Klimaschutz in der Stadtplanung: Grünpflicht durch Satzung

Die heißen Sommer zeigen, welche Folgen der Klimawandel auf die Lebensqualität in den Städten hat – versiegelte Flächen heizen enorm auf. Mehr Grün kann helfen. Kommunen haben hier rechtliche Möglichkeiten, Konzepte umzusetzen. Eigentümer sind nicht immer amused.

Wollen Städte und Gemeinden das vorhandene Grün besser schützen und den Bestand erhöhen, können sie auf diverse rechtliche Möglichkeiten zurückgreifen. Dabei handelt es sich weniger um neue Instrumente, sondern um altbekannte, die in den vergangenen Jahren wiederentdeckt wurden.

Städte können verschiedene Satzungen erlassen, mit denen sie zum Erhalt von Grünbeständen und zu Neupflanzungen verpflichten.

Satzungen: Vorhandendes Grün unter Schutz stellen

Durch Bebauungspläne und naturschutzrechtliche Satzungen lässt sich bestehendes Stadtgrün schützen. Auf Grundlage von § 29 BNatSchG in Verbindung mit den Landesnaturschutzgesetzen können vor allem Bäume und andere Gehölze unter Schutz gestellt werden. Diese meist als Baumschutzsatzungen bekannten Regelwerke untersagen die Fällung und Beschädigung und drohen neben Ersatzpflanzungspflichten auch empfindliche Bußgelder an. Die Stadt Köln etwa hat zuletzt mehr als 1.000 Euro Bußgeld für die unerlaubte Kappung eines geschützten Baums festgesetzt.

Während Baumschutzsatzungen meist im gesamten besiedelten Stadtgebiet gelten, lassen sich über Bebauungspläne individuelle Regelungen für das Plangebiet treffen. Ähnlich den Baumschutzsatzungen lassen sich durch Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b) BauGB) Bäume und Hecken schützen.

Bebauungspläne: Neupflanzung von Stadtgrün

Bebauungspläne bieten aber auch gestalterische Möglichkeiten, indem die Bepflanzung von Grundstücksflächen und Gebäuden durch Festsetzungen verlangt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a) BauGB). Fest etabliert hat sich in Bebauungsplänen mittlerweile die Pflicht, auf Baugrundstücken eine bestimmte Anzahl von Bäumen und Hecken zu pflanzen.

Mittlerweile bleibt es aber nicht mehr bei dieser abstrakten Pflicht. Es wird zunehmend dazu übergegangen, die Größe, die Art und weitere Vorgaben an die Bepflanzung festzusetzen. Daneben lassen sich auch Vorgaben an die Bepflanzung von Dächern und Fassaden festsetzen. Insbesondere die Dachbegrünung ist keine Seltenheit mehr im Festsetzungskatalog der Bebauungspläne.

Landesbauordnungen: Kampf gegen Schottergärten

Zuletzt gerieten die vermeintlich pflegeleichten Schottergärten in den Fokus vieler Städte, die zunehmend strenger gegen die Versteinerung der Gärten vorgehen. Schottergärten lassen sich durch eine Vielzahl von Regelungen untersagen. Bundesweit sind sie durch die Vorgaben der Landesbauordnungen zur Begrünung von Grundstücksfreiflächen bereits verboten, was zuletzt von einigen Verwaltungsgerichten betont wurde.

Durch Gestaltungssatzungen lassen sich zudem konkrete Vorgaben an die Gestaltung von Garten- und anderen Freiflächen auf Grundstücken machen. Solche Satzungen finden immer mehr Anklang und wurden zuletzt unter anderem in Frankfurt am Main, Mainz und Kaiserslautern erlassen. Sie ähneln umfangreich den Begrünungsfestsetzungen der Bebauungspläne, können jedoch gemeindeweit gelten. Solche Satzungen werden deswegen primär als Ergänzung erlassen, um auch nicht überplante Gebiete zu erfassen.

Eigentum: Spannungsverhältnisse und Konflikte

Die genannten Satzungen wirken nicht unwesentlich in die Gestaltungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer ein und sind deswegen nicht unumstritten. Dass sie mit der Eigentumsfreiheit grundsätzlich vereinbar sind, ist häufig durch Gerichte festgestellt worden. Dennoch können Konflikte auftreten.

Die Begrünung von Grundstücken und Gebäuden ist kostenintensiv – sowohl die Anpflanzung als auch der dauerhafte Erhalt. Baukosten können sich deswegen nicht unerheblich verteuern und ein Hindernis für den Bau dringend benötigter Wohnungen sein. Förderprogramme vor allem für weniger gut betuchte Eigentümer kleinerer Häuser sucht man meist vergebens. Hier gilt es in den Rathäusern umzudenken, um die vielerorts sehr umfangreichen Begrünungspflichten sozialverträglicher auszugestalten. Häufig fehlt es nicht am Willen zur Begrünung, sondern an den finanziellen Mitteln.

Förderung: Solar versus Stadtgrün

Besonders brisant ist der Konflikt mit Solaranlagen. Sowohl das Stadtgrün als auch die erneuerbaren Energien sind wichtige Bausteine bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels.

Zuletzt hat sich der Bundesgesetzgeber für die Förderung erneuerbarer Energien zulasten des Stadtgrüns entschieden. Wo nämlich Bäume Dachflächen verschatten, stellt sich die Frage, ob der Baum gefällt wird oder auf die Solaranlage verzichtet wird. Nach § 2 EEG geht das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien vor und auch geschützte Bäume dürfen gefällt werden, wenn das für den Betrieb einer Solaranlage erforderlich ist. Bei Dachbegrünungen ist der Konflikt mittlerweile entschärft, weil es Möglichkeiten gibt, Grün und Solar nebeneinander zu verwirklichen.


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Schlagworte zum Thema:  Recht, Klimaschutz, Stadtentwicklung