Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachlehrerin. Nichterfüllererlaß. Eingruppierung von Fachlehrern für Sport nach dem Nichterfüllererlaß. Geltungsbereich des § 22 BAT. Auslegung von Erlassen; Billigkeitskontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Vergütung eines Fachlehrers für das Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach gilt, richtet sich nicht nach den Fallgruppen, die die überwiegende Erteilung von Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen, sondern nach den Spezialfallgruppen für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer.
  • § 22 BAT setzt voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b) erfaßt wird. Ist dies – wie z. B. bei Lehrkräften – nicht der Fall, richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nicht nach den Regeln des § 22 BAT (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 – AP Nr. 26 zu § 23a BAT).
 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; Runderlaß des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981, zuletzt i.d.F. vom 22. Juni 1992 GABL NW I S. 159 (sogenannter Nichterfüllererlaß); BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 18.03.1993; Aktenzeichen 12 (18) (12) Sa 73/92)

ArbG Bochum (Urteil vom 31.10.1991; Aktenzeichen 3 Ca 1217/91)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 1993 – 12 (18) (12) Sa 73/92 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin, die über Realschulbildung verfügt und danach die zweijährige Höhere Handelsschule mit Erfolg besucht hat, nahm nach rund dreijähriger Berufstätigkeit in der privaten Wirtschaft vom 15. Oktober 1972 bis 6. Juli 1973 an der Ausbildung für Sportlehrer an der Deutschen Sporthochschule Köln teil. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Prüfung erwarb sie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfte Sportlehrerin für Leichtathletik”. Nachdem sie zunächst als nebenberufliche Fachsportlehrerin gearbeitet hatte, wurde sie ab 1. Februar 1974 von dem beklagten Land in den Volksschuldienst der Stadt W… als Fachsportlehrerin im Angestelltenverhältnis unter Einreihung in die VergGr. VIb BAT eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT und die zur Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. In dem Anschreiben des Schulamtes der Stadt W…, mit dem der Klägerin der Arbeitsvertrag übersandt wurde, wurde ihr mitgeteilt, daß sie “gemäß Erlaß des KM vom 13. September 1971 Ziff. 1.12 in die VergGr. VIb BAT eingewiesen” (sog. Nichterfüllererlaß) werde. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Nichterfüllererlaß in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Im Sommersemester 1976 nahm die Klägerin ohne Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses an der Pädagogischen Hochschule Ruhr ein Lehramtsstudium mit den Fächern Evangelische Theologie und Leibeserziehung auf. Nach einjähriger Unterbrechung des Studiums brach sie dieses nach dem Wintersemester 1977/1978, für das sie erneut eingeschrieben war, ohne Abschluß ab.

Ab 1. März 1977 wurde die Klägerin unter Hinweis auf Ziff. 1.13 des Runderlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1974 – AZ: ZB 1-2-23/06-628/74 – in die VergGr. Vc BAT höhergruppiert.

Seit dem Schuljahr 1982/1983 wurde sie mit zunächst 8, später mit 10 Wochenstunden an einer Sonderschule für Lernbehinderte in W… als Sportlehrerin eingesetzt. In den Jahren 1984/1985 und 1985/1986 erteilte sie an einer Hauptschule Unterricht im Fach Hauswirtschaft; ihre restliche Unterichtstätigkeit entfiel auf das Fach Sport.

Mit Wirkung vom 1. August 1986 wurde die Klägerin in den Sonderschuldienst versetzt und ab 1. Dezember 1986 nach VergGr. Vb BAT vergütet. Zur Begründung der Eingruppierung ist in einer formularmäßigen Mitteilung des zuständigen Schulamtes auf Ziff. 1.12 des Erlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 – ZB 1/2-23/06-752/81 – verwiesen.

Von Mai 1987 bis April 1989 nahm die Klägerin an einem Fernstudienkurs “Evangelische Religionslehre für Lehrer an Sonderschulen” des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung teil. Nach Bestehen der Abschlußprüfung erhielt sie am 15. September 1989 die Vokation zur Erteilung des Unterrichtsfachs Evangelische Religion.

Im Schuljahr 1989/1990 absolvierte die Klägerin von September 1989 bis Juni 1990 die Lehrerfortbildungsmaßnahme “Qualifikationserweiterung im Fach Hauswirtschaft für Lehrer und Lehrerinnen an Sonderschulen” und “Qualifikationserweiterung im Fach Hauswirtschaft für Lehrer und Lehrerinnen an Grund- und Hauptschulen”.

