Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiterin in der Amtsbetreuung

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter; Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b; Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b; Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV a; Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. III; BGB § 1900 Abs. 4, § 1896 ff., § 1908 i Abs. 1 S. 2; Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (HmbAGBtG) Art. 1 § 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 31.08.1995; Aktenzeichen H 7 Sa 27/94)

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 16 Ca 130/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 1995 – H 7 Sa 27/94 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1994 – 16 Ca 130/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, ab dem 1. Januar 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT/BL zu erhalten.

Die am 9. März 1940 geborene Klägerin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Seit dem 1. März 1979 ist sie bei der beklagten Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Juli 1992 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als “Amtsvormund/-pfleger” tätig. Nach der Änderung der Vorschriften über die Vormundschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das Betreuungsgesetz (BtG) ist die Klägerin sogenannte Amtsbetreuerin.

Nach der Stellenbeschreibung vom 16. Juni 1992 hat die Klägerin folgende Aufgaben zu verrichten:

“1. Betreuungen für Volljährige im Sinne des Betreuungsgesetzes

– Allgemein

Rechtliche Vertretung der Betreuten im Rahmen des vom Vormundschaftsgericht definierten Aufgabenkreises; persönliche Betreuung/Unterstützung/Beratung der Betreuten in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens; Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreuten; Kontaktaufnahme mit seiner/ihrer Umwelt, Familie, Arbeitgeber, Ärzte usw.

– Sorge für die Person des/der Betreuten

Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (Unterbringung in Einrichtungen – auch gegen den erklärten Willen des/der Betreuten in geschlossenen Einrichtungen –, Anwendung von Zwang, Inanspruchnahme von Vollzugsorganen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen einholen); Zustimmung zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, Vertretung in Strafsachen/Familienrechtssachen/Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren u.a.

– Anspruchswahrnehmung

Geltendmachung und Realisierung aller materiellen/rechtlichen Ansprüche im Rahmen des Aufgabenkreises (Rentenansprüche, Krankengeld, Sozialhilfe, Unterhalt, Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosengeld/-hilfe, Wohngeld, Beihilfe usw.). Verwaltung aller Vermögenswerte; Führung eines Kontos, unter Umständen Einteilung des Lebensunterhaltes auch gegen den Willen des/der Betreuten.

– Rechtliche Vertretung im vermögensrechtlichen Bereich

Abschluß von Kauf-, Miet-, Grundstücks-, Arbeits-, Versicherungs- und sonstigen schuldrechtlichen Verträgen; Wohnungsauflösung, Schuldanerkenntnisse, Schadensersatzansprüche für oder gegen den/die Betreute(n), Einleitung und Führung von Prozessen, Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluß von Vergleichen, Vermittlung und Bevollmächtigung von Rechtsbeiständen, Zugewinnausgleich, Entscheidungen über Unterhaltsansprüche von unterhaltsberechtigten Personen u. a., Geltendmachung, Realisierung und Sicherung von Erb- und Pflichtteilsrechten, Ermittlung und Bewertung von Nachlaßvermögen und -verbindlichkeiten, Prüfung von Erb- und Erbersatzansprüchen, Abschluß von Erbauseinandersetzungsverträgen, Ausschlagung der Erbschaft.

– Vertretung der Betreuten im gerichtlichen Verfahren, Prüfung der Rechtslage, Antrag auf Änderung des Aufgabenkreises, Bericht und Anträge an das Vormundschaftsgericht, Fertigung des Vermögensverzeichnisses,

– Verwaltungsmäßige Erfassung und Führung der Betreuungen, Statistik, Kassengeschäfte, Rechnungslegung/Schlußrechnung.

1.1. Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle

1.2. Sonstige laufende Einzelfälle in der Betreuung

…”

Die Klägerin ist weiter betraut mit “Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz”,

nämlich:

“– Planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Beratung in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten, Nachweis geeigneter Institutionen (Beratungsstellen, Einrichtungen usw.), Hilfe bei der Abfassung von Schriftstücken und Klagen, beim Ausfüllen von Vordrucken, Unterrichtung in Form von Gruppenarbeit, Fortbildungsveranstaltungen, Einführungsabenden in die Tätigkeit als Betreuer.

– Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes. Mitteilung von Erkenntnissen und Vorschläge zur Bestellung eines Betreuers oder Einleitung anderer Maßnahmen, Feststellung aufklärungsbedürftiger Sachverhalte.

– Gewinnung geeigneter Betreuer, Vorschlag an das Gericht, Einführung in ihre Aufgabe.”

Die Klägerin ist außerdem betraut mit “Aufgaben nach dem FGG”:

“Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht, bei einstweiligen Anordnungen über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes.

Verfahrenspflegschaften

Rechtliche und persönliche Vertretung des Betreuten im gerichtlichen Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung.”

Unter “Erforderliche Fachkenntnisse” heißt es:

“Grundlegende Kenntnisse des Sozialrechts und verwandter Gebiete, ebenfalls weiter Teile des Zivilrechts, des Betreuungsrechtes und von Teilen des Verfahrensrechtes.”

Bei “Erforderliche Fähigkeiten” ist ausgeführt:

“Entscheidungsfähigkeit ohne Beteiligung Vorgesetzter, ohne Vorgaben, Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen; Fähigkeit zur Sozial- und Psycho-Anamnese; Einfühlungsvermögen in die Situation Betreuter; Teamfähigkeit … Leben, Gesundheit und Vermögen des Betreuten sichern. Hierfür die (auch rechtsverbindliche) Verantwortung übernehmen, dort wo es möglich ist, durch Hilfestellungen den Betreuten wieder dazu zu befähigen, soweit möglich, eigenverantwortlich ein selbständiges Leben zu führen.”

Die Tätigkeit der Klägerin als Amtsbetreuerin für Volljährige im Sinne des Betreuungsgesetzes nimmt ohne die Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz und ohne die Aufgaben nach dem FGG 75 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch.

Die Tätigkeiten der Klägerin haben sich durch das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) nicht geändert. Lediglich die Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz mit einem Zeitanteil von 10 % waren nicht vorhanden.

