Berufserfahrung von Dozenten muss an ausländischen Universitäten anerkannt werden
Hintergrund ist der Fall einer deutschen Wissenschaftlerin, die nach einer Lehrtätigkeit an der Münchner Universität an der Universität Wien arbeitete.
Berufserfahrung einer deutschen Dozentin wurde in Österreich nur teilweise anerkannt
Die Klägerin, eine deutsche Historikerin, wechselte nach fünfjähriger Lehrtätigkeit an der Universität München zum Wintersemester 2000/2001 an die Universität Wien, wo sie zunächst als Lehrbeauftragte, dann als Universitätsdozentin und ab Oktober 2010 als Senior Lecturer/Postdoc beschäftigt war. Sie klagte vor den österreichischen Gerichten auf Anrechnung aller ihrer Vordienstzeiten – der achteinhalb Jahre an der Universität Wien und der fünf Jahre an der Universität München – mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe.
An der Universität Wien werden bei der Festlegung des Gehalts allerdings aufgrund eines Rektoratsbeschlusses vom 8.11.2011 nur höchstens vier Jahre Berufserfahrung angerechnet, wenn Dozenten und Postdoktoranden von einer anderen Hochschule kommen.
EuGH: Erfahrung muss vollständig angerechnet werden
Die Luxemburger Richter urteilten nun, dass Berufserfahrung in derartigen Fällen vollständig angerechnet werden muss. Andernfalls sei die Freizügigkeit europäischer Arbeitnehmer gefährdet. Danach müssen Menschen in jedem EU-Staat die gleichen Möglichkeiten haben, eine Beschäftigung auszuüben wie die Staatsbürger des jeweiligen Landes.
Der Rektoratsbeschluss vom 8.11.2011 könne zu einer Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 führen, wobei insoweit zwischen gleichwertiger Berufserfahrung und jeder anderen Art von Berufserfahrung, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich sei, unterschieden werden müsse.
Eine Benachteiligung liege nicht vor, wenn der frühere Job für die neue Anstellung «schlicht nützlich» sei. Das Oberlandesgericht Wien muss nun prüfen, ob dies auf die Tätigkeit der Deutschen in München zutreffe oder ob die Vortätigkeit "gleichwertig oder gar identisch" war (EuGH, Urteil v. 10.10.2019, RS C-703/17).
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
1.600
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
9831
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
9822
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
778
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
769
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
743
-
Entgelttabelle TV-L
609
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
556
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
383
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
373
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026