Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenfindung bei Höhergruppierung infolge Tarifänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 821/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen

 

Normenkette

BAT/VkA § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 27.08.1993; Aktenzeichen 18 Sa 1489/92)

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 26.08.1992; Aktenzeichen 1 Ca 271/92)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 1993 – 18 Sa 1489/92 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütungsstufe, die für die Höhe der Vergütung des Klägers maßgeblich ist.

Der am 13. Mai 1943 geborene Kläger war als Bauingenieur vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1973 beim Landschaftsverband W., vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1978 bei der Stadt H. und vom 1. Januar 1979 bis zum 31. März 1981 bei der Stadt A. tätig. Seit dem 1. April 1981 ist er bei der beklagten Stadt als technischer Prüfer beschäftigt. Er erhält seit dem 1. April 1975 Vergütung nach der VergGr. III BAT.

In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien ist bestimmt, daß sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung richtet; die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß damit der BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemeint ist.

Am 1. Januar 1991 trat der Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 24. April 1991 in Kraft. Dieser sieht u.a. einen 10-jährigen Bewährungsaufstieg aus der VergGr. III Fallgr. 1 BAT in die VergGr. II Fallgr. 1 b BAT vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 1991 mit, auf die 10-jährige Bewährungszeit nach der VergGr. II Fallgr. 1 b BAT werde die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit, in der er eine Vergütung nach VergGr. III erhalten habe, voll angerechnet, so daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in die VergGr. II Fallgr. 1 b BAT eingruppiert sei. Entsprechend wurde der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 1981 durch Vertrag vom 12. Juli 1991 geändert.

Bei der Berechnung der Grundvergütung des Klägers ging die Beklagte davon aus, daß der Kläger gemäß § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA im Ergebnis um zwei Stufen zurückfiel. Demgemäß erhöhte sie seine Grundvergütung – bisher VergGr. III BAT Stufe 11 – in Höhe von 4.657,20 DM auf 4.939,85 DM – VergGr. II BAT Stufe 9 –. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß diese Rückstufung der Regelung des § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA entspricht.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1991 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese „Altersgruppen-Rückstufung” und machte zur Begründung geltend, diese verstoße gegen Ziff. 2 der Übergangsvorschriften des neuen Techniker-Tarifvertrages (gemeint: § 6 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991). Die Beklagte verblieb dabei, die Rückstufung des Klägers sei tarifgerecht.

Mit seiner Zahlungsklage fordert der Kläger, der im Mai 1992 in die Altersstufe 10 aufgerückt ist, die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung nach der VergGr. II b BAT Vergütungsstufe 9 (bis April 1992) bzw. 10 (ab Mai 1992) zur Vergütung nach VergGr. II BAT Stufe 11 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. August 1992, die er mit 5.561,64 DM brutto errechnet hat, nebst Verzugszinsen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 des Änderungstarifvertrages sei so zu verstehen, daß auch für die Stufenfindung nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA rückwirkend fiktiv das ab 1. Januar 1991 geltende Tarifrecht maßgebend sei. Dann würde er die 10-jährige Bewährungszeit nach VergGr. II Fallgr. 1 b BAT am 1. April 1985 vollendet haben, wäre zu jenem Zeitpunkt aus der Stufe 10 – in der er sich seinerzeit befand – in die Stufe 8 zurückgefallen und hätte fiktiv am 1. Mai 1990 die Stufe 11 erreicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.561,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Übergangsregelung des § 6 Ziff. 2 vom 24. April 1991 sehe lediglich die fiktive Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Zeiten der Bewährung oder einer Tätigkeit für die Eingruppierung am 1. Januar 1991 vor, nicht hingegen für die Stufenfindung. Insoweit bleibe es bei der Regelung des § 27 BAT/VKA, die durch die Übergangsregelung nicht abbedungen worden sei. Im übrigen seien lediglich die beim Arbeitgeber selbst verbrachten Zeiten, also im Falle des Klägers die Zeit ab 1. April 1981, für die Bewährungs- und Tätigkeitszeiten zu berücksichtigen, nicht hingegen Zeiten bei früheren Arbeitgebern.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen.

II. Streitig ist zwischen den Parteien die Vergütungstufe, nach der sich die dem Kläger ab 1. Januar 1991 bis zum 31. August 1992 zustehende Vergütung nach der VergGr. II BAT Fallgr. 1 b der Anl. 1 a BAT/VKA richtet.

Für die Ermittlung der Vergütungsstufe ist § 27 Abschn. A BAT/VKA maßgebend. Dieser enthält für den Fall der Höhergruppierung in Abs. 2 u.a. folgende Bestimmungen:

(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.

Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensalter vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

1. Die Beklagte hat den Kläger nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 höhergruppiert.

Bis zum 31. Dezember 1990 erhielt der Kläger Vergütung nach der VergGr. III Fallgr. 1 BAT. Mit dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 wurde für diese Fallgruppe ein 10-jähriger Bewährungsaufstieg eingeführt. Der Kläger hat sich in der Zeit vom 1. April 1981 in seiner Tätigkeit als technischer Angestellter in der VergGr. III Fallgr. 1 BAT bei der Beklagten – und damit am 31. März 1991 zehn Jahre – bewährt. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

a) Diese Zeiten sind als Bewährungszeiten im Sinne der VergGr. II Fallgr. 1 b BAT anzurechnen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991.

Dieser enthält folgende für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsame Regelung:

§ 6

Übergangsvorschriften für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Danach hat der Kläger jedenfalls ab 1. April 1991 die 10-jährige Bewährungszeit der VergGr. II Fallgr. 1 b BAT erfüllt.

b) Ob dies auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1991 gilt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat zwar den Kläger schon ab 1. Januar 1991 nach VergGr. II BAT Stufe 9 vergütet, macht jedoch nunmehr geltend, für nach der Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 zu berücksichtigende Bewährungszeiten hätten Zeiten bei anderen Arbeitgebern außer Betracht zu bleiben. Ob dies zutreffend ist, kann dahinstehen: Rückforderungsansprüche für das erste Quartal 1991, in welchem die Beklagte den Kläger nach der VergGr. II BAT Stufe 9 vergütet hat, stellt die Beklagte an den Kläger nicht. Die Vergütungsdifferenz zur Vergütung nach der VergGr. II BAT Stufe 11 ab 1. Januar 1991 steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte bei seiner Höhergruppierung die Vergütungsstufe zutreffend ermittelt hat. Zu Recht hat es daher das Landesarbeitsgericht dahingestellt bleiben lassen, ob die Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 nur die Bewährungszeiten erfaßt, die bei demselben Arbeitgeber verbracht sind.

2. Bei Wirksamwerden der Höhergruppierung des Klägers ab 1. Januar 1991 war dessen bisherige Grundvergütung nach der VergGr. III BAT Stufe 11 in Höhe von 4.657,20 DM an sich um den Garantiebetrag in Höhe von 296,36 DM auf 4.953,56 DM zu erhöhen. Bei einer Höhergruppierung in die VergGr. II kommt jedoch nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BAT/VKA zum Zuge, wonach der Angestellte in der Aufrückungsgruppe den Grundvergütungssatz der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe erhält, die sich bei der Höhergruppierung im Regelfall ergeben würde, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) der Vergütungsgruppe II. Der nächstniedrigere Stufenbetrag gegenüber den vorstehend genannten 4.953,56 DM in der VergGr. II BAT war derjenige der Stufe 9 mit einer Grundvergütung von 4.939,85 DM. Diese Grundvergütung hat die Beklagte an den Kläger gezahlt.

3. Der Kläger kann keinen weitergehenden Vergütungsanspruch aus der Übergangsregelung des § 6 des Änderungstarifvertrages herleiten. Die Einreihung in die Vergütungsstufen der jeweiligen Vergütungsgruppe richtet sich auch bei Höhergruppierungen nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 nach § 27 BAT/VKA. Hieran ändert auch die Regelung des § 6 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages nichts, nach der der Angestellte wegen der Tätigkeits- und Bewährungszeiten so zu stellen ist, als ob der Tarifvertrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 ist die Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Zeiten einer Tätigkeit oder einer Bewährung lediglich für die Eingruppierung des Angestellten oder seinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen, nicht hingegen für die Stufenfindung. Dies hat der Senat bereits durch Urteil vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 821/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, entschieden; an der dort vertretenen Auffassung ist festzuhalten.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.).

b) Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991 wird, soweit die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit – vorbehaltlich einer hier nicht interessierenden Sonderregelung – so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Die Berücksichtigung solcher vor dem 1. Januar 1991 liegenden Zeiten ist somit lediglich für die Eingruppierung des Angestellten oder seinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen. Dabei handelt es sich um technische Fachausdrücke, die von denjenigen der Stufe oder Vergütungsstufe streng zu trennen sind. Diese technischen Fachausdrücke sind zum Teil Gegenstand sehr umfangreicher tariflicher Regelungen (vgl. z.B. §§ 23, 27 BAT). Angesichts dessen muß davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien mit der Übergangsvorschrift des § 6 Ziff. 2 BAT/VKA nur hinsichtlich der Eingruppierung des Angestellten sowie seines Anspruchs auf eine Vergütungsgruppenzulage Tätigkeits-, Bewährungs- und Berufstätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1991 so berücksichtigen wollten, wie wenn dieser Tarifvertrag bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte, nicht jedoch hinsichtlich der – in dieser Übergangsregelung ungenannt gebliebenen – Stufenfindung nach § 27 BAT/VKA.