Nach Unterrichtsfächern aufgegliedert stellt sich die Tätigkeit der Klägerin nach Abschluß des Schuljahres 1986/1987, in welchem sie ausschließlich im Fach Sport eingesetzt wurde, wie folgt dar: Im Schuljahr 1987/1988 unterrichtete sie drei Wochenstunden im Fach Hauswirtschaft und zwei/drei im Fach Werken; außerdem hatte sie eine Hospitationsstunde in Religion. Im Schuljahr 1988/1989 unterrichtete sie eine Wochenstunde Religion und zwei im Fach Werken, im Schuljahr 1989/1990 drei Wochenstunden Hauswirtschaft und eine Wochenstunde Religion und im Schuljahr 1990/1991 sieben Wochenstunden Hauswirtschaft und zwei Wochenstunden Werken.

Unter dem 18. September 1989 beantragte sie ihre Höhergruppierung nach “BAT IV” unter Hinweis auf die von ihr erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Fach Religion und einem Unterrichtseinsatz in diesem Fach seit dem Schuljahr 1988/1989. Sie erhielt daraufhin die Mitteilung, daß eine Höhergruppierung erst nach Ablauf einer fünfjährigen Bewährungszeit in ihrer erweiterten Tätigkeit und somit frühestens zum 1. August 1993 möglich sei. Mit Schreiben vom 25. Mai 1990 wies die Klägerin darauf hin, daß sie seit 1984 regelmäßig auch im Fach Hauswirtschaft unterrichtet habe.

Unter dem 24. Juni 1991 lehnte der Regierungspräsident A… eine Höhergruppierung der Klägerin mit der Begründung ab, für ihre Vergütung sei allein ihr überwiegender Einsatz als Sportlehrerin maßgeblich. Wegen ihres Unterrichts im Fach Religion mit erworbener Vokation komme “in diesem Sonderfall nur ohne Bezugnahme auf den Eingruppierungserlaß vom 20. November 1981 und eine seiner Fallgruppen” ausnahmsweise eine Vergütung nach VergGr. IVb BAT nach fünfjähriger Bewährungszeit, gerechnet ab September 1989, in Betracht.

Nachdem die Klägerin zunächst lediglich Vergütung nach der VergGr. IVb BAT rückwirkend ab 1. März 1989 verlangt hatte, hat sie im Verlaufe des ersten Rechtszuges zusätzlich die Höhergruppierung in die VergGr. IVa BAT ab 1. März 1991 geltend gemacht.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Nichterfüllererlaß vom 20. November 1981 in der zur Zeit ihres Höhergruppierungsantrags gültigen Fassung sei sie wie ein Realschullehrer einzugruppieren. Da sie an einer wissenschaftlichen Hochschule ihre Ausbildung als Sportlehrerin erfolgreich abgeschlossen und überwiegend Unterricht in dem wissenschaftlichen Fach Sport erteilt habe, gelte für sie Fallgr. 2.5 des Erlasses mit einer Vergütung nach VergGr. IVb BAT in der Eingangsstufe und nach der VergGr. IVa BAT nach sechsjähriger Bewährung. Da sie seit 1984 regelmäßig in mindestens zwei wissenschaftlichen Fächern Unterricht erteilt habe, habe ihr bereits seit dem Schuljahr 1988 die Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zugestanden. Mindestens aber sei sie den Lehrern für technische Fächer gemäß Fallgr. 1.11 des Nichterfüllererlasses in jener Fassung gleichzustellen, womit sie Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT nach der dann 1989 abgelaufenen Bewährung in einer Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Fächern, nämlich außer in Sport auch in Hauswirtschaft, Werken, Verstärkungsunterricht in Deutsch und Mathematik und seit 1988 Religion, habe. Diese Fächer habe sie auf Bitten der Schulleitung und mit Wissen und stillschweigender Billigung der unteren, der oberen und obersten Schulaufsicht erteilt. Ihr Anspruch ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das beklagte Land vergüte nämlich in mehreren Fällen Sportlehrer nach der VergGr. IVb BAT.

