Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Sozialarbeiterin in der Amtsbetreuung. Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin und staatlich anerkannten Sozialarbeiterin in der Tätigkeit einer Amtsbetreuerin in der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Betreuung der einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) zugewiesenen Personen und die ihr/ihm obliegenden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Unterstützung des Vormundschaftsgerichts, Gewinnung geeigneter Betreuer) sowie die ihr/ihm anvertrauten Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sind je ein Arbeitsvorgang.
  • Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung als Amtsbetreuer hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S. der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst heraus.
 

Normenkette

BAT § 22 Sozialarbeiter, § 23 Sozialarbeiter; Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb, IVb, IVa, III; BGB § 1900 Abs. 4, § 1896 ff., § 1908i Abs. 1 S. 2; Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (HmbAGBtG) Art. 1 § 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 29.09.1995; Aktenzeichen 8 Sa 59/94)

ArbG Hamburg (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 5 Ca 199/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, ab dem 1. Januar 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT/BL zu erhalten.

Die am 21. Februar 1946 geborene Klägerin ist “Diplom-Sozialpädagogin” und seit 1. September 1986 staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Vom 27. Oktober 1988 bis 26. Oktober 1990 nahm sie am zweijährigen berufsbegleitenden, berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskurs der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie (DGSP) mit Erfolg teil. Im ersten Fortbildungsjahr wurden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und vertieft, die Grundlage jeder Tätigkeit im psychosozialen Bereich sind. Im weiteren Fortbildungsjahr wurden die Handlungsmöglichkeiten im psychosozialen und psychiatrischen Versorgungsbereich erprobt und erweitert. Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1986 bei der beklagten Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1986 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Die Klägerin war zunächst mit Amtsvormundschaften und Pflegschaften und dann seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) am 1. Januar 1992 mit Betreuungen befaßt. Die Betreuungen betreffen unterschiedliche Aufgabenkreise, wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge und die Zustimmung zu ärztlichen Heilmaßnahmen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört auch die Beratung von Betreuern, die nicht Amtsbetreuer sind, sowie deren Unterstützung und die Gewinnung geeigneter Betreuer. Außerdem unterstützt die Klägerin das Vormundschaftsgericht. Zum Dezernat der Klägerin gehörten im April 1993 etwa 60 Fallakten.

Nach der nicht datierten Stellenbeschreibung “Stand Frühjahr 1992” hat die Klägerin folgende Aufgaben zu verrichten:

  • Betreuungen für Volljährige im Sinne des Betreuungsgesetzes

    • Allgemein

      Rechtliche Vertretung der Betreuten im Rahmen des vom Vormundschaftsgericht definierten Aufgabenkreises; persönliche Betreuung/Unterstützung/Beratung der Betreuten in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens; Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreuten; Kontaktaufnahme mit seiner/ihrer Umwelt, Familie, Arbeitgeber, Ärzte usw.

    • Sorge für die Person des/der Betreuten

      Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (Unterbringung in Einrichtungen – auch gegen den erklärten Willen des/der Betreuten in geschlossenen Einrichtungen –, Anwendung von Zwang, Inanspruchnahme von Vollzugsorganen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen einholen); Zustimmung zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, Vertretung in Strafsachen/Familienrechtssachen/Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren u.a.

    • Anspruchswahrnehmung

      Geltendmachung und Realisierung aller materiellen/rechtlichen Ansprüche im Rahmen des Aufgabenkreises (Rentenansprüche, Krankengeld, Sozialhilfe, Unterhalt, Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosengeld/-hilfe, Wohngeld, Beihilfe usw.). Verwaltung aller Vermögenswerte; Führung eines Kontos, unter Umständen Einteilung des Lebensunterhaltes auch gegen den Willen des/der Betreuten.

    • Rechtliche Vertretung im vermögensrechtlichen Bereich

      Abschluß von Kauf-, Miet-, Grundstücks-, Arbeits-, Versicherungs- und sonstigen schuldrechtlichen Verträgen; Wohnungsauflösung, Schuldanerkenntnisse, Schadensersatzansprüche für oder gegen den/die Betreute(n), Einleitung und Führung von Prozessen, Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluß von Vergleichen, Vermittlung und Bevollmächtigung von Rechtsbeiständen, Zugewinnausgleich, Entscheidungen über Unterhaltsansprüche von unterhaltsberechtigten Personen u.a., Geltendmachung, Realisierung und Sicherung von Erb- und Pflichtteilsrechten, Ermittlung und Bewertung von Nachlaßvermögen und -verbindlichkeiten, Prüfung von Erb- und Erbersatzansprüchen, Abschluß von Erbauseinandersetzungsverträgen, Ausschlagung der Erbschaft.

    • Vertretung der Betreuten im gerichtlichen Verfahren, Prüfung der Rechtslage, Antrag auf Änderung des Aufgabenkreises, Bericht und Anträge an das Vormundschaftsgericht, Fertigung des Vermögensverzeichnisses,
    • Verwaltungsmäßige Erfassung und Führung der Betreuungen, Statistik, Kassengeschäfte, Rechnungslegung/Schlußrechnung.

