Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Betreuung der einem Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) zugewiesenen Personen und die ihm obliegende Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung von Betreuungen sind je ein Arbeitsvorgang.
  • Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Behördenbetreuer hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 und 16 BAT/VKA aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA heraus.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. Vb, IVb, IVa “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in Neufassung vom 24. April 1991; BGB § 1897 Abs. 2, § 1900 ff.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 2 Sa 220/94)

ArbG Kiel (Urteil vom 15.03.1994; Aktenzeichen 1a Ca 3076/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers für die Zeit vom 21. Februar 1992 bis 10. November 1995, in der er als Behördenbetreuer tätig war.

Nach Abschluß der Fachhochschulausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen leistete der Kläger vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1988 ein einjähriges Praktikum bei dem beklagten Kreis ab. Im Anschluß an dieses Praktikum erhielt er die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge. Der Beklagte beschäftigte den Kläger zunächst als Diplom-Sozialpädagogen im Jugend- und Sozialdienst. Ab Oktober 1988 war er als Amtsvormund tätig. Vom 21. Februar 1992 bis 10. November 1995 nahm er Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002) wahr.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen. Der Kläger erhielt während der Tätigkeit in der Betreuungsbehörde die Vergütung der VergGr. Vb BAT mit einer Zulage nach VergGr. IVb BAT.

Unter dem 14. August 1992 erstellte der Kläger eine Arbeitsplatzbeschreibung, die von der Abteilungsleitung als “zur Zeit vollständig und richtig” bestätigt wurde. Danach hat der Kläger die folgenden Tätigkeiten auszuführen:

Arbeitsvorgänge

Anteil in %

(Die Arbeitsvorgänge sind zu numerieren)

1. 

Beratung und Unterstützung von Betreuern in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten, Nachweis geeigneter Institutionen

3

2.

Unterstützung des Vormundschaftsgerichts, Mitteilung von Erkenntnissen und Vorschläge zur Bestellung eines Betreuers oder Einleitung anderer Maßnahmen, Feststellung aufklärungsbedürftiger Sachverhalte

38

3.

Gewinnung geeigneter Betreuer, Vorschlag an das Gericht, Einführung in ihre Aufgabe

7

4.

Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiligen Anordnungen über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes, Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses, zur gerichtlichen Anhörung, Unterstützung des Einzelbetreuers bei der Zuführung zur Unterbringung

3

5.

Führen von Behördenbetreuungen, Einleitungen der Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Betreuten, seiner Umwelt, Familie, Arbeitgeber etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens, d. h., je nach Wirkungskreis, persönliche Betreuung, Wohnungs- bzw. Heimplatzsuche, Vermittlung und Betreuung in Arbeits- bzw. Lehrstellen, Besuche zu Hause und im Heim etc., Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen (Sozialleistungen, Versicherungs- und Versorgungsleistungen), gesetzliche Vertretung im gesamten Bereich des jeweiligen Wirkungskreises, d. h. Antrag auf Änderung und Erweiterung des Wirkungskreises einer Betreuung, Entscheidung über Aufenthaltsort, Unterbringung in Einrichtungen (offen oder geschlossen), vormundschaftsrichterliche Genehmigung einholen, Entscheidung über ärztliche Heilbehandlung, Prozeßvertretung in allen Rechtsbereichen, sämtliche Entscheidungen im vermögensrechtlichen Bereich, z. B. Abschluß von Verträgen, Abschluß von Verträgen aller Art, Einteilung von Renten, Sozialhilfe, Arbeitslohn, Geltendmachung, Realisierung und Sicherung von Erb- und Pflichtteilsrechten

48

6.

persönliche Ausfallzeiten

1

Der Arbeitsplatz erfordert nachstehende Befugnisse:

Gemäß § 1900 BGB unterliegt der Stelleninhaber nicht der Weisungsbefugnis anderer Mitarbeiter des Jugendamtes oder der Verwaltung, sofern er als Betreuungsbeauftragter tätig wird. Er unterliegt in dieser Eigenschaft nur der Aufsicht der Vormundschaftsgerichte.

