§§ 1 - 34 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

§ 2 Rechtshilfe

1Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. 2Die §§ 157 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Exterritorialität und Soldaten

 

(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.

 

(2) Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonsort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

§ 4 Zuständigkeit mehrerer Gerichte

Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist.

§ 5 Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

(1) 1Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. 2Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht.

 

(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

§ 6 Ausgeschlossene Richter

 

(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:

 

1.

in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;

 

2.

in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

 

2a.

in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

 

3.

in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;

 

4.

in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.

 

(2) 1Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. 2Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen.[1]

[1] Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. 2. 1967 (2 BvR 235/64 - BGBl. I S. 502) ist § 6 Abs. 2 Satz 2 mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

§ 7 Handlungen unzuständiger oder ausgeschlossener Richter

Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

§ 8 Anwendbare Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über die Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache und die Verständigung mit dem Gericht mit den sich aus dem § 9 ergebenden Abweichungen.

§ 9 Dolmetscher

1Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. 2Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.

§ 10 (weggefallen)

§ 11 Protokollierung von Anträgen und Erklärungen

Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.

§ 12 Ermittlungen von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

§ 13

 

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

 

(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

 

1.

Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

 

2.

volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

 

3.

Notare.

 

(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Verfahren...

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