Rn. 567

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabepflicht zu den AP-Honoraren wurde mit dem BilReG in das HGB eingeführt sowie mit dem BilMoG an die EU-Vorgaben des Art. 43 Abs. 1 Nr. 15 Unterabs. 1 der 4. EG-R (derweil: Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Bilanz-R) i. d. F. der AP-R 2006/43/EG vom 17.05.2006 (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006) angepasst. Entsprechende Angabepflichten bestehen für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 9. Das IDW hat mit RS HFA 36 (2016) – "Anhangangaben nach § 285 Nr. 17 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar" – eine berufsständische Kommentierung dieser Angabepflichten verlautbart (vgl. hierzu Simon-Heckroth/Lüdders, WPg 2017, S. 248ff.), die für AP um Prüfungshinweise in IDW PH 9.200.2 (2013) – "Pflichten des AP eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens und des Konzern-AP im Zusammenhang mit § 285 Nr. 17" – flankiert wird (vgl. zur Pflicht von AP von UN öffentlichen Interesses (PIE) nach Art. 14 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 vom 16.04.2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014), der APAS jährlich Honorarangaben mitzuteilen, APAS (2018).

 

Rn. 568

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 17 ist im Anhang das „von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für

  1. die Abschlussprüferleistungen,
  2. andere Bestätigungsleistungen,
  3. Steuerberatungsleistungen und
  4. sonstige Leistungen

[anzugeben, d.Verf.], soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind” (vgl. zur sog. "Konzernklausel" HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 574ff.). Die gesetzliche Bezeichnung der einzelnen Honorarkategorien in § 285 Nr. 17 sollte grds. nicht geändert werden.

 

Rn. 569

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ziel der Angabepflicht ist es, den Abschlussadressaten durch die aufgeschlüsselte Angabe des Gesamthonorars des AP eine Einschätzung seiner Unabhängigkeit und Objektivität zu ermöglichen, die für die gesetzliche AP, die im öffentlichen Interesse erfolgt, ein Eckpfeiler seiner Tätigkeit ist. Dieser Schutz soll durch die Offenlegung der Relation der Honorare für die Prüfungstätigkeit zu den Entgelten für sonstige, insbesondere (Steuer-)Beratungsleistungen erreicht werden.

 

Rn. 570

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der persönliche Anwendungsbereich des § 285 Nr. 17 umfasst KapG und PersG i. S. d. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1).

 

Rn. 571

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Kleine und kleinste KapG und PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. §§ 288 Abs. 1 Nr. 1, 267a Abs. 2). Auch mittelgroße KapG und PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 267 Abs. 2) können die Befreiung in Anspruch nehmen; in diesem Fall ist betreffende KapG/PersG nur auf schriftliche Anforderung der WPK und nur dieser gegenüber zur Angabe der aufgeschlüsselten AP-Honorare verpflichtet (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 2). Die WPK führt keine systematische Durchsicht der offen gelegten Abschlüsse der UN mit dem Ziel einer standardisierten Anfrage der Daten zu den AP-Honoraren durch. Von dem Auskunftsrecht nach § 288 Abs. 2 Satz 2 macht sie vielmehr anlassbezogen Gebrauch. Gleichwohl hat der Bilanzierende sicher zu stellen, dass die Angaben zu den AP-Honoraren bei einer etwaigen Anfrage der WPK in der gesetzlich bestimmten Detaillierung vorgehalten werden bzw. zu einem späteren Zeitpunkt noch zweifelsfrei ermittelbar sind (vgl. WPK-Magazin 4/2009, S. 45).

 

Rn. 572

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Zu beachten ist, dass § 288 Abs. 2 Satz 2 nur eine Befreiung von der Pflicht zur Angabe der AP-Honorare für den JA einer mittelgroßen KapG bzw. PersG i. S. v. § 264a eröffnet. Ist betreffende Gesellschaft in den KA ihres MU einzubeziehen oder stellt sie selbst einen (Teil-)KA auf, sind ihre (im JA nicht angabepflichtigen) AP-Honorare in der Angabe des Gesamthonorars des (Teil-)Konzern-AP nach § 314 Abs. 1 Nr. 9 zu erfassen, falls dieser auch Prüfer dieser mittelgroßen Gesellschaft ist (vgl. zur Selbstbefreiung einer zur (Teil-)Konzern-RL verpflichteten mittelgroßen KapG HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 578).

 

Rn. 573

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Falls eine mittelgroße KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a nach Maßgabe ihres Gesellschaftsvertrags wie eine große KapG Rechnung zu legen hat, kann die Befreiung von der Pflicht zur Angabe der AP-Honorare nicht in Anspruch genommen werden. Indes kann für Zwecke der Offenlegung des JA auf die Angabe der AP-Honorare verzichtet werden; in diesem Fall ist allerdings § 328 Abs. 1a zu beachten, nach dem bei Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Offenlegung darauf hinzuweisen ist, dass sich der BV des AP auf den vollständigen JA (hier: unter Einbeziehung der Angabe zu den AP-Honoraren) bezieht.

 

Rn. 574

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für die Praxis besonders bedeutsam ist die sog. Konzernklausel, mit der die Erleichterung aus Art. 43 Abs. 1 Nr. 15 der 4. EG-R (derweil: Art. 18 Abs. 3 der Bilanz-R) an die UN weitergegeb...

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