Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Suchttherapie

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal auf einer Therapiestation eines Krankenhauses eine Gruppe von suchtkranken (alkohol-, medikamentenabhängigen und spielsüchtigen) Patienten betreut, hebt sich, wie der Senat bereits für ähnlich gestaltete Tätigkeiten entschieden hat (insbesondere Urteile des Senats vom 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 246/94 – AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975), in der Regel nicht durch ihre Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgr. 15 BAT/BL aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraus.

 

Normenkette

BAT § 22 Sozialarbeiter, § 23 Sozialarbeiter; Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IVb Fallgr. 16/IVa Fallgr. 15/III Fallgr. 3; Protokollnotiz Nr. 5

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 2 Sa 7/95)

ArbG Bremen (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 5 Ca 5709/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 29. August 1946 geborene Kläger verfügt sowohl über die Ausbildung zum Sozialarbeiter als auch über den Abschluß als Diplom-Pädagoge. Er ist – seit einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt – bei der Beklagten als Sozialarbeiter im Zentralkrankenhaus B… beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Durch die “Vertragsänderung” vom 2. November 1987 hat die Beklagte, die das pädagogische Hochschulstudium des Klägers als einer sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung gleichwertig anerkannt hat, mit dem Kläger, den Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1984 insoweit abändernd, seine Eingruppierung in VergGr. IVa der Anl. 1a zum BAT mit Wirkung ab 1. Mai 1987 vereinbart.

Der Kläger ist auf einer der drei Therapiestationen des Zentralkrankenhauses B… eingesetzt. Dort wird eine Gruppe von ca. 25 Patienten beiderlei Geschlechts im Alter von ca. 20 bis 50 Jahren betreut, die überwiegend alkohol- und medikamentenabhängig sind und zum Teil unter ausgeprägten neurotischen und Persönlichkeitsstörungen leiden, daneben auch spielsüchtige Patienten. Ein Teil der Patienten unterzieht sich der Behandlung in Erfüllung einer gerichtlichen Auflage (sog. forensische Patienten). Personen mit psychischen Erkrankungen im engeren Sinne sowie Heroinabhängige werden nicht auf der Station aufgenommen. Diese ist zu zwei Dritteln mit vollstationär behandelten, im übrigen mit nachtklinisch versorgten Patienten belegt. Das Aufgabenspektrum der Station reicht von Entgiftungs-/Motivationsbehandlungen, Kriseninterventionen bis zu kurz- und mittelfristigen Therapie- und Entwöhnungsbehandlungen.

Die vollstationär behandelten Patienten werden vom Kläger, dem Stationsarzt und einer weiteren dort eingesetzten Sozialarbeiterin betreut. Diagnostische Einordnungen und therapeutische Konsequenzen werden zumindest einmal wöchentlich gemeinsam in der Patientenbesprechung in Anwesenheit des zuständigen Oberarztes erörtert. Die therapeutische Betreuung dieses Personenkreises teilt sich der Kläger mit dem Stationsarzt, der ebenfalls psychotherapeutisch tätig ist und an den Gruppen teilnimmt.

Bei den nachtklinisch versorgten Patienten gibt es keine feste ärztliche psychotherapeutische Zuordnung. Der überwiegende Teil dieser Patienten kommt aus einer zumindest mittelfristigen vollstationären Vorbehandlung, in der bereits eine diagnostische Abklärung und die Therapie- und Zielplanung erfolgt sind. Auch bei den nachtklinisch versorgten Patienten werden unter oberärztlicher Beteiligung wöchentliche Patientenbesprechungen durchgeführt, in der Therapieziele und Behandlungsfortgang erörtert und überprüft werden.

Der Kläger ist für die Aufnahme und Bewertung der Patienten zuständig. Er führt mit ihnen und ihren Angehörigen Einzelgespräche, erstellt Abschlußberichte und trifft in Abhängigkeit von Anamnese und Diagnose die Entscheidung darüber, wem die Kosten der Maßnahme in Rechnung zu stellen sind.

Berufsbegleitend hat der Kläger während seiner Tätigkeit im Zentralkrankenhaus B… an einer Reihe verschiedener Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen, u. a. zu den Themen Krisenintervention, Bioenergetik und Methoden der Gestalttherapie.

