Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiter als Leiter eines Jugendhauses

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der als Gruppenleiter auf der dritten Hierarchieebene unterhalb des Amtsleiters des Jugendamtes in einer Großstadt ein Jugendhaus mit den Diensten Schutzstelle, Jugendnotdienst und “Betreutes Wohnen” leitet, hebt sich nicht erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/VKA aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA heraus.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter; Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a: um BAT/VKA, VergGr. Vb, IVb, IVa, III, II

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 2 Sa 1308/93)

ArbG Köln (Urteil vom 14.07.1993; Aktenzeichen 15 Ca 897/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist Diplompädagoge und Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung (Sozialarbeiter ≪grad.≫). Er trat nach Abschluß seiner Ausbildung am 1. April 1971 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 ihres schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2./7. April 1971 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Der Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 31. Dezember 1994 Leiter des städtischen Jugendhauses (Jugendamt, Sachgebiet Notdienst und Krisenhilfe), welches in einer alten dreigeschossigen Villa untergebracht war. In dieser war eine Schutzstelle mit Schlafräumen für 12 bis höchstens 18 Jugendliche sowie Besprechungs- und Aufenthaltsräumen eingerichtet. Das Jugendhaus war Anlaufstelle für verwahrloste, nicht mehr heimfähige Jugendliche ab zehn Jahren, die sich entweder aus eigener Initiative dort hinwandten, von der Polizei aufgegriffen und in die Schutzstelle gebracht oder von Hilfsstellen vermittelt wurden. Die Verweildauer für die nach dem Konzept “Betreutes Wohnen” aufgenommenen Kinder und Jugendlichen war auf sechs Monate begrenzt. Zu der Klientel des Jugendhauses gehörten Drogenabhängige, Aidskranke, Stricher, entlassene Häftlinge, Nichtseßhafte und psychisch Kranke. Viele der jährlich ca. 500 betreuten Personen waren extrem aggressiv und gewalttätig.

Außerdem wurde im städtischen Jugendhaus ein Jugendnotdienst unterhalten. Dabei handelte es sich um einen Telefondienst rund um die Uhr. Hier trafen auch Meldungen von Erwachsenen über verwahrloste, mißhandelte oder bei Straftaten aufgegriffene Kinder und Jugendliche ein.

Der ausschließlich in der Tagschicht eingesetzte Kläger war Dienstvorgesetzter von zehn Sozialarbeitern und zwei ABM-Kräften, einer sozialpädagogischen Gruppenhelferin und von acht Honorarkräften, die im Nachtdienst eingesetzt waren. Er war verantwortlich für den Personaleinsatzplan sowie für Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter. Bei Problemfällen mußte er die ihm unterstellten Mitarbeiter unterstützen. Ihm oblag die Koordination der Arbeit des Hauses mit den übrigen Systemen sozialer Hilfe. Schließlich war der Kläger für Verwaltungsangelegenheiten wie Hausverwaltung, Haushaltsanmeldung, Haushaltsüberwachung und Sicherstellung der Verpflegung für das “Betreute Wohnen” und die Schutzstelle zuständig.

Seit der Auflösung des Jugendhauses aufgrund organisatorischer Änderungen der Jugendarbeit der Beklagten am 31. Dezember 1994 ist der Kläger im Bereich “INSPE” (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) eingesetzt.

Mit Schreiben vom 6. Januar 1992 beantragte der Kläger, der seit dem 1. Mai 1971 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT erhielt, rückwirkend zum 1. Januar 1991 die Höhergruppierung entsprechend dem geänderten Tarifvertrag. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12. August 1992 ab; in diesem vertrat sie die Auffassung, der Kläger sei zutreffend in die VergGr. IVa Fallgr. 16 BAT eingruppiert.

Mit seiner am 28. Januar 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen, im Laufe des ersten Rechtszuges mehrfach geänderten Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter. Er verlangt nunmehr rückwirkend ab 1. Januar 1991 Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 hat ihn die Beklagte in VergGr. IVa Fallgr. 15/III Fallgr. 7 BAT/VKA eingruppiert.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe 50 % seiner Arbeitszeit für Leitungsaufgaben verwendet und sei entsprechend vom Dienstplan freigestellt worden. In der restlichen Zeit habe er normale Sozialarbeit verrichtet. Die Leitungsfunktion sei kein abgrenzbarer Arbeitsvorgang, sondern untrennbar mit seiner gesamten Tätigkeit im Jugendhaus verbunden. Die Sozialarbeit falle bei der Schutzstelle zu 55 % an, im Rahmen des telefonischen Notdienstes zu 35 % und beim “Betreuten Wohnen” zu 10 %.

