Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Heilpädagogen

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 4 (18) Sa 736/93)

ArbG Hamm (Urteil vom 16.03.1993; Aktenzeichen 1 Ca 620/92 L)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juni 1994 – 4 (18) Sa 736/93 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16. März 1993 – 1 Ca 620/92 L – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung sowie der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IV a, III oder II der Vergütungsordnung des Manteltarifvertrags für die Angestellten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (MT-An) bzw. ab dem 1. Januar 1994 des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der Fassung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber verbände nach Maßgabe des Überleitungstarifvertrags vom 1. Dezember 1993 (BAT-LWL).

Der Kläger ist ausgebildeter Dipl.-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Nach dreijähriger beruflicher Tätigkeit absolvierte er von 1972 bis 1973 ein zweisemestriges Zusatzstudium der Heilpädagogik an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen, welches er erfolgreich als staatlich anerkannter Heilpädagoge abschloß.

Seit dem 1. September 1975 ist er als Heilpädagoge in dem von dem Beklagten getragenen W. Zentrum für Forensische Psychiatrie (WZFP) in L. angestellt. Das WZFP ist die zentrale psychiatrische Fachklinik im stationären Maßregelvollzug (§§ 63, 64, 67 StGB; Maßregelvollzugsgesetz NW) für den Bezirk des Oberlandesgerichts H.. Es ist in einen Bereich für Aufnahme und Diagnostik, vier Behandlungsbereiche je nach Indikation und einen Bereich für Rehabilitation und Nachsorge gegliedert.

Die Einstellung des Klägers erfolgte aufgrund seiner Ausbildung zum Heilpädagogen. In diesem Zusammenhang ist ihm seit Beginn seiner Tätigkeit durch den Beklagten Vergütung nach VergGr. IV a gezahlt worden. § 3 des Arbeitsvertrags lautet insoweit u.a.:

„Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IV a MT-An eingruppiert.

…”.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. Oktober 1975 „regelt sich [das Arbeitsverhältnis] nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung”.

Der Kläger war ab 1979 mit Stationsleitungen betraut. Die Stationen 48.1 und 48.2 leitete er ab April 1985. Seit März 1993 liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Station 44.1. Sämtliche Stationen gehören zum Bereich III des WZFP. Der Bereich III ist zuständig für psychisch kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen im Sinne des § 63 StGB.

Die offene Station „Haus 48” war bis zum 1. November 1990 dem Behandlungsbereich II (klinische Psychiatrie) zugeordnet und als reine Rehabilitationsstation konzipiert. Dem Kläger waren die Aufgaben der Stationsleitung übertragen. Ab 1. November 1990 an gehört das „Haus 48” zum Bereich III und wurde allmählich zu einer nun offen geführten psychotherapeutischen Behandlungsstation umgewandelt. Die dort untergebrachten Rehabilitanden verblieben in diesem Haus bis zu ihrem Ausscheiden. Ein für diese Station durch den Kläger ursprünglich entwickeltes Konzept trat danach langsam in den Hintergrund. Die nach der Eingliederung in den Bereich III in das Haus 48 verlegten Patienten wurden von ihren bisherigen Psychotherapeuten weiterbetreut, so daß auf einen speziell im Haus 48 angesiedelten Therapeuten verzichtet werden konnte. Eine Stationsleitung gibt es im Haus 48 in der früheren Form nicht mehr. Seit März 1993 ist der Kläger in der Station 44.1 tätig, wobei sein Aufgabengebiet hauptsächlich in der Durchführung sozialpädagogisch-heilpädagogisch orientierter Gruppenaktivität mit den überwiegend jüngeren und minderbegabten Patienten besteht. Therapeutische Einzelgespräche soll der Kläger jetzt nur noch in besonders begründeten Fällen auf ausdrücklichen Auftrag des Bereichsleiters durchführen.

Der Bereich III ist jetzt untergliedert in:

  • vier hochgesicherte psycho- und sozialtherapeutische Stationen (31.1 a, 31.1 b, 31.2 a, 31.2 b) mit Wohngruppencharakter, jeweils mit acht bis elf Patienten, bei Sicherheitsstufe I,
  • zwei psycho- und sozialtherapeutisch rehabilitativ offene Stationen (Haus 48 mit den Wohngruppen 48.1 und 48.2), ebenfalls mit Wohngruppencharakter, jeweils fünf bzw. sechs Betten,
  • eine traditionell geschlossene psychiatrische Großstation 44.1, Sicherheitsstufe II, für minderbegabte psychisch kranke Rechtsbrecher mit dem Schwerpunkt heilpädagogisch-psychagogischer Behandlung sowie Sozio- und Milieutherapie mit 22 Patienten.

Die im Bereich III (geleitet durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie) durchgeführten Therapieverfahren sind tiefenpsychologisch und analytisch orientiert. Vorgegangen wird anhand des sog. „integrativen Therapiekonzepts”. Dabei wird die gesamte Umgebung der Patienten als ein „therapeutischer Raum” organisiert. Die weiteren auf verschiedenen Funktionsebenen tätigen Mitarbeiter sollen auf den unterschiedlichen Ebenen mehr oder weniger gleichgewichtig den gesamten Behandlungsprozeß planen und durchführen und sich in der konkreten Situation aufeinander beziehen und sich ergänzen. Auch die nicht akademisch psychotherapeutisch vorgebildeten Berufsgruppen werden in den Gesamtprozeß einbezogen. Der erforderliche Weiterbildungsprozeß der einzelnen Mitarbeiter befindet sich auf unterschiedlichen Stufen. Die Grenzen der individuellen Beiträge zum Behandlungskonzept verwischen durch die jahrelange therapeutische Zusammenarbeit. Die akademisch ausgebildeten Psychotherapeuten verzichten auf differenzierte Darlegung ihrer Erkenntnisse und Überlegungen und deren Quellen.

