Kündigung bei Weigerung rote Arbeitskleidung zu tragen
Der Arbeitnehmer war bei einem Industriebetrieb seit dem 1.6.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.
Arbeitgeberin kündigte nach 2 Abmahnungen
Bei der Arbeitgeberin gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Arbeitnehmer im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Arbeitnehmerin am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024.
Weisungsrecht umfasst das Tragen von Arbeitsschutzhosen in Signalfarbe
Die gegen diese Kündigung vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage blieb nun auch in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erfolglos. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Arbeitnehmer auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
Überwiegende Gründe vermochte der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten. Die ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 29.2.2024 beendet. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Regelungen im TVöD und TV-L
Tarifvertragliche Regelungen über die Arbeits- und Schutzkleidung sind bspw. für den Dienstleistungsbereich Entsorgung in § 3.1 Abs. 3 Nr. 3 TVöD-E sowie für Auszubildende in § 11 TVAöD-BT Pflege/BBiG und § 12 TVA-L BBiG enthalten. Im Übrigen sind die Erwägungen aus der Entscheidung auch auf den öffentlichen Dienst übertragbar: Arbeitgeber können für die Kleidung während der Arbeitszeit bestimmte Signalfarben vorschreiben, wenn dies bspw. einem einheitlichen Erscheinungsbild innerhalb der Dienststelle oder den Vorschriften des Arbeitsschutzes dient. Rein ästhetische Erwägungen der Arbeitnehmer treten dahinter zurück. Setzen sich Arbeitnehmer gleichwohl über die Bestimmungen hinweg, kann der Arbeitgeber dies im Wege der Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung sanktionieren.
(LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.5.2024, 3 SLa 224/24)
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