Leitsatz (redaktionell)

1. die Tarifklausel des Manteltarifvertrages für die Holzindustrie, die kunststoffverarbeitende Industrie und das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom 1976-09-10 (MTV Holz 1976) "Grundsätzlich wird Arbeitsentgelt nur für die Zeit gezahlt, in der Arbeit geleistet wird, sowie für die Zeit der Arbeitsbereitschaft, es sei denn, daß gesetzliche oder tarifliche Vorschriften etwas anderes bestimmen" bedeutet, daß grundsätzlich nur geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft vergütet werden und sollen, wenn gesetzliche oder in dem Tarifwerk selbst enthaltene Bestimmungen dies vorsehen.

2. Da damit die Tarifvertragsparteien des MTV Holz 1976 § 616 Abs 1 BGB wirksam abbedungen und modifiziert haben und der Tarifvertrag für den Fall der Goldenen Hochzeit der Eltern des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht vorsieht, besteht im Geltungsbereich des MTV Holz 1976 ein solcher Anspruch nicht. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges staatliches Recht.

3. Die Entscheidung über die Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien zum Zwecke der Tarifauslegung liegt im pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte. Ist eine eindeutige Tarifauslegung nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang möglich, besteht keine Veranlassung zur Einholung solcher Auskünfte.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.07.1979; Aktenzeichen 5 Sa 356/79)

ArbG Essen (Entscheidung vom 05.01.1979; Aktenzeichen 5 Ca 3225/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438924

BAGE 39, 321-329 (LT1-3)

BAGE, 321

BB 1983, 765-766 (LT1-3)

DB 1982, 2574-2575 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 97-97 (T)

JR 1983, 352

AP § 616 BGB (LT1-3), Nr 55

AR-Blattei, ES 1550.9 Nr 47 (LT3)

AR-Blattei, Tarifvertrag IX Entsch 47 (LT3)

EzA § 616 BGB, Nr 21 (LT1-3)

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