1.7.1 Allgemeine Regelungen

Die Nacht- und Schichtarbeit ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, § 6 Abs. 1. Hierdurch sollen nicht nur die Lage und Dauer der Arbeitszeit, sondern auch deren Verteilung und Rhythmik als Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Für die Schichtarbeit beschränkt sich das ArbZG auf diese allgemeine Festlegung.

Für die Nachtarbeit bestehen genauere Regelungen:

Der Nachtarbeitnehmer hat gemäß § 6 Abs. 3 einen Anspruch auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung, die bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres in Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren, danach jährlich stattfinden muss. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn

  • die weitere Verrichtung der Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet

oder

  • der Arbeitnehmer Familienpflichten bei der Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu besorgen hat und keine andere Betreuungsperson im Haushalt lebt.

Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse ablehnen, wobei hier die Grundsätze des § 1 Abs. 2 KSchG gelten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebs-/Personalrat anhören, der ein Umsetzungsvorschlagsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht besitzt.

Die von § 6 Abs. 5 geforderte tarifliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit ist im TVöD zugunsten einer Zuschlagsregelung in Höhe von 20 v. H. vereinbart worden, der bereits ab 21.00 Uhr gezahlt wird. Zusatzurlaub für Nachtarbeit gibt es im Geltungsbereich des TVöD nur noch im Krankenhausbereich § 27 TVöD-K. Ohne tarifliche Regelung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Freizeit und Zuschlag, die Entscheidung obliegt allein dem Arbeitgeber.

1.7.2 Grundsätze der Nachtarbeit, § 6 Abs. 2 ArbZG

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer beträgt acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Kalendermonat bzw. vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit ergibt sich eine zulässige Gesamtarbeitszeit von 192 Stunden in vier Wochen, die vom Arbeitgeber flexibel verteilt werden kann (6 Tage × 8 Stunden täglich × 4 Wochen). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden muss beachtet werden. Der kurze Ausgleichszeitraum von vier Wochen/einem Kalendermonat gilt nur, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Nachtarbeit leistet. Ansonsten gilt der Ausgleichszeitraum des § 3 (6 Kalendermonate/24 Wochen).

1.7.3 Abweichungen, § 7 ArbZG

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 ist eine Verlängerung der Nachtarbeit auf mehr als zehn Stunden durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung für jedermann zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Ebenso kann ein anderer (längerer) Ausgleichszeitraum festgelegt werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus bedeutet aber keine Erhöhung der regelmäßigen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung

  • für die Landwirtschaft,
  • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. 2.2)

von den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 abgewichen werden.

 
Wichtig

Die Abweichungsmöglichkeiten von § 6 Abs. 2 sind wie bei § 3 sind in zweifacher Weise begrenzt:

  • Bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden, § 7 Abs. 9.
  • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten, § 7 Abs. 8. Eine weitere Verlängerung des Ausgleichszeitraums ist nicht zulässig.

1.7.4 Opt-out, § 7 Abs. 2a und 7 ArbZG

Die dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit über die wöchentliche Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden ohne Ausgleich ist auch bei Nachtarbeit möglich. Sie unterliegt den gleichen Voraussetzungen und Anforderungen wie bei § 3, vgl. i. E. 4.3.

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