Der Arbeitsplatz ist unmittelbar unterstellt:

(ohne die Tätigkeit des Betreuungsbeauftragten)

Abteilungsleitung

Besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz:

Bei den zu Betreuenden handelt es sich um einen besonders schwierigen Personenkreis (psychisch Kranke, Suchtkranke, Krankheitsuneinsichtige etc.). Im Rahmen von Behördenbetreuungen müssen (häufig in akuten Krisensituationen) weitreichende Entscheidungen für das Vermögen und über weitere Lebensgestaltung der zu Betreuenden getroffen werden. Umfassende Kenntnisse in sämtlichen Rechtsgebieten sind erforderlich, da je nach Einzelfall im Rahmen einer Betreuung praktisch alle Angelegenheiten des täglichen Lebens geregelt werden müssen. Zudem ist ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz vonnöten, um zu dem schwierigen Personenkreis den vom Gesetz geforderten Zugang zu finden.

…”

Mit Schreiben vom 17. August 1992 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, ihm das Gehalt der VergGr. IVa BAT zu zahlen.

Seit dem 11. November 1995 ist der Kläger im sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Kreises tätig und wird seitdem nach VergGr. IVb BAT vergütet.

Der Kläger hat vorgetragen, der zeitliche Umfang seiner Aufgaben habe sich seit Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung (14. August 1992) geändert. Die unter Ziff. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Tätigkeit nehme inzwischen fast einen Anteil von ca. 80 % ein. Im Monat Februar 1994 habe der Anteil genau 80,17 % betragen, was sich aus den für diesen Monat erstellten Arbeitsaufzeichnungen ergebe. Darüber hinaus sei ein weiterer Arbeitsvorgang hinzugekommen, der sich mit den Stichwörtern “Vorbereitung Betreuungsverein, interne Angelegenheiten, Teilnahme an Arbeitstagung” beschreiben lasse.

Das Führen von Behördenbetreuungen (Ziff. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung) bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Eine Unterteilung in Fälle mit verschiedenem Schwierigkeitsgrad komme nicht in Betracht, da der Verlauf einer Betreuung insofern nicht vorhersehbar sei. Dieser Arbeitsvorgang erfülle das Heraushebungsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung”. Dem stehe nicht entgegen, daß bei einer Reihe von Maßnahmen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sei. Das Initiativrecht jedenfalls liege bei dem Betreuer.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Februar 1992 bis 10. November 1995 Vergütung nach der VergGr. IVa des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 24. Januar 1991 zu zahlen;
  • festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, auf das an ihn, den Kläger, nachzuzahlende Gehalt 4 % Zinsen zu zahlen.

Der beklagte Kreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Betreuungstätigkeit des Klägers (Ziff. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung) könne nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Diese Tätigkeit sei in drei verschiedene Arbeitsvorgänge aufzuteilen, und zwar

  • Fälle mit einfachen Anforderungen
  • Fälle mit durchschnittlichen Anforderungen (“normal”)
  • Fälle mit herausgehobenen Anforderungen.

Darüber hinaus hebe sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraus. Der Behördenbetreuer unterliege der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, das die für den Betroffenen schwerwiegenden Maßnahmen genehmigen müsse.

Im übrigen sei die Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers geringfügig zu berichtigen. Die unter Ziff. 1 genannte Tätigkeit (Beratung und Unterstützung von Betreuern in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten, Nachweis geeigneter Institutionen) nehme nicht drei, sondern fünf Prozent der Arbeitszeit in Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Februar 1992 Vergütung nach der VergGr. IVb BAT/VKA zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Nur soweit der Kläger auch vor dem 21. Februar 1992 die Vergütung der VergGr. IVa BAT/VKA und Zinsen vor dem Zeitpunkt der Klagezustellung verlangt hat, blieb die Klage erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung der VergGr. IVa BAT/VKA.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z. B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, während seiner Tätigkeit in der Betreuungsbehörde vom 21. Februar 1992 bis 10. November 1995 nach der VergGr. IVa BAT/VKA vergütet zu werden.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT/VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT darauf an, ob seine Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte bzw. mindestens zu einem Drittel aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 bzw. Fallgr. 16 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 erfüllen.