c) Für dieses Auslegungsergebnis spricht ganz eindeutig auch ein weiteres Argument: Die Festsetzung der Grundvergütung bei Höhergruppierungen ist im BAT für den Bereich Bund/Länder (BL) einerseits und für den Bereich der VKA andererseits unterschiedlich geregelt: Während nach § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT/BL der Angestellte – von der Ausnahmeregelung des Satzes 2 des Abs. 3 abgesehen – grundsätzlich die in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebende Lebensaltersstufe auch in der höheren Vergütungsgruppe behält, erhält der Angestellte nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA nicht grundsätzlich die Grundvergütung nach derjenigen Stufe, nach der sich seine Grundvergütung in der bisherigen Vergütungsgruppe bemessen hat. Bei Geltung der Regelung des § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT/BL wäre dem Kläger daher seine Vergütungsstufe erhalten geblieben. Wenn dies – bei der vorstehend dargestellten Unterschiedlichkeit der Stufenfindungsregelung – von den Tarifvertragsparteien auch für den VKA-Bereich gewollt gewesen wäre, hätte die Übergangsregelung für diesen Bereich abweichend von derjenigen für den Bereich BL gestaltet werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen: § 5 Ziff. 2 (BL) des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 ist wortlautgleich mit derjenigen des § 6 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages für den Bereich VKA. Dies zeigt, daß die Tarifvertragsparteien mit ihrer Übergangsregelung zu der am 1. Januar 1991 wirksam gewordenen Tarifänderung die unterschiedlichen Folgen einer Höhergruppierung für die Stufenfindung im Bereich BL einerseits im Vergleich zu der im Bereich VKA andererseits, wie sie sich aus der jeweiligen Regelung des § 27 Abschn. A BAT ergeben, nicht beseitigen wollten. Anderenfalls hätten sie in der Übergangsregelung für den VKA-Bereich ausdrücklich bestimmen müssen, daß Zeiten einer Tätigkeit, einer Bewährung oder Berufstätigkeit vor dem 1. Januar 1991 – in Abweichung von § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/VKA – für die Stufenfindung so zu berücksichtigen seien, wie wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

d) Der Unterschied zwischen den Auswirkungen einer Höhergruppierung auf die Stufenfindung im Vergleich B/L zur VKA-Regelung ist nach einer Sonderregelung in dem jeweiligen § 27 BAT, die gerade auch den Fall des Klägers betrifft, noch größer: Für Höhergruppierungen aus der VergGr. III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe II b oder eine höhere Vergütungsgruppe ist im Bereich B/L nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 2 BAT abweichend von den Regelfällen der Stufenfindung in Abs. 3 Satz 1 zu prüfen, ob sich für den Angestellten eine günstigere Lebensaltersstufe ergibt, wenn davon ausgegangen wird, daß der Angestellte von Anfang an, d.h. schon bei seiner Einstellung in der höheren, über der VergGr. III liegenden Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre; trifft dies zu, ist die Grundvergütung der günstigeren Lebensaltersstufe maßgebend. Hingegen erhält der Angestellte bei einer Höhergruppierung in die VergGr. II im VKA-Bereich nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BAT in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als derjenigen, die sich bei der Höhergruppierung im Regelfall ergeben würde, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (Stufe 1) der VergGr. II.

Auch nach dieser Sonderregelung wäre der Kläger daher bei Geltung des BAT/BL nicht in die Vergütungsstufe zurückgefallen, während er nach der Sonderregelung für die Höhergruppierung in die VergGr. II für den VKA-Bereich sogar in die nächstniedrigere Stufe zurückfiel, wie oben bereits ausgeführt worden ist.

Diese Konsequenzen der Höhergruppierung aufgrund des Tarifvertrages vom 24. April 1991 für die Stufenfindung wollten die Tarifvertragsparteien auch für diese Sonderregelung der Stufenfindung bei der Höhergruppierung nicht beseitigen, wie der Umstand zeigt, daß die Übergangsregelung für den Bereich BL wortlautgleich derjenigen für den VKA Bereich ist.

III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, Hecker, Schwarz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087155

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