Er hebe sich mit seiner gesamten Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb BAT/VKA heraus. Dies ergebe sich zum einen aus der Gesamtverantwortung für die Arbeit mit den Klienten, die höchste Anforderungen an seine Kommunikations-, Motivations-, Konflikt-, Durchsetzungsfähigkeit und an seine Kreativität stelle, weil die Notwendigkeit bestehe, komplexe Probleme mit Betroffenen und Beteiligten mit unterschiedlichen Handlungsformen auf verschiedenen Beziehungs- und Organisationsebenen zu lösen. Er habe im Einzelfall “Multiproblemlagen” im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12a bis d zu bewältigen, während es der Sozialarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung jeweils mit einer isolierten Problematik zu tun habe, so daß allein diese Steigerung um das Vierfache als beträchtliche Heraushebung aus der VergGr. IVb BAT/VKA zu bewerten sei. Er müsse mit Strichern, Trebegängern, wohnungslosen Ausländern, Ausländern mit Folter- und Kriegserfahrungen, psychisch Kranken und aggressiven, sexuell mißbrauchten oder seelisch kranken Jugendlichen arbeiten. Auch die Arbeitsform der Krisenintervention stelle eine Heraushebung dar. Die gesteigerte Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich daraus, daß der Jugendschutzstelle innerhalb eines Netzes sozialer Einrichtungen eine “Schlüsselfunktion” zukomme.

Seine Tätigkeit hebe sich überdies durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA heraus. Dies ergebe sich aus der Leitungsfunktion für das gesamte Haus, der Fach- und Dienstaufsicht über die ihm unterstellten Mitarbeiter, die er auswähle, anleite, fortbilde und fachlich und dienstlich beurteile, sowie seiner Verantwortung für die Konzeption des Jugendhauses, die Verantwortlichkeit für die Haushaltsführung, die Koordination mit anderen Diensten und die Außenvertretung des Jugendhauses.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 gemäß VergGr. II des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu entlohnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Leitungsaufgaben des Klägers hätten nur ein Drittel seiner Arbeitszeit ausgefüllt. Es sei von folgenden vier Arbeitsvorgängen auszugehen:

  • Sozialarbeit in der Schutzstelle, die 33 % der Arbeitszeit in Anspruch nehme
  • Sozialarbeit beim Jugendnotdienst, die 23,3 % der Arbeitszeit in Anspruch nehme
  • Arbeit im Zusammenhang mit “Betreutem Wohnen”, die 10 % der Arbeitszeit in Anspruch nehme
  • Dienst- und Fachaufsicht mit 33,3 % der Arbeitszeit.

Der Kläger sei – bis zum 31. Dezember 1994 – zu Recht in die VergGr. IVa Fallgr. 16 BAT/VKA eingruppiert gewesen, weil nur ein Drittel seiner Tätigkeit besonders schwierig und bedeutsam sei. Sie hebe sich auch nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa BAT/VKA heraus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht, nachdem der Kläger klargestellt hatte, er erstrebe hilfsweise die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. III BAT/VKA ab 1. Januar 1991, das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, unter Abweisung der Klage im übrigen nach dem Hilfsantrag erkannt und die Revision zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.

Für die Zeit ab 1. Januar 1995 ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil der darlegungspflichtige Kläger hinsichtlich der von ihm in der INSPE (Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung) ausgeübten Tätigkeit keinerlei Sachvortrag gehalten hat mit der Folge, daß insoweit Arbeitsvorgänge nicht gebildet werden können. Es fehlt darüber hinaus jeder Vortrag von Tatsachen, die den Schluß darauf zulassen, daß seine Tätigkeit in der INSPE die Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllt (zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 30. November 1988 – 4 AZR 445/88 – ZTR 1989, 150; zur Eingruppierung eines in der INSPE tätigen Sozialarbeiters vgl. das Urteil des Senats vom 1. März 1995 – 4 AZR 985/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt ≪in der Regel keine Heraushebung aus VergGr. IVb BMT-AW II≫).