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die dem Kläger in der Betreuungsbehörde übertragene Tätigkeit insgesamt als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen. Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit sei die Besorgung der Angelegenheiten der zur Betreuung zugewiesenen Personen. Die geleistete Betreuungsarbeit könne nicht nach dem Grad der gestellten Anforderungen (einfach/durchschnittlich/herausgehoben) weiter aufgeteilt werden. Dies würde zu einer dem Tarifrecht zuwiderlaufenden Atomisierung führen.

c) Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat nicht. Die Tätigkeit des Klägers zerfällt in zwei Arbeitsvorgänge: Betreuung der ihm zugewiesenen Personen und Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer bei der Anordnung und Durchführung der Betreuungen. Der zuletzt genannte Arbeitsvorgang erfaßt die Tätigkeiten, die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Ziff. 1 bis Ziff. 4 aufgeführt sind. Beiden Arbeitsvorgängen liegt eine abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit zugrunde, die jeweils zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Soweit der Kläger selbst betreuend tätig wird, ist die Besorgung der fremden Angelegenheiten der Betreuten das Ergebnis seiner Arbeit. Die übrigen Aufgaben haben das Ziel, andere Betreuer und das Vormundschaftsgericht im Interesse des Betroffenen zu unterstützen. Der Kläger wird insofern nicht selbst als Betreuer tätig.

Eine weitere Aufspaltung dieser Arbeitseinheiten ist nicht möglich. Bei der Betreuung der zugewiesenen Personen kann nicht nach einfachen, durchschnittlichen und schwierigen Fällen unterschieden werden (anders: Jesse/Rothbrust, Die Eingruppierung von Angestellten mit Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, ZTR 1995, 54, 57). Eine derartige Aufteilung liefe dem Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Ziff. 1 Satz 2 zu § 22 Abs. 2 BAT zuwider. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten. Er darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden. Die Tarifvertragsparteien sind also davon ausgegangen, daß ein Arbeitsvorgang durchaus Tätigkeiten verschiedener Anforderung in sich vereinen kann. Zwar dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Tatsächlich trennbar sind die Tätigkeiten jedoch nur dann, wenn sie sich verschiedenen bestimmten Arbeitsergebnissen zuordnen lassen. Arbeitsergebnis ist aber nicht die Besorgung einer einzelnen – schwierigen oder weniger schwierigen – Angelegenheit für den Betroffenen. Hierbei handelt es sich nur um einzelne Schritte, die darauf gerichtet sind, die krankheits- oder behinderungsbedingten Defizite des Betroffenen auszugleichen. Ziel der Tätigkeit ist vielmehr die umfassende Fürsorge für den Betreuten. Dabei kann nicht danach unterschieden werden, ob es sich um eine schwieriger oder weniger schwierig zu betreuende Person handelt. Eine Typisierung der zu betreuenden Personen ist praktisch nicht durchführbar. Der Schwierigkeitsgrad kann sich im Verlauf einer Betreuung erheblich ändern. Der Verlauf einer Betreuung ist bei ihrer Übernahme nicht absehbar. Der Betreuer muß regelmäßig mit sämtlichen bei Betreuungen üblicherweise auftretenden Problemen rechnen.

Für die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs bei Betreuungstätigkeiten spricht im übrigen, daß die Tarifvertragsparteien die Fürsorge für einen bestimmten Personenkreis als Beispiel für eine schwierige Tätigkeit eines Sozialarbeiters aufgeführt haben (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IVb Fallgr. 16 des hier maßgeblichen Tarifvertrages). Die hierzu gehörenden Tätigkeiten sollen also nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einheitlich bewertet werden. Dementsprechend sind alle im Rahmen der Fürsorge für den genannten Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (z. B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern hat der Senat regelmäßig die fürsorgerische Tätigkeit für einen bestimmten Personenkreis als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet “Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abteilung “Gefährdetenhilfe”; Senatsurteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379, zu einer Sozialarbeiterin im Sachgebiet “Erziehungsbeistandsschaften” in der Familientherapie; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO, zu einem für die “Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband, zu einem als Vereinsbetreuer tätigen Sozialpädagogen).