Die Klägerin hatte gemäß einer von ihr erstellten Statistik Anfang 1988 59 Fälle zu bearbeiten, die sich aus 48 Vormundschaften und 11 Pflegschaften zusammensetzten. Im Jahre 1988 sind dann vier Vormundschaften und acht Pflegschaften hinzugekommen und fünf Fälle abgegangen, so daß Anfang 1989 insgesamt 66 Fälle bei der Klägerin verblieben. Gemäß einer weiteren Statistik der Klägerin über die ihr in dem Zeitraum 1989 bis 1991 einschließlich zuzuordnenden Fälle erhöhten sich die von der Klägerin zu bearbeitenden Fälle von 66 im I. Quartal 1989 auf 82 im IV. Quartal 1991, wobei es sich dabei hauptsächlich um neue Pflegschaften handelte.

Die Klägerin hat acht Einzelfälle im Bereich der Vormundschaften/Amtspflegschaften in dem Zeitraum 1987 bis 1991 näher geschildert.

Die Klägerin wird nach VergGr. IVa vergütet. Im Rahmen der Änderungen des BAT für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 1992 mit, daß die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 unter die VergGr. IVa Fallgruppe 16 falle. Anschließend korrespondierten die Parteien außergerichtlich zu der Frage, ob statt der Fallgruppe 16 die Fallgruppe 15 für die Klägerin einschlägig sei. Am 26. November 1992 ging dem Klägerinvertreter die endgültige Mitteilung der Beklagten zu, daß es bei der mitgeteilten Eingruppierung verbleibe.

Mit ihrer am 10. März 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach VergGr. III BAT/BL verlangt. Sie sei nach vierjähriger Bewährung aus der VergGr. IVa Fallgruppe 15 in die VergGr. III Fallgruppe 7 aufgestiegen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Fallgruppe 15 der VergGr. IVa BAT. Als Amtsbetreuerin übe sie eine Tätigkeit aus, die sich überwiegend durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebe. Im Verhältnis zu ihrer früheren Arbeit als Amtsvormund habe sich nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) ihr Aufgabenbereich im Hinblick auf die Zusatztätigkeit nach dem Betreuungsbehördengesetz erweitert. Sie erledige diese qualifizierten Arbeiten auch überwiegend. Die Beklagte bewerte insbesondere die Tätigkeiten aus ihrer Stellenbeschreibung zu Ziff. 1.1 (Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle) und Ziff. 1.2 (sonstige laufende Einzelfälle in der Betreuung) zu Unrecht als zwei getrennte Arbeitsvorgänge. Im Hinblick auf den einheitlichen Betreuungsvorgang sei die Bearbeitung von “Neuzugängen und herausgehobenen Einzelfällen” sowie von “sonstigen laufenden Einzelfällen in der Betreuung” nur als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Die Amtsbetreuungen als Arbeitsvorgang bestimmten die Tätigkeit der Klägerin zu 75 %. Die Betreuungstätigkeit der Klägerin erfülle das tarifvertragliche Merkmal der “besonderen Schwierigkeit”. Die Klägerin müsse sich als Betreuerin im Rahmen der einzelnen Betreuungen ständig auf neue Menschen, Situationen und Probleme einstellen und im Rahmen der insgesamt von ihr zu bearbeitenden Betreuungen auch mit ganz verschiedenen Personen- und Problemkreisen beschäftigen. Die einzelnen Betreuungsfälle stellten unterschiedliche, im Einzelfall nicht vorhersehbare Anforderungen. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere stets abruf- und einsetzbare grundlegende, umfassende Fachkenntnisse auf unterschiedlichen Rechtsgebieten, unter anderem dem BGB, SGB, speziellen sozialrechtlichen Vorschriften, dem Arbeitsrecht, dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht. Diese Kenntnisse müsse die Klägerin in der Breite und Tiefe haben und laufend aktualisieren. Sie müsse sich in den persönlichen Problembereich des Hilfesuchenden hineinversetzen, die Persönlichkeits- oder Problemstruktur des Hilfesuchenden erkennen und der richtigen Lösung zuführen. In diesem Zusammenhang müsse sie auch die Gerichtsakten einschließlich der in ihnen enthaltenen fachärztlichen Gutachten auswerten und bewerten. Sie verweist insoweit auf eine Stellenbeschreibung des Betreuungsamtes R… vom 15. Juni 1994 und auf eine von ihr gefertigte “Falldarstellung einer Betreuung”, die sie als “typisch” bezeichnet.

Die Betreuungstätigkeit der Klägerin hebe sich auch durch ihre Bedeutung hervor. Die Auswirkungen ihrer Tätigkeit im Rahmen der Betreuungen sei außerordentlich groß. Sie sei berechtigt, im Rahmen der ihr von dem Vormundschaftsgericht übertragenen Wirkungskreise ohne Zustimmung der ihr anvertrauten Person als gesetzliche Vertreterin für diese zu handeln und daher ihr Schicksal zu bestimmen.

Der Betreuer habe im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die von ihm selbst im Vorfeld einer Betreuung durchzuführenden Ermittlungen und die von ihm zu fertigenden Sozialgutachten für das Vormundschaftsgericht einen entscheidenden Einfluß darauf, für welchen Wirkungskreis er bestellt werde. Die Klägerin habe ihm Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin sowohl im Bereich der Vermögenssorge als auch im Bereich der Aufenthaltsbestimmung die Entscheidungsbefugnis, unumkehrbare Maßnahmen zu veranlassen mit einem Höchstmaß an denkbarer Verantwortung. Die von der Klägerin getroffenen Entscheidungen seien schließlich nicht nur für die betroffene Person selber, sondern auch für die Allgemeinheit von erheblicher Tragweite und Folgewirkung, da sie im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip im Interesse der Allgemeinheit lägen.

