Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrkraft – Ausbildung in England

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrberuf kann hinsichtlich vergütungsrechtlicher Gleichbehandlung mit einer deutschen Lehrkraft nach innerstaatlichem Recht von einem verwaltungsrechtlichen Gleichstellungsverfahren abhängig gemacht werden.

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, diesen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Außer im Falle der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes haben sie von dessen positivem oder negativem Ergebnis auszugehen.

Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; Eingruppierungserlaß des Landes Berlin i.d.F. vom 20. September 1996 VergGr. II a, III; Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 § 1; Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 § 2; Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 § 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 12.05.1998; Aktenzeichen 12 Sa 8/98)

ArbG Berlin (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 20 Ca 30745/97)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 1998 – 12 Sa 8/98 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.

Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine abgeschlossene, insgesamt 5jährige Lehramtsausbildung nach britischem Recht. Er absolvierte ein mindestens 3jähriges Hochschulstudium der Fächer Germanistik und Russisch. Ihm wurde von der University of Birmingham der akademische Grad „Bachelor of Arts with Honours Class II (Division II) (German Studies/Russian)” verliehen. Im Anschluß an das Studium absolvierte er eine einjährige pädagogische Zusatzausbildung und erwarb das Diplom „Postgraduate Certificate in Education” des Institutes für Pädagogik der University of London. Der Kläger hat damit die Qualifikation eines „Qualified Teacher” mit der Lehrbefähigung als Grundschullehrer für das Fach Englisch als Fremdsprache, sowie die Fächer Deutsch und Russisch für die Altersstufe 11 bis 18 an Sekundarschulen erworben.

Mit Schreiben vom 26. August 1994 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Richtlinie 89/48 EG-Vertrag die Gleichstellung der in Großbritannien erworbenen Lehrbefähigung mit der Lehrbefähigung für ein Lehramt im Land Berlin. Das beklagte Land lehnte die Gleichstellung mit Bescheid vom 24. April 1995 ab und bot dem Kläger nach einer Überprüfung seiner Sprachkompetenz Anpassungsmaßnahmen oder die Ableistung des Vorbereitungsdienstes an. Zur Begründung der Ablehnung führte die Senatsverwaltung aus, die Ausbildung des Klägers sei um mehr als ein Jahr kürzer als die Ausbildungsdauer für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (5 Jahre statt 6,5 Jahre) und weise im Vergleich zu der Lehrerausbildung im Land Berlin fachwissenschaftliche, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und schulpraktische Defizite auf. Es wurde darauf hingewiesen, daß eine Beschäftigung in der Berliner Schule bei entsprechendem Bedarf auch ohne Anerkennung und Gleichstellung der Lehrbefähigung möglich sei. Der Kläger legte keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein und nahm auch an keiner der angebotenen Anpassungsmaßnahmen teil. Er schloß vielmehr einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, wonach der BAT sowie die vom beklagten Land erlassenen Richtlinien über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Anwendung finden. Der Kläger wurde in die VergGr. IV a BAT eingruppiert.