    1.1. Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle

    1.2. Sonstige laufende Einzelfälle in der Betreuung

  • Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz

    • Planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Beratung in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten, Nachweis geeigneter Institutionen (Beratungsstellen, Einrichtungen usw.), Hilfe bei der Abfassung von Schriftstükken und Klagen, beim Ausfüllen von Vordrucken, Unterrichtung in Form von Gruppenarbeit, Fortbildungsveranstaltungen, Einführungsabenden in die Tätigkeit als Betreuer.
    • Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes. Mitteilung von Erkenntnissen und Vorschläge zur Bestellung eines Betreuers oder Einleitung anderer Maßnahmen, Feststellung aufklärungsbedürftiger Sachverhalte.
    • Gewinnung geeigneter Betreuer, Vorschlag an das Gericht, Einführung in ihre Aufgabe.
  • Aufgaben nach dem FGG

    Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht, bei einstweiligen Anordnungen über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes.

    3.1. Verfahrenspflegschaften

    Rechtliche und persönliche Vertretung des Betreuten im gerichtlichen Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung.”

    Unter “Erforderliche Fachkenntnisse” heißt es:

    “Grundlegende Kenntnisse des Sozialrechts und verwandter Gebiete, ebenfalls weiter Teile des Zivilrechts, des Betreuungsrechtes und von Teilen des Verfahrensrechtes.”

    Bei “Erforderliche Fähigkeiten” ist ausgeführt:

    “Entscheidungsfähigkeit ohne Beteiligung Vorgesetzter, ohne Vorgaben, Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen; Fähigkeit zur Sozial- und Psycho-Anamnese; Einfühlungsvermögen in die Situation Betreuter; Teamfähigkeit

    Leben, Gesundheit und Vermögen des Betreuten sichern. Hierfür die (auch rechtsverbindliche) Verantwortung übernehmen, dort wo es möglich ist, durch Hilfestellungen den Betreuten wieder dazu zu befähigen, soweit möglich, eigenverantwortlich ein selbständiges Leben zu führen.

Die Tätigkeit der Klägerin als Amtsbetreuerin für Volljährige im Sinne des Betreuungsgesetzes nimmt ohne die Zusatzarbeiten nach dem Betreuungsbehördengesetz und nach dem FGG 75 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch.

Die Klägerin erhält seit 1. Januar 1991 Vergütung nach VergGr. IVa BAT. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4. April 1991 und 13. Dezember 1991 erfolglos auf, sie ab 1. Januar 1991 nach VergGr. III BAT zu vergüten. Sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT mit der Folge, daß sie in die VergGr. III Fallgruppe 7 aufgestiegen sei, nachdem sie sich länger als vier Jahre in dieser Tätigkeit bewährt gehabt habe. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 13. Juli 1992 mit, daß die Klägerin ab 1. Januar 1991 in die VergGr. IVa Fallgruppe 16 eingruppiert sei.

Mit ihrer am 29. April 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Amtsbetreuerin sei ein Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT. Im Hinblich auf das Ziel ihrer Tätigkeit könne nicht zwischen einzelnen Aufgaben differenziert werden und es sei daher auch nicht zwischen einfachen und schwierigen Betreuungsfällen zu unterscheiden. Dann aber hebe sich ihre Tätigkeit durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung zu mindestens 50 % aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraus, so daß sie nicht nur in die VergGr. IVa Fallgruppe 16, sondern in die Fallgruppe 15 dieser Vergütungsgruppe eingruppiert sei und nach vier Jahren die Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen sei. Sie sei noch unter Geltung des alten Rechts zu mindestens 50 % ihrer Gesamttätigkeit mit Arbeitsvorgängen befaßt gewesen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb BAT herausgehoben hätten.

Eine Unterscheidung zwischen der Tätigkeit des Amtsvormundes nach altem Recht und der Tätigkeit eines Amtsbetreuers nach dem BtG sei im Hinblick auf ihr Klagebegehren nicht gerechtfertigt, wenngleich die Tätigkeit auf der Grundlage des BtG den Schwierigkeitsgrad noch erhöht habe.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß

  • die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Januar 1991 nach VergGr. III BAT zu vergüten,
  • die Beklagte bei der Erfüllung der Entlohnungspflichten nach Antrag zu Ziff. 1 der Klägerin die nachzuzahlenden monatlichen Differenzbeträge zwischen der VergGr. IVa Fallgruppe 16 und der VergGr. III Fallgruppe 7 BAT, gerechnet von jeweiliger Fälligkeit an, mit 4 % p.a. zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, entsprechend der Stellenbeschreibung nach dem “Stand von ca. Frühjahr 1992” sei hinsichtlich der Betreuungsfälle nach Neuzugängen und herausgehobenen Einzelfällen einerseits und sonstigen laufenden Fällen andererseits zu differenzieren. Daher könne von einem einheitlichen Arbeitsvorgang nicht ausgegangen werden. Die vielfältige Tätigkeit eines Amtsbetreuers lasse sich in einzelne abgrenzbare Arbeitsvorgänge unterteilen. Die zahlreichen einzelnen Vorgänge führten zu jeweils erkennbar abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Eine Differenzierung hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades und der Bedeutung sei bei der Betreuungstätigkeit durchaus möglich. Weil auch die Tätigkeit des Amtsvormundes immer unter der Zielsetzung gestanden habe, die Vormundschaft möglichst eines Tages einzuschränken oder ganz aufzuheben, könne von einem erheblichen Aufgabenzuwachs des Amtsbetreuers nicht gesprochen werden.

Für eine Feststellung der Erfüllung tarifvertraglicher Heraushebungsmerkmale fehle es “an jeglicher substantieller Darstellung der Klägerin”.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, daß Zinsen aus dem jeweiligen Nettobetrag verlangt werden. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht der Klage nicht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab 1. Januar 1991 nach der VergGr. III BAT/BL vergütet zu werden.

  • Die Klage ist zulässig.

    Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

  • Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT/BL.

    • Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung und die Anlage 1a dazu Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
    • Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. III der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT/BL entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

      • Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
      • Das Landesarbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Besorgung der Angelegenheiten der Mündel und Pfleglinge oder die Betreuung der von der Klägerin im Rahmen des BtG zu betreuenden Personen sei kein einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinne der tariflichen Vorschrift (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT), “vor allem auch deshalb, weil im vorliegenden Fall hinsichtlich der Schwierigkeit und Bedeutung eine Differenzierung nach Fallakten durchaus möglich ist”.

        Das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1996 (– 4 AZR 1052/94 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt, daß die Betreuung der einem Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) zugewiesenen Personen und die ihm obliegende Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung von Betreuungen – letzteres in der hier vorliegenden Stellenbeschreibung als “Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz” bezeichnet – je ein Arbeitsvorgang sind. Daran hält der Senat entgegen den Bedenken der Beklagten, die Betreuung der dem Betreuer zugewiesenen Personen als einen Arbeitsvorgang anzusehen, fest. Auch die “Aufgaben nach dem FGG” stellen einen Arbeitsvorgang dar.

        Es ist zwar richtig, daß das Gericht bei der Bestellung eines Betreuers dessen Aufgabenkreise festlegt (§ 1896 Abs. 2 BGB). Das Gericht hat den Aufgabenkreis des Betreuers so zu bemessen, daß er nicht Angelegenheiten erfaßt, die der Betreute selbst besorgen kann (BT-Drucks. 11/4528 S. 52). Der Begriff “Aufgabenkreis” schließt nicht aus, daß dem Betreuer nur eine Angelegenheit zugewiesen wird. Das Gericht kann als Aufgabenkreis des Betreuers die Sorge für die Person oder das Vermögen des Betreuten oder die Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestimmen (BT-Drucks. 11/4528 S. 123 f.). Gleichwohl liegt bei Zuweisung mehrerer Aufgaben nur eine einzige Betreuung vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1896 Rz 22).

        Arbeitsergebnis ist aber nicht die einzelne Betreuung, etwa je nach Bezeichnung des Wirkungskreises. Es geht nicht um die entscheidungsreife Bearbeitung eines einzelnen Antrages, z.B. auf Gewährung von Leistungen, oder um die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, sondern um die in der Regel auf längere Zeit angelegte Total- oder Teilbetreuung zahlreicher Personen, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinanderliegenden unterschiedliche Personen betreffenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge zusammensetzt, wobei in einzelnen Zeitabschnitten die Betreuung bestimmter Personen besonders intensiv erfolgen muß, während sie bei anderen Personen zeitweise fast völlig in den Hintergrund treten kann. Das alles spricht für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit.

        Die Beklagte meint zwar, wenn sie in der Arbeitsplatzbeschreibung im Wege einer wertenden Betrachtungsweise jedenfalls zwei Arbeitsvorgänge – Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle einerseits und sonstige laufende Einzelfälle in der Betreuung andererseits – gebildet habe, dann sei dieses sachgerecht und entspreche dem dahingehenden Ermessen des Arbeitgebers. Dabei wird zum einen nicht gesehen, daß es sich bei dem Begriff “Arbeitsvorgang” um einen feststehenden, abstrakten und von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung in vollem Umfang durch das Bundesarbeitsgericht überprüfbar ist. An die Wertung des Arbeitgebers ist das Gericht nicht gebunden. Auf der anderen Seite hat die Beklagte nicht aufgezeigt, was ihre “wertende Betrachtungsweise” ausmacht, mit anderen Worten, welche Kriterien dazu geführt haben, “herausgehobene Einzelfälle” anzunehmen, und warum Neuzugänge die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgruppe 16 erfüllen sollen. Es erscheint als schlechterdings nicht möglich, Totalbetreuungen oder Teilbetreuungen oder die Betreuungen in einzelnen Angelegenheiten nach ihrer Schwierigkeit zu unterscheiden. Eine Typisierung der Standardwirkungskreise erscheint als genauso wenig möglich wie die einzelner Aufgaben. Der Schwierigkeitsgrad kann sich im Verlauf der Betreuung erheblich ändern. Der Verlauf der Betreuung ist bei ihrer Übernahme nicht absehbar. Der übertragene Wirkungskreis kann sich zunächst als relativ schwierig, später als Routineaufgabe darstellen oder umgekehrt. Probleme können auftreten oder entfallen.

