Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen 1 Ca 3921/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.05.1996 (1 Ca 3921/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.300,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landschaftsverband verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1993 nach VergGr. II BAT-LWL zu vergüten.

Der beklagte Landschaftsverband schloß vormals eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a. Unter dem 01.10. 1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem es unter anderem wie folgt heißt:

§ 1

Frau B…. D… wird mit Wirkung vom 01.10.1992 im Dienste des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bei der H…-P….-Klinik H… als Musiktherapeutin beschäftigt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Frau B…. D… wird außertariflich in die Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum MT-An eingruppiert.

Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos.

Nachdem der beklagte Landschaftsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beigetreten ist, haben die Parteien unter dem 31.12.1993 mit Wirkung vom 01.01.1994 den § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.10.1992 wie folgt geändert:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für den Landschaftsverband jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Teil I (Allgemeines und Verwaltungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-LWL sieht für die Grundeinstufung der Mitarbeiter mit wissenschaftlicher Hochschulbildung folgende Vergütungs- und Fallgruppen vor:

Vergütungsgruppe II

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a) heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a) heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

1d. Angestellte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a).

Teil III (Gesundheitsdienst) der Anlage 1a zum BAT-LWL sieht für die Eingruppierung der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten in nicht leitender Stellung unter anderem folgende Vergütungs- und Fallgruppen vor:

Vergütungsgruppe VIb

8. Beschäftigungstherapeuten/Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung, soweit nicht anders eingruppiert.

Vergütungsgruppe Vc

10. Beschäftigungstherapeuten/Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen („Schwierige Aufgaben” sind z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

11. Beschäftigungstherapeuten/Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen

(„Schwierige Aufgaben” sind z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Vergütungsgruppe Vb

8. Beschäftigungstherapeuten/Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten/Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Beschäftigungstherapeutinnen durch ausdrückliche Anordnung ständ...

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