Der Kläger betreut in der Station 44.1 zehn Patienten und einen Patienten gruppentherapeutisch sowie einen Patienten auf der Station 31.2 und zwei Patienten der Station 48.1. Die Aufgaben des Klägers in der Station 44.1 sind in einem Protokoll vom 12. März 1993 festgelegt.

Die übrigen Patienten der Station 44.1 betreut der Dipl.-Pädagoge Neugebauer, der darüber hinaus – wie der Kläger auch – einzelne Patienten anderer Stationen betreut. Er und der Kläger vertreten sich gegenseitig. Daneben sind auf der Station 44.1 pro Schicht fünf Krankenpfleger, ein Assistenzarzt sowie eine Dipl.-Sozialpädagogin (zuständig ausschließlich für sozialarbeiterische Tätigkeiten des gesamten Bereichs III) tätig. Durch den Einsatz der Sozialpädagogin wird der Kläger von „rein sozialarbeiterischer Tätigkeit” weitgehend entlastet.

Bei den Patienten der Stationen 48 und 44 handelt es sich um Delinquenten, die schwerwiegende Delikte begangen haben wie Mord, Totschlag, Vergewaltigung, schweren Raub, schwere Brandstiftung und sexuellen Mißbrauch von Kindern. Zu dem auf Rehabilitation ausgerichteten Behandlungsgrundkonzept gehört es, den Patienten Ausgang zu gewähren. Es werden insoweit verschiedene Lockerungsstadien unterschieden, nämlich der unbegleitete Ausgang, begrenzt auf einige Stunden am Tag, gezielte Gänge zur Arbeit und zur Cafeteria, Besucherausgang, Ausgang mit einem Pfleger und Ausgang mit mehreren Pflegern.

In diesem Zusammenhang muß eine sog. Kriminalprognose, d.h. eine Vorhersage, in welchem Ausmaß von dem behandelten Patienten noch die Gefahr erneuter strafbarer Handlungen ausgeht, erfolgen. Nach dieser Prognose richten sich die jeweiligen Vollzugslockerungen. Diese wird durch die mangelnde Freiwilligkeit vieler Insassen mit ihrer Behandlung erschwert. Das hierdurch bestehende Mißtrauen zwischen Patient und Behandelndem wirkt sich neben den regelmäßig vorliegenden Schädigungen in der Persönlichkeitsentwicklung erschwerend aus. Die Behandlung der Straftäter wird – zunehmend zu ihrem Ende hin – von Maßnahmen der Resozialisierung und der sozialen Wiedereingliederung begleitet, wobei eine eindeutige zeitliche Grenze nicht gezogen werden kann. Aus diesem Grund läßt sich schwer abgrenzen, welche Maßnahmen der Therapie und welche der Wiedereingliederung zuzuordnen sind.

Am 1. Juli 1991 machte der Kläger Ansprüche auf Höhergruppierung erstmals gegenüber dem Beklagten erfolglos geltend. Mit der dem Beklagten am 28. April 1992 zugestellten Klage verfolgt er seine Ansprüche weiter.

Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, er sei in VergGr. II Teil III MT-An eingruppiert. Grundlage sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Er hat hierzu behauptet, seine Vor- und Ausbildung entspreche ebenso wie seine Tätigkeit der der bei der Beklagten in dem WZFP angestellten Dipl.-Pädagogen und Dipl.-Psychologen, welche nach Vergütungsgruppe II bzw. I b vergütet würden. Er nehme auch all die sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Dipl.-Pädagogen und der Dipl.-Psychologen ergebenden Aufgaben war. Dies ergebe sich auch daraus, daß er bewußt nicht als Sozialarbeiter eingestellt worden sei, sondern als Heilpädagoge und damit von Anfang an in den psychologischen Dienst eingeordnet worden sei. Später hat er die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für seine Eingruppierung ergäben sich aus der VergGr. II Teil IV.

Die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 9 erfülle er deshalb, weil die begleitende Fürsorge für psychisch kranke Gewaltverbrecher nicht weniger schwierig sein könne als die in der Protokollerklärung Nr. 12 c und d zur VergGr. IV b genannte begleitende Fürsorge für Strafgefangene. Er erfülle auch die Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 6 a/c zu Anl. 1 a Teile I und IV/-Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG. Insoweit sei es im übrigen nicht seine Aufgabe, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach VergGr. IV a darzulegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Beklagten, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen vorzutragen. Angesichts der Formulierung des Arbeitsvertrags spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er eine Tätigkeit ausübe, die den Anforderungen der VergGr. IV a genüge.

Jedenfalls gehe seine Tätigkeit aber auch unter folgenden Gesichtspunkten hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung wesentlich über das hinaus, was als „schwierige Tätigkeit” angesehen werden könne.

