Rn. 371

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gemäß § 285 Nr. 8 sind „bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3)

  1. der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5,
  2. der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6

im Anhang anzugeben”. Die Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 8 besteht für mittelgroße und große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleine KapG ebenso wie diesen qua § 264a gleichgestellte (haftungsbeschränkte) PersG i. S.d § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach Nr. 8 nicht zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Gleiches gilt somit für Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2). Auf mittelgroße KapG wie auch PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 267 Abs. 2) "ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter [...] den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. [...] 8 Buchstabe a [...] beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen" (§ 327 Nr. 2).

 

Rn. 372

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabepflicht gemäß § 285 Nr. 8 lit. b) besteht auch für UN, die einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegen. Bezüglich des Personalaufwands ergab sich die Verpflichtung aus Art. 43 Abs. 1 Nr. 9 der 4. EG-R. "Die Angabe des Materialaufwands ist für volkswirtschaftliche Untersuchungen bedeutsam" (BT-Drs. 10/4268, S. 110).

 

Rn. 373

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabe des Materialaufwands im Anhang muss nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt gegliedert sein (bezogen auf den Aufwand des GJ, also ohne unübliche Abschreibungen; vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 154):

  1. „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
  2. Aufwendungen für bezogene Leistungen”.

Die Gliederung des Personalaufwands hat nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 zu erfolgen in:

  1. „Löhne und Gehälter
  2. soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung” (vgl. zum Inhalt der einzelnen Aufwandsarten HdR-E, HGB § 275, Rn. 50ff., sowie SABI 1/1987, WPg 1987, S. 141 (143)).
 

Rn. 374

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das Gesetz spricht von Aufwandsarten des GJ. VJ-zahlen müssen nicht angegeben werden (vgl. § 265 Abs. 2). Die Angaben sollen nur der ergänzenden Information dienen und haben nicht die Funktion der Zahlen der GuV, weshalb auf sie die für die GuV geltende Bestimmung auch nicht anzuwenden ist ("singularia non sunt extendenda"; vgl. Jonas (1980), S. 222); gleichwohl sind freiwillige Angaben zulässig (vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 156).

 

Rn. 375

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ein gesonderter Buchungskreis für die Erfassung dieser Angaben braucht nicht eingerichtet zu werden. Eine zuverlässige statistische Erfassung aus dem Buchungsstoff genügt.

 

Rn. 376–390

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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