Die Klägerin habe auch vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes als Amtsvormund oder Amtspflegerin mindestens zu 50 % die bezeichneten Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 erfüllt. Die Klägerin verweist insoweit auf die von ihr beschriebenen acht Einzelfälle und trägt vor, die Fälle machten deutlich, daß die Tätigkeiten der Klägerin insgesamt in ihrer Schwierigkeit und Bedeutung ganz erheblich über die übliche Tätigkeit eines Sozialarbeiters auch in dem Zeitraum 1988 bis 1991 hinausgegangen seien. Die Tätigkeiten als solche und die zu betreuenden Menschen hätten sich durch das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) nicht geändert. Es sei nur nach dem alten Recht die Zusatztätigkeit nach dem Betreuungsbehördengesetz mit einem Zeitanteil von 10 % nicht vorhanden gewesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Januar 1991 nach VergGr. III zu bezahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach dem Antrag zu 1 der Klägerin die nachzuzahlenden monatlichen Differenzbeträge zwischen der VergGr. IVa Fallgruppe 16 und der VergGr. III Fallgruppe 7 BAT gerechnet von der jeweiligen Fälligkeit an mit 4 % p. a. bezogen auf den jeweiligen Nettobetrag zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betreuungstätigkeit der Klägerin sei in zwei tarifrechtlich voneinander unterscheidbare Arbeitsvorgänge einzuteilen. Das folge bereits aus dem Betreuungsgesetz selber. Danach habe das Gericht bei der Bestellung eines Betreuers dessen unterschiedliche Aufgabenkreise festzulegen. Außerdem sei zwischen einfachen Routinefällen und schwierigen Einzelfällen zu unterscheiden. Bei der Tätigkeit der Amtsbetreuerin handele es sich, wie in der Stellenbeschreibung formuliert, um zwei verschiedene, tarifrechtlich voneinander unterscheidbare Arbeitsvorgänge. Die vielfältige Tätigkeit eines Amtsbetreuers, die mit der gerichtlichen Bestellung des Betreuers beginne und mit der Aufhebung dieser Maßnahme oder mit dem Tode des Betreuten ende, lasse sich in einzelne abgrenzbare Arbeitsvorgänge trennen. Die Tätigkeit eines Betreuers setze sich tagtäglich aus einer Vielzahl einzelner Vorgänge zusammen, die jeweils zu einem erkennbar abgrenzbaren Arbeitsergebnis führten, etwa zu der Entscheidung über eine Heimeinweisung, zu der Entscheidung über einen medizinischen Eingriff, zu der Entscheidung in vermögensrechtlichen Dingen oder auch zu einer Entscheidung über die Beschaffung notwendiger Haushaltsgegenstände oder andere Anschaffungen. Weil der Umfang der Betreuung, das heiße, der individuelle Zuschnitt des jeweiligen Betreuungsverhältnisses, unterschiedlich sei, habe die Beklagte tarifrechtlich zutreffend zwischen einfachen Routine- und schwierigen Einzelfällen differenziert. Dabei erfülle der Arbeitsvorgang “Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle” mit 40 % Zeitanteil die tarifrechtlichen Anforderungen der Fallgruppe 16 der VergGr. IVa BAT, während die übrigen “sonstigen laufenden Einzelfälle” in der Betreuung nur als schwierige Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 anzusehen seien (35 % Zeitanteil).

Das Betreuungsgesetz habe auch keinen eklatanten Aufgabenzuwachs für die Amtsbetreuer im Verhältnis zur früheren Tätigkeit als Amtsvormund gebracht. Die Aufgabenstellung des Betreuers sei nicht umfangreicher und schwieriger geworden.

Im übrigen habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, daß ihre Tätigkeit die tariflichen Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 15 bereits seit dem 1. Januar 1987 erfülle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT/BL im Wege des Bewährungsaufstiegs.

I. Die Klage ist zulässig.

Bei dem Feststellungsantrag zu 1) handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig. Zinsforderungen können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT/BL.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung und die Anlage 1a dazu Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. III BAT des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin als Amtspflegerin (Amtsvormund/Amtsbetreuerin) ausgeübten Tätigkeiten als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen. Aus den Gründen ergibt sich, daß das Landesarbeitsgericht das nur für die Betreuungstätigkeiten als solche verstanden wissen will, nicht aber für die ihr auch obliegenden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz und nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Es hat nämlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, bei der Betreuungstätigkeit der Klägerin, die nach der Stellenbeschreibung vom 16. Juni 1992 75 % der von der Klägerin zu verrichtenden Gesamttätigkeit ausmache, könne eine Differenzierung in einfache Routine- und in schwierige Einzelfälle nicht vorgenommen werden.

Das entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1996 (– 4 AZR 1052/94 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt, daß die Betreuung der einem Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) zugewiesenen Personen und die ihm obliegende Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung von Betreuungen– letzteres in der hier vorliegenden Stellenbeschreibung als “Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz” bezeichnet –je ein Arbeitsvorgang sind. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung entgegen den Bedenken der Beklagten, die Betreuung der dem Betreuer zugewiesenen Personen als einen Arbeitsvorgang anzusehen, fest. Auch die “Aufgaben nach dem FGG” stellen einen Arbeitsvorgang dar.

Es ist zwar richtig, daß das Gericht bei der Bestellung eines Betreuers dessen Aufgabenkreise festlegt (§ 1896 Abs. 2 BGB). Das Gericht hat den Aufgabenkreis des Betreuers so zu bemessen, daß er nicht Angelegenheiten erfaßt, die der Betreute selbst besorgen kann (BT-Drucks. 11/4528 S. 52). Der Begriff “Aufgabenkreis” schließt nicht aus, daß dem Betreuer nur eine Angelegenheit zugewiesen wird. Das Gericht kann als Aufgabenkreis des Betreuers die Sorge für die Person oder das Vermögen des Betreuten oder die Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestimmen (BT-Drucks. 11/4528 S. 123 f.). Gleichwohl liegt bei Zuweisung mehrerer Aufgaben nur eine einzige Betreuung vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1896 Rz 22).

Arbeitsergebnis ist aber nicht die einzelne Betreuung, etwa je nach Bezeichnung des Wirkungskreises. Es geht nicht um die entscheidungsreife Bearbeitung eines einzelnen Antrages, z.B. auf Gewährung von Leistungen, oder um die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, sondern um die in der Regel auf längere Zeit angelegte Total- oder Teilbetreuung zahlreicher Personen, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinanderliegenden unterschiedliche Personen betreffenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge zusammensetzt, wobei in einzelnen Zeitabschnitten die Betreuung bestimmter Personen besonders intensiv erfolgen muß, während sie bei anderen Personen zeitweise fast völlig in den Hintergrund treten kann. Das alles spricht für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit.

