Keine Kürzung der Heizkostenabrechnung, weil Wärmezähler fehlt

Der Mieter kann eine Abrechnung von Heizung und Warmwasser nach Verbrauch nicht deshalb um 15 Prozent kürzen, weil der Vermieter die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge entgegen der Heizkostenverordnung nicht mit einem Wärmezähler erfasst hat.

Hintergrund: Wärmezähler für Warmwasser fehlt

Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter die Rückzahlung von Betriebskosten.

Der Vermieter hatte unter anderem die Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet. Wärme und Warmwasser wurden mittels einer verbundenen Anlage erzeugt. Der Vermieter rechnete nach Verbrauch ab, allerdings war entgegen § 9 Abs. 2 HeizKV die auf die Warmwasserversorgung entfallene Wärmemenge nicht mittels eines Wärmezählers erfasst worden. Die Mieter meinen, deshalb seien die Kosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV um 15 Prozent zu kürzen. Sie verlangen den Kürzungsbetrag vom Vermieter zurück.

Entscheidung: Kein Kürzungsrecht

Die Mieter können keine Rückzahlung verlangen. Den Mietern steht kein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizKV zu.

Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden sind, der Nutzer berechtigt, diese Kosten anteilig um 15 Prozent zu kürzen. Doch selbst wenn der Vermieter verpflichtet gewesen sein sollte, die Wärmemenge zu erfassen, sind die Voraussetzungen für eine Kürzung hier nicht erfüllt. Ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV entsteht nur, wenn entgegen der Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

Zwar mag der verbrauchsabhängige Teil der Abrechnung den Vorgaben von § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV nicht entsprechen, das ändert jedoch nichts daran, dass die Abrechnung gleichwohl verbrauchsabhängig erfolgt ist. Durch den etwaigen Formverstoß wird die Abrechnung nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung.

(LG Berlin, Urteil v. 15.6.2017, 67 S 101/17)

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§ 9 HeizKV Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. …

(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen.

§ 12 HeizKV Kürzungsrecht, …

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …