Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenfindung bei Höhergruppierung infolge Tarifänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991 (ÄndTV) wurde für die VergGr. IVa Fallgr. 3 ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. III Fallgr. 3c nach acht Jahren eingeführt. Die Einreihung in die Vergütungsstufen der jeweiligen VergGr. richtet sich nach § 27 BAT/VkA. Hieran ändert auch nichts die Regelung in § 6 ÄndTV, nach der wegen der Dienstzeiten der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als ob der Tarifvertrag von vornherein gegolten hätte.

 

Normenkette

BAT/VkA § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1; § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT/VkA vom 24. April 1991

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 02.09.1993; Aktenzeichen 13 (8) Sa 443/93 E)

ArbG Hannover (Urteil vom 26.01.1993; Aktenzeichen 3 Ca 339/92)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. September 1993 – 13 (8) Sa 443/93 E – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütungsstufe, die für die Höhe der Vergütung des Klägers maßgeblich ist.

Der am 6. Juni 1941 geborene Kläger ist seit dem 15. Oktober 1976 bei der Beklagten als Gartenbauingenieur beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) in der jeweiligen Fassung Anwendung.

Der Kläger war bis 31. Dezember 1990 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 Anlage 1a BAT/VkA eingruppiert. Zuletzt war er in Vergütungsstufe 10 eingereiht.

Am 1. Januar 1991 trat der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 in Kraft. Dieser sieht u.a. einen achtjährigen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3c vor.

Der Kläger erhielt daraufhin ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3c in Höhe der Stufe 9 und ab Juni 1992 in Höhe der Stufe 10.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1992 forderte der Kläger von der Beklagten Vergütung nach der Vergütungsstufe 10 sowie ab 1. Januar 1991 nach der Vergütungsstufe 11. Am 29. Juni 1992 erhob er Klage auf Vergütung nach der Vergütungsstufe 11. In der Sitzung des Arbeitsgerichts am 26. Januar 1993 erklärte die Beklagte den Verzicht auf die Geltendmachung des Verfalls nach § 70 BAT.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Vergütung nach Vergütungsstufe 11 der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3c Anlage 1a BAT/VkA zu.

Nach § 6 Ziff. 2 der Übergangsvorschrift des Änderungstarifvertrages sei er so zu stellen, als wenn der Tarifvertrag bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Nach dem Wortlaut beziehe sich diese Vorschrift nicht nur auf die Höhergruppierung, sondern auch auf die Nebenfolgen, also die Einstufung in die Lebensaltersstufe. Für die Berechnung der Vergütungsstufe der Vergütungsgruppe III nach § 27 Abschn. A BAT/VkA seien auch die Zeiten zu berücksichtigen, die aufgrund der Übergangsregelung des § 6 des Änderungstarifvertrages auf die Bewährungszeit anzurechnen seien. Danach hätte er bereits am 1. Oktober 1988 die Stufe 11 erreicht.

Für eine solche Auslegung spreche auch die unterschiedliche Behandlung der vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Bewährungszeiten gemäß § 6 Ziff. 2 und 3 des Änderungstarifvertrages. Daraus sei ersichtlich, daß die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt hätten, die Tätigkeit vor dem 1. Januar 1991 sei auch für die Vergütungsstufen voll zu berücksichtigen.

In diesem Sinne habe die Beklagte die Regelung in einem Falle im U-Bahn-Tiefbauamt angewandt, so daß für ihn die Gleichbehandlung geboten sei.

Darüber hinaus sei es Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, mit dem Änderungstarifvertrag eine Besserstellung der Techniker und Ingenieure mit der Wirkung herbeizuführen, daß die unter den Bewährungsaufstieg fallenden Arbeitnehmer zusätzlich in den Genuß höherer Dienstaltersstufen hätten kommen sollen.

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT, Vergütungsstufe 11, nebst 4 % Zinsen auf den monatlichen Nettodifferenzbetrag zur Vergütungsgruppe III BAT, Vergütungsstufe 9, seit dem 1. Januar 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger so gestellt, als ob der Tarifvertrag bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Die Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 des Änderungstarifvertrages betreffe nur die Bewährungszeiten, nicht jedoch die Vergütungsstufen. Die Festlegung der Vergütungsstufen habe allein nach § 27 Abschn. A BAT/VkA zu erfolgen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsstufen 11 und 9 vom 1. Januar 1991 bis 31. Mai 1992 und derjenigen zwischen den Vergütungsstufen 11 und 10 ab 1. Juni 1992. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger ist in der Revisionsinstanz von seinem früheren Leistungs- zum Feststellungsantrag übergegangen. Dies ist lediglich eine auch im Revisionsverfahren nach § 264 ZPO zulässige Klarstellung seines Antrags, die der Kläger im Anschluß an die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung seines Leistungsantrags als Feststellungsantrag vorgenommen hat.