Die Klägerin hat beantragt

  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. März 1989 nach der VergGr. IVb BAT zu vergüten bis zum 28. Februar 1991,
  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. März 1991 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten,
  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. Vb BAT und der VergGr. IVb BAT ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen für den Zeitraum vom 1. März 1989 bis zum 28. Februar 1991,
  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. Vb BAT und der VergGr. IVa BAT ab Fälligkeit seit dem 1. März 1991 mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, Sportlehrer seien den Sonderfallgruppen 1.7 bis 1.9, bei Einsatz an Gymnasien den Sonderfallgruppen 4.12 bis 4.14 des Nichterfüllererlasses vom 20. November 1981 zuzuordnen. Dies gelte auch für die Klägerin, die als Sportlehrerin eingestellt worden sei und überwiegend Sport unterrichte. Der von ihr nachrangig und ohne formelle schulaufsichtliche Unterrichtserlaubnis erteilte Unterricht in anderen Fächern ändere daran nichts. Da jedoch die Fächer Sport und Religion den wissenschaftlichen Fächern zuzurechnen seien, sei eine Schlechterstellung gegenüber Lehrern für zwei technische Fächer nicht gerechtfertigt. Deshalb komme eine Vergütung nach VergGr. IVb BAT nach fünfjähriger Bewährung in der Unterrichtserteilung des Faches Religion nach Erwerb der Vokation neben dem Unterricht im Fach Sport in Betracht. Wegen der Sonderfallgruppen für Sportlehrer unterfalle die Klägerin keinesfalls der Fallgr. 2.5 für Realschullehrer.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT noch nach der VergGr. IVb BAT.

A. Zur Auslegung des Klageantrages, soweit er den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT betrifft, hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Klageantrag sei dahin auszulegen, daß die Klägerin die mögliche Höhergruppierung in die VergGr. IVb BAT nicht nur für die Zeit vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1991 überprüft wissen wolle, sondern hilfsweise auch für die Zeit ab 1. März 1991. Beide Parteien wie auch das Arbeitsgericht hätten auf der Grundlage des insoweit auch eindeutigen Sachvortrags der Klägerin das Klagebegehren durchgängig dahin verstanden, daß Vergütung nach der VergGr. IVb BAT insgesamt dann von der Klägerin gefordert werde, wenn ihr nicht bereits Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zustehe. Diese ersichtlich dem Klageziel entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist von den Parteien in dem Revisionsverfahren nicht beanstandet worden.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

B. Die Klage ist aber unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa oder IVb BAT.

I. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat an die Feststellungen der Vorinstanzen zu der Verteilung des Unterrichtseinsatzes der Klägerin in den Fächern Sport, Hauswirtschaft, Religion und Werken seit dem Schuljahr 1987/1988 gebunden, die dahin gehen, daß der von der Klägerin erteilte Sportunterricht im Verhältnis zu den übrigen genannten Fächern, in denen die Klägerin auch nicht durchgängig unterrichtet hat, deutlich überwiegt. Ihre im Schriftsatz vom 16. Mai 1994 aufgestellte Behauptung, sie werde “seit August/September 1993 nicht mehr überwiegend als Sportlehrerin tätig”, muß als neuer Sachvortrag unberücksichtigt bleiben. Er war auch nicht unstreitig zu stellen, weil das beklagte Land sich dazu nicht mehr erklären konnte. Eine Änderung ihrer Tätigkeit im August oder Anfang September 1993 hätte die Klägerin auch in ihrer Revisionsbegründung vom 13. September 1993 vortragen können.

II. Da auf das Lehrerarbeitsverhältnis der Klägerin nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Vergütungsordnung zum BAT keine Anwendung findet, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach den Regeln des § 22 BAT. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 – AP Nr. 26 zu § 23a BAT für den Fall des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT entschieden, daß für diesen nur Tätigkeiten in Betracht kommen können, die einer konkreten Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung des BAT zuzuordnen sind. Die Tätigkeit des Angestellten müsse damit überhaupt vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfaßt sein. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 23a Satz 1 Nr. 2 BAT, wonach für den Bewährungsaufstieg die Tätigkeit maßgebend sei – gemeint: § 23a Satz 2 Nr. 1 BAT –, die der Vergütungsgruppe entspreche, in der der Angestellte eingruppiert sei. Damit hätten die Tarifvertragsparteien aber die Anlage 1a zum Tatbestandsmerkmal des § 23a BAT gemacht.

