Wirksame Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf
Der Kündigung liegt folgender Vorwurf der beklagten Stadt Düsseldorf zugrunde: Die Ehefrau des Klägers, die wie der Kläger Ärztin ist, hat eine Honorarvereinbarung mit der Stadt, aufgrund derer sie Notarztdienste für die Stadt wahrnimmt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat sie Dienste abgerechnet, die jedoch zumindest zum Teil nicht von ihr, sondern vom Kläger geleistet worden sein sollen. Im Arbeitsvertrag des Klägers besagt eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst umfasst. Die beklagte Stadt hörte den Kläger im Juni letzten Jahres vor Ausspruch der Kündigung zu dem erhobenen Vorwurf an. Laut Niederschrift zu dieser Anhörung, die der Kläger einen Tag später unterzeichnet hat, räumte er ein, dass er abgerechnete Dienste zum Teil für seine Frau wahrgenommen habe.
Leiter des Gesundheitsamts hat vertragswidrige Abrechnung eingeräumt
Das Arbeitsgericht hat die ausgesprochene Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewiesen. Hierbei wurde der von der Stadt erhobene Vorwurf als berechtigt angesehen.
Zwar habe der Kläger die erhobenen Vorwürfe im Verfahren nicht ausdrücklich eingeräumt. Er sei dem Vortrag der Beklagten aber auch nicht konkret entgegengetreten, obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat, aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, um den Sachverhalt als streitig anzusehen.
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.1.2022, 11 Ca 4335/21)
Hinweis:
§ 138 ZPO lautet:
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
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