Berufserfahrung von Dozenten muss an ausländischen Universitäten anerkannt werden
Hintergrund ist der Fall einer deutschen Wissenschaftlerin, die nach einer Lehrtätigkeit an der Münchner Universität an der Universität Wien arbeitete.
Berufserfahrung einer deutschen Dozentin wurde in Österreich nur teilweise anerkannt
Die Klägerin, eine deutsche Historikerin, wechselte nach fünfjähriger Lehrtätigkeit an der Universität München zum Wintersemester 2000/2001 an die Universität Wien, wo sie zunächst als Lehrbeauftragte, dann als Universitätsdozentin und ab Oktober 2010 als Senior Lecturer/Postdoc beschäftigt war. Sie klagte vor den österreichischen Gerichten auf Anrechnung aller ihrer Vordienstzeiten – der achteinhalb Jahre an der Universität Wien und der fünf Jahre an der Universität München – mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe.
An der Universität Wien werden bei der Festlegung des Gehalts allerdings aufgrund eines Rektoratsbeschlusses vom 8.11.2011 nur höchstens vier Jahre Berufserfahrung angerechnet, wenn Dozenten und Postdoktoranden von einer anderen Hochschule kommen.
EuGH: Erfahrung muss vollständig angerechnet werden
Die Luxemburger Richter urteilten nun, dass Berufserfahrung in derartigen Fällen vollständig angerechnet werden muss. Andernfalls sei die Freizügigkeit europäischer Arbeitnehmer gefährdet. Danach müssen Menschen in jedem EU-Staat die gleichen Möglichkeiten haben, eine Beschäftigung auszuüben wie die Staatsbürger des jeweiligen Landes.
Der Rektoratsbeschluss vom 8.11.2011 könne zu einer Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 führen, wobei insoweit zwischen gleichwertiger Berufserfahrung und jeder anderen Art von Berufserfahrung, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich sei, unterschieden werden müsse.
Eine Benachteiligung liege nicht vor, wenn der frühere Job für die neue Anstellung «schlicht nützlich» sei. Das Oberlandesgericht Wien muss nun prüfen, ob dies auf die Tätigkeit der Deutschen in München zutreffe oder ob die Vortätigkeit "gleichwertig oder gar identisch" war (EuGH, Urteil v. 10.10.2019, RS C-703/17).
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
828
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
751
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7111
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
695
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6432
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
397
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
322
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
3152
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
254
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
2212
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-V
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
17.09.2026
-
Entgelttabelle Pflegedienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/Bund
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L
17.09.2026
-
Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
15.09.2026