Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Sozialarbeitern in Bereich Vormundschaften und Pflegschaften. Es gibt keine Regel, wonach sämtliche Fallakten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, so daß zwischen Fallakten, die die Heraushebungsmerkmale erfüllen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht unterschieden werden konnte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich sowohl nach altem Recht als auch nach dem BtG seit Jan.1992, für ihr Klagebegehren kommt es aber im Hinblick auf den Bewährungsaufstieg vor allem auf den schlüssigen Sachvortrag für die Zeit vor dem 1.1.1992 an.

Die Kläger hält … die Bearbeitung sämtlicher Fallakten (Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) für einen einheitlichen Arbeitsvorgang, andernfalls man zu einer unzulässigen Atomisierung kommen wurde. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Beschäftigungsdienststelle selbst halt eine differenzierte Betrachtung für geboten. Dieser Auffassung folgt die Kammer. Dann aber fehlt es für die Heraushebung (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) zu mindestens 50% an einem schlüssigen Klage vorbringen. Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung auf BAG v. 5.11.86 4 AZR 639/85 sowie auf die Rspr. der LAGe Köln und Hamm.

 

Normenkette

BAT Sozialarbeiter § 22; BAT Sozialarbeiter § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 5 Ca 199/93)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 06.08.1997; Aktenzeichen 4 AZR 789/95 (A))

BAG (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 4 AZR 789/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 1994 – 5 Ca 199/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zu mindestens 50 % eine Tätigkeit ausübt, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushebt, und zwar mindestens bereits seit dem 1. Januar 1987, so daß die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT seit dem 1. Januar 1991 verlangen könnte.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist bei der Beklagten seit Oktober 1986 im Amt RE 4 mit Amtsvormundschaften und Pflegschaften und – seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) am 1. Januar 1992 – mit Betreuungen befaßt. Die Betreuungen betreffen unterschiedliche Aufgabenkreise, wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge und die Zustimmung zu ärztlichen Heilmaßnahmen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört auch die Beratung von Betreuern, die nicht Amtsbetreuer sind, sowie deren Unterstützung und die Gewinnung geeigneter Betreuer. Außerdem unterstützt die Klägerin das Vormundschaftsgericht. Zum Dezernat der Klägerin gehörten bei Einreichung der Klage etwa 60 Fallakten.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie noch unter Geltung des alten Rechts zu mindestens 50 % ihrer Gesamttätigkeit mit Arbeitsvorgängen befaßt war, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushoben.

Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 1992 rückwirkend ab 1. Januar 1991 jedoch lediglich in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 BAT eingruppiert und die genannten Heraushebungsmerkmale lediglich im zeitlichen Umfang von 40 % anerkannt (vgl. Schreiben v. 13.07.1992 = Anl. 1, Bl. 18 d.A.) und ihr einen entsprechend geänderten Arbeitsvertrag ausgehändigt (= Anl. 2, Bl. 19–20 d.A.).

Die Beklagte orientiert sich an einer Stellenbeschreibung nach dem Stand von ca. Frühjahr 1992, in der sie unter Punkt 1.1 Neuzugänge und herausgehobene Einzelfälle mit 40 % der Gesamtarbeitszeit angibt und unter Punkt 1.2 mit 35 % sonstige laufende Einzelfälle in der Betreuung ausgewiesen sind (Bl. 25–27 d.A.). Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren demgegenüber auf die als Anlage 3 überreichte Stellenbeschreibung, die unter Ziffer 1 zwar ebenfalls den Zeitaufwand für Betreuungen, gemessen an der Gesamtarbeitszeit, mit insgesamt 75 % ausweist, jedoch unter Punkt 1.1 hinsichtlich der Tätigkeit des Amtsbetreuers keine Differenzierung zwischen schwierigen und weniger schwierigen Betreuungsfällen vornimmt, vielmehr einen einzigen Arbeitsvorgang annimmt, der insgesamt 65 % der Arbeitszeit in Anspruch nehmen soll (Bl. 21–23 d.A.).

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, daß sie nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IV a BAT nach Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Verzinsung der Unterschiedsbeträge.

Sie hat dazu vorgetragen:

Ihre Tätigkeit als Amtsbetreuerin sei richtiger Auffassung nach als ein Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT aufzufassen. Im Hinblick auf das Ziel ihrer Tätigkeit könne nicht zwischen einzelnen Aufgaben differenziert werden und sei daher auch nicht zwischen einfachen und schwierigen Betreuungsfällen zu unterscheiden. Dann aber hebe sich ihre Tätigkeit durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung z...

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