Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

3.1 Die Kosten für die Haus- und Grundstücksentwässerung

Zu diesen Kosten gehören sämtliche, für die Entwässerung in Rechnung gestellten Gebühren, unabhängig davon, ob sie für Schmutz- oder für Regenwasser erhoben werden.[1]

Missverständlich und daher zu vermeiden ist die Verwendung des Begriffs "Abwasser". Strittig ist, ob damit auch das ins Kanalsystem abfließende Regenwasser gemeint ist. Ein entsprechender Wille der Parteien kann aber jedenfalls dann unterstellt werden, wenn der Mieter jahrelang sowohl die Kosten des Schmutzwassers als auch des Regenwassers bezahlt hat.[2] Nach einem Urteil des LG Hannover hat der Mieter beide Gebühren zu zahlen, wenn die "Abwassergebühr" auf ihn umgelegt ist und die Gemeinde ihre Gebührenstruktur dahingehend verändert, dass anstelle einer Abwassergebühr eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser zu zahlen ist.[3]

 
Hinweis

Kosten der Dachrinnenreinigung

Die Kosten einer Dachrinnenreinigung zählen nicht zu den Kosten der Entwässerung, sind jedoch als "sonstige Betriebskosten" umlagefähig.[4]

 
Achtung

Antrag auf Gießwasserabzug und Installation von Zwischenzähler

Der Vermieter ist gem. dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Betriebskostenumlage verpflichtet, bei den Wasserwerken die Gewährung eines Gießwasserabzugs (d. h. für Wasser, das nicht in die Kanalisation eingeleitet wird) zu beantragen und für die Erfassung Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu installieren.[5]

Unterlässt der Vermieter die Stellung dieses Antrags, müssen die Entwässerungskosten nach Auffassung des AG Berlin-Schöneberg[6] wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit[7] um den deshalb zuviel bezahlten Betrag gekürzt werden.

[5] AG Brandenburg, Urteil v. 8.11.2010, 34 C 16/10, GE 2010, 1751.
[6] GE 1998, 1343.

3.2 Die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage

Davon umfasst sind z. B. die Kosten der Reinigung einer eigenen Kläranlage oder Sickergrube, wenn das Gebäude nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist.

3.3 Die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe

Hierunter fallen Kosten für Strom, Reinigung, Prüfen und Abschmieren.

Nicht ansatzfähig sind die Kosten, wenn sie vom Hauswart ohne zusätzliche Vergütung erledigt werden (s. Abschn. 14). Nicht zu den Kosten der Entwässerung zählen Kosten der Beseitigung einer Rohrverstopfung im Hauptstrang der Abwasserleitung.[1] Diese Kosten sind als Instandhaltungskosten nicht umlagefähig.

 
Hinweis

Keine Verpflichtung des Mieters zu Wassercontracting

In einem bestehenden Mietverhältnis ist der Mieter nicht verpflichtet, mit einem Dritten einen Vertrag über die zukünftige Lieferung und Abrechnung von Wasser sowie über die Abrechnung der Entwässerungsgebühren (Contracting für Wasser und Abwasser) zu vereinbaren.[2]

[2] LG Bonn, Urteil v. 2.3.2006, 6 S 258/05, WuM 2006, 563.

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