2. Die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach bestimmten, zwischen den Parteien streitigen Vergütungsstufen einer zwischen den Parteien unstreitigen Vergütungsgruppe gerichtete Klage ist zulässig. Der Kläger hätte ebensogut die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung in Höhe derjenigen Beträge erstreben können, die den von ihm für zutreffend gehaltenen Vergütungsstufen der Vergütungsgruppe III BAT entsprechen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 1982 – 4 AZR 1267/79 –, n. v., zu einer solchen Feststellungsklage in der Privatwirtschaft). Da sich die Höhe der Vergütung des Klägers in Zukunft ändern kann, führt die Feststellungsklage zu einem wirtschaftlich sinnvolleren Ergebnis als die Leistungsklage (BAG, aaO).

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. Für Eingruppierungsstreitigkeiten ist anerkannt, daß ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Hinsicht das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT). Dies gilt auch für die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsstufe.

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gehalt nach Stufe 11 der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3c Anlage 1a BAT/VkA hat.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen.

2. Streitig ist zwischen den Parteien die Vergütungsstufe, nach der sich die dem Kläger zustehende Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3c der Anlage 1a BAT/VkA richtet.

Für die Ermittlung der Vergütungsstufe ist § 27 Abschn. A BAT/VkA maßgebend. Dieser enthält für den Fall der Höhergruppierung in Abs. 2 u. a. folgende Bestimmungen:

“Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam ist, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.

Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.”

a) Die Beklagte hat den Kläger nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 höhergruppiert.

Bis zum 31. Dezember 1990 erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3. Mit dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 wurde für diese Fallgruppe ein achtjähriger Bewährungsaufstieg eingeführt. Der Kläger hat sich bis zum 1. Januar 1991 in seiner Tätigkeit als Gartenbauingenieur in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 mindestens acht Jahre bewährt. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Diese Zeiten sind als Bewährungszeiten im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 3c anzurechnen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 24. April 1991.

Dieser enthält folgende für die Entscheidung bedeutsame Regelung:

“§ 6

Übergangsvorschriften für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  • Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
  • …”

Danach hat der Kläger am 1. Januar 1991 die achtjährige Bewährungszeit erfüllt. Auch darin stimmen die Parteien überein.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei seiner Höhergruppierung die Vergütungsstufe zutreffend nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT/VkA ermittelt.

Die Beklagte hat ab 1. Januar 1991 mit Wirksamwerden der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III die Grundvergütung des Klägers der bisherigen Vergütungsgruppe IVa Vergütungsstufe 10 (4.139,73 DM) um den sich aus der Differenz der Vergütungsgruppe IVa Stufe 1 (2.692,19 DM) zu der Vergütungsgruppe III Stufe 1 (2.961,19 DM) ergebenden Garantiebetrag (269,00 DM) erhöht. Die nach der Summe von 4.408,73 DM nächsthöherliegende Vergütungsstufe der Vergütungsgruppe III (Aufrückungsgruppe) entspricht der von der Beklagten gezahlten Vergütungsstufe 9.

Seit Juni 1992 erhält der Kläger Vergütung in Höhe der Vergütungsstufe 10, da er am 6. Juni 1992 das 51. Lebensjahr vollendet hat (§ 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabsatz 6).

c) Der Kläger kann keinen weitergehenden Vergütungsanspruch aus der Übergangsregelung des § 6 des Änderungstarifvertrages herleiten.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Tarifvertragsparteien in § 6 die Anrechnung der Zeiten der Tätigkeit des Angestellten vor dem 1. Januar 1991 für die Ermittlung der Vergütungsstufe bei seiner Höhergruppierung nicht vorsehen. Dessen Wortlaut läßt daran keinen Zweifel.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m. w. N.).

