
Baden-Württemberg will der Wohnungsnot notfalls mit Zwang begegnen. Das geht aus einem Papier des Wirtschaftsministeriums hervor, das den "Stuttgarter Nachrichten" vorliegt. Darin ist die Rede von einer "Innenentwicklungsmaßnahme (IEM)", um städtische Brachflächen und Baulücken als Bauland zu aktivieren. Das Ministerium setzt dabei auf Freiwilligkeit seitens der Eigentümer, droht aber auch mit Enteignung. Der Haus-und-Grundbesitzer-Verein reagierte verärgert.
Baden-Württemberg will der Wohnungsnot notfalls mit Zwang begegnen. Das geht aus einem Papier des Wirtschaftsministeriums hervor, das den "Stuttgarter Nachrichten" vorliegt. Darin ist die Rede von einer "Innenentwicklungsmaßnahme (IEM)", um städtische Brachflächen und Baulücken als Bauland zu aktivieren. Das Ministerium setzt dabei auf Freiwilligkeit seitens der Eigentümer, droht aber auch mit Enteignung. Der Haus-und-Grundbesitzer-Verein reagierte verärgert.
Nachdem die Kommune innerörtlichen Flächen für den Bau neuer Wohnungen ausgewählt habe, folge ein Bebauungsplan mit der Verpflichtung für die Eigentümer der Flächen, diese zu bebauen. Wollten oder könnten Grundbesitzer der Verpflichtung nicht folgen, können die Eigentümer "erforderlichenfalls" enteignet werden, heißt es in dem Bericht der "Stuttgarter Nachrichten".
Zur Diskussion über die mögliche Einführung eines Instruments der Innenentwicklung erklärte eine Sprecherin des Wirtschafts- und Wohnungsbauministeriums, dass es eine abschließende Positionierung des Ministeriums noch nicht gebe. "Die Einführung des Instruments der Innenentwicklungsmaßnahme, für die nicht das Land, sondern der Bundesgesetzgeber zuständig ist, würde den Kommunen ein weiteres bauleitplanerisches Instrument an die Hand geben, mit dem Bauflächenpotentiale im Siedlungsbereich aktiviert werden könnten", so die Sprecherin weiter. Klar sei aber auch:
"Ein Eingriff ins #Eigentum kann nur ein äußerstes Mittel sein und muss sorgfältig abgewogen werden." Statement #Wirtschaftsministerium #BadenWürttemberg #Enteignung #Innenentwicklungsmaßnahme
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Das für das Planungsrecht zuständige Bundesministeriums habe bislang noch keinen Regelungsentwurf, sondern nur ein Eckpunktepapier vorgelegt, so das Ministerium.
Haus-und-Grundbesitzer-Verein: massive Eingriffe ins Eigentumsrecht
Die Suche nach bezahlbaren Wohnungen ist für viele Menschen in Baden-Württemberg zu einem großen Problem geworden, nicht nur in Stuttgart. Lange hatte das Thema in der Politik nicht die höchste Priorität. Das ändert sich langsam.
"Der Schlüssel für eine ausreichende Wohnraumversorgung ist die dringend notwendige Gewinnung von baureifen Flächen", sagte das Ministerium der Zeitung. Alleine in Stuttgart bestehe auf privaten Innenentwicklungsflächen ein Potenzial von rund 11.200 Wohnungen, teilte zudem das Rathaus den "Stuttgarter Nachrichten" mit.
Der Haus-und-Grundbesitzer-Verein in Baden-Württemberg kritisierte dem Zeitungsbericht zufolge den Vorschlag und sprach von massiven Eingriffen ins Eigentumsrecht. Das Wirtschaftsministerium konterte: Wohnen sei die soziale Frage unserer Zeit und es gebe großes gesellschaftliches Konfliktpotenzial.
Möglicher Ablauf der Innenentwicklungsmaßnahme
Die Bauverpflichtung soll sich entweder aus der Innenentwicklungsmaßnahmen-Satzung oder dem Innenentwicklungsmaßnahmen-Bebauungsplan ergeben. Sie soll ohne gesonderte Anordnung bindend sein. |
Die Bauverpflichtung nach der Innenentwicklungsmaßnahmen-Satzung oder dem Innenentwicklungsmaßnahmen-Bebauungsplan entfällt, wenn sich der Grundstückseigentümer in einem städtebaulichen Vertrag zur Bebauung verpflichtet. |
Erfüllt der Grundstückseigentümer seine Bauverpflichtung nach der Innenentwicklungsmaßnahmen-Satzung oder dem Innenentwicklungsmaßnahmen-Bebauungsplan nicht in der vorgegebenen Frist, muss die Gemeinde ein angemessenes Angebot zum freihändigen Erwerb unterbreiten. |
Lehnt der Grundstückseigentümer das Angebot ab, greift als letzte Stufe die Enteignung ein. |
Beim freihändigen Erwerb und bei der Enteignung sollte eine Entschädigung mit Ersatzland (vgl. § 100 BauGB) ermöglicht werden. Denkbar ist auch eine Anlehnung an die Abfindung im Rahmen einer Umlegung (§ 59 Absatz 4 BauGB). |
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
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