Die Beklagte meint zwar, wenn sie in der Arbeitsplatzbeschreibung im Wege einer wertenden Betrachtungsweise jedenfalls zwei Arbeitsvorgänge – Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle einerseits und sonstige laufende Einzelfälle in der Betreuung andererseits – gebildet habe, dann sei dieses sachgerecht und entspreche dem dahingehenden Ermessen des Arbeitgebers. Dabei wird zum einen nicht gesehen, daß es sich bei dem Begriff “Arbeitsvorgang” nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sondern um einen feststehenden, abstrakten und von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung in vollem Umfang durch das Bundesarbeitsgericht überprüfbar ist. An die Auffassung des Arbeitgebers ist der Senat nicht gebunden. Auf der anderen Seite hat die Beklagte nicht aufgezeigt, was ihre “wertende Betrachtungsweise” ausmacht, mit anderen Worten, welche Kriterien dazu geführt haben, “herausgehobene Einzelfälle” anzunehmen und “Neuzugänge” anders zu bewerten als laufende Einzelfälle in der Betreuung. Es erscheint als schlechterdings nicht möglich, Totalbetreuungen oder Teilbetreuungen oder die Betreuungen in einzelnen Angelegenheiten nach ihrer Schwierigkeit zu unterscheiden. Eine Typisierung der Standardwirkungskreise erscheint als genauso wenig möglich wie die einzelner Aufgaben. Der Schwierigkeitsgrad kann sich im Verlaufe der Betreuung erheblich ändern. Der Verlauf der Betreuung ist bei ihrer Übernahme nicht absehbar. Der übertragene Wirkungskreis kann sich zunächst als relativ schwierig, später als Routineaufgabe darstellen oder umgekehrt. Probleme können auftreten oder entfallen.

Angesichts des zeitlich weit überwiegenden Umfangs des Arbeitsvorgangs “Betreuung(en)” kommt es auf die übrigen Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr an. Für die Eingruppierung entscheidend ist der Arbeitsvorgang “Betreuung(en)”, der 75 % der Arbeitszeit der Klägerin ausfüllt.

3.a) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe V b

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IV b

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.)

Vergütungsgruppe IV a

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.

Die Protokollnotiz Nr. 5 lautet:

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.

§ 5 “Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder”

lautet, soweit hier von Interesse:

“Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

1. …

2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.”

§ 5 Ziff. 3 ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 7 bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 15 sowie auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10. Es lägen auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 vor. Auch habe sich die Tätigkeit der Klägerin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraus. Die Beklagte habe nicht bestritten, daß die Klägerin sich bewährt habe, so daß die Klägerin in die VergGr. III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen sei und deshalb mit Erfolg Vergütung nach VergGr. III BAT verlangen könne.

Dem folgt der Senat nicht.

b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10.

Sie ist Sozialpädagogin (grad.) mit staatlicher Anerkennung.

Diesem Berufsbild entspricht ihre Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin (FH)”, 5. Aufl. 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl. 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören auch die Tätigkeiten eines Amtsbetreuers im Rahmen des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband und vom 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II 3a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Deinert, Handbuch der Betreuungsbehörde, 1993, S. 84; Jaeger, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge [NDV] 1992, 245, 249; Jesse/Rothbrust, ZTR 1995, 54, 58 f.). Der Mitarbeiter im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) unterstützt die ihm zugewiesenen Personen bei der Lebensbewältigung. Innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hat er für die Betreuten zu sorgen (§§ 1896, 1901 BGB). Hierbei handelt es sich um typische fürsorgerische Tätigkeiten.

c) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Sie übt schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe aus.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollnotiz Nr. 5 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 zählen zum Beispiel die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5 c). Soweit die Klägerin betreuend tätig wird, gehören zu ihren Klienten auch Heimbewohner. Das ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Ziff. 1 2. Spiegelstrich), nach der sie u. a. für die Unterbringung in Einrichtungen sorgt.

Unabhängig davon erfüllt der Arbeitsvorgang “Betreuung(en)” den allgemeinen Begriff “schwierige Tätigkeiten”. Die Aufgaben der Klägerin sind ihrer Wertigkeit nach mit den in der Protokollnotiz Nr. 5 a – d genannten Beispielen vergleichbar. Diesen Beispielen ist gemeinsam, daß der Sozialpädagoge mit Personen umzugehen hat, die regelmäßig vielgestaltige oder umfangreiche soziale Probleme mitbringen. Aufgeführt sind Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohner, ehemalige Heimbewohner, Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene. Vergleichbare Problemlagen weisen im Regelfall auch Personen auf, für die eine Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB angeordnet ist. Eine Betreuung kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Beklagte beanstandet zwar zutreffend, das Landesarbeitsgericht habe insoweit statt auf in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltene “grundlegende Kenntnisse” des Sozialrechts und verwandter Gebiete, ebenfalls weiter Teile des Zivilrechts, des Betreuungsrechtes und von Teilen des Verfahrensrechtes auf “umfassende Kenntnisse” u. a. in folgenden Gesetzen: BGB, ZPO, Beurkundungsgesetz, GBG, SGB, GKG, Regelbedarfsverordnung, BSHG, AFG, JWG, RVO, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Wohngeldgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Konkursordnung, Ehegesetz, Schwerbehindertengesetz, Personenstandsgesetz, BVG, PsychKG, StPO, StGB (Urteil Bl. 20 f.) abgestellt, geht aber im übrigen selbst davon aus, daß es sich bei der Betreuung um schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne handelt und die Klägerin demzufolge die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 erfüllt. Weitere Ausführungen dazu sind daher entbehrlich.

d) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraus.

aa) Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15.

Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist desweiteren die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 heranzuziehen. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der VergGr. IVb zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollnotiz genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich sein, das heißt, nicht nur geringfügig sein.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin als Amtsbetreuerin nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 sei eine pauschale rechtliche Prüfung ausreichend, da die Beklagte eingeräumt habe, daß die Klägerin innerhalb des einheitlich zu bewertenden, 75 % der von ihr zu verrichtenden Gesamttätigkeit umfassenden Arbeitsvorgangs “Betreuungen für Volljährige im Sinne des Betreuungsgesetzes” nach der Stellenbeschreibung zu 40 % (“Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle”) Aufgaben erfülle, die “besonders schwierig” im Sinne der tariflichen Norm seien (Berufungsbegründung vom 27. Juni 1994). Dies komme auch im Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 1992 zum Ausdruck. In diesem Schreiben habe die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, “die Überprüfung und Bewertung der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen hat eine Zuordnung zur VergGr. IVa Fallgruppe 16 ergeben”. Damit habe die Beklagte unstreitig gestellt, daß die Tätigkeit der Klägerin als Amtsbetreuerin das nach der VergGr. IVa Fallgruppe 16 und Fallgruppe 15 identische qualifizierende Merkmal mit einem Zeitanteil von mindestens einem Drittel erfülle. Die pauschale Überprüfung führe dazu, daß der zu bewertende Arbeitsvorgang “Betreuungen für Volljährige im Sinne des Betreuungsgesetzes”, der etwa einen Zeitanteil von 75 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmache, sich durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebe.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Landesarbeitsgericht durfte sich mit einer pauschalen Überprüfung nicht begnügen. Die Beklagte ist in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung nur für den nach ihrer Ansicht vorliegenden Arbeitsvorgang “Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle” vom Vorliegen besonders schwieriger Tätigkeiten ausgegangen, der nach der Arbeitsplatzbeschreibung 40 % der Arbeitszeit der Klägerin besetzt. Das mochte unter der Überlegung erfolgt sein, daß insoweit in rechtserheblichem Ausmaß besonders schwierige Tätigkeit im Tarifsinne vorliege, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) ausreicht; das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit” im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 ist erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge gegeben sind, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen und besonders schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß enthalten. Wenn die Beklagte im übrigen gerade leugnet, daß die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 15 gegeben sind, war eine pauschale Überprüfung nicht mehr angezeigt.

Sie ist im übrigen fehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht führt aus, das Wissen und Können übersteige die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT erheblich. Das mag sein. Entscheidend ist aber, ob sich die Tätigkeit der Klägerin angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT heraushebt. Es heißt dann weiter, die Betreuungstätigkeit der Klägerin verlange, wie sich aus der Stellenbeschreibung der Beklagten und aus der von der Klägerin vorgelegten typischen Falldarstellung einer Betreuung (Anlage K 10) sowie aus dem weiteren Sachvortrag der Parteien ergebe, stets abrufbare und einsetzbare vertieftere Kenntnisse einer außerordentlichen Breite anzuwendender Gesetze und Verordnungen. Auch das ist so unzutreffend. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich lediglich, daß grundlegende Kenntnisse des Sozialrechts und verwandter Gebiete, ebenfalls weiter Teile des Zivilrechts, des Betreuungsrechts und von Teilen des Verfahrensrechts erforderlich sind. Die Erforderlichkeit von grundlegenden Rechtskenntnissen ist auch bei Tätigkeiten gegeben, die unter die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallen. Je nach Tätigkeit sind unterschiedliche grundlegende Rechtskenntnisse erforderlich. Bei Amtsbetreuern sind es solche des Betreuungsrechts und des Verfahrensrechts, während bei anderen andere Bereiche im Vordergrund stehen. Das Landesarbeitsgericht begründet nicht, weshalb sich die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne aus der von ihm als typisch bezeichneten Falldarstellung einer Betreuung (Anlage K 10) ergeben soll. Es ist nicht erkennbar, was die besondere Schwierigkeit ausmachen soll. Das Landesarbeitsgericht macht auch nicht deutlich, aus welchem Sachvortrag der Parteien warum der Schluß auf die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin möglich sein soll. Das Landesarbeitsgericht hat nicht bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin deutlich gemacht, inwiefern über die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 hinausgehende fachliche Anforderungen erforderlich sein sollen. Auch der Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge, der sich mit Angehörigen der in der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 zu befassen hat, muß sich mit der wirtschaftlichen Situation seiner Klienten beschäftigen, sich auf ständig neue Menschen, Situationen und Probleme einstellen und sich mit ganz verschiedenen Personen- und Problemkreisen auseinander setzen. Das gilt auch für die Aussage des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin müsse mit Menschen zusammenarbeiten und deren Leben in entscheidendem Maße gestalten, die die verschiedensten Defizite aufwiesen.

Die betreuende Tätigkeit der Klägerin ist vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner oder der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Desweiteren muß sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat beispielsweise entschieden, daß Sozialarbeiter in einem Heim für nicht Seßhafte regelmäßig in VergGr. IVb BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich “sozialpädagogisch betreutes Wohnen” für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Die Tätigkeiten der Klägerin als Amtsbetreuerin erfordern demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hat sie den Betreuten im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u. a. die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Die Amtsbetreuerin unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim, daß er dem Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB). Entscheidungsbefugnisse hat der Betreuer gegebenenfalls auch bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB), der Sterilisation (§ 1905 BGB), der Unterbringung (§ 1906 BGB) und der Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB). Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erfordern nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete. Dies ist jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeit bedingt. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse. Im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach läßt sich – insgesamt gesehen – nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muß ebenso wie der Betreuer wissen, welche Maßnahme bei der Besorgung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Wohl der Klienten geboten sind. Während jedoch der Sozialarbeiter im Heim den Klienten dazu veranlassen muß, kann der Betreuer im Gegensatz dazu solche Entscheidungen ganz oder teilweise selbst treffen. Dies allein allerdings vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen. Auf die Entscheidungsbefugnisse der Klägerin kann insoweit nicht abgestellt werden. Damit ist ein gegenüber den unter VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten erforderliches beträchtliches gesteigertes Fachwissen nicht belegt. Die Aufgabenkreise mögen zwar belegen, daß die Klägerin befugt ist, weitgehend in den persönlichen und in den wirtschaftlichen Bereich der betreuten Personen einzugreifen. Daraus folgt aber nicht, daß gerade die Betreuungen, die die Klägerin durchzuführen hat, in rechtlich erheblichem Umfang diese sämtlichen theoretisch möglichen Bereiche umfassen und deshalb gerade bei der Klägerin ein Fachwissen erforderlich ist, das sich in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber dem bei den unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallenden Tätigkeiten Verlangten heraushebt. Weder die Klägerin noch das Landesarbeitsgericht haben insoweit anhand der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin herausgestellt, was die besondere Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit gegenüber der begleitenden Fürsorge bei Heimbewohnern und Strafgefangenen ausmachen soll. Auch bei diesem Personenkreis geht es letztlich um Betreuung und nicht um Beratung. Das Spektrum bei der Betreuung nach dem BtG mag zwar einerseits weiter sein, auf der anderen Seite beschränkt es sich aber auf den jeweils angeordneten Aufgabenkreis und die gesamtheitliche sozialpädagogische Tätigkeit tritt – anders als in den Beispielen a) bis d) der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 – nicht selten zurück. Darauf hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. März 1996 (– 4 AZR 1052/94 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) hingewiesen. Daran hält er fest.

