Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialarbeiter als Leiter eines Nichtseßhaftenheimes

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zu BAG Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen 5 (4) Sa 1192/93)

AG Mönchengladbach (Urteil vom 30.06.1993; Aktenzeichen 5 Ca 488/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 1993 – 5 (4) Sa 1192/93 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30. Juni 1993 – 5 Ca 488/93 – wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere darüber, ob der Kläger nach der VergGr. II der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und als solcher seit dem 15. März 1983 bei der Beklagten in einem Heim für Nichtseßhafte beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er zugleich Heimleiter. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber verbände (VKA) geltenden Fassung (BAT) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Die Beklagte vergütet den Kläger zur Zeit nach der VergGr. IV a BAT/VKA.

Das Heim für Nichtseßhafte verfügt über insgesamt 55 Plätze, davon zwölf Aufnahmeplätze und 43 Resozialisierungsplätze. Die Heimbewohner sind Männer im Alter zwischen 21 und 60 Jahren, die hilfebedürftig im Sinne des § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind. Unter diesen Männern sind Alkoholkranke, HIV-Infizierte und Aids-Erkrankte, ehemalige Strafgefangene. Drogenabhängige, psychisch Kranke und aus einer Drogen- oder Alkoholtherapie Entlassene. Nach der Belegungsstatistik für die Monate Mai 1993 bis Dezember 1993 hielten sich 43,1 % der Bewohner bis zu zehn Tagen, 13,3 % bis zu 20 Tagen und 43,6 % über 20 Tage im Heim auf. In dem Heim sind ein Leiter, vier Sozialarbeiter, zwei Pförtner und drei Zivildienstleistende tätig.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten obliegen dem Kläger folgende Tätigkeiten:

1. Heimleitung

Dem Leiter des Heimes sind die Mitarbeiter (3 Sozialpädagogen und 1 Erzieher, welcher die gleiche Tätigkeit wie die Sozialpädagogen verrichtet, und die Zivildienstleistenden, z.Z. 3) unterstellt.

1.1 Koordinierung der Arbeit des gesamten Heimes, auch der anderen Behörden, z.B. Arbeitsamt, Gesundheitsamt und Arbeitgeber.

1.2 Bewohner

  • Entscheidung über Aufnahme in die Einrichtung
  • Verhängung von Heimverboten
  • Gewährung einmaliger Beihilfen von bis zu 500,00 DM
  • Einteilung zur gemeinnützigen Arbeit a) im Heim b) N. Bauverein c) bei der Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft eG

1.3 – Einteilung des Dienstes und Erstellung von Vertretungsplänen der Mitarbeiter

  • Einteilung des Dienstes und Erstellung von Vertretungsplänen der Zivildienstleistenden
  • Mitwirkung bei der Auswahl von Mitarbeitern und Zivildienstleistenden
  • Mitwirkung bei der Beurteilung von Mitarbeitern
  • Koordinierung der Arbeit im Heim
  • Durchführung von Mitarbeiterbesprechungen
  • Dienstaufsicht für die Mitarbeiter und Zivildienstleistenden

1.4 Vertretung der Einrichtung innerhalb von Fachgremien

  • Bundesarbeitsgemeinschaft für Nichtseßhaftenhilfe
  • Arbeitskreis Wohnungsnot der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft innerhalb des Kreises N.

1.5 Kontrolle der Materialbeschaffung

2. Sozialdienst

2.1 Persönliche Hilfen

  • Aufnahme
  • Feststellen der Hilfsbedürftigkeit
  • Erstellen der Sozialanamnese
  • Erstellen des Hilfeplans
  • Einzelgespräche
  • Gruppengespräche
  • Stellungnahme zu verschiedenen Anträgen (z.B. Anträge auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe)
  • Information über Fachdienststellen (z.B. Therapieeinrichtungen)
  • Vermittlung in weiterführende Einrichtungen (z.B. Therapieeinrichtungen)
  • Hilfe bei der Wohnraumsuche (Verhandlung mit Vermietern, Stellungnahme zu einer Kostenbeitragsfreigabe)
  • Planung und Durchführung des Auszuges von Klienten (Erstellen eines Finanzplanes, Beschaffung von Möbeln, Umzug organisieren)

2.2 Hilfen zur Wiederherstellung der formalen/wirtschaftlichen Lebensgrundlagen

  • Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte (Arbeitsamt, Rentenversicherungsträger, ehemalige Arbeitgeber)
  • Schuldenregulierung (Stundung, Ratenzahlung)
  • Berechnung von Kostenbeiträgen (örtl. Träger, überörtl. Träger)
  • Beschaffung von Personalpapieren
  • Beschaffung von Arbeitspapieren

