Rn. 1037

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 29 Abs. 4 GmbHG "können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen; er darf auch im Anhang angegeben werden." Es handelt sich hierbei um eine Informationsalternative, die wie in vergleichbaren Fällen zu handhaben ist (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.; wegen des Inhalts und Ausweises HdR-E, GmbHG § 29; für AG/KGaA/SE § 58 Abs. 2a AktG; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 911f.).

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