Der Kläger ist seit dem 15. August 1995 als Lehrkraft im Regelunterricht an der E -Grundschule, einem Zweig der Staatlichen Europa-Schule Berlin, tätig. Der Unterricht an dieser Schule wird jeweils zur Hälfte in deutscher Sprache von einem deutschen Lehrer und zur anderen Hälfte in einer anderen europäischen Sprache von einem Lehrer einer anderen europäischen Nationalität erteilt. Der Kläger erteilt ausschließlich Unterricht in seiner Muttersprache Englisch.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT, mindestens aber nach VergGr. III BAT zu, weil er gemäß Teil A der Lehrerrichtlinien über die klassische Ausbildung eines Gymnasiallehrers ohne Defizite gegenüber der deutschen Lehrerausbildung verfüge. Der Anspruch auf Gleichstellung seiner englischen Ausbildung ergebe sich unmittelbar aus Art. 48 EG-Vertrag, Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG und Art. 7 VO (EWG) 1612/68 in Verbindung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Berliner Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG sei unwirksam. Es stelle höhere Anforderungen an die Gleichstellung als es die EU-Richtlinie vorsehe. Der Kläger verfüge über eine nach dem Recht seines Herkunftslandes Großbritannien vollwertige Lehrerausbildung sowie ein entsprechendes Diplom. Dies allein begründe bereits einen Anspruch auf Gleichstellung. Die Ausbildung habe er an einer einer deutschen Hochschule entsprechenden Universität absolviert und dadurch die volle Lehrbefähigung für Grundschulen und Gymnasien erworben. Etwaige geringfügige Ausbildungsunterschiede seien nicht geeignet, Anpassungsmaßnahmen zu begründen. Er sei daher wie die beim beklagten Land im Angestelltenverhältnis beschäftigten deutschen Grundschullehrer nach VergGr. II a bzw. III BAT zu vergüten. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, daß er – wie die anderen Europalehrer – lediglich nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet werde.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß er nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten ist;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 22.867,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1995 zu zahlen;

hilfsweise

  1. festzustellen, daß er nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10.159,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1995 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, der Kläger habe keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a oder III BAT. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn trotz gleicher Tätigkeit bei geringerer Qualifikation eine geringere Vergütung gezahlt werde. Aufgrund des Ablehnungsbescheides vom 24. April 1995 sei ohne nähere Prüfung davon auszugehen, daß die Ausbildung des Klägers nicht mit einem Lehramt im Land Berlin gleichwertig sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungs- und Zahlungsbegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger könne die begehrte Vergütung nicht beanspruchen. Seine Eingruppierung richte sich nicht nach Teil A der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Lehrerrichtlinien des beklagten Landes, da er weder die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle noch die Anerkennung seiner britischen Ausbildung durch die Senatsverwaltung erfolgt sei. Nach Teil B der Richtlinien sei er zutreffend eingruppiert, weil die zeitlichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nicht gegeben seien. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, ob die Vorschriften des EG-RL-LehrG den Voraussetzungen der Richtlinie 89/48/EWG Vertrag genügten. Denn ein besonderes Verwaltungsverfahren sei selbst dann nicht entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Gleichstellung der ausländischen Lehrbefähigung unmittelbar aus der EG-Richtlinie herzuleiten wäre. Art. 8 der Richtlinie sehe ausdrücklich ein Verwaltungsverfahren vor. Die Gerichte für Arbeitssachen seien mangels Prüfungskompetenz ohne positiven Gleichstellungsbescheid gehindert, von einer Gleichstellung auszugehen. Schließlich ergebe sich der Vergütungsanspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß das beklagte Land Lehrer, die ebenso wie der Kläger die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllten, nach den Vergütungsgruppen II a bzw. III BAT vergüte.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichtes sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a bzw. III BAT.

1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus den arbeitsvertraglich vereinbarten Richtlinien über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 20. September 1996 (Lehrerrichtlinien). Diese Richtlinien sind rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft getreten, so daß sie für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 15. August 1995 maßgebend sind. Sie lauten u. a.:

„A Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (…), bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind und auf deren Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden ist

  1. Die Lehrkräfte sind nach der Vergütungsgruppe des BAT eingruppierungsmäßig zu behandeln, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Zur Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gehören auch ggf. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften abzuleistende Probe- oder Bewährungszeiten sowie eine ggf. erforderliche Befähigungszuerkennung. Mit Teil A der Richtlinien wird eine möglichst weitgehende Gleichstellung der im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräfte in bezug auf die Vergütung bezweckt. …

B. Sonstige Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (…), auf deren Arbeitsverhältnis der BAT oder der BAT-O anzuwenden ist

a) Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen

  1. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

    die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach Unterricht erteilen IV a

    nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe III

  2. ….
  3. Ausländische Lehrer an der Grundstufe der Staatlichen Europa-Schule Berlin mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes IV a”