Mit Rücksicht auf die Änderung der Eingruppierungsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst durch den Tarifvertrag vom 24. April 1991 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 beantragte der Kläger im November 1991, seine Tätigkeit als solche im Sinne der (neuen) Fallgr. 15 der VergGr. IVa BAT anzuerkennen. Die Personalabteilung des Zentralkrankenhauses B… unterstützte dies und beantragte beim Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales, eine entsprechende Eingruppierung vorzunehmen. Dies lehnte der Senator ab.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe ab Mai 1991 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT, da er sich seit Mai 1987 in einer Tätigkeit der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT bewährt habe. Die Feststellung dieses Anspruchs erstrebt er mit seiner Feststellungsklage.

Der Kläger hat behauptet, eigenverantwortlich Diagnosen zu stellen und über die Form der Therapie zu entscheiden. Der Rentenversicherungsträger fordere jährlich die Meldung der Zusatzqualifikation des in der stationären Entwöhnungsbehandlung beschäftigten Personals.

Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit entspreche den Anforderungen der Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT. Die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit werde dadurch belegt, daß dafür eine Zusatzausbildung benötigt werde, deren Durchführung das Krankenhaus fördere und die es in Anspruch nehme. Die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit liege auf der Hand: Er übe mit seiner Arbeit ganz unmittelbar einen höchst wichtigen und entscheidenden Einfluß auf die Gesundheit und das weitere Leben seiner Patienten aus. Der hiervon betroffene Personenkreis sei aber noch weitaus größer, da bei Suchterkrankungen auch die Angehörigen und Familienmitglieder des Patienten im Gegensatz zu anderen Krankheitsbildern von der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Patienten betroffen seien.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte ab Mai 1991 verpflichtet ist, den Kläger nach VergGr. III BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, der Kläger werde keinesfalls selbständig im Bereich der Diagnose, Therapieplanung und -durchführung tätig. Vielmehr erfolge dies immer nur in enger Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen ärztlichen Personal. Gerade im Bereich der Diagnose beschränke sich die Tätigkeit des Klägers auf die Erstellung der Sozialanamnese und bewege sich damit im typischen Aufgabenfeld eines jeden Sozialarbeiters/Sozialpädagogen. Die Entscheidung, ob bei den Patienten psychische oder körperliche Erkrankungen vorlägen, obliege dagegen ausschließlich dem medizinischen Personal. Über die Zusatzqualifikation ihres in der Entwöhnungsbehandlung eingesetzten Personals habe sie dem Rentenversicherungsträger 1988 letztmals berichtet.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Tätigkeit des Klägers hebe sich weder durch besondere Schwierigkeit noch durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT heraus. Was das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung anbelange, sei dies in der Regel nur erfüllt, wenn Sozialarbeiter Grundsatz- und Planungsaufgaben bearbeiteten oder Leitungsfunktionen wahrnähmen. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

  • Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nach seinem eigenen Vorbringen nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, so daß er nicht kraft vierjähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/BL hat.

    • Auf das Arbeitsverhältnis finden der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung, wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt hat, ohne dazu weitere Tatsachen anzuführen. Dabei gehen die Parteien und die Vorinstanzen übereinstimmend von der für die Bereiche Bund/Länder (B/L) geltenden Fassung aus, die dementsprechend nachfolgend zugrunde gelegt wird.
    • Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa/III der Anl. 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

      2.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 220/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

      2.2 Von diesen Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. Die von ihnen vorgenommene Bildung der Arbeitsvorgänge ist jedoch unvollständig und unklar. Das Arbeitsgericht hat sich auf die Darlegung beschränkt, die “direkte Therapiearbeit”, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmache, sei “ein einheitlicher Arbeitsvorgang”. Auf die übrigen Tätigkeiten des Klägers ist es nicht mehr eingegangen. Das Landesarbeitsgericht ist dem gefolgt. Es hat ausgeführt, es sei zwar denkbar, daß sich die Verwaltungstätigkeiten des Klägers als eigenständiger Arbeitsvorgang darstellten; einer differenzierten Bildung von Arbeitsvorgängen bedürfe es indessen nicht, da die therapeutische Arbeit des Klägers unstreitig ihn mit weit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausfülle.