        Auf den von der Revision im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang gerügten “verfahrensrechtlichen Fehler” kommt es daher nicht an.

        Angesichts des zeitlich weit überwiegenden Umfangs des Arbeitsvorgangs “Betreuung(en)” spielen die übrigen Tätigkeiten der Klägerin keine Rolle mehr. Für die Eingruppierung entscheidend ist der Arbeitsvorgang “Betreuung(en)”, der 75 % der Arbeitszeit der Klägerin ausfüllt.

      • Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT/BL maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

        “Vergütungsgruppe Vb

        10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        Vergütungsgruppe IVb

        16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        [Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IVb.

        Vergütungsgruppe IVa

        15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

        16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

        Vergütungsgruppe III

        7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

        Die Protokollnotiz Nr. 5 lautet:

        Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

        • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
        • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
        • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
        • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
        • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.

        § 5 “Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder”

        lautet, soweit hier von Interesse:

        “Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

        1. …

        2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.”

        § 5 Ziff. 3 ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

        Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 7 bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 15 sowie auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.

        Das Landesarbeitsgericht hat der Sache nach ausgeführt, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL.

        Das ist im Ergebnis zutreffend.

      • Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 erfüllt. Das kann der Senat nachholen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen.

        Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin.

        Diesem Berufsbild entspricht ihre Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin (FH)”, 5. Aufl. 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl. 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören auch die Tätigkeiten eines Amtsbetreuers im Rahmen des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband und vom 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II 3a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Deinert, Handbuch der Betreuungsbehörde, 1993, S. 84; Jaeger, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge [NDV] 1992, 245, 249; Jesse/Rothbrust, ZTR 1995, 54, 58 f.). Der Mitarbeiter im Rahmen der Amtsbetreuung (§ 1900 Abs. 4 BGB) unterstützt die ihm zugewiesenen Personen bei der Lebensbewältigung. Innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hat er für die Betreuten zu sorgen (§§ 1896, 1901 BGB). Hierbei handelt es sich um typische fürsorgerische Tätigkeiten.

      • Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 erfüllt. Auch das kann der Senat nachholen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Sie übt schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe aus.

        Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollnotiz Nr. 5 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

        Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 zählen zum Beispiel die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5c). Die Klägerin betreut auch Heimbewohner. Das ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Ziff. 1 2. Spiegelstrich), nach der sie u. a. für die Unterbringung in Einrichtungen sorgt.

        Unabhängig davon erfüllt der Arbeitsvorgang “Betreuung(en)” den allgemeinen Begriff “schwierige Tätigkeiten”. Die Aufgaben der Klägerin sind ihrer Wertigkeit nach mit den in der Protokollnotiz Nr. 5a – d genannten Beispielen vergleichbar. Diesen Beispielen ist gemeinsam, daß der Sozialpädagoge mit Personen umzugehen hat, die regelmäßig vielgestaltige oder umfangreiche soziale Probleme mitbringen. Aufgeführt sind Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohner, ehemalige Heimbewohner, Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene. Vergleichbare Problemlagen weisen im Regelfall auch Personen auf, für die eine Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB angeordnet ist. Eine Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

        Im übrigen geht auch die Beklagte davon aus, daß es sich um schwierige Tätigkeiten handelt und die Klägerin damit die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 erfüllt. Weitere Ausführungen dazu sind daher nicht erforderlich.

      • Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß sich ihre Betreuungstätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

        • Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15.

          Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

          Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist desweiteren die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 heranzuziehen. In dieser Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der VergGr. IVb zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollnotiz genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich sein, das heißt, nicht nur geringfügig sein.

          Die Klägerin will auf eine pauschale Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 hinaus, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die Klägerin in ihrer Tätigkeit mindestens die Tarifmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 16 erfülle. Das ist deswegen unzutreffend, weil die Beklagte nur für den nach ihrer Ansicht gegebenen Arbeitsvorgang “Neuzugänge und herausragende Einzelfälle” vom Vorliegen besonderer Schwierigkeit ausgegangen ist, der nach der Arbeitsplatzbeschreibung 40 % der Arbeitszeit der Klägerin belegt. Das mochte unter der Überlegung erfolgt sein, daß insoweit in rechtserheblichem Ausmaß das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne vorliege, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 11. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) ausreicht; das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit” im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 16 ist erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge gegeben sind, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen und besonders schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß enthalten. Wenn die Beklagte im übrigen gerade leugnet, daß die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 gegeben sind, ist eine pauschale Überprüfung nicht mehr möglich.

          Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin lediglich, daß grundlegende Kenntnisse des Sozialrechts und verwandter Gebiete, ebenfalls weiter Teile des Zivilrechts, des Betreuungsrechts und von Teilen des Verfahrensrechts als “Fachkenntnisse” erforderlich sind. Die Erforderlichkeit von grundlegenden Rechtskenntnissen ist auch bei Tätigkeiten gegeben, die unter die Protokollerklärung Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 fallen. Je nach Tätigkeit sind unterschiedliche grundlegende Rechtskenntnisse erforderlich. Bei Amtsbetreuern sind es solche des Betreuungsrechts und des Verfahrensrechts, während bei anderen andere Bereiche im Vordergrund stehen. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sich aus der von der Klägerin vorgelegten als “typisch” bezeichneten Falldarstellung einer Betreuung (Anlage K 12) die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne im Vergleich zu nur schwierigen Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgruppe 16 ergeben soll. Es handelt sich dabei um eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis “Vermögen”. Dabei ging es – bei einem Sozialhilfeempfänger, der alkoholkrank war/ist – um die Ermittlung und Sicherung des vorhandenen Vermögens, also letztlich um Mangelverwaltung und Schuldenregulierung. Warum die vorzunehmende Kontaktaufnahme mit diversen Institutionen, das Veranlassen der Grundreinigung, der “Entmüllung und Teilrenovierung” des Reihenhauses, der eventuellen Heimaufnahme des Betreuten – vom Aufgabenkreis gedeckt? –, die Einführung eines bestimmten Modus der Auszahlung des Lebensunterhaltes eine erhöhte fachliche Qualifikation abverlangen, wird nicht erläutert und ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles für einen Routinefall, der solche Qualifikationen erfordert, die denjenigen entsprechen, die für die Betreuung von Angehörigen der in der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 genannten Problemgruppen erforderlich sind. Die Klägerin trägt auch nicht vor, aus welchem weiteren Sachvortrag der Parteien sich ergeben soll, daß und welche über die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 beträchtlich und gewichtig herausgehobene “stets abrufbare und einsetzbare, vertiefte Kenntnisse einer außerordentlichen Breite an anzuwendenden Gesetzen und Verordnungen … verlangt” wird. Die Klägerin hat nicht bezogen auf ihre Tätigkeit herausgestellt, inwiefern über die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 hinausgehende fachliche Anforderungen erforderlich sein sollen. Das gilt auch für die Aussage, die Klägerin müsse Menschen zusammenarbeiten und deren Leben in entscheidenem Maße gestalten, die verschiedene Defizite aufwiesen.

          Auch bei Betreuungen durch Amtsbetreuer ist die Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner oder mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit – VergGr. Vb – gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert.

          Daß sich Betreuungsfälle unterschiedlich entwickeln, ist nicht zwingend. Unterschiedliche Entwicklungen fallen auch in den in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Bereichen an. Auch hier sind im Einzelfall nicht vorhersehbare Anforderungen gegeben. Auch derjenige Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge, der mit Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Problemgruppen befaßt ist, darf sich bei der Betreuung keine Nachlässigkeiten und Lücken leisten und muß das jeweils erforderliche Wissen und Können parat haben.

          Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Berufsbild des Sozialarbeiters der Heimfürsorge und mit dem angeblichen Berufsbild der Klägerin als Betreuerin. Es gibt lediglich das Berufsbild des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters. Zu diesem Berufsbild gehört die Tätigkeit eines Betreuers, wie oben ausgeführt wurde. Ein Berufsbild des Betreuers gibt es entgegen der Behauptung der Klägerin nicht.

          Die Klägerin verweist u. a. darauf, der Sozialarbeiter mache den gegenwärtigen oder ehemaligen Heimbewohnern entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen Angebote, die diese aufgrund ihrer freien Entscheidung annähmen oder ablehnten. Seine Klienten träfen selbständige, eigenverantwortliche Entscheidungen über das Hilfsangebot. Lehne der Betroffene das Angebot ab, so bleibe er eben ohne Hilfe. Das gleiche gelte, wenn der Betroffene die Verhaltensgebote der jeweiligen Hilfseinrichtungen verletze; er werde der Einrichtung verwiesen und das Angebot werde beendet. Der Betroffene sei jenseits seiner sozialen Defizite nämlich in der Lage, für sich und sein Verhalten die Verantwortung zu übernehmen. Dabei übersieht die Klägerin, daß jedenfalls bei der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene es nicht nur um unverbindliche Beratung, sondern um Fürsorge für in der Regel nicht freiwillig im Heim befindliche Personen und um Fürsorge für Strafgefangene geht, also letztlich um Betreuung. Nichts anderes tut der Sache nach der Amtsbetreuer. Er hat auf der einen Seite zwar mehr Befugnisse, auf der anderen Seite reduziert sich die Betreuung auf die gerichtlichen und gesetzlichen Vorgaben.