2.3 Freizeitarbeit

  • Motivation und Anregung der Klienten zur individuellen Gestaltung ihrer Freizeit
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Gestaltung der freien Zeit
  • Angebot und Durchführung von verschiedenen Freizeitaktivitäten (Fußball, Gymnastik, Tischtennis, Dart etc.)
  • Organisation und Durchführung von Sportbegegnungen mit anderen Einrichtungen (sportliche Aktivität, Kontakte zu anderen Einrichtungen herstellen)

3. Nachbetreuung

  • Kontinuierliche Fortführung der Einzelbetreuung
  • Hilfe bei der Einrichtung der Wohnung
  • Motivation zum Aufbau eines neuen sozialen Umfeldes

Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit eine Reihe von Gesetzen, insbesondere das BSHG und weitere Sozialgesetze, zu beachten.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1991 eine Vergütung nach der VergGr. II BAT zu zahlen.

Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Sozialarbeiter sei nicht nur schwierig im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA, sondern hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Vergütungsgruppe heraus. Aus der VergGr. IV a Fallgr. 15 wiederum hebe sich seine Arbeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich hervor.

Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit sei als ein einziger Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT anzusehen. Die gesamte Tätigkeit diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung Nichtseßhafter.

Die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens gehe über das normale Berufsbild eines Sozialarbeiters hinaus. So habe er eine große Anzahl von Vorschriften und Gesetzen im häufigen Wechsel anzuwenden. Die Klienten in einem Heim für Nichtseßhafte seien besonders schwierig. Denn der Anteil Straffälliger, Drogenkonsumenten und Kranker sei sehr hoch. Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Gewaltbereitschaft, gestörte Kommunikationsfähigkeit usw. seien häufig anzutreffen. Der Kläger hat weiter darauf hingewiesen, er befasse sich nicht nur mit einer einzelnen Problemgruppe, z.B. Drogenabhängigen, sondern betreue verschiedene Problemgruppen sowie Personen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehörten. Wenn aber bereits die Betreuung einer einzelnen Problemgruppe eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 sei (in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 12), dann müsse seine Tätigkeit als besonders schwierig angesehen werden, da er nicht nur ein Beispiel der Protokollerklärung Nr. 12 erfülle, sondern mehrere gleichzeitig.

Auch durch die Bedeutung hebe sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 heraus. Zum einen habe die Betreuung existentielle Bedeutung für die Heimbewohner, die in ausweglosen sozialen Lebenssituationen seien. Zum anderen habe auch die Allgemeinheit ein Interesse an der erfolgreichen Wiedereingliederung der Heimbewohner in die Gesellschaft.

Aus der VergGr. IV a Pallgr. 15 BAT hebe sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraus. Als Heimleiter habe er eine hohe Verantwortung zu tragen. So entscheide er über die Aufnahme von Klienten, disziplinarische Maßnahmen sowie materielle Zuwendungen und habe damit einen erheblichen Einfluß auf den weiteren Lebensweg der Klienten. Auch übe er die Dienst- und Fachaufsicht über die im Heim für Nichtseßhafte tätigen Mitarbeiter aus. Als Leiter der Einrichtung sei er darüber hinaus für den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung verantwortlich, nämlich die Pflegekostenabrechnung (monatliches Volumen ca. 85.000,00 DM), Einziehung der Selbstkostenbeiträge der Klienten (monatliches Volumen ca. 15.000,00 DM) und verschiedene Kostenstellen, aus denen die Bewohner Zuwendungen erhalten und der laufende Betrieb der Einrichtung bezahlt wird (monatliches Volumen ca. 35.000,00 DM). Schließlich vertrete er die Interessen der Einrichtung gegenüber der Beklagten, den Kostenträgern und örtlichen sowie überörtlichen Fachgremien.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn vom 1. Januar 1991 an Vergütung nach VergGr. II BAT zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Differenzbeträge ab Klageerhebung mit 4 % auf den Nettodifferenzbetrag zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers nicht als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten. Die Betreuung beziehe sich immer nur auf Einzelfälle, die unterschiedlich schwierig seien.

Auch hebe sich die Tätigkeit des Klägers weder durch besondere Schwierigkeit noch Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 heraus. Die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Krankheitsbildern sei typisch für die Betreuung in einem Heim. Die Entscheidung über materielle Hilfen für die Heimbewohner richte sich nach dem Bundessozialhilfegesetz. Bei der Vertretung der Einrichtung innerhalb von Fachgremien handele es sich um einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch. Die Heimpflege und Nebenkosten rechne der Kläger nach festgelegten Werten ab, stelle die Summen zusammen und gebe sie an die Zentralverwaltung weiter.

