Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Hochschulabschluß. Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses durch förmliches Verwaltungsverfahren. Eingruppierung Lehrer. Gleichbehandlung

 

Orientierungssatz

Die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses kann in Nordrhein-Westfalen nur durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festgestellt werden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind an die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen über die Gleichwertigkeit gebunden. Ohne eine verwaltungsrechtliche Anerkennung kann im arbeitsgerichtlichen Eingruppierungsverfahren die Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen nicht inzidenter überprüft werden.

 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 23.06.1989 § 19

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 18 Sa 1989/00)

ArbG Bielefeld (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1441/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. August 2001 – 18 Sa 1989/00 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT und die entsprechende Vergütung.

Der im Jahre 1940 in der Türkei geborene Kläger erwarb am 25. Juni 1960 das Diplom für Volksschullehrer und war in der Zeit ab dem 25. August 1960 in der Türkei an verschiedenen Schulen als Lehrer tätig. Berufsbegleitend begann er am 9. November 1967 ein Studium an der Universität Ankara. Er studierte als Hauptfach russische Sprache und Literatur, als Nebenfächer römische und griechische Literatur, neue türkische Literatur, Pädagogik und Geschichte der türkischen Republik. Nach einer Bescheinigung der Universität Ankara vom 11. April 1979 betrug die Regelstudienzeit in dem Hauptfach vier Jahre (acht Semester) sowie in den Nebenfächern und dem Fach Pädagogik jeweils zwei Jahre (vier Semester). Am 30. Juni 1973 beendete der Kläger das Studium an der Universität Ankara mit dem Abschluß “Lisans Diplomasi”, das nach einer deutschen Übersetzung die staatlich anerkannte Berechtigung beinhaltet, in dem Hauptfach und den Nebenfächern zu unterrichten.

In der Folgezeit kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Seit September 1996 ist er deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger ist im Schuldienst des beklagten Landes seit dem 1. Februar 1976 tätig. Zunächst erteilte er in den Jahren 1976 bis zum Schuljahr 1978/1979 nur muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Seit dem Schuljahr 1979/1980 unterrichtete er in der Gesamtschule B… und weiterhin bis zum Schuljahr 1981/1982 auch an der G.…schule in B…. Seit dem Schuljahr 1983/1984 ist er als Lehrer allein an der Gesamtschule B… tätig. Mit Beginn des Schuljahres 1980/1981 erteilte der Kläger zunächst vier Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache an der Gesamtschule. Seitdem er ab dem Schuljahr 1983/1984 nur noch an der Gesamtschule eingesetzt wurde, erteilte er 18 Stunden Türkisch als zweite Fremdsprache in den Klassen sieben bis zehn und sechs Stunden muttersprachlichen Unterricht. Ab dem Schuljahr 1986/1987 erfolgten auch Einsätze in der Oberstufe. Überwiegend unterrichtete der Kläger in den Klassen sieben bis zehn.

Seit dem Ende des Jahres 1982 wurde der Kläger auf der Grundlage der am 3. September 1982 und am 31. Mai 1983 geschlossenen Arbeitsverträge beschäftigt. Im Vertrag vom 3. September 1982 ist ua. folgendes geregelt:

“…

Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis

in der Tätigkeit eines ausländischen Lehrers

Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.8.1982

Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet bis zum: 31.7.1983

Dienststelle 16/24 Wochenstunden Gesamtschule B…

9/28 Wochenstunden G.…schule B…

Vergütungsgruppe IVa BAT gemäß Ziffer 1.3. des Runderlasses des Kultusministers NW vom 20.11.1981 – ZB 1/2-23/06-752/81

Nebenabreden

Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelung nach Anlage 2 I (SR 2l BAT)

und Anlage 2y (SR 2y BAT) Anwendung

…”

Durch den zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 31. Mai 1983 wurde das Arbeitsverhältnis entfristet.

Mit Schreiben vom 18. November 1993 und mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 machte der Kläger, gestützt auf den Erlaß des Kultusministers zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20. November 1981 (sogenannter Nichterfüllererlaß), seine Höhergruppierung von VergGr. IVa BAT in die VergGr. III BAT geltend. Das beklagte Land lehnte die begehrte Höhergruppierung mit Schreiben vom 8. März 1994 ab.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage vom 29. Mai 1995.

Mit Schriftsatz vom 17. November 1995 beantragte er bei dem beklagten Land die Überprüfung der Gleichwertigkeit seines in der Türkei erworbenen Hochschuldiploms. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1995 lehnte das beklagte Land die begehrte Anerkennung ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde durch das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26. Mai 2000 – 19 A 1731/98 – mit der Begründung abgewiesen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz iVm. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 LPO sowie die Tatbestandsvoraussetzungen von § 19 Abs. 2 Lehrerausbildungsgesetz iVm. § 60 Abs. 1 – 3 LPO für die begehrte Anerkennung seien nicht gegeben. Die vom Kläger absolvierte Lehramtsprüfung “Lisans Diplomasi” entspreche nicht dem Ersten Staatsexamen für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen. Die abgelegten Prüfungen seien dem Umfang und dem Inhalt der Ersten Staatsprüfung im wesentlichen nicht gleichwertig. Weitere Voraussetzung für den deutschen Abschluß sei ein gleichgewichtiges Studium von zwei Fächern im Verhältnis eins zu eins. Der Kläger habe aber das von ihm unterrichtete Fach Türkisch nur zwei Jahre (vier Semester) als Nebenfach studiert.

Der vom Kläger mit der verwaltungsgerichtlichen Klage weiterverfolgte Hilfsantrag, das beklagte Land zu verpflichten, die vom Kläger in der Türkei absolvierte Hochschulausbildung als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a BAT anzuerkennen, wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster am 26. Mai 2000 abgetrennt (OVG Münster – 19 A 2692/00 –) und der Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs an das Arbeitsgericht Bielefeld mit der Begründung verwiesen, in einem besonderen Verwaltungsverfahren sei nicht festzustellen, ob ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a BAT anzuerkennen sei.

Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, daß er die Voraussetzungen der Ziff. 2.4 iVm. Ziff. 7.2 des Nichterfüllererlasses vom 20. November 1981 erfülle. Er verfüge über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und erteile überwiegend Unterricht in einem seinem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach, nämlich der türkischen Sprache. Die sechsjährige Bewährungszeit sei abgelaufen. Nach Ziff. 9.1 des Erlasses sei seine Universitätsausbildung in der Türkei als gleichwertig mit der entsprechenden wissenschaftlichen Ausbildung in Deutschland anzusehen. Unabhängig von dem Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens müsse das beklagte Land seine Ausbildung und Diplomprüfung als gleichwertig anerkennen. Er sei auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz höherzugruppieren.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn mit Wirkung vom 1. November 1993 nach der VergGr. III des Bundes-Angestelltentarifvertrages zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Rechtsansicht vertreten, der Höhergruppierungsanspruch des Klägers sei nicht begründet. Der Anspruch scheitere schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Nach Abs. 3 der Protokollnotiz setze eine wissenschaftliche Hochschulausbildung einen Abschluß voraus, der eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern erfordere. Mit dem vom Kläger unterrichteten Fach Türkisch habe dieser jedoch lediglich ein viersemestriges Studium vorzuweisen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, daß der Kläger eine Diplomprüfung in Ankara abgelegt habe, die mit der Prüfung des Ersten Staatsexamens in der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar sei. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann die Höhergruppierung in VergGr. III BAT und entsprechende Vergütung ab 1. November 1993 nicht verlangen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Nichterfüllererlasses in der jeweils geltenden Fassung. Sowohl Ziff. 2.4 der ursprünglichen Fassung des Erlasses als auch Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 der aktuellen Fassung forderten ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Über eine solche Ausbildung verfüge der Kläger indessen nicht. Er habe keine wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule absolviert und das von ihm an der Universität Ankara durchgeführte Studium gelte nicht als abgeschlossenes Studium im Sinne der Ziff. 9.1 Satz 3 des Erlasses. Die Ausbildung im Ausland sei nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren als gleichwertig anerkannt worden und auch nicht nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz gleichgestellt oder entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT als gleichwertig anerkannt worden. Insoweit sei die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Parteien bindend. Ein Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.
  • Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht eine Vergütung gemäß VergGr. III BAT weder auf der Grundlage der vom beklagten Land erlassenen Eingruppierungsrichtlinien (Nichterfüllererlaß) noch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

    I. Die Klage ist zulässig.

    Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. zB BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 – nv., zu B I der Gründe).

    II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Für das Klagebegehren des Klägers gibt es keine Anspruchsgrundlage. Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung iSd. Nichterfüllererlasses.

    1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß für die Eingruppierung des Klägers die Lehrereingruppierungsrichtlinien des sogenannten Nichterfüllererlasses des beklagten Landes anwendbar sind.

    a) Für die Eingruppierung des Klägers sind die Regeln des § 22 BAT nicht einschlägig. In der Vorschrift ist die Anlage 1a zum Tatbestandsmerkmal gemacht (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Anwendung des § 22 BAT setzt daher voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfaßt wird. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Anlage jedoch nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch für die nicht unter die SR 2l I (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) fallen – beschäftigt sind, soweit dies als besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23, zu B II der Gründe). Der Kläger ist als Lehrkraft im tariflichen Sinne zu qualifizieren. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zur SR 2l I sind Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Auf den Kläger trifft dies zu, weil er an einer öffentlichen Gesamtschule unterrichtet.

    b) Auf das Arbeitsverhältnis sind die sogenannten Nichterfüllererlasse in ihrer jeweiligen Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Die Anwendung einseitiger Lehrereingruppierungsrichtlinien kommt dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (vgl. zB BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 568/99 – ZTR 2001, 226 ff., zu B 1b der Gründe).

    aa) Ausdrücklich vereinbart haben die Parteien im Arbeitsvertrag die Lehrereingruppierungsrichtlinien allerdings nicht. Die vorgesehene Geltung des BAT mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte umfaßt nicht einen dynamischen Verweis auf die Nichterfüllererlasse. Diese sind einseitig gesetzte Weisungen des Kultusministeriums an nachgeordnete Behörden und setzen kein Vertragsrecht, sondern haben verwaltungsrechtliche Bedeutung. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme umfaßt aber ausdrücklich nur tarifvertragliche Regelungen (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 568/99 – aaO, zu B 1b der Gründe).

    Die Angabe der Fallgruppe 1.3 des Nichterfüllererlasses als Zusatz zu VergGr. IVa BAT stellt auch keine vollständige Inbezugnahme des Erlasses dar, wie das Landesarbeitsgericht anzunehmen scheint, wenn es (vgl. S 10 des Urteils) ausführt:

    “Mit der Bezugnahme auf den Erlaß haben die Parteien vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vereinbart werden soll.”

    Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages.

    Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf einen von der Schulverwaltung des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck abgeschlossen worden, so daß ein “typischer Arbeitsvertrag” vorliegt, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (BAG 18. Mai 1988 – 4 AZR 765/87 – BAGE 58, 283, 290; 17. August 1994 – 4 AZR 623/93 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35, zu A II 2a der Gründe). Bei der Vertragsauslegung sind nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und im Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluß einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG 17. August 1994 – 4 AZR 623/93 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35, zu A II 2a der Gründe) . Nach diesen Maßstäben ist im Arbeitsvertrag nur die Fallgruppe 1.3 und nicht der gesamte Nichterfüllererlaß in Bezug genommen. Aus der Anführung einer einzelnen, konkret benannten Bestimmung des Nichterfüllererlasses im Vertragstext ergibt sich, daß diese zwischen den Parteien inhaltlich als Vertragsrecht gelten soll. Durch diese Form der Vereinbarung kommt nicht sämtlichen Vorschriften des in Bezug genommenen Erlasses arbeitsrechtliche Bedeutung zu, sondern lediglich dem Inhalt der bezeichneten Fallgruppe. Mit ihr wird die Grundlage kenntlich und zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht, auf der das beklagte Land die Vergütung für den Kläger ermittelt hat und während des weiteren Vertragsverhältnisses erbringen will (so BAG 17. August 1994 – 4 AZR 623/93 – aaO).

    bb) Dem Landesarbeitsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß die Parteien konkludent die Anwendung des Nichterfüllererlasses in der jeweils gültigen Fassung vereinbart haben.

    Grundsätzlich kann ein ministerieller Vergütungserlaß auch erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses mündlich oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden (vgl. BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64, zu B 1b der Gründe). Eine solche Vereinbarung hat das Landesarbeitsgericht zu Recht dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr entnommen. Der Kläger habe schon den Höhergruppierungsantrag vom 18. November 1993 auf den Runderlaß gestützt. Das beklagte Land wiederum habe in seinem ablehnenden Schreiben vom 8. März 1994 ausdrücklich ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nach dem Runderlaß vom 20. November 1981 nicht erfüllt seien.

    Da es sich hierbei um die Auslegung einer individuellen vertraglichen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten handelt, kann sie in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie rechtlich möglich ist, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbar und frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist sowie ob alle Umstände berücksichtigt wurden (BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64, zu B 1b der Gründe). Gemessen daran ist die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist rechtlich möglich und läßt keine Auslegungsfehler erkennen. Das Verhalten der Parteien läßt darauf schließen, daß der Eingruppierungserlaß insgesamt und nicht nur die im Arbeitsvertrag aufgenommene Vergütungsgruppe für den Entgeltanspruch des Klägers maßgeblich sein soll (vgl. dazu BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64, zu B 1b der Gründe). Dies ist gerade dadurch zum Ausdruck gekommen, daß zwischen den Parteien kein Streit über die Anwendbarkeit des Nichterfüllererlasses, sondern nur darüber bestand, welche Vergütungsgruppe für die Entlohnung des Klägers maßgeblich sein soll. Im übrigen haben auch die Parteien gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts keine Einwendungen erhoben.

    c) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT steht der Wirksamkeit der Anwendungsvereinbarung nicht entgegen, weil nicht eine Nebenabrede, sondern eine Hauptleistungspflicht, nämlich die Vergütung, betroffen ist (vgl. zB BAG 7. Mai 1986 – 4 AZR 556/83 – BAGE 52, 33, 38 = AP BAT § 4 Nr. 12, zu 2 der Gründe).

    2. Damit richtet sich die Vergütung des Klägers nach dem Nichterfüllererlaß des beklagten Landes. Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Erlasses steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach der von ihm angestrebten VergGr. III BAT aber nicht zu. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen des Erlasses in der ursprünglichen Fassung vom 20. November 1981 noch die Voraussetzungen in der aktuellen Fassung.

    In dem Erlaß vom 20. November 1981 ist – soweit im Streitfall von Bedeutung – folgendes geregelt:

    Runderlaß des Kultusministers (Nichterfüllererlaß) des beklagten Landes vom 20. November 1981

    “1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

    1.3 Ausländische Lehrer

    mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Heimatlandes, die Gastarbeiterkinder unterrichten

    IVb

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

    IVa

    (Auf die Bewährungszeit können Zeiten einer Tätigkeit im Schuldienst des Heimatlandes angerechnet werden.)

    2. Lehrer an Realschulen

    2.4 Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

    mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

    die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    IVa

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

    III

    7. Lehrer an integrierten Gesamtschulen

    7.2 Lehrer die überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 7 bis 10 unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

    9. Gemeinsame Bestimmungen

    9.1 Für die Auslegung des Begriffs “abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein wissenschaftliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das als gleichwertig anerkannt wird. Hierzu ist mit in jedem Einzelfall unter Beifügung der Studiennachweise ein begründeter Entscheidungsvorschlag vorzulegen.”

    Die entsprechenden Regelungen in der geltenden Fassung des Nichterfüllererlasses, zuletzt geändert durch Runderlaß vom 17. November 1994 (GABl. NW I S 306) lauten:

    “5. Lehrer an Gesamtschulen

    5.2 Lehrer,

    die überwiegend in der Sekundarstufe I unterrichten,

    werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

    5.3 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen, werden entsprechend der Fallgruppen 1.15 bis 1.17 eingruppiert.

    1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

    1.15 Lehrer ausländischer Herkunft

    mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Befähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen

    IVa

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in der VergGr.

    III

    1.16 Lehrer ausländischer Herkunft

    mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen

    IVb

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

    IVa

    2. Lehrer an Realschulen

    2.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern in der Sekundarstufe I

    mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt) die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

    IVa

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

    III

    2.2 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

    ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.1 mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

    IVa

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppe 2.5 bis 2.16)

    III

    9. Gemeinsame Bestimmungen

    9.1 Für die Auslegung des Begriffs “abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, das gemäß § 19 Lehrerausbildungsgesetz gleichgestellt oder entsprechend der oben angegebenen Protokollnotiz als gleichwertig anerkannt ist.

    9.2 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern ausländischer Herkunft die Muttersprache an Stelle einer Pflichtfremdsprache erteilen, werden nicht von dem speziellen Eingruppierungsmerkmalen des Muttersprachlichen Unterrichts (MSU) erfaßt.”

    Die in Ziff. 9.1 der Erlasse in Bezug genommene Protokollnotiz lautet wie folgt:

    “Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

    Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß einer Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches – vorgeschrieben ist.”

    3. Da der Kläger an der Gesamtschule überwiegend in den Klassen sieben bis zehn unterrichtet, bestimmt sich die Eingruppierung gemäß 7.2 aF bzw. 5.2 nF des Erlasses entsprechend den Lehrern an Realschulen. Danach scheitert eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT bereits daran, daß der Kläger nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfügt. Eine solche Ausbildung wird aber sowohl in der Ziff. 2.4 der ursprünglichen Fassung des Erlasses wie auch in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 der aktuellen Fassung des Erlasses vorausgesetzt.

    a) Nach Ziff. 9.1 der Erlasse gilt für die Auslegung des Begriffs “abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Die in der Protokollnotiz genannten Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zu stellen sind, beziehen sich nur auf Abschlußprüfungen an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule. Dies ergibt sich bereits aus dem unmißverständlichen Wortlaut der Protokollerklärung und es entspricht auch dem Willen der Tarifpartner, für den Tarifbereich nur Abschlußprüfungen an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule anzuerkennen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil 2 VergOBL Anm. 11 und 155; Teil 2 VergO BAT/BL Lehrerrichtlinien Anm. III 2b). Eine solche wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule hat der Kläger nicht abgelegt.

    b) Das vom Kläger an der Universität Ankara abgeschlossene Studium gilt auch nicht als abgeschlossenes Studium der Ziff. 9.1 Satz 3 der Erlasse.

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nur mit dem Erlaß in der Fassung vom 20. November 1981 befaßt und ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festzustellen ist (BAG 25. September 1991 – 4 AZR 33/91 – AP BeschFG § 2 Nr. 14; 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 17. August 1994 – 4 AZR 623/93 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35; 7. Juli 1999 – 10 AZR 571/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79; 24. Mai 2000 – 10 AZR 209/99 – ZTR 2000, 514).

    bb) Daran hat sich durch die Neufassung der Bestimmung nichts geändert. Dies ergibt eine Auslegung des Erlasses.

    (1) Die Nichterfüllererlasse des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen sind nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Danach ist – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Willen des Auszugs der Willenserklärung zu haften. Allerdings kann nur der Wille berücksichtigt werden, der in dem Erlaß sowie mit ihm im Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat, weil der Adressat (Behördenbediensteter), der ihn anzuwenden hat, ihn aus sich heraus verstehen muß. Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 568/99 – ZTR 2001, 226, zu II B 2a bb der Gründe).

    (2) Die Neufassung des Erlasses stellt lediglich eine Konkretisierung dar, mit deren Hilfe der Erlaßgeber aufzeigt, inwieweit im Ausland absolvierte Ausbildungen sowie dabei erworbene Studienabschlüsse das Merkmal eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule erfüllen können. Dies folgt aus dem systematischen Aufbau sowie Sinn und Zweck der Bestimmung.

    Ziff. 9.1 des Erlasses sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor, den Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen:

    Nach Satz 1 in Verbindung mit der Protokollnotiz ist dies der Fall, wenn die Abschlußprüfung, die eine Staats- oder Diplomprüfung sein kann, in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches – vorgeschrieben ist. Nach Satz 2 ist der Nachweis auch erbracht, wenn die Erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt abgelegt wurde, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist.

    An diese Systematik hat der Erlaßgeber in Satz 3 angeknüpft und geregelt, daß entsprechend den beiden Fällen eine Gleichstellung eines im Ausland absolvierten Studiums als auch eines dort erworbenen Studienabschlusses in Betracht kommen. Das ausländische Studium muß also entweder Anforderungen aufweisen, die denen in der Protokollnotiz genannten entsprechen oder es kann sich um eine ausländische Prüfung handeln, die den Anforderungen einer Staatsprüfung im Sinne des Satzes 2 entsprechen. Letzteres hat der Erlaßgeber durch den Verweis auf § 19 Lehrerausbildungsgesetz zum Ausdruck gebracht, denn in dieser Vorschrift geht es – ua. – gerade um die Anerkennung von außerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen erworbenen Prüfungen als Erste Staatsprüfung.

    Eine solche systematische Auslegung wird dadurch gestützt, daß der Erlaßgeber die Voraussetzungen für die Annahme eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule für ausländische Hochschulen inhaltlich nicht ändern wollte. Vielmehr sollten ausländische Ausbildungen sowie Studienabschlüsse mit anderen in der Bundesrepublik abgelegten Abschlüssen und absolvierten Ausbildungen bei gegebener Gleichwertigkeit gleichgestellt werden, wenn sie zu einer für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Qualifikation führen.

    (3) Dem Landesarbeitsgericht ist ferner zuzustimmen, daß sowohl die Gleichstellung nach § 19 Lehrerausbildungsgesetz, wie auch die Anerkennung der Gleichwertigkeit entsprechend der Protokollnotiz in ein und demselben förmlichen Verwaltungsverfahren und nicht im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits festzustellen sind. Der davon teilweise abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Rechtsfrage, ob ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a BAT anzuerkennen sei, nicht in einem besonderen Verwaltungsverfahren festgestellt werden soll, ist nicht zu folgen.

