(1) Angehörige sind:
1. |
der Verlobte[1], |
2. |
der Ehegatte oder Lebenspartner , |
3. |
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, |
4. |
Geschwister, |
5. |
Kinder der Geschwister, |
6. |
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner , |
7. |
Geschwister der Eltern, |
8. |
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). |
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. |
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
2. |
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; |
3. |
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
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