Ebensowenig hebe sich die Tätigkeit des Klägers, insbesondere die Heimleitung, durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgr. 15 heraus. Bei der Entscheidung, ob er einen Klienten im Heim aufnehme oder nicht, habe er nur einen sehr engen Ermessensspielraum. Die Auszahlung eines Taschengeldes und die Gewährung von Sachleistungen an die Heimbewohner sei durch Dienstanweisung bzw. das Bundessozialhilfegesetz geregelt. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Betriebes der Einrichtung gebe der Kläger monatlich nur die zur Abrechnung relevanten Daten an das Sozialamt weiter, das wiederum die haushaltstechnische Abwicklung und Kontrolle durchführe. Die für die Abrechnung wichtigen Tagespflegesätze des Heimes vereinbare der Amtsleiter des Sozialamtes mit dem Landschaftsverband.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus den VergGr. III/II BAT/VKA.

I. Die klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (s. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände (VKA) geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 i.d. Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 24. April 1991 in Kraft ab 1. Januar 1991 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Darunter versteht der Senat eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975),

b) Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat jedoch offen gelassen, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet oder ob zwischen der eigentlichen Betreuungstätigkeit einerseits und dem haustechnischen Dienst sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten andererseits zu trennen ist. Dies ist jedoch unschädlich. Der Senat kann – soweit wie vorliegend alle tatsächlichen Feststellungen getroffen sind – den Arbeitsvorgang selbst bestimmen.

Der Senat ist bisher in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen, da die Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet „Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung „Gefährdetenhilfe”; BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu einem für die „Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; offengelassen in BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht veröffentlicht, zu einer Sozialarbeiterin in der Behindertenbetreuung). Der Auffassung der Beklagten, es müsse nach der Schwierigkeit der zu betreuenden Einzelfälle unterschieden werden, da tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden könnten, vermag der Senat nicht zu folgen. Gegen eine Unterscheidung nach Einzelfällen spricht zum einen, daß sich häufig erst im Laufe der Zeit herausstellt, in welcher Weise ein einzelner Heimbewohner zu betreuen ist und welche Schwierigkeiten dabei entstehen. Auch kann die Betreuung zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich schwierig sein, z.B. wenn Heimbewohner zeitweise unter Alkoholeinfluß stehen, Entzugserscheinungen haben usw. Zum anderen spricht für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges auch der in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Anlage 1 a (VKA) zum BAT zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um eine schwierige Tätigkeit des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IV b Fallgr. 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O.).

Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers einen oder mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III bzw. VergGr. II BAT/VKA zu.

3. a) Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT (VKA) maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

„Vergütungsgruppe V b

10. Sozialarbeiter/sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IV b

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Protokollerklärungen

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.

Vergütungsgruppe IV a

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt.

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.

Vergütungsgruppe II

2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt,

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.

…”

b) Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgr. 6 bauen auf der VergGr. IV a Fallgr. 15 auf, die wiederum die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 16 und V b Fallgr. 10 BAT/VKA voraussetzt. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 150 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 –, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. V b Fallgr. 10 BAT/VKA. Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung.

Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlich/materieller Probleme (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 – 4 AZR 324/87 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin”, 5. Aufl., S. 2 und 7 ff.; vgl. auch Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl., S. 4 und 8 ff.). Die Berufsbezeichnungen „Sozialarbeiter” und „Sozialpädagoge” werden aus historischen Gründen parallel verwendet. Eine deutliche Unterscheidung zwischen sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Tätigkeiten gibt es nicht (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, S. 4. Fußnote).

c) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/70 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O.). Der Kläger erfüllt jedenfalls das Beispiel c der Protokollerklärung Nr. 12 „begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner”. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Beratungs- und Betreuungsgespräche, Hilfe bei der Wohnungssuche, Unterstützung im Umgang mit Behörden, Durchführung von Freizeiten usw., fallen sämtlich unter den Begriff der Fürsorge (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk; Senatsurteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht veröffentlicht). Darüber hinaus erfüllt die Tätigkeit des Klägers auch das Beispiel e der Protokollerklärung Nr. 12 „Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. V b”.

d) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch die Merkmale der VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT/VKA, da sie sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA heraushebt. Die Anwendung dieses Heraushebungsmerkmals durch das Landesarbeitsgericht ist frei von Rechtsfehlern.

Die Heraushebung einer Tätigkeit durch ihre besondere Schwierigkeit (VergGr. IV a Fallgr. 15) verlangt eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IV b Fallgr. 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt dagegen eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O.).

