4.14.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 344

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
14 Müllereierzeugnisse, und zwar  
 
a) Mehl von Getreide,
Positionen 1101 00 und 1102
 
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide,
Position 1103
 
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
Position 1104

4.14.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 345

Die vorstehende Fassung der Nr. 14 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 14 Buchst. a der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Positionen 1101 und 1102", jetzt lautet er "Positionen 1101 00 und 1102". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 14 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

4.14.3 Allgemeines

 

Rz. 346

Unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1101 00 bis 1104 des Zolltarifs. Dazu gehören Waren aus der Vermahlung von Getreide (Positionen 1101 00 und 1102 des Zolltarifs), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103 des Zolltarifs) und bestimmte Getreidekörner (Position 1104 des Zolltarifs).

 

Rz. 347

Hierzu gehören nicht

  1. andere Waren des Kap. 11 des Zolltarifs, soweit sie nicht unter Nr. 15 bis 17 der Anlage 2 des UStG (Rz. 357Rz. 366) fallen, und zwar

    1. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten, von Sagomark, von Maniok (Manihot), Maranta und anderen Pfeilwurzarten sowie von Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln oder von Erzeugnissen des Kap. 8 des Zolltarifs (genießbare Früchte und Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) (Position 1106 des Zolltarifs),
    2. Malz, auch geröstet, einschließlich Mehl hiervon (Position 1107). Als Kaffeemittel aufgemachtes geröstetes Malz fällt je nach Beschaffenheit in die Position 0901 oder 2101 des Zolltarifs und damit unter Nr. 12 bzw. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 317 und Rz. 508ff.),
    3. Inulin (Position 1108 des Zolltarifs),
    4. Kleber von Weizen, auch getrocknet (Position 1109 des Zolltarifs).
  2. Spreu von Getreide (Position 1213 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 415);
  3. Puffreis, Corn Flakes und dgl., durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (Position 1904 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 484ff.);
  4. Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht (aus Positionen 2001, 2004 und 2005 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 489ff.);
  5. pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30 des Zolltarifs);
  6. Erzeugnisse des Kap. 33 des Zolltarifs (ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel).
 

Rz. 348

Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke sowie Backwaren (Kap. 19 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG (Rz. 474ff.). Kleie und andere bei der mühlenmäßigen Verarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten anfallende Rückstände (Position 2302 des Zolltarifs) gehören zu Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 567).

4.14.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 349

Im Einzelnen fallen unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 350

a)

Mehl von Weizen oder Mengkorn (Position 1101 00 des Zolltarifs).

Hierzu gehört Mehl aus Weizen oder Mengkorn (d. h. pulverförmige Erzeugnisse aus der Vermahlung von Getreide der Position 1001 des Zolltarifs; Rz. 329ff.). Das Mehl kann durch Zusatz sehr geringer Mengen mineralischer Phosphate, Vitamine und künstlicher Backtriebmittel (self-raising-flour) verbessert sein. So gehört z. B. auch solches Mehl hierher, das zur Hebung der Backfähigkeit oder zur Veredelung gebleicht oder mit Chemikalien (z. B. Persulfat, Bromat) behandelt oder dem 3 bis 4 % biologischer Sauer beigemischt ist. Weizenmehl kann außerdem durch einen Zusatz von Kleber angereichert sein, der gewöhnlich 10 % nicht übersteigt. Hierher gehört auch Quellmehl, das eine thermische Behandlung erfahren hat, die zu einer Verkleisterung der Stärke führt.

 

Rz. 351

b)

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn (Position 1102 des Zolltarifs).

Hierzu gehört Mehl von Getreide des Kap. 1...

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