Betriebskostenabrechnung: Einwurf an Silvester bis 18 Uhr reicht
Hintergrund: Vermieter wirft Betriebskostenabrechnung an Silvester ein
Der Vermieter und die Mieterin einer Wohnung in Hamburg streiten nach Ende des Mietverhältnisses über die Mietkaution. Strittig ist unter anderem, ob die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 dem Mieter rechtzeitig zugegangen ist und dieser die sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlung leisten muss. Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung am 31.12.2014 um 17:34 Uhr in den Briefkasten der Mieterin eingeworfen.
Entscheidung: Einwurf bis 18 Uhr ist rechtzeitig
Der Vermieter hat die Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung 2013 gewahrt. Der Einwurf in den Briefkasten der Mieterin am Silvestertag um 17:34 Uhr war rechtzeitig, so dass die Abrechnung dem Mieter an diesem Tag zugegangen ist.
Bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten bis 18 Uhr ist auch am Silvestertag eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch mit Zustellungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen nicht mehr nur vormittags zu rechnen ist. Bis 18.00 Uhr eingeworfene Briefe gehen daher noch am selben Tag zu. Für den 31.12. gilt nichts anderes. Silvester ist kein gesetzlicher Feiertag, auch wenn an diesem Tag im Einzelfall abweichende Arbeits- und Öffnungszeiten herrschen. Ob und in welchem Umfang Abweichungen von den regulären Arbeitszeiten bestehen und demnach Berufstätige früher den Briefkasten leeren könnten, ist von Branche und konkreter Tätigkeit abhängig und selbst dann oftmals uneinheitlich.
Hinzu kommt, dass ein Briefkasten auch nicht ausschließlich dem Einwurf von Briefsendungen durch die Post oder deren Konkurrenzunternehmen dient. Ein privater Briefkasten ist eine Empfangsvorrichtung einer Privatperson, um Schriftstücke empfangen zu können. Hier können auch Privatpersonen Sendungen einwerfen. Insbesondere bei Betriebskostenabrechnungen ist der Einwurf durch den Vermieter oder die Hausverwaltung persönlich möglich und auch nicht ungewöhnlich. Hier die zeitliche Grenze für einen Einwurf am Silvestertag gegen 14:00 oder 15:00 Uhr festzulegen, erscheint nicht mehr zeitgemäß.
Gericht lässt Revision zu
Zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, bis wann sich eine Betriebskostenabrechnung an Silvester im Briefkasten des Mieters befinden muss, um rechtzeitig zuzugehen, hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(LG Hamburg, Urteil v. 2.5.2017, 316 S 77/16)
Lesen Sie auch:
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
983
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
915
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
769
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
424
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
417
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
375
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
374
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
367
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
360
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
345
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
10.06.20261
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026