Es müsse zwischen lediglich begleitender und nachgehender „Fürsorge” und „Behandlung” unterschieden werden. Eine Behandlung stelle völlig andere und ungleich höhere Anforderungen. Die bloße Fürsorge ziele im Gegensatz zur Behandlung nicht auf eine Änderung des psychisch sozialen Zustands ab. Seine Aufgabe sei die Behandlung mit dem Ziel der Rehabilitation. Hierzu benötige er vertiefte medizinisch-psychiatrische und psychologische Kenntnisse, welche erheblich über das hinausgingen, was normalerweise von einem Sozialarbeiter bzw. von einem Heilpädagogen mit entsprechender Tätigkeit verlangt werden könne.

Im übrigen treffe er selbst die Entscheidung über den jeweiligen Lockerungsstatus. Er trage auch die Verantwortung für Fehlentscheidungen.

Die Merkmale der VergGr. III erfülle er aufgrund der durch ihn durchgeführten therapeutischen Behandlung, welche über die Hilfestellung durch einen Sozialarbeiter hinausgehe. Seine Tätigkeit sei geprägt durch besondere Verantwortung für seine Patienten und die Allgemeinheit. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von der der akademisch vorgebildeten Mitarbeiter. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. II erfülle er angesichts der zumindest fünfjährigen Bewährung in VergGr. III.

Im einzelnen setze sich seine Tätigkeit zusammen aus administrativer Stationsleitung (Station 48.1 und 48.2: 575 Minuten/Woche, Station 44.1: 450 Minuten/Woche), Betreuung, Fürsorge und Beratung der Patienten (Station 48.1 und 48.2: 435 Minuten/Woche, Station 44.1: 210 Minuten/Woche); psychologische Diagnostik (Station 48.1 und 48.2: 45 Minuten/Woche, Station 44.1: 65 Minuten/Woche), Therapieplanung und Durchführung anderer Behandlung der Patienten (Station 48.1 und 48.2: 1.280 Minuten/Woche, Station 44.1: 1.810 Minuten/Woche) sowie sonstige Tätigkeiten (Station 48.1 und 48.2: 185 Minuten/Woche, Station 44.1: 70 Minuten/Woche).

Es liege – wie bei einem Sozialarbeiter in einem Nichtseßhaftenheim – ein Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne vor.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 1991 Vergütungen nach der Vergütungsgruppe II, Teil IV MT-An und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen dieser Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppe IV a, Teil IV MT-An nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, Teil IV MT-An und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen dieser Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppe IV a, Teil IV MT-An nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht wie die Dipl.-Pädagogen und die Dipl.-Psychologen nach VergGr. II Teil I (Allgemeiner Verwaltungsdienst) vergütet werden, da er nicht „sonstiger Angestellter” im Sinne des Tarifvertrags sei.

Nachdem er zunächst die Ansicht vertreten hatte, aus dem Umstand, daß der Kläger nach VergGr. IV a vergütet werde, lasse sich nicht darauf schließen, daß er die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe auch tatsächlich erfülle, hat er zuletzt vorgetragen, der Kläger sei bereits zu Beginn seiner Tätigkeit im Gegensatz zu den übrigen Sozialarbeitern wegen seiner Zusatzausbildung nach VergGr. IV a eingruppiert, so daß es bei dem Rechtsstreit an sich nur um die Frage gehe, ob das erforderliche Maß der Verantwortung für eine Eingruppierung in VergGr. II vorliege. Dieses Merkmal könne aber nicht mit fachlichem Wissen und Können begründet werden.

Er hat weiter die Ansicht vertreten, für das Vorliegen mehrerer Arbeitsvorgänge spreche bereits die erstinstanzliche Argumentation des Klägers, wonach Arbeitsschwerpunkte seiner Tätigkeit psychologische Diagnostik, psychotherapeutische Maßnahmen und administrative Funktionen seien. Die fachlichen Anforderungen seien jeweils unterschiedlich hoch, da es das Ziel des Klägers sei, den einzelnen Patienten individuell im Rahmen seines sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Arbeitsfeldes zu betreuen, um so eine Überleitung in ambulante Wohnformen bzw. die Entlassung aus dem Maßregelvollzug (Arbeitsziel) zu ermöglichen.

Die Darstellung der Zeitanteile sei im übrigen nicht nachvollziehbar und müsse auf Rechenfehlern beruhen. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, therapeutische Aufgaben sowie die damit zusammenhängenden vorbereitenden kommunikativen und dokumentativen Detailtätigkeiten machten durchaus mehr als 50 % der Tätigkeit des Klägers aus, nicht jedoch die höherwertig einzustufenden Teiltätigkeiten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert, nach dem Hauptantrag des Klägers – mit Ausnahme des Zinsantrags – erkannt und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr. II noch nach VergGr. III MT-An und BAT-LWL.