      2.3 Den Ausführungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, welche Einzeltätigkeiten des Klägers sie zur “direkten Therapiearbeit” rechnen. Unstreitig trifft der Kläger in Abhängigkeit von Anamnese und Diagnose faktisch die Entscheidung darüber, wer jeweils die Behandlungskosten für den Patienten zu tragen hat (Kranken- oder Rentenversicherung). Ob die Vorinstanzen diese Tätigkeit wegen ihrer Abhängigkeit von Anamnese und Diagnose als Bestandteil des Arbeitsvorgangs “direkte Therapie” – etwa als Zusammenhangstätigkeit – werten, ist den diesbezüglichen Entscheidungsgründen ebensowenig zu entnehmen wie dem diesen zugrunde liegenden Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen zur Bildung der Arbeitsvorgänge. Der Sachvortrag des Klägers, der von drei Arbeitsvorgängen ausgeht – Verwaltungsaufgaben mit einem Zeitanteil von 8 %, Aufnahme und Bewertung des Klientels mit einem Zeitanteil von 21 % und Therapie mit 65 % (jeweils der Gesamtarbeitszeit) –, läßt die Möglichkeit zu, daß er die Klärung der Kostenträgerschaft als Teil des Arbeitsvorgangs Verwaltungsaufgaben verstanden hat. Ist die Klärung der Kostenträgerschaft nicht Bestandteil des Arbeitsvorgangs “direkte Therapiearbeit”, die mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausfüllt, kann mit dieser Tätigkeit nicht das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung für diesen Arbeitsvorgang begründet werden. Gerade dies fordert der Kläger in seiner Revisionsbegründung. Er versteht also die Klärung der Kostenträgerschaft als Bestandteil des Arbeitsvorgangs “direkte Therapiearbeit”.

      2.4 Den Vorinstanzen ist darin zu folgen, daß die “direkte Therapiearbeit” des Klägers einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bildet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen. Der Senat hat diese Auffassung insbesondere auf die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 gestützt. Dort werden die Beratung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen und die Fürsorge für bestimmte näher bezeichnete Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. dazu z. B. die Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter sowie vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

      Die Klärung der Kostenträgerschaft ist jedoch nicht Teil dieses Arbeitsvorgangs. Während die “direkte Therapie” des Klägers auf das Arbeitsergebnis der Entwöhnung der ihm auf seiner Therapiestation zugewiesenen Patienten von ihren Suchterkrankungen gerichtet ist, verfolgt er mit der Klärung der Kostenträgerschaft ein davon zu unterscheidendes Arbeitsergebnis, nämlich die Entscheidung, wer jeweils die Kosten der Behandlung der auf der Station betreuten Patienten zu tragen hat. Zwar geschieht die Klärung der Kostenträgerschaft “im Rahmen einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung”. Diese bilden jedoch nur die Grundlage für die Entscheidung über die Kostenträgerschaft, bei der keine diagnostischen und therapeutischen Überlegungen anzustellen sind, sondern eine Rechtsfrage zu prüfen und zu beantworten ist, nämlich diejenige, wer nach dem festgestellten Krankheitsbild und der durch dieses gebotenen Behandlung nach den einschlägigen Vorschriften für die Kosten aufzukommen hat. Diese Klärung kann auch ein Sozialarbeiter oder Verwaltungsangestellter treffen, der mit der “direkten Therapie” nicht befaßt ist, wenn er über Diagnose und Indikationsstellung ins Bild gesetzt wird. Die direkte Therapiearbeit des Klägers und die Klärung der Kostenträgerschaft bilden nach alledem zwei Arbeitsvorgänge.

      2.5 Haben die Vorinstanzen die Klärung der Kostenträgerschaft als Bestandteil des Arbeitsvorgangs “direkte Therapie” verstanden, wäre offen, ob dieser Arbeitsvorgang ohne die Klärung der Kostenträgerschaft noch mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllt. Dann wäre die Klage abzuweisen, weil der Kläger für keine der übrigen Tätigkeiten dargelegt hat, daß diese den Merkmalen der VergGr. IVa Fallgr. 15/VergGr. III Fallgr. 7 BAT/BL entsprechen. Ob jedoch der Arbeitsvorgang “direkte Therapie” – ohne die auf die Klärung der Kostenträgerschaft entfallende Arbeitszeit – noch die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausfüllt oder nur zusammen mit dem eigenständigen Arbeitsvorgang “Klärung der Kostenträgerschaft”, kann dahinstehen, denn weder die eine noch die andere Tätigkeit des Klägers entspricht den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15/III Fallgr. 7 BAT/BL.

    • Der Kläger stützt seine Klage auf die speziellen Eingruppierungsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT/BL. Diese haben, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

      Vergütungsgruppe Vb

      10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

      (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

      Vergütungsgruppe IVb

      16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

      mit schwierigen Tätigkeiten (1)

      (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 5)

      Vergütungsgruppe IVa

      15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

      deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

      (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

      Vergütungsgruppe III

      7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

      deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

      nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

      (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

      Protokollnotizen:

      Nr. 5

      Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

      • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
      • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
      • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
      • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
      • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.

      Die Protokollnotiz Nr. 1 sowie die Fußnote 1 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL sind für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.

    • Das Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL baut auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/BL voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – aaO).