Auch für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die von ihm geforderte Vergütung.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, wobei die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltende Fassung maßgeblich ist.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe II des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

2.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2.2 Das Landesarbeitsgericht hat – im Gegensatz zum Arbeitsgericht, welches drei Arbeitsvorgänge angenommen hat – die Tätigkeit des Klägers als Leiter des städtischen Jugendhauses als einen Arbeitsvorgang angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers habe dem Zweck gedient, den Mitarbeitereinsatz zu planen und dafür zu sorgen, daß die sozialen Aufgaben in Schutzstelle, Jugendnotdienst und im Wohnbereich bestmöglich erfüllt worden seien, und diesen Zwecken auch die damit zusammenhängenden Aufgaben wie Organisation der Fortbildung und Unterstützung der Mitarbeiter in schwierig gelagerten Fällen gedient hätten. Daß der Kläger in nicht unbeachtlichem Umfang die Funktion eines Sozialarbeiters ausgeübt habe, stehe der Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs nicht entgegen. Denn auch wenn er Sozialarbeit verrichtet habe, sei er für die weiteren Abläufe im Jugendhaus verantwortlich gewesen. Er habe, auch während er selbst als Sozialarbeiter tätig geworden sei, bereit sein müssen, andere Mitarbeiter zu unterstützen und schwierige Fälle zu übernehmen.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Leitungstätigkeiten (z. B. Senatsurteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 24. März 1993 – 4 AZR 298/92 – AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteile vom 5. April 1995 – 4 AZR 183/94 – AP Nr. 197 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 13. Dezember 1995 – 4 AZR 738/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die Leitungsaufgaben des Klägers oblagen ihm auch während seiner eigenen Sachbearbeitertätigkeit, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Denn auch dann mußte der Kläger jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben im Jugendhaus wahrzunehmen (vgl. Urteile des Senats vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 71/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 12)

Protokollerklärungen

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.

Vergütungsgruppe IVa

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

Vergütungsgruppe II

2. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt,

nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.

…”

4. Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA gegen die Beklagte hat.

4.1 Das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. II Fallgr. 2 BAT/VKA in Verb. mit dem der VergGr. III Fallgr. 6, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, baut auf der VergGr. IVa Fallgr. 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 voraussetzt, wobei die VergGr. IVb Fallgr. 16 auf der VergGr. Vb Fallgr. 10 aufbaut. Daher müssen zunächst die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 –, aaO).

4.2 Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 10, der VergGr. IVb Fallgr. 16 und die der VergGr. IVa Fallgr. 15. Eine sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 herausgehobene Tätigkeit im Sinne der VergGr. III Fallgr. 6 habe der Kläger aber nicht dargetan, so daß der Kläger nicht mit Erfolg Vergütung nach der VergGr. II Fallgr. 2 verlangen könne.

Das ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.2.1 Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 10 erfüllt. Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Seine Tätigkeit als Leiter des städtischen Jugendhauses entsprach auch dem Berufsbild eines Sozialarbeiters. Bei dem Jugendhaus handelte es sich um eine Einrichtung, die Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 1 Abs. 3, § 42 SGB VIII wahrnahm. Damit war der Kläger in dem Bereich der Jugendhilfe tätig, der den wohl wichtigsten und umfangreichsten Teilbereich der Aufgaben und Tätigkeiten darstellt, die ein Sozialarbeiter üblicherweise ausfüllt (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IVA 30, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 5. Aufl., 1986, S. 2 ff.; Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

4.2.2 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzuntgen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, da er “schwierige” Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausgeübt hat, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (BAG Urteile vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 –, aaO). Der Kläger hat als Leiter des Jugendhauses die in der Protokollerklärung Nr. 12 unter den Buchstaben a – e aufgeführten Beispielstätigkeiten ausgeübt: Zu seinen Aufgaben gehörten die Beratung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen, die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, die begleitende und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene und schließlich die Koordinierung der Arbeit mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts befanden sich unter den Kindern und Jugendlichen, die die Schutzstelle aufsuchten oder dorthin gebracht wurden, unstreitig Suchtmittelabhängige und HIV-infizierte Kinder und Jugendliche, auch Jugendliche, die zuvor in Fürsorgeheimen waren, sowie straffällig gewordene Jugendliche, die der Kläger beraten und betreuen und ihnen Hilfestellung für die Entwicklung von Lebenstechniken und selbständiger Lebensführung geben mußte. Unstreitig hatte er auch die Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT zu koordinieren. Im Ergebnis war damit das Merkmal “schwierige Tätigkeiten” erfüllt.