A. Die Klage ist zulässig.

1. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

2. Der Zulässigkeit der Klage steht im übrigen weder entgegen, daß die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Differenzbeträgen neben der Feststellung zur Zahlung von Vergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt wird, noch daß sich der Antrag auf einen bestimmten Teil der Anlage 1 bezieht. Haupt- und Hilfsantrag können insoweit ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, daß der Kläger mit ihnen die Feststellung begehrt, er sei für die Zeit seit dem 1. Juli 1991 nach VergGr. II, hilfsweise nach VergGr. III MT-An bzw. ab dem 1. Januar 1994 BAT-LWL zu vergüten. Auf die Vergütung nach einem bestimmten Teil der Anlage 1 a zum MT-An bzw. zum BAT-LWL kommt es dem Kläger ersichtlich nicht an, wie der Umstand zeigt, daß er wie die Dipl.-Pädagogen und Dipl.-Psychologen vergütet werden möchte, die gerade nicht nach Teil IV der Anlage 1 a zum MT-An (Sozial- und Erziehungsdienst) vergütet werden.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II noch nach VergGr. III MT-An/BAT-LWL.

I.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der MT-An und ab dem 1. Januar 1994 der BAT-LWL in Verb. mit den Anlagen 1 a bis 1 c zum Überleitungs-TV-LWL Anwendung. Der Kläger kann verlangen, nach der Vergütungsgruppe des MT-An bzw. des BAT-LWL bezahlt zu werden, deren Merkmale er erfüllt. Dies kann auch eine höhere als die VergGr. IV a sein, die die Parteien im Arbeitsvertrag festgelegt haben. Angesichts der vorherigen umfassenden Verweisung in § 2 kann die im Formulararbeitsvertrag vorgenommene Eingruppierung nicht als Begrenzung angesehen werden. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags „regelt sich das Arbeitsverhältnis nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung”. Das sind für die hier maßgeblichen Zeiträume vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1993 der MT-An und für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 der BAT-LWL, d.h. der BAT/VKA nach Maßgabe des Überleitungs-TV-LWL vom 1. Dezember 1993.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob der Kläger ab dem 1. Juli 1991 die Voraussetzungen der VergGr. II oder der VergGr. III MT-An/BAT-LWL erfüllt hat.

§ 22 MT-An stimmt mit § 22 BAT nahezu wörtlich überein. § 22 BAT-LWL weicht nur insoweit vom BAT/VKA ab, als nicht auf die Vergütungsordnung zum BAT verwiesen wird, sondern auf die Anlagen 1 a bis 1 c zum Überleitungs-TV-LWL.

Sowohl nach den Vorschriften des MT-An als auch nach denen des BAT-LWL hängt die Entscheidung des Rechtsstreits demnach davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II oder III entspricht.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Ergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers in einen oder mehrere Arbeitsvorgänge in diesem Sinne untergliedert ist, nicht erörtert. Dies ist jedoch unschädlich. Der Senat kann – soweit alle tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, was hier der Fall ist – den Arbeitsvorgang selbst bestimmen.

c) Der Senat ist bisher in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen, da die Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zu einem im Sachgebiet „Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung „Gefährdetenhilfe”; BAG Urteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379 zu einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet „Erziehungsbeistandschaften” in der Familientherapie; BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu einem für die „Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; offengelassen im BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 – n.v., zu einer Sozialarbeiterin in der Behindertenbetreuung).

Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges spricht der in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Anlage 1 a zum BAT/VKA zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personen insgesamt genannt, um eine schwierige Tätigkeit des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IV b). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – a.a.O.).

Dieselben Gesichtspunkte wie für Sozialarbeiter gelten hier auch für Heilpädagogen, wofür insbesondere auch der ganzheitliche Ansatz der damit zusammenhängenden Tätigkeiten spricht. Im Hinblick auf das von dem Beklagten dargestellte therapeutische Konzept (integrativer Ansatz), richtet sich die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein Arbeitsergebnis aus, nämlich die Betreuung der ihm zugewiesenen Personen bzw. Personengruppen vor dem Hintergrund des Anstaltszwecks. Auch wenn sämtliche Mitarbeiter des Beklagten mit unterschiedlichsten Beiträgen hieran mitwirken, sind alle Beiträge an diesem Ergebnis ausgerichtet. Solange der Kläger Leitungsfunktionen wahrgenommen hat, spricht für das Ausgehen von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auch der Umstand, daß ein mit Leitungsaufgaben betrauter Angestellter jederzeit und sofort in der Lage sein muß, diese Funktion aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen wahrzunehmen, auch wenn er gerade mit anderen Aufgaben beschäftigt ist (Senatsurteile vom 27. Mai 1981 – 4 AZR 1079/78 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 371/90 – ZTR 1991, 295). In der zuletzt zitierten Entscheidung bezog sich die Leitungsfunktion gerade auf Betreuungstätigkeiten und diente damit dem Arbeitsergebnis der pfiegerischen Betreuung der in der Station aufgenommenen Patienten.

Letztlich bedarf es auch hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch nach den VergGr. II oder III MT-An bzw. BAT-LWL zu.

3.a) In der ab dem 1. Januar 1991 durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 20. September 1991 in Kraft getretenen Neufassung haben die hier maßgeblichen Regelungen folgenden Wortlaut:

Teil IV – Erziehungsdienst –

Vergütungsgruppe V c

8. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 8).

Vergütungsgruppe V b

6. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 8).

9. Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

Vergütungsgruppe IV b

9. Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12).

10. Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 9.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

Vergütungsgruppe IV a

3. Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

4. Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

Vergütungsgruppe III

1. Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 heraushebt.

2. Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 9 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3.

Vergütungsgruppe II

Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 heraushebt,

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.

In den Protokollerklärungen heißt es unter anderem:

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  3. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  4. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
  5. Tätigkeiten eines Facherziehers/Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellte/r mindestens der Vergütungsgruppe V b.

