Rz. 329

Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 10 des Zolltarifs. Dazu gehören nur Getreidekörner, auch in Garben, Kolben, Ähren, Rispen – auch ausgedroschen oder geschwungen. Bespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif geerntete Körner von Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Frische Maiskolben und frische Kolben, Ähren oder Rispen von anderem Getreide bleiben in Kap. 10 des Zolltarifs, auch wenn sie wie Gemüse verwendbar sind.

 

Rz. 330

Reis gehört auch dann zur Position 1006 des Zolltarifs, wenn er geschält, geschliffen, poliert oder glasiert ist oder wenn es sich um Parboiled-Reis handelt, sofern diese Erzeugnisse nicht anderweitig bearbeitet worden sind. Geschälte oder anders bearbeitete andere Getreidekörner als Reis (z. B. geschliffene, gemahlene, geschrotete oder zerquetschte Getreidekörner) gehören nicht zu Kap. 10, sondern zur Position 1104 des Zolltarifs und damit zu Nr. 14 der Anlage 2 des UStG (Rz. 353). Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs kann einer thermischen Behandlung unterzogen worden sein, die lediglich zu einer Vorverkleisterung der Stärke und manchmal zum Aufplatzen der Getreidekörner führt. Stroh und Spreu von Getreide (Position 1213 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG (Rz. 415).

 

Rz. 331

Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen nicht getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind (Position 0604 des Zolltarifs). Diese sind deshalb nicht begünstigt.

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