2.2.1 Von der Arbeitsbereitschaft (BAT/BMT-G) zu Bereitschaftszeiten (TVöD)

BAT und BMT-G in Verbindung mit den Bezirkstarifverträgen der Kommunalen Arbeitgeberverbände sahen Möglichkeiten vor, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Arbeitsbereitschaft war dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung"[1] verstanden worden. Der TVöD kennt eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht mehr. An die Stelle dieser Regelungen ist eine besondere Regelung von Bereitschaftszeiten (nicht zu verwechseln mit "Bereitschaftsdienstzeiten") getreten, die eine kostengünstige Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht.

Bereitschaftszeiten sind in § 9 und in einem Anhang zu § 9 TVöD geregelt.

[1] Ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BAGE 18 S. 273, 276 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT.

2.2.2 Verhältnis der Grundregelung der Bereitschaftszeiten in § 9 TVöD zu den Regelungen im Anhang zu § 9 (Hausmeister/Rettungsdienst/Leitstellen)

Der wesentliche Unterschied der Grundregelung der Bereitschaftszeiten in § 9 TVöD zu den Regelungen im Anhang zu § 9 liegt darin, dass die Grundregelung nur greift, wenn sie zuvor durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung umgesetzt worden ist, § 9 Abs. 2 TVöD. Demgegenüber sind diejenigen Bereiche, bei denen eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem BAT in Form von Arbeitsbereitschaft in der Praxis besonders verbreitet war, so geregelt worden, dass sie direkt durch den TVöD zur Anwendung kommen. Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind für die Bereitschaftszeiten der Hausmeisterinnen/Hausmeister und im Rettungsdienst und in Leitstellen nicht erforderlich.

Die Grundregelung in § 9 unterliegt zusätzlich folgenden Einschränkungen:

  1. Die Öffnung in § 9 gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit, Protokollerklärung zu § 9.
  2. Im Bereich des Bundes ist zusätzlich Voraussetzung, dass Bereitschaftszeiten nur greifen können, wenn für Beschäftigtengruppen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten betrieblich festgesetzt werden.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist die Grundregelung in § 9 mit den beiden Regelungen im Anhang zu § 9 identisch.

2.2.3 Besondere Bereitschaftszeitregelung für Hausmeisterinnen und Hausmeister

Voraussetzung für die Anwendung der für den Arbeitgeber kostengünstigen Regelung der Bereitschaftszeiten für Hausmeisterinnen und Hausmeister (und ebenso in der Grundregelung des § 9 und in der weiteren Regelung im Buchst. A des Anhangs zu § 9 im Rettungsdienst und in Leitstellen) ist, dass in die Arbeitszeit

  1. regelmäßig und
  2. in nicht unerheblichem Umfang
  3. Bereitschaftszeiten fallen.

An diese 3 Voraussetzungen haben die Tarifvertragsparteien keine hohen Anforderungen gestellt.

Bereitschaftszeiten in diesem Sinn sind definiert worden als Zeiten, in denen sich der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Die Bereitschaftszeiten entsprechen also in Bezug auf den möglichen Arbeitsanfall der früheren aus den Sonderregelungen zum BAT bekannten Bereitschaftsdienststufe D. Der Arbeitsanfall während der Bereitschaftszeit darf 49 % betragen.

Der Arbeitgeber ist anders als beim Bereitschaftsdienst nicht verpflichtet, die Bereitschaftszeiten innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gesondert auszuweisen. Im Regelfall können die Zeiten ohne Arbeitsleistung bei Bereitschaftszeiten auch gar nicht im Vorhinein bestimmt werden. Vielmehr wird der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Bereitschaftszeiten müssen also vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Bereitschaftszeiten für den Personenkreis des Anhangs zu § 9 TVöD ergeben sich vielmehr aus der Art der Tätigkeit selbst. Diese spezielle Arbeitszeitregelung ist bereits dann anzuwenden, wenn Bereitschaftszeiten anfallen und ggf. aufgrund von Erfahrungswerten festgestellt oder bei Fehlen solcher Werte im Wege der Prognose geschätzt werden können.

Wenn die 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Bereitschaftszeiten faktorisiert und zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Sodann darf die Summe aus Vollarbeitszeit und (den faktorisierten) Bereitschaftszeiten die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD, zurzeit 39 Stunden im Tarifgebiet West, 40 Stunden im Tarifgebiet Ost, nicht überschreiten.

Schließlich darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies folgt unabhängig von der tariflichen Regelung bereits aus dem nationalen Arbeitszeitgesetz und den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen.

Eine optimale Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftszeit liegt im folgenden Beispiel vor:

Arbeitszeitflexibilität – Sonderregelung Hausmeister:

39,0 h regelmäßige Arbeitszeit =

32,5 h Vollarbeitszeit + 13,0 h Bereitschaftszeit (× ½ = 6,5 h faktorisierte Bereitschaftszeit)

32,5 h Vollarbeitszeit + 6,5 h faktorisierte Bereitschaft...

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