Diese Ausführungen treffen auch für die Vorschrift des § 22 BAT zu. Auch in diesem ist die Anlage 1a zum Tatbestandsmerkmal gemacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Anwendung des § 22 BAT setzt daher voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfaßt ist, was bei Lehrkräften nicht der Fall ist (vgl. auch die Urteile des Senats vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 218/93 –, n. v. und – 4 AZR 219/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

III. Die Klägerin hat denn auch mit dem beklagten Land die Geltung des Nichterfüllererlasses in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Nach diesem richtet sich daher ihre Vergütung, wovon sie zu Recht ausgeht. Sie erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, die eine Eingruppierung in die von ihr angestrebte VergGr. IVa BAT oder IVb BAT rechtfertigen.

1. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT nicht aus der Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses herleiten, der nach sechsjähriger Bewährung einen Anspruch nach dieser Vergütungsgruppe vorsieht.

In die Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses in der ab 1. August 1988 geltenden Fassung (Runderlaß vom 20. November 1981, GABl NW 1982 S. 7 i. d. F. des RdErl. vom 21. Mai 1982, GABl NW I 1982 S. 261, des RdErl. vom 7. Dezember 1986, GABl NW I 1987 S. 63 sowie des RdErl. vom 15. Juli 1988, GABl NW I 1988 S. 395), die im wesentlichen derjenigen der Fallgr. 2.3 des Erlasses in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung vom 22. Juni 1992 (GABl NW I 1992 S. 159) entspricht, ist die Klägerin schon deshalb nicht eingruppiert, weil sie nicht über die dort vorausgesetzte Ausbildung verfügt. In diese Fallgruppe sind “Lehrer … mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung” eingruppiert, in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung der Fallgr. 2.3 “Lehrer … mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG”. Die Neufassung beinhaltet keine sachliche Änderung, sondern hat lediglich Klarstellungsfunktion.

Die Studiengänge eines Hochschulstudiums sind in § 10 HRG geregelt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 HRG sind in geeigneten Fachrichtungen Studiengänge einzurichten, die bereits innerhalb von drei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen. Studiengänge mit einer Regelstudiendauer von weniger als drei Jahren sind somit nach § 10 Abs. 4 HRG nicht zulässig (Denninger/Lennartz, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 10 Rz 16).

Die Klägerin hat in der Zeit vom 15. Oktober 1972 bis zum 6. Juli 1973 an der Ausbildung für staatlich geprüfte Sportlehrer teilgenommen und die Prüfung als staatlich geprüfte Sportlehrerin für Leichtathletik am 26. September 1973 bestanden. Sie hat somit keinen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren durchlaufen und mit Erfolg abgeschlossen, verfügt also nicht über eine “anderweitige abgeschlossene Hochschulausbildung” im Sinne der Fallgr. 2.5 bzw. ein “abgeschlossenes Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG” im Sinne der Fallgr. 2.3 in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung.

2. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT.

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT gemäß Fallgr. 2.6 des Nichterfüllererlasses in der bei Geltendmachung ihres Höhergruppierungsanspruchs geltenden, am 1. August 1988 in Kraft getretenen Fassung wegen überwiegender Erteilung von Unterricht im Fach Sport nach sechsjähriger Bewährung ist nicht gegeben. Die Klägerin erteilt zwar überwiegend Unterricht im Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach gilt (Erlaß des Kultusministers vom 31. Juli 1975 – Z B 1/2-2306-607/75 –). Diese Fallgruppe wird jedoch durch die Spezialregelung für die Vergütung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern der über die jeweiligen Schlußsätze der Ziff. 3 und 2 anwendbaren Fallgr. 1.13 bis 1.15 des Runderlasses vom 20. November 1981 in der Fassung vom 15. Juli 1988 (in Kraft getreten am 1. August 1988) verdrängt.

aa) Der Nichterfüllererlaß in jener Fassung hat, soweit es auf seine Bestimmungen für die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IVb BAT ankommt, folgenden Wortlaut:

1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr. BAT

1.1 

Religionslehrer mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

III

(Welche Ausbildung unter “abgeschlossener theologischer Ausbildung” zu verstehen ist, richtet sich nach der Entscheidung der Kirchen)

1.5

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen oder Hauptschulen

Vb

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.2 oder 1.4 mit anderweitiger Ausbildung,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21)

1.10

Technische Lehrer,

Vb

die in einem Land die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

1.11

Technische Lehrer

Vb

mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

1.12

Technische Lehrer

VIb

mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

1.13

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung

Vc

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege

VIb

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

1.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.12 oder 1.13 mit anderweitiger Ausbildung (z. B. erworbenem Übungsleiterschein)

VIb

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

1.16

Werklehrer

Vc

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluß einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

1.17

Werklehrer

VIb

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

1.20

Lehrer

Vc

für Kurzschrift und Maschinenschreiben

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

1.21

Lehrer

VIb

für Kurzschrift oder Maschinenschreiben

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

2.