Daß sich Betreuungsfälle völlig unterschiedlich entwickeln, ist nicht zwingend. Unterschiedliche Entwicklungen fallen auch in den in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Bereichen an. Auch hier sind im Einzelfall nicht vorhersehbare Anforderungen gegeben. Auch derjenige Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge, der mit Angehörigen der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen befaßt ist, darf sich bei der Betreuung keine Nachlässigkeiten und Lücken leisten und muß das jeweils erforderliche Wissen und Können parat haben. Das gilt auch für den Hinweis des Landesarbeitsgerichts, das rechtliche Fachwissen allein genüge nicht, die Klägerin müsse sich in den jeweiligen besonderen persönlichen Problembereich des Hilfesuchenden hineinversetzen. Sie müsse im einzelnen die Persönlichkeits- oder Problemstruktur des Hilfesuchenden erkennen und der richtigen Lösung zuführen, was ein besonders komplexes Erfahrungswissen voraussetze.

Auch die Ausführungen der Revisionsbeantwortung vermögen die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne nicht zu belegen.

Es wird zwar vorgetragen, jedenfalls die Klägerin erbringe Leistungen, die erhöhte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, Spezialerfahrungen voraussetzten und wegen der ihr überantworteten Entscheidungsmacht über Lebensschicksale, die von vielfältigen Konfliktlagen geprägt seien, ein gesteigertes Maß an sozialer Kompetenz benötigten. Ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin wird nicht hergestellt. Ein wertender Vergleich zwischen den unter die Protokollerklärung Nr. 5 fallenden Tätigkeiten und der Betreuungstätigkeit findet nicht statt.

Es gibt das Berufsbild des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters. Zu diesem Berufsbild gehört die Tätigkeit eines Betreuers, wie oben ausgeführt wurde. Ein Berufsbild des Betreuers gibt es entgegen der Behauptung der Klägerin nicht.

Die Revisionsbeantwortung verweist darauf, der Sozialarbeiter mache gegenüber seiner Klientel entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen ein Hilfsangebot, das jene aufgrund ihrer freien Entscheidung annehmen könnten oder ablehnen könnten. Seine Klienten träfen selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen über die vorgeschlagene Maßnahme. Lehne der Betroffene das Angebot ab, so bleibe er eben ohne Hilfe. Das gleiche gelte, wenn der Betroffene den Verhaltenskodex des sozialpädagogischen Förderangebots verletze; er werde von dem Angebot ausgeschlossen, einer etwa besuchten Sozialeinrichtung verwiesen und bleibe sodann sich selbst überlassen. Der Betroffene sei jenseits seiner sozialen Defizite nämlich in der Lage, für sich und sein Verhalten die Verantwortung zu übernehmen. Hingegen greife Betreuung erst dort ein, wo ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise auch mit Hilfe anderer nicht mehr besorgen könne (§ 1896 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Neben der typischen fürsorgerischen Tätigkeit sei der Betreuer auch als gesetzlicher Vertreter mit rechtlich verbindlicher Wirkung für und gegen den Betreuten bestellt und habe damit Rechtsmacht, die Fremdbestimmung ermögliche und insoweit eingreifenden Charakter habe. Der Betreuer sei hoheitlich bestellter Treuhänder; die Macht zur Fremdbestimmung korrespondiere mit entsprechender Verantwortung. Zwischen der Tätigkeit eines Sozialarbeiters im Heim und einem Betreuer liege ein Qualitätssprung. Hilfe müsse dem Betreuten gerade auch dann gewährt werden, wenn er diese nicht eigenverantwortlich und aus freien Stükken entgegennehmen könne.

Dabei übersieht die Revision, daß es jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene nicht um unverbindliche Beratung, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim befindliche Personen und um Fürsorge für Strafgefangene geht, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes tut der Sache nach der Amtsbetreuer im Rahmen der Amtsbetreuung des § 1900 Abs. 4 BGB. Er hat auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seite reduziert sich die Betreuung auf die gesetzlichen Vorgaben auf den ihm übertragenen Aufgabenkreis.

Die Revisionsbeantwortung führt weiter aus, der zu betreuende Personenkreis bestehe aus psychisch Kranken sowie aus Menschen mit geistigen, seelischen und körperlichen Behinderungen. Häufig hätten die Menschen langjährige Leidensgeschichten, chronifizierte psychiatrische Erkrankungen und/oder litten an den Folgen fehlender Förderung, fehlender ärztlicher oder medikamentöser Behandlungen. Hinzu kämen oft schwierigste Familienkonstellationen. Die vielfältigen Bilder der Betreuungsbedürftigkeit forderten vom Betreuer ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und an breitgefächerten Kenntnissen über die jeweiligen Krankheiten, Behinderungen und deren sozialen Hintergrund.

Nichts anderes gilt bei den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen. Im übrigen hat der Senat wiederholt betont, daß die Kumulierung von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Protokollnotiz Nr. 5 a) bis d) “schwierige Tätigkeiten” eines Sozialpädagogen im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 sind, grundsätzlich nicht dazu führt, daß sich die Tätigkeit des mit diesen Aufgaben betrauten Sozialpädagogen durch “besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt (Senatsurteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m. w. N.).

Die Revisionsbeantwortung trägt weiter vor, die erforderliche Kommunikation zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen sei häufig am Beginn des Betreuungsverhältnisses belastet und fordere eine besondere Aufmerksamkeit. Die in der Betreuung liegende Fremdbestimmung sei für die Betroffenen in aller Regel schwer zu akzeptieren; konfliktträchtige Fragen beträfen zum Beispiel ebenso die grundlegenden Anordnungen zum Aufenthalt und zur Gesundheitssorge oder eher alltäglich – deshalb aber nicht weniger konfliktträchtig – die Einteilung von Taschengeld und/oder des zur Lebensunterhalt dienenden Einkommens im Rahmen der Vermögensfürsorge. Das gilt auch für die Bereiche der Protokollnotiz Nr. 5, insbesondere für die Fürsorge, für Heimbewohner und Strafgefangene.