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Klagebegehren nicht gemäß Teil A Abs. 1 der Lehrerrichtlinien begründet. Danach sind Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, nach der Vergütungsgruppe zu vergüten, die gemäß § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dem Kläger fehlen bereits die Grundvoraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976) erwerben Laufbahnbewerber die Befähigung durch Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung oder durch Anerkennung oder Zuerkennung. Nach § 19 SchulLVO vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758) gilt für die Laufbahn als Lehrer das Lehrerbildungsgesetz. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948) bestimmt, daß die Ausbildung für alle Lehrämter Studium mit Erster Staatsprüfung und Vorbereitungsdienst mit Zweiter Staatsprüfung umfaßt. Gemäß § 12 Abs. 2 LBiG wird erst mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung für ein Lehramt erworben. Nach § 16 LBiG kann eine außerhalb des Landes Berlin abgelegte Lehramtsprüfung oder Hochschulprüfung für ein Lehramt, ggf. nach Erprobung oder erfolgreicher Ableistung einer ergänzenden Ausbildung, anerkannt werden.

Der Kläger erfüllt nicht diese beamtenrechtlichen Voraussetzungen. Er hat weder einen Vorbereitungsdienst absolviert noch die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Das beklagte Land hat die britische Ausbildung des Klägers auch nicht gemäß § 16 LBiG i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe (EG-RL-LehrG) vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 250) anerkannt. Der Antrag des Klägers auf Anerkennung bzw. Gleichstellung wurde vielmehr abgelehnt.

3. Das Klagebegehren ergibt sich auch nicht aus Teil B der Lehrerrichtlinien, der die Eingruppierung von Lehrkräften regelt, die nicht die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Im Teil B Abs. a Nr. 2 der Richtlinien ist die Vergütung von Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geregelt. Ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT gibt es in dieser Regelung nicht. Eine Vergütung nach der VergGr. III BAT ist für die Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach Unterricht erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in der entsprechenden Tätigkeit vorgesehen. Da der Kläger aber erst seit August 1995 beim beklagten Land tätig ist, scheidet eine sechsjährige Bewährungstätigkeit aus.

4. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die an die Lehrbefähigung anknüpfende unterschiedliche vergütungsrechtliche Regelung auch nicht gegen den allgemeinen oder den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (BAG Urteile vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n. v. und 10. Juni 1998 – 10 AZR 103/97 – AP Nr. 72 zu § 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.).

b) Das beklagte Land behandelt durch die zulässige Verweisung (vgl. st. Rspr. BAG Urteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) auf das Beamtenrecht in Teil A der Lehrerrichtlinien in- und ausländische Lehrer an der Grundschule der Staatlichen Europa-Schule Berlin mit voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes vergütungsrechtlich nicht ungleich. Liegen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die vergütungsrechtliche Eingruppierung gemäß der entsprechenden Besoldungsgruppe. Fehlen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, bedarf es stets der Anerkennung oder Gleichstellung der erworbenen Lehrbefähigung durch die Senatsverwaltung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß das beklagte Land in einem Einzelfall von diesen Grundsätzen abgewichen ist.

In Teil B der Lehrerrichtlinien besteht zwar insofern eine vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung, weil Lehrern nach Buchst. a Nr. 2 nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütung nach VergGr. III BAT zustehen kann, während ein solcher Bewährungsaufstieg für ausländische Lehrer nach Buchst. a Nr. 14 nicht gegeben ist.