    Durch die Verweisung auf § 19 des Lehrerausbildungsgesetzes wird vom Erlaßgeber zum Ausdruck gebracht, daß ein besonderes Überprüfungs- und Feststellungsverfahren vom Kultusministerium zu veranlassen und durchzuführen ist. In § 19 des Lehrerausbildungsgesetzes ist nämlich für die Anerkennungsentscheidung die Zuständigkeit des Kultusministers ausdrücklich normiert, was wiederum ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren voraussetzt. Dieses erstreckt sich indessen nicht nur auf die Anerkennung von Prüfungen iSd. § 19 Lehrerausbildungsgesetz, sondern auch auf Feststellungen nach Maßgabe der Protokollnotiz. Die gegenteilige Annahme des Oberverwaltungsgerichts findet im Wortlaut des Erlasses keine Stütze. Für die Durchführung der Prüfungen entsprechend der Protokollnotiz ist keine, insbesondere keine abweichende zuständige Instanz vorgesehen. Weder der Erlaß des beklagten Landes noch die Protokollnotiz selbst enthalten derartige Regelungen. Anders als § 19 Lehrerausbildungsgesetz befaßt sich die Protokollnotiz nicht einmal mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Prüfungsabschlusses. Inhalt der Protokollnotiz ist lediglich die Festlegung der Voraussetzungen, die an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung an einer deutschen Hochschule zu stellen sind.

    Ferner spricht der Zweck der Norm für ein einheitliches Verwaltungsverfahren. Die Zuweisung der Prüfungszuständigkeit ist wegen der besonderen Sachkunde an das Kultusministerium erfolgt. Gemessen an diesem Zweck ist es sachgerecht, sowohl die Anforderungen des § 19 Lehrerausbildungsgesetz als auch die der Protokollnotiz in einem Verfahren zu prüfen. Die auftretenden Sachfragen sind eng miteinander verbunden und bedürfen gleichermaßen eine sachkundige Beurteilung. Demgegenüber wären zwei getrennte Prüfungsverfahren nicht praktikabel.

    (4) Eine Bestätigung findet dies in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abschn. B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL), der ausdrücklich regelt, daß als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule gilt, das der zuständige Landesminister als gleichwertig anerkannt hat. Die Vorschrift läßt ebenfalls den Schluß zu, daß die Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgestellt werden soll.

    Ebenso sind entsprechende Regelungen für Lehrer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen. So sieht zB Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) vom 21. Dezember 1988 ausdrücklich vor, daß ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses zu stellen ist, über den der Aufnahmestaat in ein Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden (dazu BAG 24. Mai 2000 – 10 AZR 209/99 – ZTR 2000, 514 ff., zu II 1b der Gründe).

    Für den Lehrerberuf sieht die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (AVO-EG vom 21. Mai 1991), ein förmliches Verfahren der Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vor (dazu BAG 24. Mai 2000 – 10 AZR 209/99 – aaO, zu II 1b der Gründe).

    (5) Soweit das Oberverwaltungsgericht meint, es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, welche einer Behörde die Aufgabe übertrage zu überprüfen, ob ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule als gleichwertig im Sinne der Protokollnotiz anzuerkennen sei, ist dem nicht zuzustimmen. Wie bereits erörtert, begründet der Nichterfüllererlaß durch seinen Verweis auf § 19 Lehrerausbildungsgesetz mangels abweichender anderweitiger Regelung einheitlich die Zuständigkeit des Kultusministers zur Durchführung des Überprüfungs- und Feststellungsverfahrens. Bei dem Nichterfüllererlaß handelt es sich auch um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift. Die Vereinbarung des Erlasses in einem Arbeitsvertrag richtet sich zwar nach den Regeln des BGB, ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstellt, gehört jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlieren Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts sind Erlasse Kundgabe des öffentlichen Handelns staatlicher Organe (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 568/99 – aaO, zu II B 2a cc der Gründe) .

    c) Im Ergebnis steht einer Höhergruppierung des Klägers mithin das Fehlen eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule entgegen. Inwieweit dies durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig festgestellt wurde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht hat sich entsprechend der Antragstellung des Klägers bislang nur damit befaßt, ob die vom Kläger abgelegte Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufe II (§ 8 Lehrerausbildungsgesetz) anerkannt werden kann. Gem. Ziff. 9.1 des Nichterfüllererlasses wäre aber die Anerkennung der Prüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufe I (§ 7 Lehrerausbildungsgesetz) ausreichend, um von einem abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule auszugehen, weil die Regelstudiendauer gem. § 7 Lehrerausbildungsgesetz sechs Semester beträgt. Gleichwohl erfüllt der Kläger nicht die Eingruppierungsvoraussetzungen des Nichterfüllererlasses in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe, weil er ein derartiges Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht beschritten hat. Solange die Anerkennung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen der Eingruppierungsrichtlinien für eine Vergütung des Klägers nach VergGr. III BAT nicht erfüllt (BAG 25. September 1991 – 4 AZR 33/91 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 14) .

