I. Aktiengesellschaften

1. Einstellungen in andere Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen (§ 58 Abs. 2a AktG)

 

Rn. 911

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 58 Abs. 2a AktG können "Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden" (vgl. zur bilanziellen Behandlung dieser Rücklagen HdR-E, AktG §§ 58, 150). Die Angabe selbst ist ein Fall der Informationsalternative und so zu behandeln wie in vergleichbaren Fällen (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.).

 

Rn. 912

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 58 Abs. 2a AktG soll Vorstand und AR ermöglichen, den EK-Anteil einer durch § 253 Abs. 5 Satz 1 gebotenen Wertaufholung bei VG des AV oder UV durch Bildung einer Gewinnrücklage im UN zu belassen. "Die Bildung der entsprechenden Rücklagen im Rahmen der Ergebnisverwendung erfolgt ohne Anrechnung auf die sonstigen Maßnahmen nach § 58 AktG" (BT-Drs. 10/4268, S. 124; vgl. für die GmbH § 29 Abs. 4 GmbHG; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 1037).

2. Offenlegung von Angaben aufgrund der Auskunftspflicht gegenüber der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG)

 

Rn. 913

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach [...] § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte" (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG). Diese Bestimmung bewirkt eine Offenlegung folgender Angaben in der HV (wenn danach verlangt wird), die nach den Erleichterungsvorschriften im Anhang nicht zu machen sind:

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für kleine KapG

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