Soweit der Kläger andere Betreuer und das Vormundschaftsgericht zu unterstützen hat, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Eine weitere Aufteilung dieser Tätigkeit ist nicht möglich. Diese Tätigkeit hat das Ziel, die Interessen solcher Betroffenen wahrzunehmen, deren Betreuer nicht bei der Behörde beschäftigt oder denen noch kein Betreuer bestellt worden ist. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 14. August 1992 nimmt dieser Arbeitsvorgang 51 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch.

Schließlich führt der Kläger in der Arbeitsplatzbeschreibung persönliche Ausfallzeiten an, die ein Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Ob dieser Zeitanteil einem oder anteilmäßig beiden oben genannten Arbeitsvorgängen zuzuschlagen ist, läßt sich anhand des Vorbringens der Parteien nicht abschließend entscheiden. Dies kann jedoch angesichts des geringen zeitlichen Umfangs dahingestellt sein.

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Die Merkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    mit schwierigen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. … 12)

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

    nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

Protokollerklärungen:

  • Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

    • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
    • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
    • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
    • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
    • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.

Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15 und Fallgr. 16 bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 427/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP, aaO).

a) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst.

Er ist Diplom-Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung.

Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin (FH)”, 5. Aufl. 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl. 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören auch die Tätigkeiten eines Behördenbetreuers nach dem Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband; Deinert, Handbuch der Betreuungsbehörde, 1993, S. 84; Jaeger, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1992, 245, 249; Jesse/Rothbrust, ZTR 1995, 54, 58 f.). Der Betreuer unterstützt die ihm zugewiesenen Personen bei der Lebensbewältigung. Innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hat er für die Betreuten zu sorgen (§§ 1896, 1901 BGB). Hierbei handelt es sich um typische fürsorgerische Tätigkeiten. Das gilt auch insoweit als der Kläger nicht selbst betreut, sondern andere Betreuer und das Vormundschaftsgericht unterstützt. Auch diese Tätigkeit dient jedenfalls mittelbar der Fürsorge.

b) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt.

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z. B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (z. B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA zählen z. B. die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c). Soweit der Kläger selbst betreuend tätig wird, gehören zu seinen Klienten auch Heimbewohner. Das ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Ziff. 5), nach der er u. a. auch bei der Heimplatzsuche behilflich ist und Klienten im Heim besucht. Allerdings nimmt der Arbeitsvorgang “Führen von Behördenbetreuungen” nach der Arbeitsplatzbeschreibung nur einen Zeitanteil von 48 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch.

Unabhängig davon erfüllen beide Arbeitsvorgänge den allgemeinen Begriff “schwierige Tätigkeiten”. Die Aufgaben des Klägers sind ihrer Wertigkeit nach mit den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d genannten Beispielen vergleichbar. Diesen Beispielen ist gemeinsam, daß der Sozialarbeiter mit Personen umzugehen hat, die regelmäßig vielgestaltige oder umfangreiche soziale Probleme mitbringen. Aufgeführt sind Suchtmittelabhängige, HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohner, ehemalige Heimbewohner, Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene. Vergleichbare Problemlagen weisen im Regelfall auch Personen auf, für die ein Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB bestellt ist. Eine Betreuung kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Klägers ist auch nicht geringer, soweit er nicht selbst betreut, sondern andere Betreuer unterstützt. Um entsprechende Ratschläge geben zu können, sind in etwa dieselben Kenntnisse erforderlich, wie sie auch bei der eigenen Betreuungstätigkeit benötigt werden.

Im übrigen geht auch der Beklagte davon aus, daß es sich um schwierige Tätigkeiten handelt und der Kläger dementsprechend in der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA eingruppiert ist. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht erforderlich.

c) Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15, 16 BAT/VKA. Seine Tätigkeit hebt sich weder mindestens zur Hälfte noch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraus.

aa) Die dem Kläger übertragenen Aufgaben sind nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15, 16 BAT/VKA.

Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z. B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb FallGr. 16 BAT/VKA in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist des weiteren die Protokollerklärung Nr. 12 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heranzuziehen. In dieser Protokollerklärung haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der VergGr. IVb BAT/VKA zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich, d. h. nicht nur geringfügig, sein.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die besondere Schwierigkeit bei der Betreuung sei darin zu sehen, daß der Kläger im gesamten Rahmen seiner Betreuungstätigkeit in einer Vielzahl von Rechtsgebieten ein umfassendes Fachwissen umzusetzen habe; darüber hinaus sei ein spezielles, besonders komplexes Erfahrungswissen erforderlich. Gefordert sei mithin ein umfassendes Eingehen auf eine Vielzahl von Anforderungen sachlicher und emotionaler Art. Hinsichtlich der vielfältigen Einzelentscheidungen müsse der Kläger im Rahmen der Personen- sowie der Vermögenssorge die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen; dabei müsse er mit großem Einfühlungsvermögen vorgehen. Beides setze ein ungewöhnliches Erfahrungswissen voraus.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Soweit der Kläger selbst betreuend tätig wird, ist seine Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie zum Beispiel Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Des weiteren muß sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat beispielsweise entschieden, daß Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtseßhafte regelmäßig in VergGr. IVb BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich “Sozialpädagogisch Betreutes Wohnen” für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15, 16 BAT/VKA (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Die Tätigkeiten des Klägers als Behördenbetreuer erfordern demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hat er den Betreuten im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u. a. die Hilfe bei der Wohnungs- oder Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Der Behördenbetreuer unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim, daß er dem Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB). Entscheidungsbefugnisse hat der Betreuer ggf. auch bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB), der Sterilisation (§ 1905 BGB), der Unterbringung (§ 1906 BGB) und der Aufgabe einer Mietwohnung (§ 1907 BGB). Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das gilt auch für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Rahmen der Vermögenssorge. Die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erfordern nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete. Dies ist jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten bedingt. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse. Im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Betreuer abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach läßt sich – insgesamt gesehen – nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muß ebenso wie der Betreuer wissen, welche Maßnahmen bei der Besorgung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Wohl der Klienten geboten sind. Während jedoch der Sozialarbeiter im Heim den Klienten hierzu veranlassen muß, kann der Betreuer im Gegensatz dazu solche Entscheidungen ganz oder teilweise selbst treffen. Dies allein allerdings vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen.

Auf die Entscheidungsbefugnis des Klägers, die die gesamte Breite der menschlichen Probleme umfasse, kann insoweit nicht abgestellt werden. Damit ist ein gegenüber den unter VergGr. IVb fallenden Tätigkeiten erforderliches beträchtliches gesteigertes Fachwissen nicht belegt. Die Aufzählung der Aufgabenbereiche mag zwar ergeben, in welch gravierenden Maße die Befugnis des Klägers in dem persönlichen und wirtschaftlichen Bereich des betreuten Personenkreises eingreifen kann. Daraus folgt aber nicht, daß gerade die Betreuungen, die der Kläger durchzuführen hat, in rechtlich erheblichem Umfang diese sämtlichen theoretisch möglichen Bereiche umfassen und deshalb gerade beim Kläger ein Fachwissen erforderlich ist, das sich in beträchlicher, gewichtiger Weise gegenüber dem bei den unter die VergGr. IVb fallenden Tätigkeiten verlangten heraushebt. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts verharren im Abstrakten; ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit des Klägers ist nicht hergestellt. Soweit die Entscheidungsfindung in sämtlichen persönlichen und wirtschaftlichen Belangen des betreuten Personenkreises angesprochen ist, die die Revisionsbeantwortung aufgreift, ist damit nicht die besondere Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit gegenüber der begleitenden Fürsorge bei Heimbewohnern und Strafgefangenen ausreichend begründet. Auch bei diesen Personengruppen geht es letztlich um Betreuung und nicht nur um Beratung. Das Spektrum bei der Betreuung nach dem BtG mag zwar einerseits weiter sein, auf der anderen Seite beschränkt es sich aber auf den jeweils angeordneten Bereich der Betreuung und die gesamtheitliche sozialpädagogische Tätigkeit tritt – anders als in den Beispielen a bis d der Protokollerklärung Nr. 12 zur VergGr. IVb – nicht selten zurück.