          Die Klägerin verweist weiter darauf, der zu betreuende Personenkreis bestehe aus psychisch Kranken sowie aus Menschen mit geistigen, seelischen und körperlichen Behinderungen. Häufig hätten die Menschen langjährige Leidensgeschichten, chronifizierte psychiatrische Erkrankungen und/oder litten an den Folgen fehlender Förderung, fehlender ärztlicher oder medikamentöser Behandlungen. Hinzu kämen oft schwierigste Familienkonstellationen. Die vielfältigen Bilder der Betreuungsbedürftigkeit forderten vom Betreuer ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und an breitgefächerten Kenntnissen über die jeweiligen Krankheiten, Behinderungen und deren sozialen Hintergrund.

          Nichts anderes gilt bei den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen. Im übrigen hat der Senat wiederholt betont, daß die Kumulierung von Tätigkeiten, die jede für sich nach der Protokollnotiz Nr. 5 a) bis d) “schwierige Tätigkeiten” eines Sozialpädagogen im Sinne der VegGr. IVb Fallgruppe 16 sind, grundsätzlich nicht dazu führt, daß sich die Tätigkeit des mit diesen Aufgaben betrauten Sozialpädagogen durch “besondere Schwierigkeit” aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt (Senatsurteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.).

          Die Klägerin trägt weiter vor, die erforderliche Kommunikation zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen sei häufig am Beginn des Betreuungsverhältnisses belastet und fordere eine besondere Aufmerksamkeit. Die in der Betreuung liegende Fremdbestimmung sei für die Betroffenen in aller Regel schwer zu akzeptieren; konfliktträchtige Fragen beträfen zum Beispiel ebenso die grundlegenden Anordnungen zum Aufenthalt und zur Gesundheitssorge oder eher alltäglich – deshalb aber nicht weniger konfliktträchtig – die Einteilung von Taschengeld und/oder des zum Lebensunterhalt dienenden Einkommens im Rahmen der Vermögensfürsorge. Das gilt auch für die Bereiche der Protokollnotiz Nr. 5, insbesondere für die Fürsorge für Heimbewohner und Strafgefangene.

          Auch mit dem Hinweis, Ziel der Betreuung sei die weitestmögliche Verwirklichung der Selbstbestimmung des Betreuten und seiner Grundrechte, hier müsse der Betreuer Unterstützung leisten, Selbständigkeit belassen, Eigenständigkeit fördern oder sogar fordern, insbesondere auch mit den Menschen, die sich verweigerten, auch wenn der Betreuer abgelehnt werde, müsse er sich um den Betroffenen bemühen, damit dieser weitestgehend in das soziale Geschehen integriert werde und sein Leben selbst in die Hände nehmen könne, wichtige Angelegenheiten seien mit dem Betreuten gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 3 BGB zu besprechen, auch wenn dieser schwierig und aggressiv sei, ist die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht zu belegen. Abgesehen davon, daß ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin nicht hergestellt ist, muß auch bei den Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 von dem Grundsatz ausgegangen werden, sich nicht mit Angelegenheiten zu befassen, die der Betreute selbst besorgen kann. Der Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts muß sich ohnehin immer vergewissern, daß sein Handeln durch den vom Gericht beschlossenen Aufgabenkreis legitimiert ist. Im übrigen arbeiten sowohl Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 als auch Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts mit dem Ziel, sich selbst überflüssig zu machen. Die Betreuung ist ein staatlicher Eingriff, der zu entfallen hat, wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weil sich der Betreute wieder selbst helfen kann. Der Betreuer hat dann die Aufhebung der Betreuung zu beantragen. Auch der Sozialarbeiter mit Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 muß versuchen, Zugang zu seiner Klientel zu finden. Im übrigen kann ein Wechsel des Betreuers angeordnet werden, wenn der betreute Mensch einen Wechsel wünscht, weil er mit dem bisherigen Betreuer zum Beispiel nicht zurechtkommt. Zwar hat dabei das Gericht die Begründung des betreuten Menschen genau zu prüfen. Auch soll die Möglichkeit des Betreuerwechsels dem betreuten Menschen nicht dazu dienen, unpopuläre, aber notwendige Entscheidungen des Betreuers zu hintergehen. Es bleibt aber, daß der Wechsel des Betreuers grundsätzlich möglich ist. Nichts anderes gilt im Rahmen der Amtsbetreuung: Die Behörde als Betreuer wird sich dem berechtigten Anliegen des Betreuten nicht verschließen können, einem anderen Sachbearbeiter zugewiesen zu werden.

          Die Aussage der Klägerin, ein Sozialarbeiter in einem Heim sei stets in einem besonderen Fachbereich tätig, ist so unzutreffend. Das zeigt schon die Rechtsprechung des Senats zur Eingruppierung von Sozialarbeitern in diesem Bereich. Auch der Sozialarbeiter in einem Heim hat sich häufig mit den unterschiedlichsten Problemsituationen auseinanderzusetzen.