4.2.3 Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Tätigkeit des Klägers habe sich aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 herausgehoben, so daß sie deren Voraussetzungen erfüllt habe. Die Anwendung dieses Heraushebungsmerkmals durch das Landesarbeitsgericht ist frei von Rechtsfehlern.

4.2.3.1 Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 90 ff. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

4.2.3.2 Die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit einerseits und der Bedeutung andererseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann der Senat nur prüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsurteile vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 –, aaO; vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.).

4.2.3.3. Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Es hat bei seiner Rechtsanwendung das Schreiben der Beklagten vom 12. August 1992 berücksichtigt. In diesem sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, daß die Leitungsfunktionen des Klägers Fachkenntnisse und Erfahrungen in einer Breite und Tiefe erforderten, die das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit ausfüllten. Dieser Bewertung sei zu folgen. Die besondere Schwierigkeit des Aufgabenkreises des Klägers lasse sich auch daraus herleiten, daß die in der Jugendschutzstelle eintreffenden oder ihr zugeführten Kinder und Jugendlichen häufig völlig verwahrlost und extrem aggressiv seien. Überdies habe der Kläger in allen Fällen, in denen seine Mitarbeiter überfordert gewesen seien, unterstützend eingreifen oder die entsprechenden Fälle an sich ziehen müssen, bei denen es sich naturgemäß um besonders schwierige Fallgestaltungen gehandelt habe. Es hat weiterhin das Merkmal der gesteigerten Bedeutung als erfüllt angesehen, und zwar im Einklang mit dem Schreiben der Beklagten vom 12. August 1992, in dem diese angenommen hat, den Leitungsfunktionen des Klägers komme im innerdienstlichen Bereich wegen der Vertretung des Jugendamtes und darüber hinaus für die Allgemeinheit die von der VergGr. IVa geforderte Bedeutung zu, weil es in Großstädten besonders wichtig sei, wegen der Vielfalt der Problemfälle ausreichende Hilfsangebote für Hilfesuchende zu schaffen und damit die gesellschaftlichen Folgekosten zu senken. Es brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Kläger 50 % seiner Arbeitszeit auf Tätigkeiten verwendet habe, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der darunter liegenden Vergütungsgruppe herausgehoben hätten. Vielmehr komme es nur darauf an, ob diese Tätigkeiten innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs “Leitung des Jugendhauses” in nicht unerheblichem Umfang angefallen seien, was hier der Fall sei, denn die Beklagte habe selbst errechnet, daß 34,66 % der Arbeitszeit des Klägers mit Tätigkeiten ausgefüllt seien, die diesem Qualifizierungsmerkmal entsprochen hätten. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß es sich hinsichtlich der Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung mit einer pauschalen Überprüfung habe begnügen können, weil die Beklagte selbst die Leitungsfunktion als besonders schwierig und bedeutsam im Sinne der Tarifregelung bewertet habe.

4.2.3.4 Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen solchen hat die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht dargelegt. Sie hat sich in dieser lediglich auf den – zutreffenden – (vgl. Urteil des Senats vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.) Hinweis beschränkt, die Kumulierung von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d “schwierige Tätigkeiten” eines Sozialarbeiters im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA seien, könne nicht dazu führen, daß sich die Tätigkeit des mit diesen Aufgaben betrauten Sozialarbeiters durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVb BAT/VKA heraushebe. Sie hat also diejenigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale mit den Leitungsaufgaben des Klägers begründen, nicht angegriffen.

5. Dem Kläger steht aber die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA deswegen nicht zu, weil seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich im Sinne der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/VKA aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA heraushebt; er kann daher nicht kraft fünfjähriger Bewährung in dieser daraus in die VergGr. II Fallgr. 2 BAT/VKA aufgestiegen sein.

5.1 Die Tarifvertragsparteien fordern mit dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/VKA eine “erhebliche” Heraushebung ausdrücklich, so daß – ausgehend von der Basis der Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA – eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79 – AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist auf die Auswirkungen der Tätigkeit gerichtet und betrifft weniger die Art des Handelns (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Dezember 1995, Teil II VKA, Sozial- und Erziehungsdienst, Anm. 33). Dieses angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die entweder große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 –, aaO).

