Verrechnung von Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten während pandemiebedingter Teilbetriebsschließung
Der Entscheidung lag der folgende Fall einer Beamtin in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zugrunde:
Beamtin wurde wegen Coronainfektionen anderer Personen zeitweise dienstfrei gestellt
Die klagende Beamtin wurde neben weiteren dort Bediensteten der JVA im Januar 2021 für eine Woche dienstfrei gestellt, nachdem ein Gefangener und Bedienstete der JVA positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden waren und der Dienstherr daraufhin sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche geschlossen hatte. Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden wurden mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet.
Dagegen erhob die Beamtin nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Gericht: Arbeitgeber konnte Dienste aufgrund seines Direktionsrechts streichen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beamtin, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden.
Das Vorgehen des Dienstherrn, die Beamtin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Dies sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn, Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht zu bestimmen, umfasst.
Es sei zwingend notwendig gewesen, den vorgesehenen Tagdienst der Beamtin zur Beaufsichtigung einer Baustelle vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen sei.
Nur zwingend notwendiges Personal wurde eingesetzt
Bei einem unvorhergesehenen Corona-Ausbruch sei es nicht nur zum Zwecke eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes, sondern darüber hinaus zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus in der JVA sowie als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz der ebenfalls bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten geboten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen. Insofern müsse es dem Dienstherrn möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern.
Die in der Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit den Mehrstunden der Beamtin sei ebenfalls ermessensfehlerfrei erfolgt, denn das persönliche Interesse der Beamtin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, habe hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten (VerwG Koblenz, Urteil v. 19.4.2022, 5 K 902/21.KO).
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