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitens falle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP, a.a.O.). Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, warum sich die Tätigkeit des jeweiligen Klägers aus der Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters heraushebt.

Die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit” einerseits und „Bedeutung” andererseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt festzustellen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht das Merkmal „Heraushebung durch besondere Schwierigkeit” als erfüllt angesehen hat.

Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der besonderen Schwierigkeit nicht verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975) bezieht sich dieses Merkmal auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV b in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß. Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat insoweit ausgeführt, zu den vom Kläger zu erbringenden schwierigen Arbeiten bei der Betreuung der Klienten des Nichtseßhaftenheims komme schließlich, daß der Kläger die Betreuungstätigkeiten in Einklang zu bringen habe mit der eigentlichen organisatorischen Verwaltung des Heimes. Hier sei es z.B. notwendig, einen geordneten Heimablauf trotz der individuellen Bedürfnisse der einzelnen Bewohner zu gewährleisten. Dabei müsse es zwangsläufig zu Reibungs- und Schnittpunkten, kommen, die oftmals nur aufgrund der jahrelangen Erfahrung des Klägers und seines Einflusses auf die Situationsbewältigung aufgelöst werden könnten. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinzukommt, daß der Kläger die Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Sozialarbeiter, Erzieher und Zivildienstleistenden führt. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 e festgelegt, die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. V b sei als schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV b einzuordnen. Aus dieser Regelung läßt sich jedoch nichts gegen eine Einstufung der Tätigkeit des Klägers als besonders schwierig herleiten. Denn in der Protokollnotiz wird nur die Beaufsichtigung von Angestellten der VergGr. V b angesprochen, während der Kläger die Dienst- und Fachaufsicht über die anderen Sozialarbeiter auszuüben hat, die in die VergGr. IV b eingereiht sind. Darüber hinaus obliegt es dem Kläger auch nicht nur, die einzelnen Heiminsassen zu betreuen, sondern ein gewisses fachliches Konzept in seinem Heim zu entwickeln und durchzusetzen.

Dagegen greift die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe nicht ausreichend dargelegt, warum die Kumulation von Problemlagen keine erhöhten Anforderungen an das fachliche Können und die fachliche Erfahrung stelle, nicht durch.

Die Tarifvertragsparteien haben durch die Protokollerklärung Nr. 12 c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA eingeordnet. Das für diese fürsorgerische Tätigkeit benötigte fachliche Wissen und Können wird bereits von der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA erfaßt. Hierzu gehört es auch, daß der Sozialarbeiter auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Heimbewohner, wie z.B. Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen (z.B. AIDS) usw. eingeht und gezielt Hilfestellung leistet. Typischerweise befinden sich in Heimen (z.B. Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Altenheime, Frauenhäuser, Heime für psychisch Kranke usw.) Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen (z.B. HIV-Infizierte, Drogenabhängige). Die Sozialarbeit in einem Heim ist deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Der Umstand allein, daß der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen hat, läßt daher seine Tätigkeit zwar als schwierig im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA erscheinen, nicht jedoch als besonders schwierig im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT/VKA. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muß ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig ist, regelmäßig mitbringen. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er für seine Tätigkeit in dem Nichtseßhaftenheim der Beklagten darüber hinausgehende fachliche Qualifikationen benötigt. Er hat insbesondere nicht näher ausgeführt, welche zusätzlichen Kenntnisse, z.B. über psychische Erkrankungen, und Fähigkeiten hier im Vergleich zu anderen Heimen erforderlich sind. Sein Vortrag läßt nicht erkennen, ob und ggf. aus welchen Gründen die Betreuung von Nichtseßhaften ein breiteres und vertiefteres Wissen und Können verlangt als die Betreuung der Bewohner anderer Heime. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß in einem Nichtseßhaftenheim vielfältigere oder größere Problemlagen zu bewältigen sind. Insofern hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, welche besonderen sozialen Schwierigkeiten bei den Heimbewohnern in welchem Umfang auftreten und inwiefern dies über andere Heime hinausgeht. Ebensowenig läßt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, daß die von ihm geleistete Betreuung und Beratung intensiver als in anderen Heimen ist und deshalb zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind. Auch die vom Kläger angeführten Rechtskenntnisse lassen nicht auf eine höhere fachliche Qualifikation schließen. Sämtliche genannten Gesetze können auch in anderen Heimen (z.B. Jugendheime, Behindertenheime) zur Anwendung kommen. Abgesehen davon fehlt es an einer vergleichenden Darstellung, inwiefern die vom Kläger verlangten Rechtskenntnisse über die anderer Sozialarbeiter in Heimen hinausgehen sollen.

