Steuererleichterung für Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern

Private Betreiber kleiner Solaranlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen ein Teil der Wohnungen vermietet ist – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp). Diese Regelung des Bundesfinanzministeriums (BMF) in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder vom 2.6.2021 wurde in einem neuen Schreiben des BMF vom 29.10.2021 noch einmal überarbeitet, erweitert und in einzelnen Punkten geändert.

Das umfangreichere und mit Beispielen angereicherte zweite BMF-Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 ersetzt das erste Schreiben, dieses wurde aufgehoben.

Befreiung von der Einkommensteuer: Das ist neu

Gestrichen wurde, dass die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein muss und nicht vermietet werden darf. "Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet werden", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist, dass nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen und nicht die Mieter.

Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend. Die richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage.

Das gilt laut Steuerzahlerbund sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, zum Beispiel Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.

Steuererleichterung: "Liebhaberei" ohne Gewinnerzielungsabsicht

Betreiber können beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass sie die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Das Finanzamt nimmt dann an, dass es sich um eine steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" handelt. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen; gleichzeitig können Kosten und Abschreibungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zudem entfällt in diesem Fall die Pflicht, für den Betrieb der Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abzugeben.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Bei dem Antrag handelt es sich um ein Wahlrecht ("Liebhabereiwahlrecht"). Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, prüft das Finanzamt wie bisher anhand der allgemeinen Voraussetzungen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich um Liebhaberei handelt.

Was gilt unverändert, was ist neu?

Ein Antrag kann wie bisher gestellt werden für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zehn kWp und für vergleichbare BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kWp, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen, die vor dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, muss der Antrag bis zum 31.12.2022 gestellt werden. Für sogenannte ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor 2004, die in die Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten) kann frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden.

Neue Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Die Antragsmöglichkeit besteht für natürliche Personen und für Mitunternehmerschaften.
  • Der Antrag muss durch den Vertreter/Empfangsbevollmächtigten oder alle Mitunternehmer gemeinsam gestellt werden.
  • Alle PV-Anlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb.
  • Ein Antrag kann für mehrere Photovoltaikanlagen gestellt werden, wenn die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kWp beträgt; mehrere BHKW dürfen zusammen eine installierte elektrische Gesamtleistung von bis zu 2,5 kWp haben – egal, ob die Anlagen auf einem oder verschiedenen Grundstücken stehen. Irrelevant ist auch, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.
  • Wenn die Werkleistungseinspeisung auf 70 Prozent begrenzt ist (gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021), bleibt die installierte Leistung maßgebend.
  • Auch Anlagen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, wie etwa Mieterstromanlagen, sind einzubeziehen.

Unabhängig von dem überarbeiteten BMF-Schreiben hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht" (Beschluss v. 5.11.2021) die Bundesregierung aufgefordert, eine Steuerbefreiung für kleine Anlagen auch gesetzlich im Einkommensteuerrecht zu verankern und eine Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp und BHKWs bis 7,5 kWp vorgeschlagen.

Vereinfachung gilt nicht für Umsatzsteuer

Die Vereinfachungsregelung gilt dem Bayerischen Landesamt für Steuern zufolge nicht für die Umsatzsteuer. Anlagenbetreiber, die eine Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, auch bei Stellung eines Antrages auf Einordnung als "Liebhaberei", müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben und für den privaten Stromverbrauch aus der Anlage Umsatzsteuer abführen.

Für Anlagenbetreiber, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, bleibt es hingegen dabei, dass sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, andererseits aber auch keinen Vorsteuerabzug, etwa hinsichtlich der Anschaffungskosten, in Anspruch nehmen können.

Weitere Informationen und Musterschreiben

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seiner Website ein Merkblatt zum Liebhabereiwahlrecht, ein Musterschreiben sowie weitere Informationen für Betreiber von Photovoltaikanlagen zur Verfügung.


Das könnte Sie auch interessieren:

BMF-Kommentar: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PV-Anlagen und BHKW

Solaranlagen: Eigentümer können Verluste steuerlich absetzen

dpa
Schlagworte zum Thema:  Photovoltaik, Blockheizkraftwerk