Lehrer an Realschulen

IIa

2.1

Religionslehrer

mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

(Welche Ausbildung unter “abgeschlossener theologischer Ausbildung” zu verstehen ist, richtet sich nach der Entscheidung der Kirchen.)

2.5

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

IVb

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3 oder 2.4 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung,

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

2.6

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 mit anderweitiger Ausbildung,

Vb

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

3.

Lehrer an Sonderschulen

3.1

Religionslehrer

mit abgeschlossener theologischer Ausbildung

IIa

(Welche Ausbildung unter “abgeschlossener theologischer Ausbildung” zu verstehen ist, richtet sich nach der Entscheidung der Kirchen.)

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.6

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

IVb

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4 oder 4.5 mit anderweitiger Ausbildung

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.7 bis 4.16)

4.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z. B. erworbenem Übungsleiterschein)

Vc

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlasses in der Fassung vom 22. Juni 1992 haben folgenden Wortlaut:

1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr des BAT

1.3 

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

Vb

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.1 oder 1.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25)

1.9

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit

Vc

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.10

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege bei entsprechender Tätigkeit

VIb

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

1.11

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.9 oder 1.10 mit anderweitiger Ausbildung (z. B. Übungsleiterschein) bei entsprechen der Tätigkeit

VIb

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

1.18

Lehrer für technische Fächer, die in einem Bundesland die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben

Vb

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

1.19

Lehrer für technische Fächer ohne die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.18 mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer

Vb

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

1.20

Lehrer für technische Fächer ohne die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.18 mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach

VIb

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

1.21

Werklehrer

Vc

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluß einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

1.22

Werklehrer

VIb

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen ohne Vor- und Ausbildung nach Fallgruppe 1.21

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

1.24

Lehrer

für Kurzschrift und Maschinenschreiben

Vc

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

1.25

Lehrer

VIb

für Kurzschrift oder Maschinenschreiben

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vc

2.

Lehrer an Realschulen

2.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 oder 2.2 mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IVb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.4

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Untericht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

Vb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.5

Religionslehrer

III

mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bei entsprechender Tätigkeit

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IIa

2.6

Religionslehrer

ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.5 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG bei entsprechender Tätigkeit

IVb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

2.7

Religionslehrer

Vb

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.5 oder 2.6 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung bei entsprechender Tätigkeit

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

2.16

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder Hauptschulen eingruppiert.

3.

Lehrer an Sonderschulen

3.2

Religionslehrer werden entsprechend den Fallgruppen 2.5 bis 2.7 eingruppiert.

3.12

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eineingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.4

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 bis 4.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IVb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.5 bis 4.21)

4.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z. B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

Vc

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Vb

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß derjenige Inhalt der Erlasse, auf den es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, sich in beiden Erlaßfassungen im wesentlichen deckt. Bei den nachfolgenden Ausführungen werden der Nichterfüllererlaß in der ab 1. August 1988 geltenden Fassung zugrundegelegt und die Bestimmungen der am 1. August 1992 in Kraft getretenen Fassung jeweils in Klammern genannt.

bb) Die Klägerin fällt als Sonderschullehrerin unter die Regelung der Ziff. 3 des Nichterfüllererlasses. Ein Tätigkeitsmerkmal, welches auf ihre Vorbildung und ihre Tätigkeit zutrifft, ist unter Ziff. 3 nicht genannt. Damit fällt die Klägerin, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, unter die Auffangregelung im Schlußsatz der Ziff. 3 (Fallgr. 3.12), nach der sie “wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert” wird. Damit kommt für sie auch die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Fallgr. 2.6 (Fallgr. 2.4) in Betracht.

