem vorprozessualen Schreiben der TÜH vom 25. Februar 1992 an die Klägervertreter. Darin heißt es, daß zum Zeitpunkt der erfolgreich abgelegten Prüfung davon habe ausgegangen werden können, „daß die zusätzlich übertragenen Tätigkeiten – Prüfungen gemäß § 19 StVZO – auch tatsächlich überwiegend … ausgeübt wurden”. Bei der späteren Überprüfung anläßlich des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 sei festgestellt worden, daß der Kläger zum überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit im Rahmen der Freiwilligen Kraftfahrzeugüberwachung (FKÜ) beschäftigt sei, und zwar mit 90 %.

Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß dem Kläger im Schreiben vom 19. März 1984 auch mitgeteilt wurde, daß er in die VergGr. V a Fallgr. 1 a ≪recte: 1≫ BAT eingruppiert sei. Der Senat hat schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers, in denen die für maßgeblich gehaltene Vergütungsgruppe enthalten ist, keine Bindungswirkung beigemessen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169 ff.). Die vertragliche Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit, die dem Kläger unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen eine Beschäftigung mit der Wertigkeit einer Vergütungsgruppe sichern sollte, wobei er später am Bewährungsaufstieg teilnehmen konnte, war erkennbar nicht gewollt. Das beklagte Land wollte nur umsetzen, was sich aus der seinerzeit aktuell ausgeübten Tätigkeit eingruppierungsrechtlich ergab, nicht aber dieses Ergebnis für alle Zukunft unabhängig von dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen festschreiben.

Erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 21 BAT, ist er nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. IV a Fallgr. 10 c BAT aufgestiegen. Auch ein entsprechender vertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT besteht daher nicht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, v. Dassel, Schwitzer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087067

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