    4. Ein Anspruch des Klägers auf VergGr. III BAT ergibt sich schließlich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

    a) Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt.

    Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet grundsätzlich auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung Anwendung. Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 741/98 – nv., zu II 3a der Gründe; 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 – nv., zu B II 5a der Gründe).

    Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluß, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering – nämlich weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer – kann ein nichtbegünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten (BAG 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184, zu II 1 der Gründe; 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 – nv., zu B II 5c aa der Gründe).

    Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder bei einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, so daß ein Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, daß ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer zu Unrecht in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft und nach dieser vergütet wird. Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewandten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG 12. Januar 2000 – 10 AZR 741/98 – nv., zu II 3a der Gründe; 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 – nv., zu B II 5c bb der Gründe).

    b) Nach diesen Maßstäben ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger aus einer möglicherweise fehlerhaften Eingruppierung der von ihm angesprochenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT nicht herleiten kann. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist durch das beklagte Land nicht verletzt worden.

    Durch die Nichterfüllererlasse hat das beklagte Land generelle Regelungen zur Eingruppierung derjenigen angestellten Lehrer geschaffen, welche die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen. Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber von diesem generellen Prinzip – bewußt oder unbewußt – bei einigen Arbeitnehmern zu deren Gunsten abweicht und ihnen eine höhere Vergütung gewährt als diesen bei richtiger Anwendung des eingeführten Erlasses zustünde, begründet für die anderen, nach dem generellen Prinzip behandelten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Nur wenn die Besserstellung einiger Arbeitnehmer einem bestimmten System folgt, dürfen vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund hiervon ausgenommen werden. Es muß insoweit erkennbar sein, daß die Abweichungen ebenfalls eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen und der Kläger mit den bevorzugten Arbeitnehmern vergleichbar ist.

    Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Besserstellung der Arbeitnehmer im Streitfall kein System zugrunde gelegen. In den Entscheidungsgründen, die ebenfalls bindende Tatsachenfeststellungen iSv. § 561 ZPO aF enthalten können (BAG 30. September 1998 – 4 AZR 548/97 – nv., zu I 2 der Gründe), hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt (S 21 zu II der Entscheidungsgründe),

    “Selbst wenn in den vom Kläger konkret genannten Fällen eine Besserstellung vorliege, so sei nicht ersichtlich, daß das beklagte Land hierdurch eine von den Regelungen des Eingruppierungserlasses abweichende Vergütungsordnung habe schaffen wollen.”

    Diese Tatsachenfeststellungen sind für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO aF). Eine Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs außer Acht gelassen oder falsch verstanden, hat der Kläger nicht erhoben. Vielmehr hat er die unterbliebene Vernehmung von Zeugen gerügt. Diese Verfahrensrüge wurde allerdings nicht ordnungsgemäß erhoben und greift damit nicht durch. Soll das Gericht Beweismittel nicht ausgeschöpft haben, sind das übersehene Beweismittel, das dazugehörige Beweisthema, der genaue Ort – Schriftsatz und Seite –, wo der Beweis angetreten wurde, und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (BAG 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91 – BAGE 71, 56, 67 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32, zu 6b der Gründe). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

  • Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Hickler, Binder

 

Fundstellen

NZA 2004, 568

ZTR 2003, 403

AP, 0

PersR 2004, 81

NJOZ 2004, 1906

Tarif aktuell 2003, 2

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