Diese vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt und damit rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Landesgesetzgeber hat bei seiner besoldungsrechtlichen Regelung an die Ausbildungsabschlüsse und die damit erworbene Lehrbefähigung angeknüpft und damit die Höhe der Vergütung bei gleicher Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung und Ausbildungsabschlüssen, unterschiedlich gestaltet. Eine solche Differenzierung nach diesen Merkmalen ist vergütungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt BAG Urteile vom 9. Juli 1997 – 10 AZR 851/95 – n.v.; vom 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.; vom 23. Juni 1999 – 10 AZR 640/98 – n.v.). In Anbetracht der für ausländische Lehrer bestehenden Anerkennungsmöglichkeit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes ist das Fehlen eines Bewährungsaufstiegs als verhältnismäßig geringfügiger Unterschied hinzunehmen.

c) Der Vergütungsanspruch läßt sich auch nicht aus EU-Recht herleiten. Die vollwertige Lehrerausbildung des Klägers in Großbritannien begründet allein keinen Anspruch auf vergütungsrechtliche Gleichbehandlung mit deutschen Lehrern.

Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag regelt das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Arbeitsbedingungen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1612/68 darf ein Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt wird, hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Entlohnung, nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmer.

Eine vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Lehrergruppen liegt, wie aufgezeigt, entweder nicht vor oder ist jedenfalls aufgrund unterschiedlicher Ausbildung sachlich gerechtfertigt, zumal durch eine ergänzende Ausbildung (vgl. § 16 Abs. 1 LBiG) bzw. bei nachgewiesener Berufserfahrung oder nach Anpassungsmaßnahmen oder einer Eignungsprüfung (vgl. §§ 1, 3, 4 EG-RL-LehrG) eine vergütungsrechtliche Gleichstellung von EU-Ausländern erfolgen kann.

Soweit diese vergütungsrechtliche Gleichstellung von einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gemäß § 1 Abs. 1, § 2 EG-RL-LehrG abhängig gemacht wird und die Lehrer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften die Befähigung für einen Lehrberuf erworben haben, dieses beantragen und durchführen müssen, um einen positiven Gleichstellungsbescheid zu erhalten, entspricht dieses Gleichstellungsverfahren entgegen der Ansicht der Revision dem Gemeinschaftsrecht. Dieses regelt in Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG, daß die Ausübung eines reglementierten Berufs nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden darf, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, in einem anderen Mitgliedstaat den Beruf auszuüben. Art. 4 der Richtlinie räumt dem Aufnahmestaat jedoch das Recht ein, vom Antragsteller Berufserfahrung zu verlangen, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer, wie hier um mindestens ein Jahr, unter der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung darf verlangt werden, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem im Aufnahmestaat geforderten Diplom abgedeckt sind oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfaßt, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des betreffenden Berufes sind und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht. Art. 8 der Richtlinie 89/48/EWG sieht dann vor, daß ein Antrag zu stellen ist, über den der Aufnahmestaat in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden. Damit ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anerkennung der nicht in Berlin, sondern im Ausland erworbenen Lehrbefähigungen von einem gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt abhängig gemacht wird (vgl. dazu BAG Urteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 192/84 – n.v. für den Fall der Anerkennung einer nach niedersächsischem Recht erworbenen Lehrbefähigung als Lehrbefähigung an öffentlichen Schulen des Landes Bremen).

Ohne entsprechenden positiven Bescheid der Verwaltungsbehörde liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht vor bzw. sind die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt. Nach innerstaatlichem Recht sind die Gerichte für Arbeitssachen an den vorhandenen positiven wie negativen Verwaltungsakt gebunden. Die Arbeitsgerichte können deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen. Ihnen obliegt nur die Prüfung, ob ein nichtiger Verwaltungsakt gegeben ist (BAG Urteile vom 25. November 1980 – 6 AZR 210/80 – BAGE 34, 275, 280; vom 26. September 1991 – 2 AZR 132/91 – AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 27. Januar 1999 – 10 AZR 597/97 – n.v.). Dies wird jedoch selbst von der Revision nicht geltend gemacht. Im übrigen sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Jobs, Böck zugleich für den durch Erkrankung verhinderten Vors. Richter Dr. Freitag, Lindemann, Schlaefke

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 07.07.1999 durch Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436289

BB 1999, 2198

DB 2000, 226

FA 1999, 377

NZA 2000, 51

ZTR 1999, 559

AP, 0

PersR 1999, 514

ZfPR 2000, 341

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