bb) Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 24. April 1991 wird, soweit die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit – vorbehaltlich einer hier nicht interessierenden Sonderregelung – so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Die Berücksichtigung solcher vor dem 1. Januar 1991 liegenden Zeiten ist somit lediglich für die Eingruppierung des Angestellten oder seinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen. Dabei handelt es sich um technische Fachausdrücke, die von denjenigen der Stufe oder Vergütungsstufe streng zu trennen sind. Diese technischen Fachausdrücke sind zum Teil Gegenstand sehr umfangreicher tariflicher Regelungen (vgl. z. B. §§ 23, 27 BAT). Angesichts dessen muß davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien mit der Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 BAT/VkA nur hinsichtlich der Eingruppierung des Angestellten sowie seines Anspruchs auf eine Vergütungsgruppenzulage Tätigkeits-, Bewährungs- und Berufstätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1991 so berücksichtigen wollten, wie wenn dieser Tarifvertrag bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte, nicht jedoch hinsichtlich der – in dieser Übergangsregelung ungenannt gebliebenen – Stufenfindung nach § 27 BAT/VkA.

cc) Für die somit durch die Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 BAT/VkA nicht abbedungene oder modifizierte Stufenfindung nach § 27 Abschnitt A BAT/VkA spricht ganz eindeutig auch ein weiteres Argument, welches das Landesarbeitsgericht zutreffend angeführt hat.

Die Festsetzung der Grundvergütung bei Höhergruppierungen ist im BAT für den Bereich Bund/Länder (BL) einerseits und für den Bereich der VkA andererseits unterschiedlich geregelt: Während nach § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT/BL der Angestellte – von der Ausnahmeregelung des Satzes 2 des Abs. 3 BAT abgesehen – grundsätzlich die in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebende Lebensaltersstufe auch in der höheren Vergütungsgruppe behält, erhält der Angestellte nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VkA nicht grundsätzlich die Grundvergütung nach derjenigen Stufe, nach der sich seine Grundvergütung in der bisherigen Vergütungsgruppe bemessen hat. Bei Geltung der Regelung des § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT/BL wäre dem Kläger daher seine Vergütungsstufe erhalten geblieben. Wenn dies – bei der vorstehend dargestellten Unterschiedlichkeit der Stufenfindungsregelung – von den Tarifvertragsparteien auch für den VkA-Bereich gewollt gewesen wäre, hätte die Übergangsregelung für diesen Bereich abweichend von derjenigen für den Bereich BL gestaltet werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen: § 5 Ziff. 2 (BL) des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 ist wortlautgleich mit derjenigen des § 6 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages für den Bereich VkA. Dies zeigt, daß die Tarifvertragsparteien mit ihrer Übergangsregelung zu der am 1. Januar 1991 wirksam gewordenen Tarifänderung die unterschiedlichen Folgen einer Höhergruppierung für die Stufenfindung im Bereich BL einerseits im Vergleich zu der im Bereich VkA andererseits, wie sie sich aus der jeweiligen Regelung des § 27 Abschn. A BAT ergeben, nicht beseitigen wollten. Anderenfalls hätten sie in der Übergangsregelung für den VkA-Bereich ausdrücklich bestimmen müssen, daß Zeiten einer Tätigkeit, einer Bewährung oder Berufstätigkeit vor dem 1. Januar 1991 – in Abweichung von § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VkA – für die Stufenfindung so zu berücksichtigen seien, wie wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

dd) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von den Tarifvertragsparteien sei beabsichtigt gewesen, die Ingenieure und Techniker durch Anrechnung der vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Zeiten auch hinsichtlich der Vergütungsstufen besserzustellen. Der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie er im Wortlaut seinen Niederschlag gefunden hat (BAG Urteil vom 30. September 1971– 5 AZR 123/71 – AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 25. August 1982 – 4 AZR 1064/79 – BAGE 39, 321, 328 = AP Nr. 55 zu § 616 BGB ; BAG Urteil vom 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 25. November 1987 – 4 AZR 403/87 – AP Nr. 18 zu § 1 TVG Auslösung). Im Tarifvertragstext finden sich keine Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, bei Höhergruppierungen aufgrund des Tarifvertrages vom 24. April 1991 die Stufenfindung zwecks Besserstellung der Techniker und Ingenieure von § 27 Abschn. A BAT/VkA abweichend zu regeln.

3. Der Kläger kann seine Einreihung in die begehrte Vergütungsstufe auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen.

Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß die Beklagte gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorläge (BAG Urteil vom 22. Februar 1989 – 4 AZR 577/88 –, n. v., m. w. N.). Die hierzu erforderlichen Tatsachen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Wiese, Hecker

 

Fundstellen

Haufe-Index 856723

BB 1994, 2004

NZA 1995, 653

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