Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Leiter Maschinentechnik Universität. Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 19. April 1989– 4 AZR 39/89 – AP Nr. 146 zu §§ 22, 23 BAT 1975

 

Leitsatz (amtlich)

  • Technische Angestellte als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen üben immer eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i.S. der VergGr. IVb Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt Q aus.
  • Vielschichtig strukturiert ist ein Instandsetzungsbereich, wenn er aus mindestens drei jeweils von einem Meister geführten Gewerken besteht. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind auch Gewerke zu berücksichtigen, denen der Leiter des Instandsetzungsbereichs selbst vorsteht, soweit er jeweils über die für diese Gewerke einschlägigen Meisterqualifikationen verfügt.
  • Die Größe eines Instandsetzungsbereichs kann sich u.a. aus seiner räumlichen Ausdehnung, aus dem Wert der zu betreuenden Anlagen und aus den Auswirkungen der Betreuungstätigkeit auf den Haushalt ergeben. Ist ein Instandsetzungsbereich nach diesen Kriterien groß, so bedarf es nicht zusätzlich einer großen Anzahl von Mitarbeitern.
 

Normenkette

BAT § 22; Anlage 1a Teil II Abschn. Q VergGr. IVb Fallgruppe 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 01.04.1992; Aktenzeichen 7 Sa 558/91 E)

ArbG Osnabrück (Urteil vom 05.02.1991; Aktenzeichen 1 Ca 587/90 E)

 

Tenor

  • Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. April 1992 – 7 Sa 558/91 E – wird zurückgewiesen.
  • Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als technischer Angestellter beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger ist seit Anfang 1984 in VergGr. Vb BAT eingruppiert.

Der Kläger ist Meister für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie für Gasinstallation, Wasser- und Abwassertechnik. Er leitet das Hauptsachgebiet Maschinentechnik der Universität O…. Dieses Hauptsachgebiet ist in die vier Bereiche “Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Kältetechnik”, “Gas-, Wasser- und Sanitärtechnik”, “Maschinen- und Fördertechnik” sowie “Schlosserei und Metallwerkstatt” aufgeteilt. Die beiden erstgenannten Bereiche werden vom Kläger selbst, die beiden anderen von einem Schlossermeister geleitet. Insgesamt sind dem Kläger acht Mitarbeiter unterstellt.

Der Zuständigkeitsbereich des Klägers erstreckt sich auf die gesamte Universität mit allen Gebäuden und den darin installierten Anlagen. Er hat etwa 50 Gebäude mit einer Hauptnutzfläche von insgesamt rund 80.000 qm zu betreuen. Der Wert der vom Kläger zu betreuenden und instandzuhaltenden Betriebstechnik beläuft sich auf rund 100 Millionen DM. Die Beeinflussung der durchschnittlichen Lebensdauer der Anlagen um ein Jahr durch die Qualität der Instandhaltung führt langfristig zu Mehr- bzw. Minderaufwendungen für Ersatzbeschaffungen von jährlich 2,5 Millionen DM. Der Kläger ist für die wirtschaftliche Führung eines Energiehaushaltes verantwortlich, bei dem Schwankungen um nur 1 % zu einer Haushaltsbe- oder -entlastung von rund 30.000,00 DM jährlich führen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei technischer Angestellter mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit i.S. der VergGr. IVb des Teils II, Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT. Er hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Oktober 1989 Vergütung nach der VergGr. IVb BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Meinung erfüllt der vom Kläger betreute Instandsetzungsbereich nach Größe und Struktur nicht die für eine Eingruppierung in VergGr. IVb BAT geforderten Voraussetzungen. Dies ergebe sich schon aus der geringen Zahl der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter sowie daraus, daß der Kläger nicht die Tätigkeit von mindestens drei jeweils von einem anderen Meister geleiteten Gewerken zu koordinieren habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger in VergGr. IVb Fallgruppe 1 Buchstabe c der Anlage 1a, Teil II Abschnitt Q zum BAT eingruppiert ist.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Vereinbarung den Bestimmungen des BAT. Für die vom Kläger begehrte Eingruppierung sind in der Anlage 1a zum BAT, Teil II, Abschnitt Q folgende Voraussetzungen aufgestellt:

Vergütungsgruppe IVb

  • Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit

    • als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
    • in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
    • als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen

    sowie sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c.- Fußnote 1 -

    (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

Protokollnotizen

Nr. 1 

Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. Gewerke sind Fachrichtungen i.S. anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann.

2. Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich, daß mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVb entsprechen. Arbeitsvorgang i.S. dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten (z.B. Senatsurteil vom 19. April 1989 – 4 AZR 39/89 – AP Nr. 146 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Hauptsachgebiets Maschinentechnik einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt. Zur Leitungstätigkeit des Klägers ist nicht nur die Arbeitszeit zu zählen, in der er unmittelbar mit koordinierungs- und Leitungsaufgaben in seiner Eigenschaft als Leiter dieses Hauptsachgebiets befaßt ist. Vielmehr zählt hierzu auch seine Tätigkeit als Leiter von zwei Bereichen innerhalb des Hauptsachgebiets Maschinentechnik, die er notwendigerweise miteinander sowie mit den Arbeiten der beiden anderen, unter Leitung eines Schlossermeisters stehenden Bereiche koordinieren muß. Darüber hinaus muß der Kläger auch bei der Leitungstätigkeit in den beiden von ihm geführten Bereichen jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv Leitungsaufgaben für das gesamte Hauptsachgebiet Maschinentechnik auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989, AP, aaO). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören alle vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum so definierten Arbeitsvorgang.

3. Der Kläger ist technischer Angestellter i.S. der VergGr. IVb Fallgruppe 1, denn seine Tätigkeit hat technischen Charakter (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989, AP, aaO).

4. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung, daß der Kläger Leiter eines großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichs i.S. von VergGr. IVb Fallgruppe 1 Buchstabe c sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das vom Kläger geleitete Hauptsachgebiet ein vielschichtig strukturierter Instandsetzungsbereich sei, weil die hierzu in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

aa) Die beiden vom Kläger selbst geleiteten Bereiche dieses Hauptsachgebiets stellen Gewerke i.S. der Protokollnotiz Nr. 1 dar, denn sie sind jeweils Fachrichtungen, in denen die Meisterprüfung als Gas- und Wasserinstallateur bzw. als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer (Nr. 32 und 33 der Anlage A zur Handwerksordnung) abgelegt werden kann. Der weitere zum Hauptsachgebiet des Klägers gehörende Bereich “Schlosserei und Metallwerkstatt” ist ein Gewerk der Fachrichtung Metallbauer (Nr. 18 der Anlage A zur Handwerksordnung). Ob der Bereich “Maschinen- und Fördertechnik” ein weiteres eigenständiges Gewerk der Fachrichtung “Maschinenbaumechaniker” (Nr. 21 der Anlage A zur Handwerksordnung) darstellt oder dem Gewerk der Fachrichtung Metallbauer zuzurechnen ist, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls weist der vom Kläger geleitete Aufgabenbereich drei Gewerke auf.

bb) Der Einreihung des Klägers in die VergGr. IVb Fallgruppe 1 Buchstabe c steht nicht entgegen, daß er zwei dieser Gewerke in eigener Person leitet. Wie der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 19. April 1989 (AP, aaO) entschieden hat, besteht der in der Protokollnotiz Nr. 1 geforderte Koordinierungsbedarf zwischen den verschiedenen Gewerken auch insoweit, wie der Leiter des gesamten Bereichs zugleich Leiter eines der Gewerke ist. Mit der an die Koordinierungsaufgabe geknüpften Eingruppierung soll nämlich die Kompliziertheit der Tätigkeit honoriert werden, die sich aus der gegenseitigen Abstimmung von drei verschiedenen Handwerkstätigkeiten ergibt. Danach kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Leiter des Instandsetzungsbereichs zugleich, wie in dem mit dem Urteil vom 19. April 1989 (aaO) entschiedenen Fall, nur ein Gewerk oder, wie im vorliegenden Fall, zwei Gewerke selbst leitet.

cc) Auch die weitere in der Protokollnotiz Nr. 1 genannte Voraussetzung, daß nämlich mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen, ist erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß neben dem Kläger nur noch ein weiterer Meister, der Schlossermeister, als Leiter eines Gewerks beschäftigt ist. Sinn der tariflichen Regelung ist es nämlich, der besonderen Schwierigkeit und Verantwortung gerecht zu werden, die sich aus der Koordinierung von drei Gewerken ergibt, die wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung jeweils die Führung durch einen Meister erfordern (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989, AP, aaO), während die Führung durch eine weniger qualifizierte Person nicht ausreichen würde. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob jedes Gewerk durch einen anderen Meister geführt wird oder ob teilweise Personenidentität besteht. Da der Kläger die beiden für die von ihm geleiteten Gewerke einschlägigen Meisterqualifikationen besitzt, genügen auch diese beiden Gewerke den Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 1 zu VergGr. IVb Fallgruppe 1.

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der vom Kläger geleitete Instandsetzungsbereich groß i.S. von VergGr. IVb Fallgruppe 1 Buchstabe c BAT sei. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Bei der Bewertung, ob ein Bereich “groß” i.S. dieser Bestimmung ist, kommt den Tatsacheninstanzen wegen der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Anwendung und Auslegung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der jeweilige Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (Senatsurteil vom 11. September 1991 – 4 AZR 64/91 – AP Nr. 7 zu § 51 TV AL II, zu 3a der Gründe).

