Rn. 501

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 11 müssen bestimmte Angaben zum Beteiligungsbesitz des bilanzierenden UN in seinem JA dargestellt werden. Danach sind im Anhang anzugeben "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird;" entsprechende Angabepflichten bestehen für den Konzernanhang nach § 313 Abs. 2 Nr. 4.

§ 285 Nr. 11 setzt Art. 17 Abs. 1 lit. g) Unterabs. 1 der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 11. In die Beteiligungsbesitzliste sind nicht nur UN mit Sitz im Inland, sondern auch die mit Sitz im Ausland einzubeziehen.

 

Rn. 502

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 können die Angaben nach § 285 Nr. 11 allerdings – wie bisher – „unterbleiben, soweit sie

  1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
  2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.”

Die Schutzklausel der Nr. 2 ist aber nicht anwendbar, "wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben" (§ 286 Abs. 3 Satz 3f.). Abgesehen davon können als weitere Erleichterung aus Gründen des Datenschutzes die Angaben über die Höhe des EK und des Jahresergebnisses weggelassen werden, "wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann" (§ 286 Abs. 3 Satz 2). Die Pflicht zur Angabe des Beteiligungsbesitzes kann durch Aufstellung eines IFRS-EA zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a nicht vermieden werden, da § 285 Nr. 11 für diesen Abschluss wegen § 325 Abs. 2a Satz 3 ausdrücklich auch anzuwenden ist.

Die Vorschrift gilt für mittelgroße und große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN anderer Rechtsform mit Ausnahme von PersG und Einzel-UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Größenabhängige Erleichterungen bestehen für i. S. d. § 267 Abs. 1 als "klein" zu wertende KapG und PersG i. S. d. § 264a, die von der Angabepflicht befreit sind (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1); Entsprechendes gilt (somit) auch für Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2).

 

Rn. 503

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 285 Nr. 11 gilt nur für Beteiligungen, wie sie in § 271 Abs. 1 (vgl. dazu HdR-E, HGB § 271, Rn. 7ff.) definiert sind. In die Beteiligungsbesitzliste sind somit alle, zugleich aber auch nur UN aufzunehmen, bei denen der Anteilsbesitz zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu betreffendem UN dienen soll. Auch wenn keine dauernde Verbindung zu dem betreffenden UN beabsichtigt war, musste dagegen bisher der Anteilsbesitz an UN bereits dann angegeben werden, wenn ein Kap.-Anteil von mindestens 20 % gehalten wurde, dieser aber zum UV gehörte, weil die Voraussetzungen einer Beteiligung nicht erfüllt waren. Da die gesetzliche Beteiligungsvermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 erst ab einem Anteilsbesitz von mehr als 20 % greift, kann somit für nach dem 31.12.2015 begonnene GJ der Fall eintreten, dass UN, bei denen ein Anteilsbesitz von 20 % besteht, nicht mehr in die Liste aufgenommen werden muss. Die bisherige Begrenzung auf "mindestens den fünften Teil der Anteile" ist nämlich nicht mehr von Bedeutung, wenn nicht zugleich eine Beteiligung des Finanz-AV vorliegt (vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 1729 (1735)). Andererseits sind in die Beteiligungsbesitzliste auch UN einzubeziehen, an denen ein Anteilsbesitz von 20 % oder weniger gehalten wird, auch wenn für diese Anteile die Beteiligungsvermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt ist. Entscheidend ist allein, ob eine Beteiligung vorliegt, das UN, dessen Anteile gehalten werden, also dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dient oder zu dienen bestimmt ist. Wenn für ein bestimmtes UN die Beteiligungsvermutung widerlegt wird, etwa indem nachgewiesen werden kann, dass die Anteile nicht dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen bestimmt sind, ist dieses UN nicht in die Liste aufzunehmen, auch wenn ein Anteilsbesitz von mehr als 20 % besteht (vgl. Fink/Theile, DB 2015, S. 753 (757)). Würde ein solches UN dennoch weiterhin in die Liste aufgenommen, würde fälschlicherwei...

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