Teil I – Allgemeines und Verwaltungsdienst –

Vergütungsgruppe II

1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

d) Angestellte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a).

In den Protokollerklärungen heißt es unter anderem:

Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.

Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben war.

Die Anlage 1 a Teil I und IV zum Überleitungs-TV-LWL stimmt für den hier maßgeblichen Bereich wörtlich mit der Anlage zum MT-An überein.

b) Das Landesarbeitsgericht führt aus, der Kläger sei nach VergGr. II des Teils I MT-An eingruppiert. Teil I sei maßgeblich, weil der Kläger auf gleicher Hierarchieebene wie die bei dem Beklagten beschäftigten Dipl.-Pädagogen und -Psychologen tätig sei, die ihrerseits nach VergGr. II bzw. I b des Teils I eingestuft seien.

Der Kläger sei nämlich sonstiger Angestellter im Sinne der VergGr. II Fallgruppe 1 a. Sowohl hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” als auch hinsichtlich der objektiven Anforderung „entsprechende Tätigkeit” genüge der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er darauf hinweise, daß er die gleichen Tätigkeiten verrichte, wie andere Mitarbeiter seiner Hierarchieebene, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen. Als Leiter der offenen Wohngruppen 48.1 und 48.2 habe er von April 1985 bis März 1993 auf gleicher Hierarchieebene gestanden wie die Dipl.-Psychologin G. und andere Dipl.-Psychologinnen und Dipl.-Psychologen. Nach seiner Versetzung am 15. März 1993 in die Abteilung 44.1 sei er mit dem Dipl.-Psychologen N. vergleichbar beschäftigt worden. Außerdem erfülle der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. II Fallgruppe 1 d des Teils I. Die erforderliche besondere Schwierigkeit sieht das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der anzustellenden Kriminalprognose. Es begründet sie im übrigen damit, daß im Rahmen der Eingruppierung von Sozialarbeitern bereits die begleitende Fürsorge für Strafgefangene ausreiche, um das Merkmal der schwierigen Tätigkeit zu erfüllen, ohne daß es erforderlich sei, daß die Strafgefangenen zusätzlich psychisch krank seien. Die darüber hinaus erforderliche Größe der Verantwortung ergebe sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 24. Mai 1994. Der Kläger trage die gleiche Verantwortung wie auf derselben Hierarchieebene tätige Akademiker.

c) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Kläger erfüllt nach dem durch das Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt weder die Voraussetzungen der VergGr. II und III des Teils IV der Anlage 1 a noch die des Teils I, unabhängig davon, ob er als Heilpädagoge oder Sozialarbeiter bei dem Beklagten tätig ist.

aa) Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aufgrund einer heilpädagogischen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit. Folgt man den Ausführungen des Klägers, er sei ausdrücklich als Heilpädagoge eingestellt worden und übe auch eine solche Tätigkeit aus, kann er seine Ansprüche nicht auf den Arbeitsvertrag in Verbindung mit einer tariflichen Regelung sondern nur auf den Arbeitsvertrag selbst stützen.

Sowohl der MT-An als auch der BAT-LWL enthalten für Heilpädagogen mit Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit keine Regelung. Die Vorschriften für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen können nach dem Gruppenausschuß der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten (19. November 1982) und der Mitgliederversammlung der TDL vom 23./24. März 1983 auf Heilpädagogen mit Fachhochschulausbildung und einjährigem Berufspraktikum bei Ausübung einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit entsprechend angewandt werden. Ein vergleichbares Einvernehmen haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen zum BAT am 25./26. Februar 1991 hergestellt (siehe Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Teil II VKA, Anm. 3 II/III zum Sozial- und Erziehungsdienst, S. 639, 640 a). Ob die Tarifpartner des MT-An bzw. des BAT-LWL eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, ist nicht ersichtlich. Diese Tarifpartner haben lediglich für Fachhochschulabsolventen mit der Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen unter den VergGr. V b und V c des Teils IV der Anlage 1 a eine Regelung getroffen. Diese betrifft eine heilpädagogische Fachschulausbildung.

In der Fassung des MT-An für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 gab es unter der VergGr. IV b (damals Teil V Sozialdienst) sowohl zu dem Zeitpunkt, als die Parteien den Arbeitsvertrag schlössen (da noch Teil III), als auch in der bis zum 31. Dezember 1990 maßgeblichen Fassung jeweils unter einer Fallgruppe die Formulierung:

„Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z.B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer und sozialpsychiatrischer Ausbildung) und entsprechender Tätigkeit.”

Es gab für diese Fallgruppe die Möglichkeit des Aufstiegs in VergGr. IV a nach vierjähriger Berufsausübung.

Diese Fallgruppe (zur entsprechenden Regelung in den AVR des Diakonischen Werkes und ihrer Auslegung im Bezug auf einen Heilpädagogen mit Fachhochschulausbildung vgl. BAG Urteil vom 25. August 1993 – 4 AZR 577/92 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) ist in der seit dem 1. Januar 1991 maßgeblichen Fassung gestrichen. Hinzugekommen sind demgegenüber die genannten Regelungen für Heilpädagogen mit Fachschulausbildung.

bb) Sieht man die Tätigkeit des Klägers als rein heilpädagogische und nicht auch als sozialpädagogische an, wäre eine direkte Anwendung der Merkmale für Sozialpädagogen und für Sozialarbeiter nicht möglich.