Dieser eingeschränkten Prüfung hält das angefochtene Urteil stand. Das Landesarbeitsgericht hat zum einen darauf abgestellt, daß der vom Kläger zu betreuende Bereich räumlich groß sei, weil er aus rund 50 Gebäuden mit zusammen rund 80.000 qm Hauptnutzfläche besteht. Zum anderen sei sein Aufgabenbereich auch wegen des hohen Wertes der von ihm zu betreuenden Betriebstechnik (rund 100 Millionen DM) und wegen der bedeutenden Auswirkungen seiner Tätigkeit für den Haushalt (jede Veränderung des Energieverbrauchs um 1 % ist mit rund 30.000,00 DM haushaltswirksam, jede Beeinflussung der Lebensdauer der Anlagen um ein Jahr wirkt sich mit jährlich 2,5 Millionen DM auf den Haushalt aus) als groß zu bezeichnen. Diese Prüfungsmaßstäbe sind, da die Größe des Instandsetzungsbereichs als Kennzeichen der von VergGr. IVb Fallgruppe 1 geforderten besonders verantwortungsvollen Tätigkeit des Angestellten zu sehen ist, zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989, AP, aaO). Entgegen der Auffassung der Revision enthält der BAT keine Anhaltspunkte dafür, daß ein unter VergGr. IVb Fallgruppe 1 Buchstabe c fallender Instandsetzungsbereich zusätzlich noch eine große Anzahl von Mitarbeitern aufweisen muß. Fehler bei der Anwendung der Kriterien, die das Landesarbeitsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat, sind nicht ersichtlich.

5. Auch die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe ein zusätzliches, in VergGr. IVb Fallgruppe 1 enthaltenes Erfordernis der “besonders verantwortungsvollen Tätigkeit” verkannt, bleibt erfolglos.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die im Eingangshalbsatz von VergGr. IVb Nr. 1 enthaltenen Worte “mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit” keine normative Bedeutung i.S. einer zusätzlich zu den Buchstaben a bis c zu erfüllenden Voraussetzung haben, weil sämtliche unter a bis c umschriebenen Tätigkeiten besonders verantwortungsvoll seien. Es ist damit der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 19. April 1989 (AP, aaO) gefolgt, in welcher der Senat mit eingehender Begründung dargelegt hat, daß beim Vorliegen einer der in den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten das Merkmal “mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit” nicht mehr zu prüfen sei.

b) Diese Entscheidung des Senats ist auf Kritik in der Literatur gestoßen. Der Senat hält aber nach Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest.

aa) Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand Januar 1993, Anlage 1a, Teil II, Abschnitt Q, Rz 14) meinen, das Merkmal “mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit” könne nicht bereits den unter die Buchstaben a bis c fallenden Tätigkeiten immanent sein, denn es sei neben den Regelungen dieser Buchstaben in der Bestimmung aufgeführt. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht, denn für die Anwendung des in VergGr. IVb Fallgruppe 1 enthaltenen Auffangtatbestandes “sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit” kann dieses Merkmal durchaus Bedeutung haben, ist also auch nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung keineswegs überflüssig.

bb) Breier/Uttlinger (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im öffentlichen Dienst, Stand 1. September 1992, Anlage 1a, Teil II, Abschnitt Q, Rz 5) halten die Auffassung des Senats deshalb für unzutreffend, weil in der vergleichbaren, den Bereich des Bundesministers der Verteidigung betreffenden Fallgruppe 2 der VergGr. IVb eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit nicht ausdrücklich gefordert sei. Daher müsse dieses Merkmal in der Fallgruppe 1 eine eigenständige Bedeutung haben. Auch dem ist entgegenzuhalten, daß die vom Senat vorgenommene Interpretation das Tatbestandsmerkmal nicht bedeutungslos macht. Außerdem unterscheidet sich die Fallgruppe 2 sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach der Art der dort aufgeführten Tätigkeiten so grundlegend von der Fallgruppe 1, daß aus dem Fehlen eines Tatbestandsmerkmals in Fallgruppe 2 keine Schlüsse für die Auslegung von Fallgruppe 1 gezogen werden können.

cc) Auch der Einwand von Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT, Stand Dezember 1992, Anlage 1a, Teil II, Abschnitt Q, Erl. 131b), die in den Buchstaben a und b geforderte alleinige Verantwortung dürfe nicht, wie es das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. April 1989 (AP, aaO) getan hat, mit der Qualität der Verantwortung gleichgesetzt werden, und deshalb müsse auch in den Fällen der Buchstaben a bis c das Vorliegen einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit geprüft werden, verfängt nicht. Er übersieht nämlich, daß die in den Buchstaben a bis c umschriebenen Tätigkeiten gerade auch wegen der Bedeutung der zu betreuenden Bereiche als besonders verantwortungsvoll zu qualifizieren sind und daß überdies in Buchstabe c keine alleinige Verantwortlichkeit vorausgesetzt wird.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Dr. Wißmann, Hecker, Dr. Reinfeld

 

Fundstellen

Haufe-Index 845831

NZA 1993, 706

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