Da – wie bereits ausgeführt – die Erteilung von Sportunterricht in Nordrhein-Westfalen als Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt, entspricht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Sonderschule in Nordrhein-Westfalen, der überwiegend im Fach Sport Unterricht erteilt, wie dies bei der Klägerin der Fall ist, dem Wortlaut nach diesem Tätigkeitsmerkmal. Gleichwohl richtet sich ihre Eingruppierung nicht nach dieser Fallgruppe, weil der Nichterfüllererlaß für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer spezielle Tätigkeitsmerkmale vorsieht, die dem allgemeinen Merkmal der überwiegenden Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach vorgehen (sog. Spezialitätsprinzip; vgl. Urteile des Senats vom 10. September 1980 – 4 AZR 692/78 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP Nr. 88 zu § 22, 23 BAT 1975; zum Spezialitätsprinzip im Nichterfüllererlaß siehe auch Urteil des Senats vom 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27). Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des gesamten Regelungswerkes des Nichterfüllererlasses.

cc) Zur Auslegung von Erlassen hat der Senat bereits in seinem letztgenannten Urteil Stellung bezogen und dort ausgeführt, diese seien nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Die Vereinbarung der Erlasse richte sich zwar nach den Regeln des BGB. Ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstelle, gehöre jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlören Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung fänden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts seien Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richte sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach sei – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden könne, der in dem Erlaß oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden habe, weil der Adressat (Behördenbediensteter), der ihn anzuwenden habe, ihn aus sich heraus verstehen müsse. Hierbei sei insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß sei auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (so auch Urteil des Senats vom 8. Juni 1988 – 4 AZR 91/88 – ≪LEITSATZ≫ ZTR 1988, 469). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Gesamtzusammenhang der Regelungen des Nichterfüllererlasses zeigt eindeutig, daß Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen.

dd) Ein Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer an einer Grundschule oder Hauptschule, der ohne Hochschulausbildung überwiegend Unterricht in Sport und damit in einem wissenschaftlichen Fach erteilt, erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1.5 (1.3) mit der Folge, daß ihm Vergütung nach der VergGr. Vb zustünde. Unter Fallgr. 1.15 (1.11) ist hingegen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe deren Eingruppierung in die VergGr. VIb BAT (ohne Bewährungszeit) vorgesehen. Wäre die überwiegende Erteilung von Sportunterricht als überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 1.5 (1.3) zu vergüten, liefe die Fallgr. 1.15 (1.11) leer, da die in dieser Ziffer genannten Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer stets nach Fallgr. 1.5 (1.3) einzugruppieren wären. Dies trifft auch für Lehrer zu, die nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich Unterricht im Fach Sport erteilen.

Entsprechendes gilt auch für Sportlehrer an Gymnasien: Diese wären, wenn sie nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, wegen überwiegender Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 4.6 (4.4) nach der VergGr. IVb BAT zu vergüten, die für sie vorgesehene Sonderregelung in Fallgr. 4.15 (4.14), die ihre Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT vorsieht, wäre überflüssig.

Gleiches würde im übrigen auch für die im Nichterfüllererlaß für Musiklehrer vorgesehenen Sonderfallgruppen gelten, da auch die Erteilung von Unterricht im Fach Musik in Nordrhein-Westfalen als Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt.

Der Vorrang der Spezialfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer vor denjenigen, die die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen, gilt über die Auffangregelungen der Schlußsätze der Ziffern 2 und 3 (2.16 und 3.12) auch für Lehrer an Realschulen und an Sonderschulen.

ee) Der Vorrang der Sonderfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer der Fallgr. 1.13 bis 1.15 (1.9 bis 1.11) wird des weiteren durch den Klammerzusatz bei der Fallgr. 1.5 (1.3) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, der folgendes bestimmt:

“Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21 (1.4 bis 1.25).”

Solche Klammerzusätze sind einer ganzen Reihe von Fallgruppen des Nichterfüllererlasses angefügt.

ff) Die Klägerin erfüllt noch aus einem weiteren Grund nicht die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) für den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT: Diese Fallgruppe gilt für “Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern”, für Sonderschullehrer, die über die Verweisungsregelung des Schlußsatzes der Ziff. 3 (3.12) Eingruppierung in diese Gruppe beanspruchen, als “Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern” zu lesen. Unter einem “Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern” versteht der Erlaß nicht die in ihm aufgeführten Fachlehrer, wie sich ebenfalls aus dem Klammerzusatz der Fallgr. 2.6 (2.4) ergibt, wo bestimmt ist, daß dieses Merkmal nicht für Angestellte der Fallgr. 2.7 bis 2.12 (2.5 bis 2.16), also die Fallgruppen der Fachlehrer, gilt. Auch bei der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Grund- oder Hauptschulen und Lehrer an Gymnasien wird jeweils zwischen dem “Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen” bzw. dem “Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten” und den Fachlehrern für Sport, Kunst, Technik, Werken, Zeichnen etc. an diesen Schulen unterschieden und für letztere die Geltung der Fallgruppen für “Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen oder Hauptschulen” usw. ausgeschlossen.

gg) Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) des Nichterfüllererlasses nicht erfüllt: Diese gilt nicht für überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer, weil für diese Sonderregelungen gelten, die der Eingruppierungsregelung für die überwiegende Erteilung von Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach vorgehen.