Auch eine Lückenausfüllung des Inhalts, daß der Kläger entsprechend den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen eingruppiert ist, käme in diesem Fall aufgrund unterschiedlicher Schwerpunkte hinsichtlich Ausbildung und Tätigkeit nicht in Betracht.

Eine Lücke des Tarifvertrags liegt dann vor, wenn im Wege seiner Auslegung ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden kann, der Richter also über die Auslegung hinaus selbst zu ergänzender Rechtsfindung genötigt wäre.

Tarifnormen sind über den reinen Wortlaut hinaus stets auch nach dem tariflichen Gesamt Zusammenhang auszulegen, da der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen für die Auslegung maßgeblich ist und dieser nicht allein aus einer einzelnen Tarifnorm, sondern regelmäßig nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamt Zusammenhangs zutreffend ermittelt werden kann. Dagegen kann der Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung von Tarifnormen nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen in irgendeiner Weise zum Ausdruck gekommen ist (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. BAGE 66, 177, 181 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse, m.w.N.).

Bei Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze wäre von einer bewußten Regelungslücke auszugehen.

Die Ausbildung zum Heilpädagogen gibt es seit 1963. Sie baute ursprünglich auf der Ausbildung zum Sozialarbeiter auf und war als einjährige Zusatzausbildung konzipiert (Blätter zur Berufskunde, 2-II B 30, 5. Aufl. 1994, S. 3). Aufgrund einer Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986 dauern die Aufbauausbildungen mindestens eineinhalb Jahre und qualifizieren nach erfolgreicher Abschlußprüfung zum „staatlich anerkannten Heilpädagogen”. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Fachhochschulen zu Beginn der 70er Jahre entstanden grundständige heilpädagogische Studiengänge und auch Aufbaustudiengänge für Sozialarbeiter. Die grundständige sieben- bis achtsemestrige Ausbildung zum Heilpädagogen qualifiziert heute zum „Dipl.-Heilpädagogen” (Blätter zur Berufskunde, 2-II B 30, 5. Aufl. 1994, S. 4).

Aufgabe der Heilpädagogen ist es, denjenigen Menschen, die durch körperliche, geistig intellektuelle, sensorische oder soziale Behinderungen oder Störungen zwischenmenschliches Zusammenleben schwerer verwirklichen können, zu helfen mit dem Ziel, soziale Interaktion zu ermöglichen.

Die Heilpädagogik befaßt sich im Gegensatz zur reinen Pflege und Versorgung mit zielgerichtetem ganzheitlich pädagogischen Handeln, wobei sie ihre Kenntnisse aus Informationen der Pädagogik, Psychologie, Medizin, Soziologie, Philosophie und Theologie entwickelt. Der Heilpädagoge integriert methodische Ansätze erkennender, beratender, helfender, übender, fördernder und heilender Tätigkeit auf ganzheitliche Ziele hin (Blätter zur Berufskunde, 2-II B 30, 5. Aufl. 1994, S. 5 f.).

Die skizzierte Entwicklung des Berufsbildes eines Heilpädagogen ist den Tarifvertragsparteien bekannt gewesen. So enthält der Tarifvertrag über die Vergütung der Praktikantinnen und Praktikanten nach den Fachrichtungen differenzierte Vergütungsregelungen für Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Heilpädagogen. MT-An und BAT enthalten konkrete Vergütungsregelungen für Heilpädagogen mit Fachschulabschluß (zur Definition vgl. Protokollerklärung Nr. 8 zu Teil IV der Anlage 1 a MT-An/BAT-LWL). Eine Vergütungsregelung für die Fachhochschulabsolventen gibt es hingegen seit dem 1. Januar 1991 nicht mehr. Eine Regelung zur heilpädagogischen Zusatzqualifikation fand sich lediglich in der bis zur Ablösung durch den 9. Änderungstarifvertrag maßgeblichen Fassung. Hofmann (Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Eingruppierung von A bis Z, Stichwort Heilpädagogen) weist zudem darauf hin, daß sich die Stellungnahme des Gruppenausschusses der VKA vom 19. November 1982 lediglich auf die grundständige Ausbildung zum Heilpädagogen bezogen hat.

Die Tarifvertragsparteien des MT-An sowie des BAT-LWL hätten also in Kenntnis der Tätigkeit von Heilpädagogen mit Fachhochschulausbildung im öffentlichen Dienst bewußt keine Regelung für deren Eingruppierung getroffen, was angesichts ihrer Freiheit zu bestimmen, ob und für weiche Berufsgruppen sie Regelungen treffen, nicht zu beanstanden ist (BAGE 48, 307, 310 f.= AP Nr. 4 zu § 3 BAT).