      4.1 Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 und der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL vorliegen, weil es davon ausgegangen ist, daß das tarifliche Heraushebungsmerkmal der Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL nicht gegeben sei.

      4.2 Die unterbliebene Prüfung kann der Senat nachholen, weil alle wesentlichen Tatsachen insoweit unstreitig sind und es im übrigen bei einer pauschalen Überprüfung sein Bewenden haben kann, da zwischen den Parteien nicht streitig ist, daß der Kläger die Voraussetzungen der genannten Vergütungs- und Fallgruppen erfüllt.

      4.2.1 Der Kläger ist Sozialarbeiter. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Er betreut suchtkranke vollstationär oder lediglich nachtklinisch versorgte Patienten mit dem Ziel ihrer Entwöhnung. Die Behandlung soll die Abstinenz von Suchtstoffen, das Nachholen von Sozialisationsdefiziten, die Bearbeitung der die Sucht begünstigenden Persönlichkeitsprobleme, die Reintegration der Patienten und ihre soziale Selbständigkeit ermöglichen. Diese Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der Arbeit der Sozialarbeiter. Auch sie hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Den Suchtabhängigen soll so geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind (Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 246/94 – AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

      4.2.2 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausübt.

      Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgr. 16 der VergGr. IVb BAT/BL haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 5 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

      Bei den vom Kläger zu betreuenden alkohol- und medikamentenabhängigen Patienten handelt es sich um Angehörige der in der Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. a aufgeführten Problemgruppe. Seine Tätigkeit hebt sich damit aus der Normal- oder Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters dadurch heraus, daß sie sich auf Menschen bezieht, die nicht nur allgemeine Sozialisationsdefizite, sondern darüber hinaus besondere Probleme zu bewältigen haben. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb die Arbeit mit Angehörigen der Problemgruppe Suchtmittel-Abhängige als schwierig angesehen. Dazu gehört nicht nur die Beratung, sondern auch die Drogenentwöhnungsbehandlung (Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 246/94 – aaO). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

    • Die Tätigkeit des Klägers entspricht jedoch nicht den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL, denn seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraushebt. Darin tritt der Senat dem Landesarbeitsgericht bei.

      5.1 Das Landesarbeitsgericht hat betreffend den Arbeitsvorgang “direkte Therapie” ausgeführt, auch bezüglich des Heraushebungsmerkmals der “Bedeutung” stecke der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannte Personenkreis den Rahmen für dessen Auslegung ab. Die in der Protokollnotiz genannten Personengruppen seien ebenso wie die vom Kläger betreuten auf sozialarbeiterische und sozialpädaogische Hilfestellung umfassend angewiesen. Der Fehlschlag dieser Bemühungen könne bei der vom Kläger betreuten Gruppe zum Scheitern der Behandlung führen mit der Folge, daß die Betreuten nicht mehr imstande seien, ihr Leben weitgehend autonom zu gestalten. Dies treffe aber genauso auf die Personenkreise in Protokollnotiz Nr. 5 zu. Gravierende Unterschiede in der Auswirkung der Tätigkeit auf den dienstlichen Bereich oder die Allgemeinheit könne die Kammer nicht feststellen. Der Kläger habe diese auch nicht benannt. Dem folgt der Senat.

      5.1.1 Hinsichtlich ihrer Bedeutung verlangt das Heraushebungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 15b BAT/BL, daß sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraushebt. Mit dem Merkmal der “Bedeutung” sind die Auswirkungen seiner Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; ständige Rechtsprechung des Senats).

      Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Prüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

      5.1.2 Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Es ist von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen, hat diesen bei der Subsumtion beibehalten, bei seiner Anwendung keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze begangen und alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt.

      5.1.2.1 Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht insbesondere angenommen, daß die Protokollnotiz Nr. 5 auch für die Auslegung des Merkmals der Bedeutung zu berücksichtigen sei. Zwar behandelt die Protokollnotiz Nr. 5 unmittelbar lediglich das Tatbestandsmerkmal der “schwierigen” Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in die VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL ist aber auch deren Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden: Ihrer Bedeutung nach, soweit es auf diese für ein Heraushebungsmerkmal ankommt, sind die in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten damit solche der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL. Dies ist für das Tatbestandsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne des Heraushebungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL zu berücksichtigen. Auswirkungen der Tätigkeit des Sozialarbeiters, die die in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgeführten Tätigkeiten haben oder, soweit kein Beispiel erfüllt ist, den Auswirkungen dieser Tätigkeiten entsprechen, erfüllen nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne von VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL (Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

      5.1.2.2 Es ist nicht erkennbar, daß sich die Tätigkeit des Klägers, der Suchtkranke betreut, in ihrer Bedeutung von den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Betreuungstätigkeiten abhebt. Dies ist von ihm mit seinen Revisionsangriffen auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts auch nicht dargelegt.

