Das Arbeitszeitmodell des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bildet das zweite im TVöD geregelte Arbeitszeitmodell. Hiernach sind abweichend von § 7 Abs. 7 TVöD nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle der Einführung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 außerhalb des Arbeitszeitkorridors liegen (§ 7 Abs. 8 Buchst. a) TVöD).

Nach § 6 Abs. 6 TVöD kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb des Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen.

 
Praxis-Beispiel

Es besteht eine Betriebs-/Dienstvereinbarung über die Einrichtung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors von 45 Stunden. Der Arbeitgeber ordnet Arbeitsstunden an, die über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden erfüllen den Grundbegriff der Überstunde. Dennoch liegen im Ergebnis keine Überstunden vor. Es ist in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkorridor von 45 Stunden eingerichtet worden und die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden liegen innerhalb dieses Korridors. Damit liegen "abweichend von Abs. 7" keine Überstunden vor.

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