5.2 Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß er die Anforderungen dieses Eingruppierungsmerkmals erfüllt habe. Soweit er das besondere Maß an Verantwortung aus der Schwierigkeit der einzelnen Aufgaben mit ihren Auswirkungen auf materielle und ideelle Belange des Dienstherrn, auf die Lebensverhältnisse Dritter sowie die Allgemeinheit, aus seiner Dienst- und Fachaufsicht über zehn festangestellte Sozialarbeiter und elf Arbeitskräfte und aus seiner Gesamtverantwortung für das Haus hergeleitet habe, lasse sich daraus eine deutlich gesteigerte Verantwortung gegenüber derjenigen, die bereits in der darunter liegenden Vergütungsgruppe gefordert werde, nicht entnehmen. Die Koordinierung der Tätigkeit mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb stelle eine Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 der VergGr. IVb BAT dar. Auch mit der besonders schwierigen und bedeutsamen Sozialarbeit im Sinne der Merkmale der VergGr. IVa BAT sei ein erhebliches Maß an Verantwortung verbunden. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, daß er noch darüber hinausgehende Verantwortung habe tragen müssen. Dieses lasse sich auch nicht aus den vom Kläger eingeführten Schlagworten, das Jugendhaus sei eine “Drehscheibe” und habe “Schlüsselfunktionen”, ableiten.

5.3 Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5.3.1 Bei dem Tarifbegriff der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung handelt es sich um einen sehr allgemein gehaltenen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Senat nur in den bereits bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung dargestellten Schranken überprüft werden kann (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 – aaO).

5.3.2 Diesem Prüfungsansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Wie es zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigenen Tätigkeiten im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt (Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 –, aaO; vom 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

5.3.3 Dies läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

5.3.3.1 Der Kläger hätte im einzelnen vortragen müssen, was es ausmacht oder ausmachen soll, daß im Vergleich zu einer Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA bei der seinerzeit gegebenen Organisation des Jugendhauses dessen Leitung sich als Tätigkeit darstellte, die sich daraus durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich herausgehoben hat. Der wiederholte Hinweis des Klägers auf seine Leitungsfunktion mit der Verantwortung für konzeptionelle Tätigkeit, Aufstellung eines Dienstplanes, Personalauswahl und Beurteilung, Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Mitarbeiter, Fortbildung und Schulung dieser Mitarbeiter, Verantwortung, bezirksübergreifende Verantwortung insbesondere beim Jugendnotdienst, der ca. 77 % außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Jugendämter stattfand, erfüllt diese Darlegungspflicht nicht. Es fehlt jeglicher Sachvortrag, inwieweit sich daraus eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung des Klägers ergeben hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Kläger mit seiner Leitungsfunktion eine Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes innegehabt hat. Das Jugendhaus machte lediglich ein kleines Teilgebiet der Aufgaben des Jugendamtes aus, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm des Jugendamtes ergibt: Auf der ersten Hierarchieebene unterhalb des Amtsleiters waren drei Abteilungen gebildet. In der Abteilung “Pädagogische und Soziale Dienste” (Ordnungsziffer 511) waren vier Gruppen der zweiten Hierarchieebene zusammengefaßt. Eine dieser Gruppen war das “Verbundsystem Krisenhilfe” mit der Ordnungsziffer 511/3. Diese Gruppe gliederte sich auf der dritten Hierarchieebene in drei Sachgebiete, zu denen mit der Ordnungsziffer 511.31 das Sachgebiet “Notdienst und Krisenhilfe” gehörte, welches der Kläger seinerzeit geleitet hat. Nach diesem Organigramm war der Kläger somit als Leiter des Jugendhauses auf der dritten Hierarchieebene des Jugendamtes unterhalb des Amtsleiters einer von insgesamt 23 Gruppenleitern. Er hatte damit keine Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes inne. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ihm insgesamt rund 20 Mitarbeiter unterstellt waren.

5.3.3.2 Auch nach dem fachlichen Inhalt seiner Aufgaben erfüllte die frühere Tätigkeit des Klägers als Leiter des Jugendhauses nicht das hier behandelte Heraushebungsmerkmal. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß er besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit zu bearbeiten hatte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Wiederholung dieser abstrakten Merkmale, aus denen die in VergGr. III Fallgr. 6 BAT/VKA geforderte Verantwortung folgen kann. Nach dem Organigramm für das Jugendamt der Beklagten waren der Gruppe des Klägers keine Arbeitsbereiche nachgeordnet, für die seine Tätigkeit richtungweisende Bedeutung hätte haben können. Auch für diese Auswirkungen seiner Tätigkeit außerhalb des Amtsbereiches des Beklagten fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Dieser beschränkt sich auf die Behauptung, die Arbeit bzw. die Konzepte seiner Dienststelle hätten Vorbildcharakter für andere Kommunen und Landkreise, die mit aktuellen Problemen noch nicht in der Weise konfrontiert worden seien wie seine Dienststelle. Die Kläger läßt jedoch jeglichen Vortrag dazu vermissen, von welcher Stelle er angewiesen ist, die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Arbeit festzuhalten, in welcher Weise und mit welchem Inhalt dies geschieht und wie diese welchen anderen Ämtern und Einrichtungen der Sozialarbeit vermittelt werden.