Auch der Einwand des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht mit der in aller Regel fehlenden Motivation der Nichtseßhaften zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik auseinandergesetzt, greift nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger vereinfache unzulässig die „normale”, außerhalb von Nichtseßhaftenheimen geleistete Sozialarbeit, wenn er hierfür eine Motivation der Klienten bei der Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik unterstelle, was er andererseits für die Nichtseßhaften negiere. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, daß die an ihn gestellten Anforderungen größer seien als bei einem Sozialarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten im tariflichen Sinne, z.B. in allgemeinen Beratungsstellen (Erziehungsberatungsstellen, Schwangerschaftsberatungsstellen usw.). Dort würden die Klienten freiwillig den Rat und die Hilfe des Sozialarbeiters suchen, während die Nichtseßhaften die Betreuung oft unfreiwillig erführen. Dabei übersieht der Kläger jedoch, daß es nicht darauf ankommt, ob er hinsichtlich der Motivierung seiner Klienten ein vertiefteres und breiteres Wissen und Können benötigt als ein Sozialarbeiter in einer ambulanten Beratungsstelle. Maßgeblich ist nicht der Vergleich mit Sozialarbeitern in einer Beratungsstelle (z.B.: für Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen), sondern der Vergleich mit Sozialarbeitern, die in anderen Heimen fürsorgerisch tätig sind. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c zum Ausdruck gebracht, daß die begleitende Fürsorge für Heimbewohner im Regelfall (nur) eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA ist. Zur Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einem Heim gehört es aber üblicherweise, die Heimbewohner zur Aufarbeitung ihrer Persönlichkeitsproblematik zu motivieren. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Heimen lassen sich insofern nicht erkennen. In Heimen befinden sich typischerweise Menschen, die dort mehr oder weniger unfreiwillig sind und deshalb besonders motiviert werden müssen.

4. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch durch ihre Bedeutung aus den Tätigkeiten nach der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraus. Dies ergibt sich allein schon aus der Tatsache, daß der Kläger über die Aufnahme in das Nichtseßhaftenheim entscheidet und damit die finanziellen Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht ganz unerheblich sind.

III. Dagegen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht die in der VergGr. III BAT/VKA geforderten Tätigkeitsmerkmale. Seine Tätigkeit hebt sich nämlich nicht „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgr. 15 heraus”.

Das Maß der Verantwortung zeigt sich darin, was von der Ausübung der Tätigkeit abhängt, also in deren Auswirkungen. Bestimmend sind also allein die Auswirkungen einer Tätigkeit und nicht die für die Tätigkeit vorausgesetzte Breite und Tiefe des Fachwissens. Es können deshalb keine Schlüsse daraus gezogen werden, in welchem Umfang Kenntnisse vorliegen, bzw. eingesetzt werden müssen (BAG Urteil vom 9. Dezember 1970 – 4 AZR 79/70 – AP Nr. 35 zu §§22, 23 BAT). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen sich die Tätigkeiten durch das Maß der Verantwortung erheblich aus den in VergGr. IV a Fallgr. 15 geforderten Tätigkeiten herausheben. Deshalb ist eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung erforderlich, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig auch schon in dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a Fallgr. 15 gefordert wird (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, unter Verantwortung sei die Verpflichtung des Angestellten aufzufassen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei könne sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen dieser tariflich geforderten Verantwortung könne sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keine weitere oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliege. Hiernach sei dem Kläger gerade in Hinblick auf seine Position als Leiter des Heimes für Nichtseßhafte ein über das Normale hinausgehende Maß der Verantwortung zuzubilligen.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie bereits oben ausgeführt hebt sich die Tätigkeit des Klägers allein dadurch aus den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT/VKA heraus, daß er neben seiner Betreuungstätigkeit auch die Heimleitung ausübt. Hinzu kommt, daß bereits für die Tätigkeit nach der VergGr. IV b Fallgr. 16 entsprechend der Protokollerklärung 12 e die Verantwortung für die Koordination, Arbeitsabläufe sowie die fachliche Aufsicht gegenüber anderen Angestellten gefordert wird. Deshalb kann die Tätigkeit des Klägers als Heimleiter nicht zur Begründung eines besonderen Maßes der Verantwortung im Sinne der VergGr. III herangezogen werden. Denn das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung muß innerhalb der VergGr. IV b bis III jeweils mit anderen Tatumständen begründet werden (BAG Urteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 595/84BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Solche zusätzlichen Tatumstände hat aber weder der Kläger vorgetragen, noch das Landesarbeitsgericht festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Schneider, Brocker, Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093282

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