Auch die sonstigen Tätigkeiten des Klägers stellen ersichtlich keine im Vergleich zur “schwierigen Tätigkeit” beträchtlich gesteigerten fachlichen Anforderungen. Für die Beratung und Unterstützung anderer Betreuer werden keine weitergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt als bei der Betreuung selbst. Der Kläger gibt hierbei sein Wissen, über das er als hauptamtlicher Betreuer verfügt, an andere weiter. Es werden die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt, die auch bei der Wahrnehmung einer eigenen Betreuung verlangt werden. Soweit der Kläger Aufgaben gegenüber dem Vormundschaftsgericht (außerhalb eigener Betreuungen) wahrzunehmen hat, ist ebenfalls kein breiteres und tiefergehendes fachliches Wissen und Können erforderlich. Der Unterschied zu den eigenen Betreuungen liegt hier lediglich darin, daß sich die Tätigkeit auf Personen bezieht, deren Betreuung noch nicht angeordnet oder denen ein anderer Betreuer zur Seite gestellt worden ist.

bb) Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraus.

Mit dem Merkmal “Bedeutung” sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA deutlich wahrnehmbar herausheben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP, aaO).

Das Landesarbeitsgericht hat das Merkmal der “Bedeutung” durch die Auswirkungen der Tätigkeiten des Klägers auf die Lebensverhältnisse der Betreuten als erfüllt angesehen. Die Auswirkungen seien umfassend und zugleich schwerwiegend. Die Entscheidungen des Klägers griffen nicht nur in das Vermögen der Betreuten ein; sie könnten auch unmittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder gar das Leben der Betreuten haben.

Auch diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen – ein Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit des Klägers ist auch insoweit nicht hergestellt – vermag der Senat nicht zu folgen.

Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele (Protokollerklärung Nr. 12) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim – anders als der Betreuer – nicht ermächtigt, Entscheidungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten der Klienten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er die Lebensgestaltung der Bewohner jedoch ebenfalls erheblich beeinflußen. Im übrigen kann der Betreuer die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber erst mit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Im übrigen findet in der Regel, was das Vermögen anbelangt, Mangelverwaltung statt. Die Betreuung großer Vermögen, etwa auch in Form eines Unternehmens, bleibt Ausnahme; insoweit hat der Kläger nicht vorgetragen und das Landesarbeitsgericht Feststellung nicht getroffen. Die vom Landesarbeitsgericht genannten unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder gar das Leben mögen im Einzelfall gegeben sein; in solchen Fällen relativiert sich das durch die in der Regel einzuholende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Damit folgt die “Bedeutung” entgegen der Revisionsbeantwortung auch nicht daraus, daß aufgrund der weitgehenden Entscheidungsbefugnis des Klägers unmittelbare gravierende Eingriffe in das Vermögen und in die Gesundheit der Betroffenen ermöglicht würden.

Die Bedeutung der hier zum Vergleich stehenden Tätigkeiten für die Allgemeinheit unterscheidet sich ebenfalls nicht nennenswert. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft ist bei der Betreuung nicht stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim. Die Folgen der Tätigkeiten für die Allgemeinheit sind in etwa gleich zu beurteilen.

Auch die weiteren Tätigkeiten des Klägers heben sich nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/VKA heraus. Die Unterstützung anderer Betreuer und des Vormundschaftsgerichts wirkt sich nicht wesentlich anders auf die Betroffenen und die Allgemeinheit aus als die Betreuung selbst. Es ist nicht erkennbar, daß dieser Tätigkeit eine größere Tragweite zukommt. Diese Tätigkeit greift nicht stärker in die Lebensgestaltung des Betroffenen ein als die selbst geführten Betreuungen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Schamann, Dassel

 

Fundstellen

Haufe-Index 872473

BAGE, 272

BB 1996, 1546

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