5.3.3.3 Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Zuständigkeit des Jugendhauses für den zu 77 % außerhalb der üblichen Dienstzeiten geleisteten Jugendnotdienst im gesamten Gebiet der beklagten Stadt das Heraushebungsmerkmal erfüllt. Die aus einem größeren räumlichen Zuständigkeitsbereich begründbare Steigerung des Maßes der Verantwortung wird dadurch aufgehoben, daß im Jugendnotdienst nur Entscheidungen und Maßnahmen vorläufiger Art zu treffen und zu veranlassen sind. Mit der Organisation des Jugendnotdienstes kann daher eine gegenüber der Tätigkeit nach der VergGr. IVa BAT/VKA erheblich herausgehobene Verantwortung nicht begründet werden. Dies zeigt auch der Umstand, daß der Jugendnotdienst weitaus überwiegend außerhalb der Arbeitszeit des Klägers geleistet wurde, der nach den gemäß § 561 ZPO für den Senat bindenden und von ihm nicht mit einer Revisionsrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seinerzeit ausschließlich in der normalen Dienstzeit gearbeitet hat. Der Kläger selbst verweist zur Bewertung seiner Tätigkeit darauf, er habe seine Mitarbeiter bei Problemfällen unterstützt oder diese selbst übernommen, wenn seine Mitarbeiter überfordert gewesen seien. Der Jugendnotdienst ist aber außerhalb der Arbeitszeit des Klägers und damit zeitlich weit überwiegend völlig ohne dessen Unterstützung ausgekommen. Welchen Beitrag der Kläger während dieser Zeit zur Arbeit des Jugendnotdienstes geleistet hat und inwiefern dieser durch die von der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/VKA geforderte Verantwortung gekennzeichnet war, hätte der substantiierten Darlegung durch ihn bedurft.

5.3.3.4 Der Jugendschutzstelle mag zwar “Schlüsselfunktion” oder auch die Funktion einer “Drehscheibe” für den weiteren Lebensweg von Jugendlichen innerhalb eines Netzes sozialer Einrichtungen zukommen, etwa zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Daraus ergibt sich aber nicht, warum die Leitung einer solchen Stelle in einem Jugendhaus sich deutlich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/VKA herausheben soll. Die vom Kläger betonten Umstände kennzeichnen weder die Größe seines Arbeitsbereiches noch belegen sie die Lösung von schwierigen Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung noch einen gleichwertigen Umstand für die gegenüber der genannten Vergütungs- und Fallgruppe erheblich herausgehobene Verantwortung seiner damaligen Tätigkeit.

5.3.3.5 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, die erforderliche erhebliche Steigerung des Maßes der Verantwortung ergebe sich daraus, daß die ihm seinerzeit unterstellten Mitarbeiter ihrerseits teilweise in VergGr. IVa Fallgr. 15 und III Fallgr. 7 BAT/VKA eingruppiert seien; da die Tätigkeiten der ihm unterstellten Mitarbeiter also bereits als besonders schwierig und bedeutend anzusehen seien, müsse davon ausgegangen werden, daß das Maß der Verantwortung seiner Tätigkeit erheblich gegenüber demjenigen der ihm unterstellten Mitarbeiter gesteigert gewesen sei. Der Kläger verkennt, daß es auf die Eingruppierung der ihm unterstellten mit anderen Tätigkeiten beschäftigten Mitarbeiter für das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 6 BAT/VKA nicht ankommt. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. November 1994 – 6 Sa 869/93 – betreffend die Eingruppierung der Sozialpädagogen R… und B… bezieht, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß diese noch nicht rechtskräftig, sondern die Sache unter dem Aktenzeichen – 4 AZR 177/95 – beim Senat anhängig ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, Brocksiepe, Hecker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI884825

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