cc) Eine Eingruppierung der Heilpädagogen unter Anwendung der allgemeinen tariflichen Merkmale der Anlage 1 a für den allgemeinen Verwaltungsdienst ist nicht möglich. Zwar kann nicht übersehen werden, daß die Tarifvertragsparteien des MT-An wie auch des BAT grundsätzlich die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollen, soweit sie nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert haben (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT und MT-An). Deshalb ist auch eine Tariflücke im Bereich der Vergütungsordnung des BAT nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nur dann anzunehmen, wenn beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit auch eine Eingruppierung nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst nicht möglich ist. Denn diese haben nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne gehören (vgl. Senatsurteil vom 14. August 1985, a.a.O.). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat eine Tariflücke nur dann angenommen, wenn bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen besteht (BAGE 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Tätigkeit der Heilpädagogen und der der im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigten Angestellten ebensowenig ein unmittelbarer Bezug wie das bei Arbeitserziehern (Senatsurteil vom 6. März 1996 – 4 AZR 771/94 – AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975), bei in einer Sonderschule tätigen Motopäden (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 429/90 – AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und bei Musiktherapeuten in einer Fachklinik für Psychiatrie und Neurologie (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 330/93BAGE 77, 94 = AP Nr. 179 zu §§ 22, 23 BAT 1975) der Fall ist, so daß die bestehende Tariflücke hier nicht durch einen Rückgriff auf die allgemeinen tariflichen Merkmale geschlossen werden kann.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß Dipl.-Pädagogen und Dipl.-Psychologen nach der Vergütungsordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst vergütet werden. Dies ist ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die VergGr. II des Teils I Auffangtatbestand für alle Angestellten mit wissenschaftlichem Hochschulabschluß ist, über den Heilpädagogen aber gerade nicht verfügen. Heilpädagogen üben regelmäßig auch keine entsprechende Tätigkeit eines Dipl.-Pädagogen oder -Psychologen, sondern gerade die von Heilpädagogen aus, auch wenn es teilweise zu Überschneidungen kommen mag. Die Aufgaben des Klägers lassen nicht erkennen, daß für sie die Kenntnisse eines Dipl.-Pädagogen oder Dipl.-Psychologen erforderlich sind. Auch eine „entsprechende Tätigkeit” im Sinne der VergGr. II des Teils I kann nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker in dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln, sog. „akademischer Zuschnitt” der Tätigkeit (BAG Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 711/93 –, n.v.). Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Angestellte mit akademisch ausgebildeten Arbeitnehmern zusammenarbeitet. So ist es durchaus möglich, daß akademisch ausgebildete Arbeitnehmer mit Aufgaben betraut sind, die ihre Ausbildung/Qualifikation nicht erfordern. Gerade dann, wenn es wie bei Sozialpädagogen, Heilpädagogen und Dipl.-Pädagogen in Ausbildung und praktischer Tätigkeit zahlreiche Überschneidungen gibt, ist es Aufgabe desjenigen, der geltend macht, eine Tätigkeit „akademischen Zuschnitts” auszuüben, sehr differenziert darzulegen, inwieweit seine Tätigkeit eine solche Ausbildung voraussetzt. Die Zusammenarbeit läßt hier schon deshalb keinen Schluß auf das Erfordernis einer besonderen Qualifikation zu, da nicht auszuschließen ist, daß der Mitarbeiter N. Patienten mit anders gelagerten Krankheiten betreut und aus einer unterschiedlichen Aufgabenverteilung auch andere Anforderungen resultieren.

Im übrigen wird aber auch ein unmittelbarer Bezug zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben nicht dadurch hergestellt, daß nach Teil I vergütete Mitarbeiter teilweise ähnliche Aufgaben erfüllen. Angesichts der Auffangfunktion und den sich daraus ergebenden Überschneidungen läge ansonsten regelmäßig ein unmittelbarer Bezug vor.

d) aa) Der Kläger ist jedoch Sozialarbeiter mit heilpädagogischer Zusatzausbildung. Der von ihm geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nach den Tarifverträgen gleichwohl nicht zu, obwohl der Schwerpunkt seiner Tätigkeit damit – was gerade bei Sozialarbeitern mit heilpädagogischer Zusatzausbildung im Gegensatz zu Heilpädagogen mit grundständiger Ausbildung naheliegt – auf der sozialpädagogischen bzw. sozialarbeiterischen Betreuung liegt, d.h. diese Aufgaben seiner Tätigkeit das Gepräge geben, und damit die Vorschriften des Teils IV maßgeblich sind. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann bereits nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IV a des Teils IV der Anlage 1 a erfüllt.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Klägers besonders schwierig im Sinne dieser Vorschrift ist. Die besondere Schwierigkeit verlangt eine beträchtliche gewichtigte Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IV b. Bei der gesteigerten Bedeutung genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeiten beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Aus der tatsächlichen Vergütung folgt eine entsprechende Vermutung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale einer Vergütungsgruppe nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht.

Die Auffassung des Klägers, die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits daraus, daß es sich nach der Protokollerklärung Nr. 6 bei der Tätigkeit in geschlossenen (gesicherten) Gruppen um besonders schwierige Tätigkeiten handele, übersieht, daß es sich hierbei nicht um eine Protokollerklärung zu VergGr. IV a, sondern um eine solche zu VergGr. V b handelt. Außerdem geht es dort auch nicht um eine Sicherung der Umgebung vor Einflüssen aus der Gruppe, sondern um den Schutz der Gruppenmitglieder vor Außeneinflüssen durch eine Abschirmung (BAG Urteil vom 29. Januar 1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200).

Eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit ergibt sich aber auch nicht bereits daraus, daß die betreuten Strafgefangenen psychisch krank sind (BAG Urteil vom 12. Februar 1997 – 4 AZR 324/95 –, n.v. sowie LAG Baden-Württemberg Urteil vom 9. November 1994 – 9 Sa 22/94 – ZTR 1995, 217). Anders wäre unter Umständen zu entscheiden, wenn der Kläger für seine Tätigkeit zwingend eine konkrete heilpädagogische Zusatzausbildung benötigte und diese auch absolviert hätte. Das therapeutische Konzept des Beklagten verlangt eine zusätzliche Qualifizierung nahezu sämtlicher Mitarbeiter im therapeutischen Bereich. Es ist jedoch durch den Kläger nicht dargelegt, daß seine heilpädagogische Ausbildung insoweit erforderlich war oder ist. Der Umstand, daß der Kläger ursprünglich als Heilpädagoge eingestellt worden ist, läßt nur vermuten, daß diese Zusatzausbildung jedenfalls nicht hinderlich war.

Durch das heilpädagogische Aufgabenspektrum wird seine Tätigkeit aber auch nicht schwieriger. Im Verhältnis zu „normalen” Sozialarbeitern ist sein Tätigkeitsschwerpunkt lediglich ein anderer. Die Heilpädagogik ist auch Ausbildungsfach im Studium der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, so daß hinsichtlich der Tätigkeit und der Qualifikation schon sehr genau hätte dargelegt werden müssen, inwieweit sie über die eines „normalen” Sozialarbeiters mit schwierigen Aufgaben hinausgeht, d.h. fachlich höhere Anforderungen stellt. Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Darlegung des Beklagten, daß der Kläger keine psychotherapeutischen Behandlungen im engeren Sinne durchführt, wären diese konkreten Darlegungen erforderlich gewesen. Behandeln und sozialtherapeutisches Wirken gehören zum Berufsbild des Sozialpädagogen. Es ist Aufgabe des Sozialpädagogen, ständig und einzelverantwortlich therapeutische Gespräche mit Menschen in Problem-/Konfliktlagen zu führen und gegebenenfalls für die jeweiligen Patienten Hauptbezugsperson zu sein (Senatsurteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung des Senats insoweit, denn die Tätigkeit des Klägers hebt sich schon nach seinem eigenen Vortrag nicht durch ihre Bedeutung aus der eines Sozialpädagogen mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe 9 heraus. Seine Tätigkeit ist weder für die Institution des Beklagten noch für die Allgemeinheit von größerer Bedeutung als die Gefangenenbetreuung, die aber lediglich eine Eingruppierung in VergGr. IV b rechtfertigt. Die Bedeutung des Gesamtkonzepts läßt nicht auf die Bedeutung der Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters schließen. Sie erspart nicht die Darlegung, inwieweit der einzelne Mitarbeiter in diesem Rahmen eine sich aus der allgemeinen Gefangenenbetreuung heraushebende Aufgabe wahrnimmt, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn ihm die Entscheidung über Vollstreckungslockerungen ausschließlich und eigenverantwortlich übertragen ist. Diese Aufgabe kann dem Kläger jedoch bereits aus rechtlichen Gründen nicht übertragen sein. Wie sich aus dem Strafvollzugsrecht ergibt, kann der Kläger auch nicht allein eine verbindliche Entscheidung über eine Vollzugslockerung im Sinne des § 11 Strafvollzugsgesetz treffen.

Auch die früher ausgeübte Leitungstätigkeit führt insoweit nicht weiter. Unabhängig davon, daß nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Kläger welche Tätigkeit ausgeübt hat, hat der Senat Leitungstätigkeit beispielsweise im Fall eines Heimleiters nur unter dem Gesichtspunkt als besonders schwierig angesehen, daß er die Dienst- und Fachaufsicht über sämtliche Mitarbeiter – einschließlich der Sozialarbeiter – ausübte, das fachliche Konzept entwickelte und auch über die Aufnahme in das Nichtseßhaftenheim entschied (BAG Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 175/94 –, n.v.). Im vorliegenden Fall leitete der Kläger lediglich eine Abteilung ohne entsprechende Befugnisse. Ihm waren auch nicht andere Sozialarbeiter unterstellt.

4. Erfüllt der Kläger demnach bereits die Anforderungen an eine Eingruppierung in VergGr. IV a nicht, kann er auch nicht nach einer höheren Aufbaufallgruppe einer Vergütungsgruppe eingruppiert sein.

Schon wegen des Grundsatzes der Spezialität, nach dem die spezielle Regelung der allgemeinen vorgeht, wie er in Nr. 3 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zum Ausdruck kommt (BAG Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 873/93 – AP Nr. 190 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) kann der Kläger nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen anderer Teile der Anl. 1 eingruppiert sein, hier also insbesondere nicht der VergGr. II und III des Teils I, z.B. als „sonstiger Angestellter”, etwa wie Angestellte mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung.

5. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d.h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen und schlechter zu stellen (BAGE 39, 132, 135 = AP Nr. 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 35, 43 = AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Ein rechtserheblicher Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (BAGE 39, 132 = AP, a.a.O.; BAG Urteil vom 2. März 1988 – 4 AZR 600/87 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, m.w.N.). Wie bereits dargelegt, kann hier mangels einer vergleichenden Betrachtung durch den Kläger bereits nicht von gleichliegenden Sachverhalten ausgegangen werden, so daß bereits insoweit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festgestellt werden kann.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Schneider, Konow, Ratayczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087004

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