Auch mit dem Hinweis, Ziel der Betreuung sei die weitestmögliche Verwirklichung der Selbstbestimmung des Betreuten und seiner Grundrechte, hier müsse der Betreuer Unterstützung leisten, Selbständigkeit belassen, Eigenständigkeit fördern oder sogar fordern, dabei Gefährdungen erkennen und Gespräche suchen insbesondere auch mit den Menschen, die sich verweigerten, auch wenn der Betreuer abgelehnt werde, müsse er sich um den Betroffenen kümmern, damit dieser weitestgehend in das soziale Geschehen integriert werde und sein Leben selbst in die Hände nehmen könne, wichtige Angelegenheiten seien mit dem Betreuten gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 3 BGB zu besprechen, auch wenn dieser schwierig und aggressiv sei, ist die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht zu belegen. Abgesehen davon, daß ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin nicht hergestellt ist, muß auch bei den Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 von dem Grundsatz ausgegangen werden, nicht solche Angelegenheiten zu erfassen, die der Betreute selbst besorgen kann. Es geht um Hilfe zur Selbsthilfe. Der Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts muß sich ohnehin immer vergewissern, daß sein Handeln durch den vom Gericht beschlossenen Aufgabenkreis legitimiert ist. Im übrigen arbeiten sowohl Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 als auch Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts mit dem Ziel, sich selbst überflüssig zu machen. Die Betreuung ist ein staatlicher Eingriff, der zu entfallen hat, wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil sich der Betreute wieder selbst helfen kann. Der Betreuer hat dann die Aufhebung der Betreuung zu beantragen. Auch der Sozialarbeiter mit Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 muß versuchen, Zugang zu seiner Klientel zu finden. Im übrigen kann ein Wechsel des Betreuers angeordnet werden, wenn der betreute Mensch einen Wechsel wünscht, weil er mit dem bisherigen Betreuer zum Beispiel nicht zurechtkommt. Dabei hat das Gericht die Begründung des betreuten Menschen genau zu prüfen. Die Möglichkeit des Betreuerwechsels soll dem betreuten Menschen nicht dazu dienen, unpopuläre, aber notwendige Entscheidungen des Betreuers zu hintergehen. Der Wechsel des Betreuers ist aber grundsätzlich möglich. Nichts anderes gilt im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB): Die Behörde als Betreuer wird sich einem berechtigten Anliegen eines Betreuten, einem anderen Mitarbeiter zugewiesen zu werden, nicht verschließen können. Die Aussage der Revisionsbeantwortung, die Sozialarbeit sei regelmäßig spezialisiert auf ein bestimmtes soziales Defizit der Betroffenen, ist schlicht unzutreffend. Das zeigt schon die Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen. Die unterschiedlichsten mehr oder weniger breitgefächerten Tätigkeiten waren zu beurteilen. Die Durchführung der Therapie auf Basis vollkommener Freiwilligkeit ist jedenfalls im Bereich der Fürsorge für Heimbewohner und Strafgefangene nicht gegeben. Darauf wurde schon hingewiesen.

Die Revisionsbeantwortung verweist auf den Bereich der Vermögenssorge und stellt darauf ab, daß Ansprüche der Betreuten sicherzustellen seien, Schulden zu regulieren, Erbschaftsangelegenheiten zu betreiben seien. Erforderlich sei ein vielgefächertes Zusatzwissen in verschiedensten Sach- und Rechtsgebieten aufgrund von Fragestellungen, mit denen der Sozialarbeiter in einer Einrichtung keinerlei Berührung habe. Die Verantwortung des Amtsbetreuers werde durch die Möglichkeit seiner persönlichen Haftung unterstrichen.

Dabei wird zum einen ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin nicht hergestellt, zum anderen nicht gesehen, daß sich auch der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern muß. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Im übrigen wird nicht deutlich, was es ausmachen soll, daß gerade insoweit sich die Tätigkeit der Klägerin angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Es handelt sich in der Regel um eine Mangelverwaltung, die derjenigen gleicht, die der Sozialarbeiter vorzunehmen hat, und zum Beispiel für Angehörige der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen Unterkunft, Verpflegung, Therapie sicherzustellen. Die persönliche Haftung des Behördenbetreuers vermag zu einer anderen Betrachtungsweise nicht zu führen, zumal die Möglichkeit besteht, sich bei Gericht und/oder behördenintern beraten zu lassen. Daß die Klägerin größere Vermögen zu verwalten hätte, was etwa besondere Kenntnisse im Gesellschaftsrecht und/oder Steuerrecht voraussetzte, was die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne auszumachen vermöchte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist darauf, daß mit dem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 1. Juli 1993 (HA GVBl 1993 S. 149) von der Möglichkeit der Einschränkung der Aufsicht für Amtsbetreuer gem. § 1908 i BGB Gebrauch gemacht worden ist. Die Amtsbetreuer nähmen die Vermögenssorge nahezu vollständig in eigener Kompetenz war. Diese “Besonderheit für Hamburg”, auf die die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgestellt hat, belegt die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne nicht. Die Aufsichtserleichterung bezieht sich nur auf Behörden als Betreuer, nicht auf den einzelnen Sachbearbeiter. Auch wenn das auf die Amtsbetreuer durchschlagen mag, wird das interne Kontrollmechanismen nicht überflüssig machen können. Die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne liegt in diesen landesrechtlichen Befreiungen aufgrund der Ermächtigung des § 1908 i Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Soweit die Klägerin die Vermögensverwaltung (§ 1803 BGB), die Genehmigung von Grundstücksgeschäften (§ 1821 BGB), sonstige Geschäfte wie etwa Erbangelegenheiten (§ 1822 BGB) und insbesondere – vom Gesetzgeber hervorgehoben – die Aufgabe der Mietwohnung (§ 1907 BGB) anspricht, ist schon nicht ausgeführt, daß das bei der Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß vorkommt. Und die Schuldenregulierung fällt nicht unter VergGr. IVa Fallgruppe 16. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Juli 1995 (– 11 Sa 632/95 E – EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 Vergütungsgruppenzulagen Nr. 2) fällt sie nicht einmal unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT. Jedenfalls liegen nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 1994 (– 18 Sa 1965/93 – ZTR 1995, 361 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B. 1 VergGr. IVa Nr. 12) die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppen 15, 16 BAT nicht vor.