          Die Klägerin verweist auf den Bereich der “Vermögenssorge” und macht dazu Ausführungen. Dabei wird zum einen ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Klägerin nicht hergestellt, zum anderen auch nicht gesehen, daß sich auch der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern muß. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei der Schuldenregulierung usw. Auch geht es letztendlich immer darum, einen Kostenträger für die Unterbringung ausfindig zu machen. Im übrigen wird nicht deutlich, was es ausmachen soll, daß gerade insoweit sich die Tätigkeit der Klägerin angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Es handelt sich in der Regel um eine Mangelverwaltung, die derjenigen gleicht, die der Sozialarbeiter vorzunehmen hat, um zum Beispiel für Angehörige der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen Unterkunft, Verpflegung, Therapie sicherzustellen. Die Möglichkeit der persönlichen Haftung des Amtsbetreuers vermag eine andere Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, zumal die Möglichkeit besteht, sich bei Gericht und/oder behördenintern beraten zu lassen. Daß die Klägerin größere Vermögen zu verwalten hätte, was etwa besondere Kenntnisse im Gesellschafts- und/oder Steuerrecht voraussetzte und so die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne auszumachen vermöchte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist darauf, daß mit dem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 1. Juli 1993 (HA GVBl 1993 S. 149) von der Möglichkeit der Einschränkung der Aufsicht für Amtsbetreuer gem. § 1908i BGB Gebrauch gemacht worden ist. Die Amtsbetreuer nähmen die Vermögenssorge nahezu vollständig in eigener Kompetenz war. Diese “Besonderheit für Hamburg”, auf die die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgestellt hat, belegt die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne nicht. Die Aufsichtserleichterung bezieht sich nur auf Behörden als Betreuer, nicht auf den einzelnen Sachbearbeiter. Auch wenn das auf die Amtsbetreuer durchschlagen mag, wird das interne Kontrollmechanismen nicht überflüssig machen können. Die “besondere Schwierigkeit” im Tarifsinne liegt in diesen landesrechtlichen Befreiungen aufgrund der Ermächtigung des § 1908i Abs. 1 S. 2 BGB nicht.

          Soweit die Klägerin auf Vermögensverwaltung (§ 1803 BGB), die Genehmigung von Grundstücksgeschäften (§ 1821 BGB), sonstige Geschäfte wie etwa Erbangelegenheiten (§ 1822 BGB) und insbesondere die Aufgabe der Mietwohnung (§ 1907 BGB) und auf die Schuldenregulierung verweist, ist schon nicht ausgeführt, daß das bei der Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß vorkommt. Außerdem fällt nach der Rechtsprechung die Schuldenregulierung nicht unter VergGr. IVa Fallgruppe 16. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Juli 1995 (– 11 Sa 632/95 E – EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 Vergütungsgruppenzulage Nr. 2) fällt sie nicht einmal unter die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT, nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 1994 (– 18 Sa 1965/93 – ZTR 1995, 361 = EzBAT §§ 22, 23 BAT B. 1 VergGr. IVa Nr. 12) liegen die Voraussetzungen der VegrGr. IVa Fallgruppen 15, 16 BAT der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht vor.

          Die weiteren Ausführungen der Klägerin unter 4. im Schriftsatz vom 6. Januar 1997 vermögen die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne nicht zu belegen. Ein Bezug zu den Aufgaben der Klägerin ist nicht hergestellt. Der Verweis auf einzelne “Fallbeispiele” reicht nicht aus. Es fehlt die Darstellung, was im Zusammenhang mit diesen Fallbeispielen die erforderliche erhöhte Qualifikation ausmachen soll.

          Die Klägerin listet unter Ziff. 6 des Schriftsatzes vom 6. Januar 1997 von ihr absolvierte “externe Fortbildungen von einwöchiger Dauer”, die Teilnahme an einem Lehrgang und einer Tagung sowie an “internen Fortbildungsmaßnahmen” auf, trägt aber nicht vor, inwiefern die vermittelten Kenntnisse eine erhöhte Qualifikation im Sinne des Tarifmerkmals ausmachen und daß diese für die Betreuungstätigkeit der Klägerin erforderlich ist.

          Wenn die Klägerin zur Zeit “42 Fälle”, richtiger: Menschen betreut, so bedeutet das, daß die Klägerin bei 38,5 Stunden Arbeitszeit wöchentlich, von denen 75 %, also 28,9 Stunden auf die Betreuung entfallen, pro Person nur ca. 41 Minuten in der Woche zur Verfügung hat. Selbst wenn nicht für jede Person in jeder Woche Betreuungstätigkeit anfällt, so indiziert der zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen doch, daß im wesentlichen nur eine aktenmäßige Bearbeitung möglich ist; von einer “Betreuung”, wie von der Klägerin abstrakt geschildert, kann schlechterdings keine Rede sein.

        • Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraus.

          Mit dem Merkmal “Bedeutung” sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

          Die Klägerin hat auch das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung nicht hinreichend belegt. Die Klägerin meint, das Heraushebungsmerkmal der “Bedeutung” zeige sich schon in den Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin auf die Lebensverhältnisse der Betreuten. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin die Entscheidungsbefugnis, unumkehrbare Maßnahmen zu veranlassen mit einem Höchstmaß an denkbarer Verantwortung. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 1901 f. BGB, der Stellenbeschreibung und aus dem Vortrag der Parteien. Die Entscheidungen der Klägerin griffen nicht nur umfassend in das Vermögen der Betreuten ein; sie könnten unmittelbare Auswirkungen auch auf die Gesundheit oder gar das Leben des Betreuten haben (Einwilligung in Heilbehandlungen, § 1904 BGB, Sterilisation, § 1905 BGB, Entscheidungen bei Selbstmordgefährdeten). Im Bereich der ärztlichen Heilbehandlung müsse die Klägerin als Betreuerin anstelle des Betroffenen, soweit dieser nicht mehr einwilligungsfähig sei, über Eingriffe mit leichten bis hin zu schwersten Folgen eigenverantwortlich entscheiden. Schließlich griffen Entscheidungen der Klägerin als Amtsbetreuerin in Grundrechte der Betreuten ein, die höchsten Verfassungsrang genossen (Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sei, § 1906 BGB). Dabei habe der Amtsbetreuer im Bereich der Aufenthaltsbestimmung nicht nur bis zur Zwangsunterbringung zu entscheiden, im Eilfall habe er sogar eine Zwangsunterbringung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung zu veranlassen. Daß in manchen Fällen der Zwangsunterbringung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig sei, ändere nichts an der Bedeutung der Entscheidungen der Klägerin. Diese habe nämlich das “Initiativrecht”. Sie entscheide, das Vormundschaftsgericht genehmige.

          Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen – ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin ist nicht hergestellt –, zumal sie der Begründung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 1995 (– H 7 Sa 27/94 –) entsprechen, das Gegenstand des Revisionsverfahrens – 4 AZR 866/95 – ist, kann das Merkmal der “Bedeutung” nicht als erfüllt angesehen werden.

          Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16, ist wiederum auf die dortgenannten Beispiele (Protokollnotiz Nr. 5) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollnotiz Nr. 5c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim – anders als der Betreuer – nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflussen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber in der Regel erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht immer erteilt wird.

          Im übrigen findet in der Regel, was das Vermögen anbelangt, Mangelverwaltung statt. Die Betreuung großer Vermögen, etwa in der Form eines Unternehmens, bleibt Ausnahme; insoweit hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die von der Klägerin angeführten unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder gar das Leben mögen im Einzelfall gegeben sein; in solchen Fällen relativiert sich das durch die in der Regel einzuholende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Damit folgt die “Bedeutung” entgegen der Klägerin auch nicht daraus, daß aufgrund der weitgehenden Entscheidungsbefugnisse der Klägerin unmittelbare gravierende Eingriffe in das Vermögen und in die Gesundheit der Betroffenen ermöglicht würden. Auch die landesrechtliche “Besonderheit für Hamburg” belegt die “Bedeutung” im Tarifsinne nicht. Die sich auf die Behörde als Betreuer (§ 1900 Abs. 4 BGB) beziehenden Befreiungen führen nicht dazu, daß sich die Tätigkeit des einzelnen Sachbearbeiters, der die Amtsbetreuung der ihm zugewiesenen Personen tatsächlich durchführt, deutlich wahrnehmbar durch ihre Auswirkungen auf die Verwaltung, die Allgemeinheit oder Drittpersonen auszeichnet. Interne Kontrollmechanismen müssen die nur nach außen wirkende landesgesetzliche Befreiung ausgleichen, zumal Hamburg im Gegensatz zu Baden-Württemberg (Art. 7 des Ausführungsgesetzes vom 19. November 1991, GBl S. 681) nicht vorsieht, daß das Vormundschaftsgericht im Wege der Einzelfallregelung die landesgesetzliche Befreiung aufheben kann.

          Liegen die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 nicht vor, ist die Klägerin auch nicht im Wege der Bewährung in die VergGr. III Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL aufgestiegen. Auf die Frage, ob für die Klägerin im Hinblick auf § 5 Ziff. 2 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 die Bewährungszeit bereits ab 1. Januar 1987 gelaufen ist, sie also auch in dieser Zeit die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 erfüllt hat, kommt es sonach nicht mehr an.

          Ein Anspruch der Klägerin, ab 1. Januar 1991 nach VergGr. III BAT vergütet zu werden, besteht sonach nicht.

  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, E. Wehner, v. Dassel

 

Fundstellen

Haufe-Index 893908

BB 1998, 224

RdA 1998, 61

RiA 1998, 289

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