Da somit keine Fallgruppe der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Realschulen für die Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Fach Sport zutrifft, fällt sie insoweit unter die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2 (2.16), wonach sie “wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert” wird. Dies führt zu der Fallgr. 1.13 (1.9), bezüglich derer das beklagte Land das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale nicht in Zweifel zieht.

b) Der Unterricht der Klägerin im Fach Werken begründet im günstigsten Fall einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT, nach der die Klägerin bezahlt wird (vgl. Fallgr. 1.16 und 1.17 bzw. ab 1. August 1992 Fallgr. 1.21 und 1.22).

c) Die Erteilung von Religionsunterricht durch einen Sonderschullehrer mit der Ausbildung der Klägerin ist nach dem Nichterfüllererlaß ebenfalls nicht nach der VergGr. IVb BAT zu vergüten. In der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung waren lediglich Fallgruppen für Religionslehrer mit abgeschlossener theologischer Ausbildung vorgesehen (Fallgr. 1.1, 2.1 und 3.1), über die die Klägerin nicht verfügt. Nach dem Nichterfüllererlaß in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung werden Religionslehrer an Sonderschulen nach der Fallgruppe 3.2 “entsprechend den Fallgruppen 2.5 bis 2.7 eingruppiert”. Religionslehrer an Sonderschulen ohne “abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” (Fallgr. 2.5) und ohne “abgeschlossenes fachspezifisches Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG” (Fallgr. 2.6), die über eine “anderweitige abgeschlossene Ausbildung” verfügen (Fallgr. 2.7), werden “bei entsprechender Tätigkeit” zunächst nach der VergGr. Vb, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe nach der VergGr. IVb BAT vergütet. Die Klägerin hat lediglich in den Schuljahren 1988/1989 und 1989/1990 je eine Wochenstunde Unterricht im Fach Religion erteilt und kann daher die Eingruppierungsvoraussetzung der sechsjährigen Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe noch nicht erfüllt haben.

d) Der Unterricht der Klägerin im Fach Hauswirtschaft führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT. Zwar ist Hauswirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein wissenschaftliches Fach (Erlaß des Kultusministers vom 31. Juli 1975 – ZB 1/2-2306-607/75 –). Nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe hat der Lehrer nach der Fallgr. 2.6 (2.4) Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht das Eingruppierungsmerkmal der “überwiegenden” Erteilung von Unterricht in diesem wissenschaftlichen Fach.

Die Mitberücksichtigung von Unterricht in einem weiteren wissenschaftlichen Fach – in analoger Anwendung – kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Unterricht hinsichtlich seiner Vergütung derselben Vergütungsgruppe – hier also VerGr. IVb BAT -zugeordnet ist. Dies ist beim Sportunterricht der Klägerin nicht der Fall, bei ihrem Religionsunterricht erst nach sechsjähriger Bewährung, die die Klägerin noch nicht erfüllt hat.

e) Auch aus der Fallgr. 1.11 (1.19) folgt kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT. Nach dieser Fallgruppe sind technische Lehrer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer in VergGr. Vb BAT, nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe nach VergGr. IVb BAT eingruppiert. Die Klägerin verfügt aber nicht über die Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei technische Fächer.

f) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin kann nicht verlangen, den technischen Lehrern mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei technische Fächer gleichgestellt zu werden.

Ihre Benachteiligung im Verhältnis zu den in dieser Fallgruppe eingruppierten Lehrern begründet die Klägerin damit, daß sie neben der überwiegenden Erteilung von Unterricht im wissenschaftlichen Fach Sport in den Fächern Hauswirtschaft, Werken und insbesondere seit 1988 im Fach Religion unterrichte und – vor dem Schuljahr 1986/1987 – auch Verstärkungsunterricht in Deutsch und Mathematik erteilt habe.