      Soweit der Kläger dem Landesarbeitsgericht vorwirft, es habe ignoriert, daß er nicht nur beratend, sondern therapeutisch tätig sei, betrifft dies den Inhalt seiner Tätigkeit, nicht ihre Auswirkungen, auf die es für das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung ankommt. Weiter wirft er dem Landesarbeitsgericht vor, es habe außer acht gelassen, daß das erforderliche Qualifikationsniveau (von den Leistungsträgern werde ausdrücklich eine spezielle psychotherapeutische Zusatzausbildung gefordert) für die Bedeutung der Tätigkeit spreche, ohne konkreter zu werden und darzulegen, worin denn diese im Sinne des Tatbestandsmerkmals besteht. Daß zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der Bedeutung nicht unbedingt die Bearbeitung von Grundsatz- und Planungsaufgaben erforderlich sei oder Leitungsfunktionen wahrgenommen werden müßten, wie der Kläger schließlich noch geltend macht, ist zwar zutreffend, macht aber nicht die Darlegung entbehrlich, wodurch konkret seine Tätigkeit denn eine gesteigerte Bedeutung im Tarifsinne aufweist. Soweit der Kläger in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen hat, er übe mit seiner Arbeit nicht nur einen höchst wichtigen und entscheidenden Einfluß auf die Gesundheit und das weitere Leben der Patienten aus, sondern betroffen seien auch die Angehörigen und Familienmitglieder des Patienten, unterscheidet dies seine Tätigkeit nicht von der derjenigen Sozialarbeiter, die Suchtmittel-Abhängige, HIV-Infizierte oder an Aids erkrankte Personen beraten, begleitende Fürsorge für Heimbewohner oder Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner oder ehemalige Strafgefangene leisten.

      5.1.2.3 Der Senat hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit dem Heraushebungsmerkmal der “Bedeutung” der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL befaßt. Beispielhaft genannte seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sog. Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter – vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung – untergebracht sind (Urteil vom 26. Oktober 1994 – 4 AZR 842/93 –, n.v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebunden Suchterkrankungen (Urteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 246/94 – aaO), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – aaO), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (Urteil vom 12. Februar 1997 – 4 AZR 324/95 –, n.v.), und schließlich die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (Urteil vom 16. April 1997 – 4 AZR 287/95 –, n.v.). Er hat in diesen Fällen wesentlich gestützt auf die Protokollnotiz Nr. 5 oder wortlautgleiche Regelungen anderer Tarifverträge das Heraushebungsmerkmal der “Bedeutung” entweder nicht als erfüllt angesehen oder – soweit es darauf nicht entscheidend ankam – ausgeführt, daß dessen Erfüllung zweifelhaft sei. Gemessen an diesen Fallgestaltungen übt der Kläger keine Tätigkeit aus, die ein Mehr an Bedeutung aufweist.

      Auf die Klärung der Kostenträgerschaft kommt es für die Bedeutung bei dem Arbeitsvorgang “direkte Therapie” nicht an.

      5.2 Die eingruppierungsrechtliche Bewertung des selbständigen Arbeitsvorgangs “Klärung der Kostenträgerschaft” kann aus verschiedenen Gründen nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Es erscheint schon aufgrund der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens ausgeschlossen, daß dieser Arbeitsvorgang mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllt. Überdies fehlt es schon an jeglicher Darlegung des Klägers dazu, worin im einzelnen seine Tätigkeit bei dieser Aufgabe besteht. Daher ist nicht einmal die Wertung möglich, ob seine Tätigkeit schwierig im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL ist, geschweige denn, ob es sich bei ihr um eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL handelt. Auf die Bedeutung dieser einen selbständigen Arbeitsvorgang bildenden Tätigkeit kommt es daher nicht an.

      5.3 Für die übrigen Verwaltungsaufgaben des Klägers sowie für die Tätigkeit bei der Aufnahme und Bewertung der Patienten fehlt jeder auf die VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL ausgerichtete Sachvortrag des Klägers.

    • Da die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage seines Vorbringens nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL erfüllt, kann er nicht kraft Bewährungsaufstiegs in die VergGr. III Fallgr. 7 BAT/BL aufgestiegen sein.
    • Da die Klage nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet ist, kommt es auf seine Verfahrensrügen nicht an.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, Dr. Sponer, H. Schwitzer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI893906

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