Die weiteren Ausführungen der Revisionsbeantwortung unter III 2 vermögen die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne nicht zu belegen. Ein Bezug zu den Aufgaben der Klägerin ist nicht hergestellt. Der Verweis “auf die detaillierten Fallbeispiele der Revisionsbeklagten” reicht nicht aus. Es fehlt die Darstellung, was im Zusammenhang mit der “Treuhandstellung des Betreuers, dem der Betroffene auf Wohl und Wehe auch im intimsten Kernbereich der Persönlichkeit anvertraut ist”, die erforderliche erhöhte Qualifikation ausmachen soll.

bb) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraus.

Mit dem Merkmal “Bedeutung” sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a a O; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP, aaO).

Das Landesarbeitsgericht hat das Merkmal der “Bedeutung” “schon in den Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin auf die Willensverhältnisse der Betreuten” als erfüllt angesehen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin die Entscheidungsbefugnis, unumkehrbare Maßnahmen zu veranlassen mit einem Höchstmaß an denkbarer Verantwortung. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 1901 f. BGB, der Stellenbeschreibung und aus dem Vortrag der Parteien. Die Entscheidungen der Klägerin griffen nicht nur umfassend in das Vermögen der Betreuten ein; sie könnten unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder gar das Leben des Betreuten haben (Einwilligung in Heilbehandlungen, § 1904 BGB, Sterilisation, § 1905 BGB, Entscheidungen bei Selbstmordgefährdeten). Im Bereich der ärztlichen Heilbehandlung müsse die Klägerin als Betreuerin anstelle des Betroffenen, soweit dieser nicht mehr einwilligungsfähig sei, über Eingriffe mit leichten bis hin zu schwersten Folgen eigenverantwortlich entscheiden. Schließlich griffen Entscheidungen der Klägerin als Amtsbetreuerin in Grundrechte der Betreuten ein, die höchsten Verfassungsrang genossen (Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sei, § 1906 BGB). Dabei habe der Betreuer im Bereich der Aufenthaltsbestimmung nicht nur bis hin zur Zwangsunterbringung zu entscheiden, im Eilfall habe er sogar eine Zwangsunterbringung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung zu veranlassen. Daß in manchen Fällen der Zwangsunterbringung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig sei, ändere nichts an der Bedeutung der Entscheidungen der Klägerin. Diese habe nämlich das “Initiativrecht”. Sie entscheide, das Vormundschaftsgericht genehmige.

Diesen sehr allgemeingehaltenen Ausführungen – ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin ist nicht hergestellt – folgt der Senat nicht.

Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16, ist wiederum auf die dortgenannten Beispiele (Protokollnotiz Nr. 5) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5 c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim – anders als der Betreuer – nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die entgegen der Darstellung des Landesarbeitsgerichts nicht stets erteilt wird.

Im übrigen findet in der Regel, was das Vermögen anbelangt, Mangelverwaltung statt. Die Betreuung großer Vermögen, etwa in Form eines Unternehmens, bleibt absolute Ausnahme; insoweit hat die Klägerin nichts vorgetragen und das Landesarbeitsgericht Feststellungen nicht getroffen. Die vom Landesarbeitsgericht genannten unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder gar das Leben mögen im Einzelfall gegeben sein; in solchen Fällen relativiert sich das durch die in der Regel einzuholende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Damit folgt die “Bedeutung” auch nicht daraus, daß aufgrund der weitgehenden Entscheidungsbefugnisse der Klägerin unmittelbare gravierende Eingriffe in das Vermögen und in die Gesundheit der Betroffenen ermöglicht würden. Auch die landesrechtliche “Besonderheit für Hamburg” belegt die “Bedeutung” im Tarifsinne nicht. Die sich auf die Behörde als Betreuer (§ 1900 Abs. 4 BGB) beziehenden Befreiungen führen nicht dazu, daß sich die Tätigkeit des einzelnen Sachbearbeiters, der die Amtsbetreuung der ihm zugewiesenen Personen tatsächlich durchführt, deutlich wahrnehmbar durch ihre Auswirkungen auf die Verwaltung, die Allgemeinheit oder Drittpersonen auszeichnet. Interne Kontrollmechanismen müssen die nur nach außen wirkende landesgesetzliche Befreiung ausgleichen, zumal Hamburg im Gegensatz zu Baden-Württemberg (Art. 7 des Ausführungsgesetzes vom 19. November 1991, GBl S. 681) nicht vorsieht, daß das Vormundschaftsgericht im Wege der Einzelfallregelung die landesgesetzliche Befreiung aufheben kann.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, weiter habe die Tätigkeit der Klägerin als Amtsbetreuerin besondere Auswirkungen auf die Belange der Allgemeinheit. Die Klägerin nehme Aufgaben wahr, die im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip im Interesse des Staates, also der Allgemeinheit lägen, und entlaste so die Allgemeinheit. Auch das greift zu kurz. Die Bedeutung der Betreuungstätigkeit für die Allgemeinheit unterscheidet sich nicht nennenswert von der Tätigkeit für Angehörige der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft ist bei der Betreuung nicht stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim. Die Folgen der Tätigkeit für die Allgemeinheit sind in etwa gleich zu beurteilen.

Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung vermögen zu einer anderen Betrachtungsweise nicht zu führen. Es ist schon zweifelhaft, ob sie sich überhaupt auf das Merkmal der “Bedeutung” beziehen. Jedenfalls vermögen auch sie das Merkmal der “Bedeutung” nicht zu belegen. Sie reduzieren sich am Ende auf ein angebliches Berufsbild eines Betreuers, ohne im einzelnen anhand von Tatsachen vorzutragen, was im Falle der Klägerin die “Bedeutung” im Tarifsinne ausmachen soll.

Liegen die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 nicht vor, ist die Klägerin auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL aufgestiegen.

Auf die Frage, ob für die Klägerin im Hinblick auf § 5 Ziff. 2 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 die Bewährungszeit bereits ab 1. Januar 1987 gelaufen ist, sie also auch in dieser Zeit die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 erfüllt hat, kommt es sonach nicht mehr an.

Ein Anspruch der Klägerin, ab 1. Januar 1991 nach VergGr. III BAT vergütet zu werden, besteht sonach nicht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, E. Wehner, v. Dassel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628922

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