Rn. 298

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 2 sind im Anhang anzugeben die "Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema". Mit dieser Angabe wurde Art. 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der 4. EG-R (derweil: Art. 16 Abs. 1 lit. g) der Bilanz-R) umgesetzt; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 2. Die Angabepflicht besteht für große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleine KapG ebenso wie diesen qua § 264a gleichgestellte (haftungsbeschränkte) PersG i. S.d § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach Nr. 2 nicht zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Gleiches gilt somit für Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2). Mittelgroße KapG wie auch PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 267 Abs. 2) müssen zwar die Angaben sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2 machen, indes existiert mit Blick auf die Offenlegung eine Erleichterung dergestalt, als § 325 Abs. 1 mit der "Maßgabe anzuwenden [ist, d.Verf.], daß die gesetzlichen Vertreter [...] den Anhang [auch, d.Verf.] ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 [...] beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen" (§ 327 Nr. 2).

 

Rn. 299

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Konnten die Angaben vor Geltung des BilMoG noch alternativ in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden, sind sie derweil mit der "Streichung der Worte ‚sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben’ [...] im Anhang gebündelt [worden, d.Verf.]. Die Streichung dient[e] der Klarheit und besseren Übersichtlichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Die sich ergänzenden und sachlich zusammengehörenden Angaben nach § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB werden [seither, d.Verf.]. zusammenfassend an einer Stelle im Jahresabschluss – dem Anhang – dargestellt. Die Änderung ist durch die Bilanzrichtlinie getragen. Die Zusammenfassung der Angaben in einem Verbindlichkeitsspiegel ist zu empfehlen." (BT-Drs. 16/10067, S. 68f.). Solch ein Verbindlichkeitenspiegel könnte in Anlehnung an Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 38, wie folgt strukturiert sein:

  • Art der Verbindlichkeit (= Unterposten);
  • Restlaufzeit bis zu einem Jahr;
  • Restlaufzeit von mehr als einem Jahr;
  • davon Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren;
  • Summe;
  • davon durch Pfandrechte u.ä. Rechte gesichert;
  • Art und Form der Sicherheit.

Neben der Angabe der Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren im Anhang besteht eine Vermerkpflicht der Restlaufzeit bis zu einem Jahr sowie der Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Bilanz gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 (vgl. ferner SABI 3/1986, WPg 1986, S. 670). Deren Einbeziehung in solch einen Spiegel wird unverändert für zulässig gehalten (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 61f.). Entgegen der grds. Auffassung, VJ-Zahlen bei den Angaben des § 285 nicht angeben zu müssen, sind die VJ-Beträge der Restlaufzeit bis zu einem Jahr sowie der von mehr als einem Jahr im Verbindlichkeitenspiegel anzugeben (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 62). Dies ergibt sich aus § 268 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1. Mithin erscheint es sachlogisch und praktikabel, den Verbindlichkeitenspiegel in seiner Gänze mit VJ-Zahlen anzugeben.

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