Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1152/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2000; Aktenzeichen 4 AZR 157/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 09.03.1995 (3 Ca 1152/93) abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der beklagte L. verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung vom 01.08.1991 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc des Teils II der Anlage 1a zum MT-An (ab 01.01.1994 BAT-LWL) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte L. zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.729,13 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L. verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.08.1991 nach VergGr. Vc Teil II MT-An zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. VIb Teil II MT-An nachzuzahlen.

Der beklagte L. ist unter anderem für Straßenbau und -unterhaltung in Westfalen-Lippe zuständig und unterhält mehrere Landesstraßenbauämter, darunter das Landesstraßenbauamt M.

Der am 21.04.1954 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist ausgebildeter Kfz.-Mechaniker mit Gesellenbrief der Innung des Kraftfahrzeughandwerks vom 31.01.1972. Aufgrund einer Einstellungszusage vom 27.04.1978 trat er mit Wirkung vom 01.06.1978 als Meßgehilfe des Landesstraßenbauamtes M. in die Dienste des beklagten L. Das Arbeitsverhältnis regelte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 19.07./08.08.1978 zunächst nach den vom beklagten L. für seine Arbeiter abgeschlossenen Tarifverträgen. Am 18.07.1979 hat er sich der verwaltungseigenen Meßgehilfen-Prüfung unterzogen und diese mit der Gesamtnote „befriedigend” bestanden. Mit Wirkung vom 01.05.1984 ist ihm die Stelle eines technischen Angestellten und Kraftfahrers in der Straßenbauverwaltung der Abt. 40 des Landesstraßenbauamtes M. übertragen worden. Gleichzeitig ist er in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden.

Der beklagte L. schloß eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (abgekürzt: MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a.

Teil II – Technischer Dienst – der Anlage 1a zum MT-An ist durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 25.01.1980 mit Wirkung vom 01.04.1980 neu gefaßt worden. In der Anlage waren für die Vermessungstechniker folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:

Vergütungsgruppe VII

2. Vermessungstechniker mit Lehrabschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Vergütungsgruppe VIb

3. Vermessungstechniker mit Lehrabschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9, 11 und 13)

4. Vermessungstechniker mit Lehrabschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Vergütungsgruppe Vc

3. Vermessungstechniker mit Lehrabschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 herausheben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 11 und 13)

4. Vermessungstechniker mit Lehrabschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Vergütungsgruppe Vb

6. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Teil II – Technischer Dienst – der Anlage 1a zum MT-An ist durch den 9. Änderungstarifvertrag vom 20.09.1991 rückwirkend zum 01.01.1991 abermals neu gefaßt worden. In der Anlage sind nunmehr für die Vermessungstechniker folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:

Vergütungsgruppe VII

1. Vermessungstechniker/innen mit Abschlußprüfung und entspr...

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