Die von der Klägerin damit angeregte Überprüfung des Nichterfüllererlasses auf seine Billigkeit (§ 315 BGB) durch das Gericht führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, daß ihr die beanspruchte Vergütung nach VergGr. IVb BAT zuerkannt werden kann.

aa) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, daß für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgebend sein sollen, wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Das ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch Änderung oder Ergänzung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasse oder Richtlinien unterliegt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (Urteil des Senats vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; ebenso Senatsurteil vom 13. Mai 1992 – 4 AZR 393/91 – AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

bb) Aus der Vergütungsregelung für die technischen Lehrer ist zwar zu entnehmen, daß die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer um eine Vergütungsgruppe höher eingestuft sind als die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach. Ähnliches gilt für Lehrer für Kurzschrift und/oder Maschinenschreiben nach den Fallgr. 1.20 und 1.21 (1.24 und 1.25). Es gibt aber keinen aus dem Erlaß zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz, daß Lehrer, die mehrere Fächer unterrichten, höher eingruppiert sind als Lehrer mit nur einem Unterrichtsfach. So spielt etwa für die Fallgr. 1.3 des Erlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung für die Vergütung des ausländischen Lehrers keine Rolle, wieviele Fächer er unterrichtet. Gleiches gilt für Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern nach Fallgr. 3.2 jenes Erlasses (Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern für Sonderpädagogik nach Fallgr. 3.1). Bei Lehrern in der Tätigkeit von Realschullehrern nach Fallgr. 2.2 und 2.4 ist zwar von Bedeutung, ob sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechendem Fach erteilen, hingegen die Zahl ihrer Unterrichtsfächer bedeutungslos. Auch eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise führt somit nicht dazu, die Klägerin nach ihrer Vergütung einem technischen Lehrer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer gleichzustellen.

cc) Dem Nichterfüllererlaß ist auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin billigerweise eine höhere Vergütung als eine Sportlehrerin an einer Grund- oder Hauptschule erhalten müßte, mit der die Klägerin wegen der doppelten Verweisung in den Schlußsätzen der Ziff. 3 und 2 (Fallgr. 3.12 und 2.16) eingruppierungsmäßig gleichsteht. Zwar zeigt ein Vergleich, daß beispielsweise Religionslehrer mit gleicher Ausbildung an Grundschulen oder Hauptschulen nach der VergGr. III BAT, an Sonderschulen nach der VergGr. IIa BAT, Kunsterzieher und Musikerzieher an Grund- oder Hauptschulen nach VergGr. IVb BAT, an Sonderschulen nach VergGr. IVa BAT vergütet werden, jeweils auf der Grundlage des bis zum 31. Juli 1992 geltenden Erlasses. Der Religionslehrer, der Kunsterzieher und Musiklehrer an Realschulen ist jeweils derselben Vergütungsgruppe zugeordnet wie der Lehrer an Sonderschulen.

Auch dieser Vergleich führt nicht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin eine höhere Vergütung als einer Sportlehrerin mit gleicher Ausbildung an einer Grund- oder Hauptschule zuerkannt werden kann, denn bei einer ganzen Anzahl von Lehrern zeigt der Eingruppierungsvergleich, daß diese bei einem Einsatz an Realschulen und Sonderschulen nicht höher vergütet werden als an Grund- oder Hauptschulen: Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, daß die Ziff. 1 des Nichterfüllererlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung 21 Fallgruppen enthält, die der Ziff. 2 lediglich 12. Die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2, wonach die übrigen Lehrer an Realschulen wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert werden, hat damit zur Folge, daß nicht nur Sportlehrer, sondern eine Reihe weiterer Fachlehrer an Realschulen und Sonderschulen von ihrer Eingruppierung her Lehrern an Grund- oder Hauptschulen gleichgestellt sind.

dd) Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Erlaß eine Regelungslücke aufweist, indem er unter Ziff. 2 keine Fallgruppe für Sportlehrer an Realschulen und unter Ziff. 3 für solche an Sonderschulen vorsieht. Die Gliederung des Erlasses und die laufende Numerierung der für die einzelnen Schulformen vorgesehenen Fallgruppen vermittelt einen leichten Überblick darüber, hinsichtlich welcher Tätigkeiten Lehrer an Grund- oder Hauptschulen einerseits denen an Realschulen und Sonderschulen andererseits bezüglich ihrer Vergütung gleichstehen. Dies spricht dafür, daß dieses Ergebnis dem Willen des Erlaßgebers entspricht.

g) Ihre Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Sportlehrern an Sonderschulen, die neben Sport in einem weiteren Fach Unterricht erteilen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. h. c. Schaub, Dr. Friedrich, Bott, Wolf, Grätz

 

Fundstellen

Haufe-Index 856720

BAGE, 23

BB 1994, 2212

NZA 1995, 482

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